Ungeklärte Fragen zur Legalisierung der 24-Stunden-Betreuung Feuerstein fordert von der Regierung Erfüllung der Hausaufgaben Trotz intensiver Bemühungen des Vorarlberger Seniorenbundes ist es nicht gelungen, von der Regierung in allen Bereichen Klarheit für die Legalisierung der 24-Stunden-Betreuung zu erreichen. Das Land Vorarlberg hat zwar die Formalitäten zur Gewerbeanmeldung wesentlich vereinfacht. Als Dokumente werden von der Gewerbebehörde nur ein gültiger Reisepass und ein Leumundszeugnis verlangt. Diese können auch in einer Fremdsprache vorliegen. Der Pflegezuschuss für selbständig tätige Personen, wurde von € 226,-- auf € 500,-- erhöht. Die Wirtschaftskammer bietet wichtige Informationsdienste an und wirkt bei der Gebührenbefreiung unterstützend mit. Die Sozialversicherungsträger haben zu wesentlichen Vereinfachungen beigetragen. In verschiedenen anderen Bereichen sind die bürokratischen Hemmnisse und Unklarheiten nach wie vor groß und unverständlich. Die Regierung bietet zwei Modelle für die Legalisierung der Pflege im Rahmen der 24-Stunden-Betreuung an, nämlich die selbständige Tätigkeit und die unselbständige Tätigkeit von Betreuungspersonen. Feurstein dazu: Diese Modelle sind nicht gleichwertig. Aufgrund der derzeitigen Gesetzeslage kann nur das selbständige Modell empfohlen werden. Die arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Risken sind bei der Anstellung von unselbständig tätigen Personen nicht abschätzbar. Das Unselbständigen-Modell ist unbrauchbar. Für das Förderungsansuchen wird ein Vertrag zwischen den Betreuungspersonen und den Pflegebedürftigen verlangt. Für diesen Vertrag gibt es zwei Versionen, die eine umfasst fünf Seiten, die andere vier Seiten. Solche Vertragsunterlagen sind für Personen, die in der Regel mit Pflegestufe V, VI oder VII im Bett liegen, in gleicher Weise unzumutbar wie für die Betreuungspersonen, die sehr oft nur bescheidene Deutschkenntnisse haben. Feurstein dazu: Für das Förderungsansuchen zur Gewährung des Pflegezuschusses müsste eine einfache Vereinbarung zwischen den beiden Personen ausreichen. Neben den Namen der beiden Personen könnte eine solche Vereinbarung noch den Hinweis auf die Gewerbeberechtigung und die finanzielle Entschädigung. Auf alles andere kann für den Pflegezuschuss verzichtet werden.