90 SERVICE
DER MITTELSTAND.â5 | 2020
Steuerfreier Zuschuss zum Kurzarbeitergeld Das Corona-Steuerhilfegesetz enthĂ€lt eine befristete Steuerbefreiung fĂŒr ZuschĂŒsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld. Wir zeigen Ihnen, was dabei beachtet werden muss.
Staffelungen und LeistungssĂ€tze Arbeitnehmer mit einem Kinderfreibetrag von mindestens 0,5 erhalten den Leistungssatz 1 (67 Prozent der Nettoentgeltdifferenz). Alle ĂŒbrigen Arbeitnehmer erhalten den Leistungssatz 2 (60 Prozent der Nettoentgeltdifferenz). Das Kurzarbeitergeld wird nach nachfolgender Staffelung nur erhöht, wenn die Arbeitszeit um mindestens 50 Prozent reduziert ist. Es gibt also keine generelle Erhöhung des Kurzarbeitergeldes. nâ Bis zum 3. Monat des Bezugs bleibt es bei 60 bzw. 67 Prozent der Nettoentgeltdifferenz. nâ Ab dem 4. Monat des Bezugs gibt es 70 bzw. 77 Prozent der Nettoentgeltdifferenz. nâ Ab dem 7. Monat des Bezugs gibt es 80 bzw. 87 Prozent der Nettoentgeltdifferenz. Der höhere Wert gilt wie bisher fĂŒr Haushalte mit Kindern. Die gestaffelte Erhöhung ist bis 31.Dezember 2020 befristet.
Kurzarbeit geht fĂŒr die BeschĂ€ftigten trotz Staffelung oft mit erheblichen EinkommenseinbuĂen einher. Der latenten Gefahr, den Mitarbeiter wegen der NettolohnkĂŒrzung zu verlieren, kann sehr einfach mit dem Einsatz steuerbegĂŒnstigter Lohnarten entgegengewirkt werden. Mit wenig finanziellem Aufwand und dem richtigen Partner kann das Netto-Minus einfach, schnell, rechtskonform und kostengĂŒnstig wieder kompensiert werden. Es liegt in der Hand eines jeden Unternehmers, sich um das Wohl der Mitarbeiter in diesen schweren Zeiten zu kĂŒmmern. Die Zahlung soll die zusĂ€tzlichen Belastungen der Mitarbeiter aufgrund der Coronakrise abmildern, sodass auch keine sozialen und wirtschaftlichen Schieflagen bei den Mitarbeitern entstehen. Gut zu wissen nâ Das Corona-Steuerhilfegesetz der Bundesregierung soll der LiquiditĂ€tsunterstĂŒtzung von Unternehmen und der steuerlichen Entlastung dienen nâ Im Juli wurde laut Bundesagentur fĂŒr Arbeit fĂŒr 190.000 Personen konjunkturelle Kurzarbeit neu angezeigt. Im Mai wurde fĂŒr 6,70 Millionen Arbeitnehmer konjunkturelles Kurzarbeitergeld gezahlt Georg Vogginger TASSlink Software GmbH Mitglied der BVMW Kommission Steuern und Finanzen www.tasslink.de
Foto: © hkmedia von www.stock.adobe.com
E
ntsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung werden ZuschĂŒsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld bis 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt vom 1. MĂ€rz 2020 bis 31. Dezember 2020 steuerfrei gestellt. Auf Grund der in der Coronakrise strukturell flĂ€chendeckenden GewĂ€hrung von Kurzarbeitergeld und zur Vermeidung von sozialen HĂ€rten soll eine Aufstockung des Kurzarbeitergeldes durch den Arbeitgeber vorĂŒbergehend steuerfrei gestellt werden. Die steuerfreien ArbeitgeberzuschĂŒsse sind in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen. Der Arbeitgeber hat sie in die elektronische Lohnsteuerbescheinigung fĂŒr das Kalenderjahr 2020 unter der Nummer 15 einzutragen.