Hickhack um den Urlaub Bei Ferienplanung ist Fingerspitzengefühl von Chef und Mitarbeitern gefragt Dauer und Zeitpunkt des Sommerurlaubs werden schon mal zum Streitfall im Betrieb. Grundsätzlich steht einem Arbeitnehmer das Recht auf Erholung zu. Er hat auch Anspruch darauf, diese freie Zeit selbst bestimmt zu nutzen. Andererseits muss bei der Urlaubsplanung aber auch auf betriebliche Belange Rücksicht genommen werden. Sieht sich ein Chef mehreren Urlaubswünschen von Mitarbeitern für die gleiche Zeit gegenüber, ist er auch gefordert, nach sozialen Gesichtspunkten abzuwägen. So darf ein Arbeitgeber Urlaub auch nicht einfach nach dem Motto „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“ bewilligen. Es gilt auch die Erholungsbedürftigkeit eines Kollegen zu berücksichtigen. Darf aber nun der lang gediente Mitarbeiter oder Familienvater tatsächlich auf ein Vorrecht pochen, wenn er seinen Urlaubsantrag stellt? Nein, lautet die Antwort in beiden Fällen. Das Urlaubsgesetz kennt da keine Sonderrechte. Werden sich Vorgesetzte und Beschäftigte nicht einig, wird der Betriebsrat eingeschaltet. Der wird in Streitfällen vermitteln. Geht tatsächlich gar nichts mehr, bleibt nur noch der Klageweg. Wer nervige Debatten um den eigenen Urlaub vermeiden will, der sollte sich also immer frühzeitig mit den Kollegen absprechen und verständigen. „URLAUBSSPIELREGELN“ * 25 bezahlte Tage pro Jahr bekommt die Masse der Beschäftigten Österreich im Schnitt frei. Aber Vorsicht! Chefs sind zwar angehalten, die Wünsche der Mitarbeiter zu berücksichtigen. Allerdings sollte man erst dann eine länger dauernde Reise buchen, wenn man die Urlaubsbestätigung in Händen hält. Immerhin kann es sein, dass ein Arbeitgeber infolge „dringender betrieblicher Belange“ - wie etwa Auftragsüberhang oder angespannter Personalsituation - einen Urlaubsantrag ablehnt. * Bei Widerruf eines genehmigen Urlaubes – bei triftigen betrieblichen Anlässen möglich - muss der Betroffene jedoch nicht auf der Reiseanzahlung oder sonstigen Kosten zur Urlaubsvorbereitung sitzen bleiben. In dem Fall hat der Mitarbeiter Anspruch auf Ersatz der Kosten durch den Arbeitgeber. * Niemand darf aus Ärger oder Trotz eigenmächtig ohne Zustimmung in die Ferien gehen. Wer das tut, der riskiert seinen Job. Auch muss derjenige mit Konsequenzen rechnen, der mit einer Krankmeldung droht, um eine Urlaubsverlängerung durchzusetzen. * Dagegen darf eine verspätete Rückkehr aus den Ferien nicht gleich gravierende Folgen für den Arbeitnehmer haben. Nur wenn eine plausible Entschuldigung fehlt, kann eine Abmahnung oder gar Kündigung ausgesprochen werden.