Amtstafel-Rankweil

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Straßensperren im Bereich Bahnhof VERORDNUNG über Verkehrsbeschränkungen auf der Gemeindestraßen in Anwendung der Bestimmungen des § 94 c und § 94 d StVO 1960 i. V. m. der Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über den übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde in Angelegenheiten der Straßenpolizei, LGBl. Nr. 30/1995; Anlässlich von Bauarbeiten (Neugestaltung Bahnhofsvorplatz) auf den öffentlichen Verkehrsfläche „Bahnhofstraße“ „Kreuzlingerstraße“ und „Untere Bahnhofstraße“ werden im Interesse der Sicherheit, Flüssigkeit und Leichtigkeit des Verkehrs und zur Sicherheit der mit den Arbeiten beschäftigten Personen vom 05. November 2018 bis 21. Dezember 2018 folgende vorübergehende Verkehrsmaßnahmen gemäß § 43 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 StVO 1960 verordnet: §1 Die öffentliche Verkehrsfläche „Untere Bahnhofstraße“ wird von der Hausnummer 14 bis zum Bahnhof Rankweil für jeglichen Fahrzeugverkehr gesperrt. Ausnahmen: Baustellenfahrzeuge §2 Die öffentliche Verkehrsfläche „Bahnhofstraße“ wird von der Hausnummer 30 bis zum Bahnhof Rankweil für jeglichen Fahrzeugverkehr gesperrt. Ausnahmen: Linienbusse und Baustellenfahrzeuge §3 Die öffentliche Verkehrsfläche „Kreuzlingerstraße“ wird von der Hausnummer 2 bis zum Bahnhof Rankweil für jeglichen Fahrzeugverkehr gesperrt. Ausnahmen: Linienbusse und Baustellenfahrzeuge §4 Die öffentliche Verkehrsfläche „Bahnhofstraße“ wird im Bereich der Baustelle teilweise halbseitig gesperrt. Bei Einengung der Fahrbahn auf einen Fahrstreifen haben Lenker von Linienbussen und Baustellenfahrzeugen (Ausnahmen vom Fahrverbot), auf deren Seite sich die Einengung befindet, bei Gegenverkehr vor der Fahrbahnenge zu warten (Verkehrszeichen „Wartepflicht bei Gegenverkehr“ gem. § 52 lit a Ziff. 5 StVO 1960). Lenker von Fahrzeugen, die in der Gegenrichtung fahren, ist die Wartepflicht für den Gegenverkehr anzuzeigen (Verkehrszeichen „Wartepflicht für Gegenverkehr“ gem. § 53 Abs 1 Ziff. 7a StVO 1960). §5 Lenker von Linienbussen und Baustellenfahrzeugen haben im Bereich der Arbeitsstelle und unmittelbar vor dem jeweiligen Beginn in der durch das Verkehrszeichen „Vorgeschriebene Fahrtrichtung“ angegebenen Pfeilrichtung zu fahren bzw. den angezeigten Fahrstreifen zu benutzen (Verkehrszeichen „Vorgeschriebene Fahrtrichtung“ gem. § 52 lit b Ziff. 15 StVO 1960). §6 Fußgänger haben im Bereich der Arbeitsstelle und unmittelbar vor dem jeweiligen Beginn den durch das Gebotszeichen „Vorgeschriebene Fahrtrichtung“ gem. § 52 lit b Ziff. 15 StVO 1960 mit der Zusatztafel „Fußgänger“ angezeigten Weg zu benutzen. §7 Die Verkehrsteilnehmer haben die auf Lichtzeichen oder Signalscheiben beruhende Verkehrsregelung zu befolgen (§ 38 bzw. 40 StVO). Die Verordnung tritt mit Aufstellung der erforderlichen Straßenverkehrszeichen gem. § 44/1 StVO 1960 in Kraft. Ing. Martin Summer


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