Bezuegegesetz_Buergermeister_Vorarlberg_alt_neu

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VORARLBERGER

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LANDESGESETZBLATT Jahrgang 1998

Herausgegeben und versendet am 31. März 1998

14. Stück

33. Verordnung: Monatsbezüge der Bürgermeister 34. Verordnung: Zulässigkeit der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Lauterach 35. Verordnung: Streuewiesenbiotopverbund Rheintal-Walgau, Änderung

33. Verordnung der Landesregierung über die Monatsbezüge der Bürgermeister Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Bezügegesetzes 1998, LGBl.Nr. 3/1998, wird verordnet: §1 Mindest- und Höchstbeträge (1) Der Monatsbezug des Bürgermeisters darf in Gemeinden a) bis 500 Einwohner 19.400 S b) von 501 bis 1.000 Einwohner 21.200 S c) von 1.001 bis 1.500 Einwohner 23.100 S d) von 1.501 bis 2.000 Einwohner 25.300 S e) von 2.001 bis 3.000 Einwohner 26.900 S f) von 3.001 bis 5.000 Einwohner 28.700 S g) von 5.001 bis 7.000 Einwohner 34.800 S h) von 7.001 bis 10.000 Einwohner 39.400 S i) von 10.001 bis 15.000 Einwohner 44.200 S j) über 15.000 Einwohner 51.500 S nicht unterschreiten. (2) Der Monatsbezug des Bürgermeisters darf, soweit die Abs. 3 und 4 nichts anderes bestimmen, in Gemeinden a) bis 2.000 Einwohner 60.000 S b) von 2.001 bis 5.000 Einwohner 85.000 S c) von 5.001 bis 10.000 Einwohner 115.000 S d) von 10.001 bis 20.000 Einwohner 140.000 S e) über 20.000 Einwohner 160.000 S nicht überschreiten. (3) In Gemeinden mit mehr als 300.000 Gästenächtigungen jährlich erhöhen sich die Beträge

nach Abs. 2 lit. a bis c um 10 v.H., jedenfalls aber bis zum Höchstbetrag nach Abs. 2 lit. b. (4) In Gemeinden mit mehr als 800.000 Gästenächtigungen jährlich erhöhen sich die Beträge nach Abs. 2 lit. a bis c um 20 v.H., jedenfalls aber bis zum Höchstbetrag nach Abs. 2 lit. c. (5) Die Zahl der Einwohner nach den Abs. 1 und 2 und die Zahl der Gästenächtigungen nach den Abs. 3 und 4 sind nach dem Zeitpunkt der letzten Wahl der Gemeindevertretung zu beurteilen. Maßgebend sind die Einwohner (§ 8 des Gemeindegesetzes) nach der letzten Verwaltungszählung vor der Wahl und die durchschnittliche Zahl der Gästenächtigungen in den drei vorangegangenen Tourismusjahren (1. November bis 31. Oktober). §2 Anpassung der Mindest- und Höchstbeträge Die Mindest- und Höchstbeträge ändern sich jährlich nach dem § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997. §3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1998 in Kraft.

Für die Vorarlberger Landesregierung: Der Landeshauptmann: Dr. Herbert Sausgruber


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