lie:zeit Ausgabe 50

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Die Liechtenstein Venture Cooperative Zur Förderung von Unternehmen, denen zur Umsetzung innovativer Geschäftsideen das erforderliche Kapital fehlt, ist die «Liechtenstein Venture Cooperative» ins Leben gerufen worden. Dabei handelt es sich um eine Weiterentwicklung der «kleinen Genossenschaft» gemäss Art. 483 ff. PGR, die 1926 ursprünglich zu landwirtschaftlichen Zwecken geschaffen wurde. Die Anwendung der kleinen Genossenschaft für Innovationszwecke ist im Rahmen des Gesetzes ebenso möglich. Mit einer nunmehr geplanten Gesetzesänderung soll diese Anwendungsmöglichkeit im Interesse der Rechtssicherheit explizit gesetzlich verankert werden. Von Thomas Nigg Ausgangslage Besonders in den frühen Phasen der Innovation, d. h. von der Idee bis zum Markteintritt, bestehen beträchtliche Innovationshindernisse (Streitpotenzial betreffend Beteiligungen, Angst vor Ideendiebstahl, fehlendes Know-how oder mangelndes Kapital). Um einige dieser Hürden abzubauen, wurde seitens der Regierung das Instrument der «Liechtenstein Venture Cooperative» (LVC) entwickelt. Sie bildet eine einfache, kostengünstige und rechtssichere Plattform für die Kooperation von verschiedenen Personen in den frühen Phasen der Innovation. Mit ihr können Innovatoren direkt zu Beginn des Projekts die Idee in eine professionelle Struktur einbringen, um sie danach in Zusammenarbeit mit Partnern weiterzuentwickeln. Die kleine Genossenschaft Ein wesentlicher Schritt bei der Gründung der LVC ist die Einbringung der Erfindung in die LVC, mit der Folge, dass die Idee nicht mehr dem Erfinder, sondern der LVC gehört. Mit der Möglichkeit, einer Idee frühzeitig eine eigene Rechtspersönlichkeit zu geben, soll die Rechtssicherheit für Erfinder, Know-how-Partner und Investoren erhöht werden, da dadurch die Rechte aller Partner frühzeitig klar definiert werden können. Rechtlich basiert die LVC auf der kleinen Genossenschaft gemäss Art. 483 ff. PGR und ist folglich eine juristische Person liechtensteinischen Rechts. Die

faire Beteiligungsregeln vorgeschlagen werden.

Thomas Nigg, M.A. HSG, Senior Partner, GASSER PARTNER Rechtsanwälte

Eintragung ins Handelsregister ist zunächst freiwillig. Dies soll dem Schutz der Innovationstätigkeit dienen, da eine Veröffentlichung im Handelsregister möglicherweise enthüllt, welche Personen an Innovationen zusammenarbeiten und an welchen Themen sie arbeiten. Bei Markteintritt kann sich die LVC dann ins Handelsregister eintragen und in eine Aktiengesellschaft oder eine GmbH umgewandelt werden. Ebenso besteht die Möglichkeit, die LVC beizubehalten und eine Tochtergesellschaft für die kommerzielle Umsetzung der Innovation zu gründen.

Die kleine Genossenschaft bietet die Möglichkeit, ohne statutarisches Grundkapital Arbeits- und Kapitalleistung flexibel und je nach Verlauf der Projektentwicklung zu investieren. In der LVC erhalten die Partner für ihre Arbeits- und Kapitalleistung nach festgelegten Regeln eine Art Mitgliederpunkte («Tesslen»), die einen Anspruch auf den späteren Gewinn darstellen. Ein LVC wird gewissermassen durch die Entwicklungsleistung kapitalisiert, benötigt jedoch am Anfang kein Eigenkapital. Die Regierung hat einen LVC-Code-of-Conduct ausgearbeitet, mit dem neutrale,

Die Anwendung der kleinen Genossenschaft für Innovationszwecke ist heute im Rahmen der exemplarischen Aufzählung im Art. 483 PGR bereits möglich. Mit der nunmehr geplanten Gesetzesänderung soll ein neuer Absatz 1a in Art. 483 PGR eingefügt werden, womit klargestellt werden soll, dass kleine Genossenschaften auch zum Zwecke der gemeinsamen Ausarbeitung und Entwicklung einer Innovation oder des Haltens von Beteiligungen zur Verwertung dieser Innovation errichtet werden können. Durch die explizite Verankerung von Innovation als Anwendungszweck der kleinen Genossenschaft wird die Sichtbarkeit und Rechtssicherheit verstärkt. Damit die LVC auch für die Phase nach dem Markteintritt eingesetzt werden kann, wird vorgeschlagen, dass die kleine Genossenschaft auch zum Zwecke «des Haltens von Beteiligungen zur Verwertung dieser Innovation» verwendet werden kann.

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