Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch ABGB Achtes Hauptstück. Erbrechte. Verlassenschaft. § 531. Der Inbegriff der Rechte und Verbindlichkeiten eines Verstorbenen, in so fern die nicht in bloß persönlichen Verhältnissen gegründet sind, heißt desselben Verlassenschaft oder Nachlaß. Erbrecht und Erbschaft. § 532. Das ausschließende Recht, die ganze Verlassenschaft, oder einen in Beziehung auf das Ganze bestimmten Teil derselben (z. B. die Hälfte, ein Drittel) in Besitz zu nehmen, heißt Erbrecht. Es ist ein dingliches Recht, welches sich gegen jeden, der sich der Verlassenschaft anmaßen will, wirksam ist. Derjenige, dem das Erbrecht gebührt, wird Erbe, und die Verlassenschaft, in Beziehung auf den Erben, Erbschaft genannt. Titel zu dem Erbrechte. § 533. Das Erbrecht gründet sich auf den nach gesetzlicher Vorschrift erklärten Willen des Erblassers; auf einen nach dem Gesetze zulässigen Erbvertrag (§ 602), oder auf das Gesetz. § 534. Die erwähnten drei Arten einander bestehen, so daß einem bestimmter Teil aus dem letzten Vertrage, und einem dritten aus
des Erbrechtes können auch neben Erben ein in Beziehung auf das Ganze Willen, dem andern aus dem dem Gesetze gebührt.
Unterschied zwischen Erbschaft und Vermächtnis. § 535. Wird jemanden kein solcher Erbteil, der sich auf den ganzen Nachlaß bezieht; sondern nur eine einzelne Sache, Eine oder mehrere Sachen von gewisser Gattung; eine Summe; oder ein Recht zugedacht; so heißt das Zugedachte, obschon dessen Wert den größten Teil der Verlassenschaft ausmacht, ein Vermächtniß (Legat), und derjenige, dem es hinterlassen wurde, ist nicht als ein Erbe, sondern nur als ein Vermächtnißnehmer (Legatar) zu betrachten. Zeitpunkte des Erbanfalles. § 536. Das Erbrecht tritt erst nach dem Tode des Erblassers ein. Stirbt ein vermeintlicher Erbe vor dem Erblasser; so hat er das noch nicht erlangte Erbrecht auch nicht auf seine Erben übertragen können. § 537. Hat der Erbe den Erblasser überlebt; so geht das Erbrecht auch vor Übernahme der Erbschaft, wie andere frei vererbliche Rechte, auf seine Erben über; wenn es anders durch Entsagung, oder auf eine andere Art noch nicht erloschen war. Fähigkeit zu erben. § 538. Wer ein Vermögen zu erwerben berechtigt ist, kann in der Regel auch erben. Hat jemand dem Rechte etwas zu erwerben überhaupt