Medienmitteilung Nr
LANDESGERICHT SALZBURG MEDIENSTELLE
07/2012 vom 31. Juli 2012
Verdacht von Testamentsmanipulationen beim Bezirksgericht Dornbirn (Strafverfahren zu 34 Hv 111/11w des Landesgerichts Salzburg)
Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts der mündlichen Urteilsverkündung (keine wörtliche Wiedergabe)
Der Angeklagte Jürgen H. hat die Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten Missbrauches der Amtsgewalt teils als Beteiligter nach den §§ 302 Abs 1 und 2 zweiter Fall, 15 Abs 1, 12 (1. und 3. Alternative) StGB und des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßig schweren Betruges unter Ausnützung einer Amtsstellung nach den §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall, 313, 15 Abs 1 StGB sowie die Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden unter Ausnützung einer Amtsstellung nach den §§ 223 Abs 1, erster und zweiter Fall, 224, 313 StGB und der Urkundenunterdrückung unter Ausnützung einer Amtsstellung nach den §§ 229 Abs 1, 313 StGB begangen und wird dafür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem 2. Strafsatz des § 148 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Jahren verurteilt. Der Angeklagte Kurt T. hat das Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten Missbrauches der Amtsgewalt, teils als Beteiligter nach den §§ 302 Abs 1 und 2 zweiter Fall, 15 Abs 1, 12, 3. Alternative StGB und das Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden unter Ausnützung einer Amtsstellung nach den §§ 223 Abs 1 zweiter Fall, 224, 313 StGB begangen und wird dafür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 302 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren verurteilt. Der Angeklagte Clemens M. hat das Verbrechen des teils versuch-ten, teils vollendeten Missbrauches der Amtsgewalt, teils als Beteiligter nach den §§ 302 Abs 1 und 2 zweiter Fall, 15 Abs 1, 12, 3.Fall StGB und das Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden unter Ausnützung einer Amtsstellung als Beteiligter nach den §§ 12, 2.Fall, 223 Abs 1 zweiter Fall, 224, 313 StGB begangen und wird dafür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 302 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren verurteilt.