Landtag, 08./09. Juli 2015
ZUSATZANTRAG zur Regierungsvorlage betreffend ein Gesetz über Landesbedienstetengesetzes 2000 (Beilage 49/2015):
eine
Änderung
des
Ziffer 31. hat zu lauten: „§ 50 Abs. 9 wird ersatzlos gestrichen.“ Die jetzige Ziffer 31. wird zu Ziffer 32. usw
Begründung: Für Landesbedienstete, die aufgrund der Ausübung eines politischen Amtes außer Dienst gestellt sind, sind der Lauf der Dienstzeit und der Erfahrungsanstieg (Biennalsprünge) nicht gehemmt. Dies stellt ein unzeitgemäßes Privileg dar und soll abgeschafft werden.