Erben und vererben

Page 1

Eine Sonderpublikation von Lippe aktuell

N EU

Erben und vererben Erbvertrag

- Bereits zu Lebzeiten bestimmen, wer erben soll

Testament

Was gilt es zu beachten?


2 Erben und vererben

Erben und vererben Liebe Leser, wenn man sich vor Augen hält, das in Deutschland jährlich rund 250 Milliarden Euro an Geld, Sachwerten und Immobilien vererbt werden, wird schnell deutlich, welche Bedeutung dem Thema Erben und Vererben zukommt. Doch was sollte beim Vererben oder beim Verfassen eines Testaments beachtet werden? Wie wichtig sind Vor-

sorgevollmacht und Patientenverfügung? Muss man einen Notar hinzuziehen? Was besagt ein Erbvertrag? Wie ist die Erbschaftssteuer geregelt oder recht neu – was passiert, wenn es einen digitalen Nachlass gibt? Die Vorstellung, dass sich nach einem Todesfall alles wie von allein regelt, erweist sich im Nachhinein oft als Irrtum. Mitunter verursachen selbst geringe Werte familiäre Unstimmigkeiten. Im

IMPRESSUM

Sonderpublikation Lippe aktuell Verlag Lippe aktuell Oppermann Druck & Verlagsgesellschaft mbH Westerfeldstraße 10 - 32758 Detmold VERLAGSLEITER Kai Linnemann REDAKTION Natascha Retzlaff Patrizia Lerch Katrin Merz

ANZEIGEN Jens Holsten Kathrin Hutter René Klußmeier Susanne Neske Sylvia Redecker LAYOUT Ken Lohmann

schlimmsten Fall gipfeln unterschiedliche Meinungen in einem handfesten Streit. Umso wichtiger ist es, grundlegende Informationen zum richtigen Erben und Vererben zu haben. Mit diesem Magazin möchten wir von Lippe aktuell unseren Lesern die so wichtige Orientierung zum Thema an die Hand geben – damit der Erbfall nicht zum Streitfall wird. Ihre Redaktion von Lippe aktuell


Erben und vererben

3

Inhaltsverzeichnis 2

Vorwort und Impressum

4

Wer erbt? Bereits in jungen Jahren sollte man sich rechtzeitig Gedanken über die Verteilung seines Erbes machen.

11

Wie errichte ich mein Testament? Es gibt viele Möglichkeiten, ein Testament zu verfassen. Welche die geeignetste Version ist, muss individuell entschieden werden.

15

Welche Informationen sollte man den Erben hinterlassen? Für die Erben sollten bestimmte Informationen und Regelungen sichergestellt sein.

16

Todesfall - Was ist zu beachten? Bei einem Todesfall gibt es vieles zu bedenken, da ist es hilfreich, wenn man sich an einen Leitfaden halten kann.

19

Warum Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht so wichtig sind Medizinethiker Prof. Dr. Fred Salomon im Gespräch mit Lippe aktuell

22

Vermögen lebzeitig verschenken oder vererben? Manchmal kann es sinnvoll sein, sein Vermögen bereits zu Lebzeiten aufteilen.

25

Der Erbvertrag Mit einem Erbvertrag kann bereits zu Lebzeiten verbindlich bestimmt werden wer erben soll.

26

Müssen Sie Erbschaftsteuer bezahlen? Ob und in welcher Höhe Erbschaftsteuer zu entrichten ist, richtet sich nach dem Wert des Erbes und dem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser.

30

Nachlassfundraising Vererben oder lieber an einen gemeinnützigen Zweck spenden?


4 Erben und vererben

Auch schon in jungen Jahren muss man damit rechnen, einer todbringenden Krankheit oder einem Unfall zum Opfer zu fallen. Wer sicher sein möchte, dass sein Vermögen dann in den richtigen Händen landet, sollte sich rechtzeitig Gedanken über die Verteilung machen.

Abgesehen von anderen nützlichen Vorkehrungen für den Todesfall, z. B. einer vertrauten Person eine „Kontovollmacht über den Tod hinaus“ zu erteilen, damit diese die ersten anfallenden Kosten bis zur Erteilung eines Erbscheins abdecken kann, sollten Sie sich vor allem überlegen, ob Sie ein Testament errichten wollen. Wird kein Testament hinterlassen, tritt gesetzliche Erbfolge ein. Für Ihre Entscheidung

müssten Sie also erst einmal wissen, wer Sie beerbt, wenn kein Testament vorhanden ist. Kein Testament vorhanden Nach dem deutschen Erbrecht erben grundsätzlich nur Verwandte, also Personen, die gemeinsame Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, aber auch noch entferntere gemeinsame Vorfahren haben. Nicht in diesem Sinne verwandt, und da-

Wer

?

erbt her von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, sind Verschwägerte: z.B. Schwiegermutter, Schwiegersohn, Stiefvater, Stieftochter, angeheiratete Tante, angeheirateter Onkel; denn mit diesen hatte die verstorbene Person (das Gesetz spricht vom „Erblasser“) keine gemeinsamen Vorfahren. Eine Ausnahme ergibt sich bei der Adoption (Annahme als Kind). Sie bewirkt grundsätzlich ein umfassendes gesetzliches Verwandtschaftsverhältnis zu den Annehmenden und deren Verwandten, mit al-

len Rechten und Pflichten. Die Adoptivkinder sind daher den leiblichen Kindern in der Regel gleichgestellt (einige Besonderheiten kann es bei der Adoption volljähriger „Kinder“ geben). Eine weitere Ausnahme vom Grundsatz der Verwandtenerbfolge besteht für Ehegatten, die, obwohl sie in der Regel nicht miteinander verwandt sind, also keine gemeinsamen Vorfahren haben, dennoch ein eigenes Erbrecht in Bezug auf ihren Ehegatten haben. Ist die Ehe geschieden, besteht kein Erbrecht mehr. Unter bestimmten Voraussetzungen gilt dies auch bereits bei in Scheidung lebenden Ehepartnern. Im Gegensatz zu Partnerinnen und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, die erbrechtlich den Ehegatten gleichgestellt sind, ist für andere Lebensgemeinschaften ein gesetzliches Erbrecht nicht vorgesehen. Informationen für Paare, die ohne Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft zusammenleben, enthält die Information des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz „Gemeinsam leben“, die


Erben und vererben

5

Wer sein Erbe selbst verwalten will, sollte sich rechtzeitig Gedanken über sein Testament machen: Foto: Rainer Sturm

Sie im Internetangebot des Ministeriums unter w w w.bmjv.de/publikationen finden. Nun sind jedoch nicht alle Verwandten in gleicher Weise erbberechtigt. Das Gesetz teilt sie in Erben verschiedener Ordnung ein: 1. Ordnung Zu Erbinnen und Erben der sogenannten 1. Ordnung gehören nur die Abkömmlinge des Verstorbenen, also die Kinder, die Enkel, die Urenkel etc. Nichteheliche Kinder gehören zu den gesetzlichen Erben ihrer Mütter und ihrer Väter sowie der jeweiligen Verwandten.

Eine Ausnahme gilt für Erbfälle, bei denen der Erblasser vor dem 29. Mai 2009 verstorben ist: In diesen Fällen wurde ein vor dem 1. Juli 1949 geborenes nichteheliches Kind nur dann gesetzlicher Erbe seines Vaters und der Verwandten von väterlicher Seite, wenn der Erblasser am 2. Oktober 1990 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den neuen Bundesländern hatte. Die Bundesregierung prüft derzeit noch, welche Konsequenzen aus den jüngsten Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum Nichtehelichenerbrecht in Deutschland zu ziehen

§ Arbeitsrecht Betreuungsrecht Familienrecht Scheidungen § Ihr gutes Recht § in erfahrenen Händen ! § Rechtsanwalt Ullrich Dobke § Moltkestr.17, 32756 Detmold 0523131124 § www.rechtsanwalt-dobke.de Mietrecht Strafrecht Verkehrsrecht Autorecht Bußgelder §

§ § § § § § §

sind, in denen diese Regelung im Einzelfall als diskriminierend angesehen wurde. Soweit es jemanden gibt, der zu dieser Gruppe der besonders nahen Verwandten gehört, gehen alle entfernteren Verwandten leer aus und können nicht am

Erbe teilhaben. Die Kindeskinder, also die Enkel, Urenkel usw., können regelmäßig nur dann etwas erben, wenn ihre Eltern bereits verstorben sind oder selbst das Erbe nicht annehmen wollen. Weiter auf Seite 8 --->

ServiceCenter Bad Salzuflen

Die Versicherung für alle Fälle.

Michael Töppich michael.toeppich@ lippische.de

Marc Löhr marc.loehr@ lippische.de

ServiceCenter Bad Salzuflen Osterstr. 68 32105 Bad Salzuflen Telefon: 05222 / 95 71 0


Auf die Eventualitäten des Lebens vorbereitet sein.

Was passiert, wenn uns etwas passiert? Es gibt sicherlich viel schönere Themen als schwere Krankheiten, mögliche Unfälle oder einen plötzlichen Todesfall. Doch von jetzt auf gleich können wir alle davon betroffen sein. Was wäre, wenn Ihnen gestern etwas passiert wäre? Haben Sie alles bedacht und in Ihrem Sinn geregelt? Die Vielfältigkeit der zu bedenkenden Themen ist groß. Um gut auf solche Situationen vorbereitet zu sein, sollte man sich deshalb frühzeitig informieren. Wir wollen es Ihnen einfach machen, rechtzeitig die richtigen Entscheidungen zu treffen, um für Notfälle alles gut geregelt zu haben. Nicht immer ergeben sich aus den gesetzlichen Regelungen die Ergebnisse, die man möchte. Unsere Experten wissen, welche Möglichkeiten bestehen, um selbst bestimmen zu können, was passieren soll, wenn etwas passiert. Gemeinsam mit Ihnen erstellen sie ein Vermögensnachfolgekonzept.

Folgende Themen werden dabei individuell besprochen: Vermögensnachfolge Diese sollte vorausschauend und sensibel geplant werden. Wie sehen die persönlichen Ziele des Erblassers aus? Wie möchte er sein Erbe aufteilen und weitergeben? Welche Regelungen bestehen schon und sind diese für die aktuelle Lebenssituation oder Notfälle passend? Auch die Frage, wie Unstimmigkeiten unter Erben vermieden werden können, wird diskutiert. Schenkungen Wer schon zu Lebzeiten für andere vorsorgen und dabei Steuern sparen möchte, sollte eine Schenkung in Betracht ziehen. Alle zehn Jahre kann im Rahmen der Freibeträge schenkungssteuerfrei Vermögen übertragen werden. Je früher man sich informiert, desto mehr Gestaltungsmöglichkeiten bieten sich – Zeit ist hier wirklich Geld. Unternehmensnachfolge Eine Firmenübergabe ist ein sehr komplexer Prozess. Meist dauert die Nachfolgeregelung länger als geplant, besonders wenn ein Verkauf des Unternehmens erfolgt. Deshalb ist auch hier die Devise „je früher man beginnt, desto besser“. Zusammen mit den rechtlichen und steuerrechtlichen Beratern der Firmen wird ein klug getakteter Fahrplan erstellt. Auch bei der Suche nach einem geeigneten Nachfolger wird gerne unterstützt.

Unsere Spezialisten der Generationenberatung

192367_ANZ_Einleger-Erben+Vererben.indd Alle Seiten


nenGeneratio nt me manage it ig tun ! e rechtze Das Richti

g

Vorsorge

Vollmachten Testament

Es ist schön, wenn man die Sicherheit hat, im Vorfeld alles bedacht und geregelt zu haben.

Vorsorgeplanung Wie ist man selbst und die Menschen, die einem wichtig sind, abgesichert? Ist für den Fall einer Pflegebedürftigkeit oder eines plötzlichen Todesfalls vorgesorgt? Neben der Absicherung der Lebensrisiken durch entsprechende Versicherungen und Regelungen ist es heute außerdem unumgänglich für den Ruhestand und das Alter vorzusorgen. Wie hoch der jeweilige Vorsorgebedarf ist, hängt dabei von den individuellen Ansprüchen ab. Die Möglichkeiten zur Vorsorge sind vielfältig. Nutzen Sie auch hier unsere jahrelange Erfahrung. Stiftungen Nur etwas für die ganz Reichen? Eindeutig nein! Gerade für Menschen, die keine Kinder haben und auch sonst keinen idealen Erben in ihrem Umfeld sehen, kann die Gründung einer Stiftung eine gute Alternative sein. Den Verwendungszweck legt der Stifter ganz alleine fest. Und mit der Stiftergemeinschaft der Sparkasse Paderborn-Detmold ist eine Gründung viel unkomplizierter und einfacher, als man denkt.

Testament und Testamentsvollstreckung Wer selbst bestimmen möchte, wer nach seinem Tod erbt und wie viel, kommt an einem Testament nicht vorbei. Sie haben schon eins? Gut! Spätestens alle zwei Jahre sollten Sie jedoch überprüfen, ob auch alle aktuellen Entwicklungen berücksichtigt sind. Um Erben von vielen Formalitäten zu entlasten und sicher zu stellen, dass alles im eigenen Sinn erledigt wird, kann ein Testamentsvollstrecker benannt werden. Diese Aufgabe übernehmen wir gerne für Sie. Nachlassabwicklung – eine neue Dienstleistung der Sparkasse Paderborn-Detmold Sie haben geerbt und Ihre Zeit ist knapp bemessen oder Sie fühlen sich mit der Abwicklung eines Erbganges (Behördengänge, Finanzamt, Auflösung des Hausstandes etc.) überfordert? Sie wollen sich mit Miterben nicht auseinandersetzen? Dann entscheiden Sie sich für unsere Nachlassabwicklung. Sie allein bestimmen die Aufgaben, die wir für Sie übernehmen sollen. Nutzen Sie unser Wissen und unsere Kompetenz. Sprechen Sie Ihre Beraterin oder Ihren Berater vor Ort an. Diese stellen dann den Kontakt zu unseren Experten für Sie her.

Sparkasse Paderborn-Detmold

07.11.19 14:31


8 Erben und vererben

---> Fortsetzung von Seite 5

2. Ordnung Erben der 2. Ordnung sind die Eltern des Verstorbenen und deren Kinder und Kindeskinder, also die Geschwister und die Neffen und Nichten des Erblassers. Auch hier gilt, dass die Kinder eines zunächst Erbberechtigten, der jedoch bereits verstorben ist, das Erbteil ihres verstorbenen Vaters oder ihrer verstorbenen Mutter übernehmen. Verwandte der 2. Ordnung können nur dann erben, wenn keine Verwandten der 1. Ordnung vorhanden sind. 3. und weitere Ordnungen Die 3. Ordnung umfasst die Großeltern und deren Kinder und Kindeskinder (Tante, Onkel, Cousin, Cousine usw.), die

Beim Erben gibt es einiges zu beachten. Wer erbberechtigt ist, dass klärt das Erbrecht. Foto: Rainer Sturm

4. Ordnung die Urgroßeltern und deren Kinder und Kindeskinder usw. Die Erbfolge richtet sich im Wesentlichen nach denselben Regeln wie für die bisherigen Gruppen. Ab der 4. Ordnung treten allerdings für bereits verstorbene Abkömmlinge der Großeltern nicht mehr deren Abkömm-

Dr. med dent. Martin Fürstenberg Dr. med dent. Barbara Dinger Zahnärztin Simona Poppe-Krafzik Dr. med. dent. Anna-Chr. Viehrig Zahnarzt Felix Rullmann

linge ein; vielmehr erben nun grundsätzlich der oder die Nächstverwandten allein (Übergang von der Erbfolge nach Stämmen zum Gradualsystem). Immer gilt: Ist nur ein Verwandter oder eine Verwandte aus einer vorhergehenden Ordnung noch am Leben, schließen die-

se alle möglichen Erben einer ferneren Ordnung aus. Der Ehegatte Die überlebende Ehefrau oder der überlebende Ehemann sind – unabhängig vom jeweiligen Güterstand – neben Abkömmlingen zu 1⁄4, neben Verwandten der 2 Ordnung (also Eltern, Geschwistern, Neffen oder Nichten des Erblassers oder der Erblasserin) und neben Großeltern zu 1⁄2 gesetzliche Erben. Haben die Eheleute im „gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft“ gelebt (dieser gilt immer dann, wenn kein anderer Güterstand in einem Ehevertrag zwischen den Eheleuten vereinbart worden ist), so erhöht sich der oben angegebene Erbteil um 1⁄4. Sind weder Verwandte der 1. oder der 2. Ordnung noch Großeltern vorhanden, erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft. Ist weder ein Ehegatte vorhanden noch ein Verwandter festzustellen, wird der Staat gesetzlicher Erbe. Seine Haftung


Erben und vererben

beschränkt sich grundsätzlich auf den Nachlass. Ist der Staat gesetzlicher Erbe geworden, weil nach der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Rechtslage einem vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kind kein gesetzliches Erbrecht nach seinem Vater oder dessen Verwandten zustand, kann das nichteheliche Kind vom Staat Ersatz in Höhe des Wertes der ihm entgangenen erbrechtlichen Ansprüche verlangen. Testament vorhanden Wer erbt? Hat der oder die Verstorbene ein Testament hinterlassen, so überlagert dies die Vorschriften über die gesetzliche Erbfolge. Es

erben also nur diejenigen, die im Testament erwähnt werden. Hiervon gibt es nur eine Ausnahme: Die Pflichtteilsberechtigten können nicht ganz übergangen werden. Sie haben regelmäßig auch bei einem anderslautenden Testament Anspruch auf den sogenannten Pflichtteil. Pflichtteil: Was ist das? Ein Erblasser kann durch Testament oder Erbvertrag frei bestimmen, wer ihn beerben soll und damit auch die gesetzlichen Erben ganz oder teilweise vom Erbe ausschließen. Die meisten Menschen in Deutschland empfinden es jedoch als ungerecht, wenn in einem Erbfall der überlebende Ehegatte oder die engsten Verwandten gar

nichts erhalten, obwohl sie ohne das Testament oder den Erbvertrag gesetzliche Erben geworden wären. Deshalb sichert der Gesetzgeber dem überlebenden Ehegatten sowie den Kindern und Kindeskindern des Erblassers den sogenannten Pflichtteil zu. Sollten keine Abkömmlinge vorhanden sein, steht den Eltern des Erblassers ein Pflichtteil zu. Ein Entzug dieses Pflichtteils ist nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich, etwa, wenn der Pflichtteilsberechtigte sich eines Verbrechens gegen den Erblasser schuldig gemacht hat. Der Grund für die Pflichtteilsentziehung muss zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments bereits bestehen und in dem Testament auch klar

und eindeutig genannt werden. Sollten Sie eine Pflichtteilsentziehung erwägen, lassen Sie sich wegen der hohen Hürden und der strengen Formalien besser anwaltlich oder notariell beraten. Die Pflichtteilsberechtigten haben gegen den oder die testamentarisch eingesetzten Erben einen Anspruch auf Geldzahlung in Höhe der Hälfte des Wertes ihres jeweiligen gesetzlichen Erbteils. Pflichtteilsansprüche sind innerhalb von drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem die Pflichtteilsberechtigten von dem Eintritt des Erbfalls und von der sie beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt haben, spätestens jedoch innerhalb von dreißig Jahren nach dem Erbfall geltend zu machen.

MELLIES wo n e f u a K t! n n e k h c i man s ie : Unser Service für S • Platten-Service ice • Präsentkorb-Serv • Lieferservice , Sprechen Sie uns an e! rn wir beraten Sie ge

Mellies Pivitsheide

9

Stoddartstraße 688 · 32758 Detmold Stoddartstraße · 32758 Detmold Telefon 05232 05232 -- 86079 86079


10 Erben und vererben

Viele Ehepaare fürchten, dass ein während der Ehe gemeinsam angeschafftes Familieneigenheim im Erbfall zur Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs eines Kindes verkauft werden müsse. Diese Sorge ist in der Regel unbegründet. Erben können Stundung des Pflichtteilsanspruchs verlangen, wenn die sofortige Erfüllung sie unbillig hart treffen würde. Als Beispiel nennt das Gesetz den Fall, dass das Familienheim verkauft werden müsste. Dabei sind aber die Interessen des Pflichtteilsberechtigten angemessen zu berücksichtigen. Stundung bedeutet, dass der Pflichtteil nicht sofort ausgezahlt werden muss. Wie lange der Pflichtteil gestundet werden kann, ob und welche Sicherung des Pflichtteilsanspruchs notwendig ist, hat im Einzelfall das Gericht zu entscheiden.

Das Testament ist nur handschriflich und mit Unterschrift gültig. Foto: Thorben Wengert

Ist das Testament gültig? Haben Sie sich zur Abfassung eines Testaments entschlossen, so beachten Sie bitte, dass es bestimmte Formerfordernisse gibt, bei deren Nichtbeachtung

DAS LASS MAL

KEINE SORGE SEIN!

das Testament ungültig sein kann. Das eigenhändige Testament muss vom ersten bis zum letzten Buchstaben handschriftlich verfasst und unterschrieben sein. Ist das Testament mit Schreibmaschine oder Computer geschrieben

Die Kfz-Versicherung der DEVK

Ihr kompetenter Partner in allen Versicherungsfragen

DEVK-Geschäftsstelle

Michael Lucas

Meiersfelder Straße 43 32760 Detmold Tel.: 05231-629490 E-Mail: Michael.Lucas@vtp.devk.de

worden oder fehlt die Unterschrift oder ist es etwa auf Band gesprochen worden, so ist das Testament ungültig mit der Folge, dass nur die gesetzlichen Erben zum Zuge kommen. Ehepaare dürfen auch ein gemeinschaftliches Testament errichten. Dies gilt entsprechend für Lebenspartner, die ihre Lebenspartnerschaft nicht in eine Ehe umgewandelt haben. In diesem Falle müssen beide das von einem der Ehegatten oder Lebenspartner eigenhändig geschriebene Testament unterschreiben. Kein Testament machen dürfen Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren. Von 16 bis 18 Jahren darf man zwar bereits Vorsorge für seinen Todesfall treffen, jedoch nur mit einem öffentlichen Testament, d.h. das Testament kann nur bei einer Notarin oder einem Notar errichtet werden. (Quelle: Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz)


Erben und vererben

11

Testament? Wie errichte ich mein

Sie haben verschiedene Möglichkeiten, ein Testament zu errichten. Im Folgenden werden mehrere Möglichkeiten genannt. Welche davon am geeignesten ist, muss allerdings jeder seiner persönlichen und individuellen Situation entsprechend entscheiden. Das eigenhändige Testament Ein handgeschriebenes, also eigenhändiges, Testament erfordert strenge Formerfordernisse. Man sollte aber auch nicht vergessen, mit dem ganzen Namen, also mit dem Vornamen und dem Familiennamen, zu unterschreiben, damit kein Irrtum über die Person, die das Testament erstellt hat, aufkommen kann. Schließlich ist dringend zu empfehlen, die Zeit und den Ort der Niederschrift im Testament festzuhalten. Das ist wichtig, weil durch ein neues Testament das alte Testament ganz oder teilweise aufgehoben werden kann. Fehlt

auf einem oder sogar auf beiden Testamenten das Datum, weiß man häufig nicht, welches das jüngere und damit gültige Testament ist. In dem Abschnitt „Was kann man in einem Testament alles regeln?“ ist dargestellt, wie Sie einzelne Gegenstände bestimmten Personen zuwenden können. Die Erben aber müssen im Testament klar erkennbar sein. Das ist wichtig, weil im Erbrecht der Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge gilt. Das heißt, dass nicht einzelne Gegenstände, sondern das Vermögen als Gesamtes – einschließlich aller Verbindlichkeiten – an eine oder mehrere Personen vererbt wird.

Deshalb muss deutlich werden, wer diese Personen sein sollen. Bei mehreren Erben können Sie festlegen, dass jeder einen bestimmten Bruchteil erhalten soll; legen Sie nichts fest, gelten von Gesetzes wegen grundsätzlich gleiche Anteile. Aufbewahren können Sie Ihr Testament, wo Sie wollen. Sie können es z. B. einfach in den Schreibtisch legen und niemandem etwas davon sagen. Dann besteht jedoch die Gefahr, dass das Testament nach dem Tod beiseitegebracht wird, verloren geht oder vergessen wird. Deshalb ist es häufig empfehlenswert, sein Testament beim Amtsgericht in amtliche Verwahrung zu

geben. Das Gericht wird automatisch vom Tod des Erblassers benachrichtigt und „eröffnet“ dann den Erben den Inhalt. Für die amtliche Verwahrung des Testaments fällt eine Gebühr in Höhe von 75 Euro an. Für die Registrierung des Testaments im Zentralen Testamentsregister erheben der Notar bzw. das Gericht eine Gebühr in Höhe von 15 Euro. Wird die Gebühr direkt mit der Bundesnotarkammer abgerechnet, beträgt sie aufgrund des erhöhten Verwaltungsaufwands 18 Euro. In jedem Fall sollten Sie eine Person Ihres Vertrauens darüber informieren, dass Sie ein Testament gemacht haben und wo dieses zu finden ist.

Kalthoff-Rose & Rose GbR Claus Kalthoff-Rose


12 Erben und vererben Das öffentliche Testament Wer sichergehen will, bei der Abfassung seines Testaments keinen Fehler zu machen, sollte ein öffentliches Testament – auch notarielles Testament genannt – errichten. Das geschieht in der Weise, dass der Letzte Wille mündlich gegenüber einer Notarin oder einem Notar erklärt oder selbst schriftlich abgefasst und der Notarin oder dem Notar übergeben wird. Notare sind verpflichtet, Sie bei der Abfassung Ihres Letzten Willens zu beraten und bei der Formulierung zu helfen. Sie können dort auch steuerliche Hinweise, insbesondere hinsichtlich der Erbschaftsteuer, erhalten. Das notarielle Testament wird immer amtlich verwahrt und nach dem Tod des Erblassers/ der Erblasserin eröffnet. Die Gebühr für ein notarielles Testament richtet sich nach dem Wert des Vermögens, über das verfügt wird. Verbindlichkeiten werden abgezogen, jedoch nur bis zur Hälfte des Vermögens. Die Gebühren verdoppeln sich, wenn ein Erbvertrag oder ein gemeinschaftliches Testament beurkundet worden ist. Zusätzlich ist für die amtliche Verwahrung des Testaments noch die Gebühr in Höhe von 75 Euro zu entrichten. Bei einem Vermögen von 20.000 Euro müssten also insgesamt 182 Euro an Gebühren (107

Ein Testament kann jederzeit widerrufen werden. Dazu genügt es, dieses als „ungültig“ zu kennzeichnen. Foto: Privat

Euro + 75 Euro) bezahlt werden. Für die Registrierung des Testaments im Zentralen Testamentsregister fällt zusätzlich eine Gebühr von 15 Euro bzw. 18 Euro an. Lassen Sie sich jedoch von den Kosten nicht abschrecken. Gut gemeinte, aber unzweckmäßig oder unklar abgefasste Testamente führen oft zum Streit unter den Erben. Gerichtliche Auseinandersetzungen kosten dann ein Vielfaches. Außerdem kann ein notarielles Testament den Erbschein ersetzen, wenn ein Grundstück auf die Erben überschrieben werden soll. Sie sparen dadurch den Erben Kosten.

§ Arbeitsrecht Betreuungsrecht Familienrecht Scheidungen § Ihr gutes Recht § in erfahrenen Händen ! § Rechtsanwalt Ullrich Dobke § Moltkestr.17, 32756 Detmold 0523131124 § www.rechtsanwalt-dobke.de § Mietrecht Strafrecht Verkehrsrecht Autorecht Bußgelder

§ § § § § § §

Was ist ein gemeinschaftliches Testament? Ehegatten genießen den Vorzug, ihren Letzten Willen in einem gemeinsamen Testament niederschreiben zu können. Das geschieht beispielsweise so, dass ein Ehegatte den Letzten Willen beider handschriftlich aufschreibt und dann beide mit Vornamen und Familiennamen unterschreiben. Datum und Ort sollten bei jeder Unterschrift hinzugesetzt werden. Bei einem solchen Testament

ist jedoch zu beachten, dass Verfügungen eines Ehegatten, von denen anzunehmen ist, dass sie nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würden, grundsätzlich nur zu Lebzeiten des anderen Ehegatten – und auch dann ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten nur in notariell beurkundeter Form – widerrufen werden können. Dies bedeutet, dass nach dem Tod eines Ehegatten der überlebende Ehegatte in der Regel an das gemeinschaftliche Testament gebunden ist und es nicht mehr ändern kann. Häufig wollen die Eheleute, dass nach dem Tode des Erstversterbenden zunächst der überlebende Ehegatte alles erbt und erst nach seinem Tod die Kinder erben sollen. In diesem Falle setzen sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmen, dass die Kinder erst nach dem Tod des letztversterbenden Ehegatten Erben sein sollen (sog. Berliner Testament). Der überlebende Ehegatte wird in diesem Falle Vollerbe. Als solcher ist er berechtigt, zu Lebzeiten über den Nachlass grundsätzlich frei zu verfügen. Das Recht von Pflichtteilsberechtigten, vom überlebenden Ehegatten den Pflichtteil nach dem verstorbenen Ehegatten fordern zu können, bleibt hiervon unberührt. Weiter auf Seite 14 --->

EINER UNSERER STANDORTE IN OWL THE COBBLER, im Lippischen Hof Detmold Willy-Brandt-Platz 1 / 32756 Detmold / GERMANY


- ANZEIGE -

Es wird keine Zinswende geben!

Seniorenimmobilie als Kapitalanlage Retten Sie Ihr Erspartes und sparen Sie dabei Erbschaftssteuern! Auf deutlich höhere Zinsen sollte besser niemand mehr warten. Welche Möglichkeiten bleiben den Notenbanken noch, allen voran der EZB, um Konjunktur und Inflation anzuschieben, ohne dabei Banken und Sparkassen in Schwierigkeiten zu bringen. Die große Frage ist also: wie weit können die Renditen noch zurückkommen. So oder so: Die Geldpolitik der EZB wird locker bleiben. Wer sein Vermögen erhalten und mehren möchte, sollte raus aus dem Sparbuch oder dem Tagesgeldkonto. Bleibt die Alternative in Sachwerte zu investieren. Jedoch sind Aktien und Fonds aufgrund der schwankenden Wertentwicklung für ältere oder sicherheitsorientierte Sparer ungeeignet. Somit kann der Erwerb einer Immobilie als Kapitalanlage lukrativ sein. Die Vorteile der Immobilie für den eigenen Vermögensaufbau oder die eigene Altersvorsorge sind herausragend. Erwiesen sich Immobilien schon im letzten Jahrhundert als äußerst wertstabil, unterstreichen auch die aktuellen Entwicklungen an den Finanzmärkten diesen Trend einmal mehr. Die niedrigen Zinsen und Steuervorteile prognostizieren in Zukunft überdurchschnittliche Renditen. Bei einer Vermietung nutzen Sie die bestehende Inflation sogar zu Ihrem Vorteil, da sich Mieteinnahmen steigern können und sich dies gleichzeitig wertsteigernd auswirkt. Doch es bleiben auch etliche noch zu lösende Herausforderungen. Wer schützt vor Mietnomaden? Wer übernimmt die Verwaltung, rechnet Heizkosten ab und überwacht die Sanierung, falls ein neuer Mieter einzieht? Und – vielleicht am wichtigsten – wer garantiert überhaupt, dass die Mieteinnahmen regelmäßig fließen und die Wohnung nicht leer steht? Eben daher scheuen sich viele vor dem Erwerb eines Mietobjekts. Doch es gibt eine Lösung, die die Vorzüge eines Immobilien-Invest-

ments nutzt, dabei Sicherheiten maximiert und diesen Aufwand maßgeblich reduziert. Der Schlüssel dafür liegt in der Investition in eine Pflegeimmobilie. War früher nur Großanlegern wie Kirchen, Versicherungen und Pensionskassen der Kauf ganzer Pflegeimmobilien vorbehalten, so ist der Erwerb eines einzelnen Pflegeapartments heute auch privaten Anlegern möglich. Kluge und sicherheitsliebende Anleger haben diesen Markt bereits seit längerem für sich entdeckt, denn der Kauf einer Pflegeimmobilie kombiniert gleich zwei äußerst attraktive Märkte. Das starke und wertstabile Sachwertinvestment „Immobilie“ tri t auf einen absoluten Wachstumsmarkt – den viel zitierten demografischen Wandel. Eine beständig alternde Gesellschaft wird zukünftig dringend auf zusätzlich entstehen-

de Pflegeplätze angewiesen sein. Mit dem Erwerb einer Pflegeimmobilie investiert ein Käufer also direkt in ein Objekt auf einem zukunftssicheren, kontinuierlich wachsenden Markt. Wenn sämtliche Verwaltungsaufgaben automatisch von einem Verwalter erledigt werden, tendiert Ihr persönlicher Aufwand gegen Null. All das mit der Sicherheit 20-jähriger Pachtverträge und automatischen Mietanpassungen und nahezu ohne die ansonsten typischen Aufwände aus Verwaltung und Instandhaltung der Objekte. Ein Mieterkontakt entfällt sogar komplett. Durch die staatlich garantierte Miete liegt die Mietrendite zwischen 4 bis 5 %. Eine weitere Besonderheit ist das Vorbelegungsrecht, welches den Anspruch für Familienmitglieder auf einen eigenen Pflegeplatz sichert. Haben Sie schon einmal darüber

nachgedacht, wie Sie ihr Vermögen oder auch Wohneigentum steuerbegünstigt auf ihre Erben übertragen? Das NießbrauchModell ist ein interessantes Steuermodell. Die Eltern kaufen das Pflegeapartment gleich auf den Namen des Kindes und lassen sich ein Nießbrauchrecht eintragen. Der Vorbehaltsnießbrauch bietet Eltern und Kindern deutliche Vorteile: die Schenkung ist innerhalb der Freibeträge für das Kind steuerfrei. Bei der Ermittlung des Werts von einer solchen Schenkung wird der Wert des Nießbrauchs von dem Wert der Immobilie abgezogen. Durch den Nießbrauch lassen sich so, deutlich höhere Werte steuerfrei übertragen und gleichzeitig behalten die Eltern das Recht auf den wirtschaftlichen Nutzen. Lassen Sie sich von Peter Harlos, dem Experten für soziale Sachwertanlagen beraten.

4 -35, 8 R–en % d

ite Ren 6% dite

Pflegeimmobilie

Lebens- und Gesundheitszentrum als Kapitalanlage Deutschlands Nr. 1, wenn es um Sicherheit und Rendite geht

Ein Investment mit 3,8 – 6 % Rendite und mindestens 20 Jahre Mietgarantie ohne Ausfallrisiko bietet Ihnen die Anlage in Apartments für betreutes Wohnen, Tagespflege oder stationärer Pflege. Modernes Konzept, Vorbelegungsrecht, hochwertige Bauweise in KfW-55-Standard, dadurch zinsgünstige Darlehen ab 0,75 % p.a. eff. und Tilgungszuschuss bis zu 5.000 €. Peter Harlos, der Experte für soziale Sachwertanlagen, zeigt Ihnen auf, wie Ihnen dieses erfolgreiche Sorglos-Konzept ohne Verwaltungsaufwand und ohne Mieterkontakt bei Ihrem Vermögensaufbau oder -sicherung hilft. Vereinbaren Sie jetzt Ihren Termin für eine Beratung und/oder Besichtigung: 05232-69 82 92 oder per E-Mail an peterharlos@email.de www.pflegeleichte-kapitalanlage.de


14 Erben und vererben

---> Fortsetzung von Seite 12

Im Testament ist festgelegt, wem etwas vererbt wird. Um gültig zu sein, müssen allerdings verschiedene Formerfordernisse erfüllt sein. Foto: Privat

Was kann man in einem Testament alles regeln? In einem Testament können Sie grundsätzlich völlig frei bestimmen, wer was unter welchen Umständen aus Ihrem Vermögen bekommen soll. Sie können - abweichend von der gesetzlichen Erbfolge einen oder mehrere Erben bestimmen – dabei können Sie beispielsweise auch die Kirche sowie Vereine und wohltätige Organisationen, die sie unterstützen möchten, als Erbe einsetzen; - jemanden ganz oder teilweise enterben; - Ersatzerben bestimmen, beispielsweise für den Fall, dass die zum Erben

bestimmte Person vor Ihnen stirbt; - Vor- und Nacherben bestimmen, die dann zeitlich nacheinander Erben des Vermögens werden; - bei mehreren Erben bestimmen, wie der Nachlass geteilt werden soll; Wichtig: Denken Sie daran, dass deutlich erkennbar sein muss, wer Erbe wird. Gerade wenn Sie einzelne Gegenstände verteilen, kann dies schnell zu Unklarheiten führen. - die Teilung des Nachlasses ganz oder teilweise für eine bestimmte Zeit ausschließen, z. B. um einen Familienbetrieb zu erhalten; - Vermächtnisse anordnen, z. B. einzelne Nachlassgegenstände oder

EINER UNSERER STANDORTE IN OWL Gastronomie „IM WEIßEN ROSS“, des LWL-Freilichtmuseums Detmold Krummes Haus 1/ 32760 Detmold / GERMANY

bestimmte Geldbeträge bestimmten Personen zuwenden. Die Vermächtnisnehmer werden dann nicht Erben, sondern haben gegen den oder die Erben einen Anspruch darauf, das aus dem Nachlass zu erhalten, was im Testament bestimmt ist; - einen Testamentsvollstrecker ernennen, der die Anordnungen in Ihrem Testament ausführt. Kann man ein Testament widerrufen? Das können Sie jederzeit. Es genügt, die Testamentsurkunde zu vernichten oder einen handschriftlichen Zusatz, z. B. „ungültig“, „aufgehoben“, darauf zu schrei-

ben. Ein neues Testament setzt ein älteres außer Kraft. Ein öffentliches Testament können Sie einfach dadurch widerrufen, dass Sie die Rückgabe aus der amtlichen Verwahrung verlangen. Hierzu müssen Sie das Testament allerdings persönlich beim Amtsgericht abholen. Der einseitig nur von einem Ehegatten ausgesprochene Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments muss persönlich erklärt werden und bedarf der notariellen Beurkundung. Informieren Sie sich über die Formalien bei einem Notar oder einer Notarin. (Quelle: Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz)

Michael Wallbaum Bielefelder Str. 270 32760 Detmold-Diestelbruch Bielefelder Straße 270 32758 Detmold-Heidenoldendorf


Erben und vererben

15

Welche Informationen sollte man den Erben hinterlassen? Ob Sie nun ein Testament errichten oder aber darauf verzichten, weil Sie mit der gesetzlichen Erbfolge zufrieden sind: Sie sollten in jedem Fall sicherstellen, dass Ihre Erben wissen, wo sich Ihr Vermögen beendet und wie sie Zugang zu Ihrem „digitalen Nachlass“ erhalten. Nicht immer kennen die Erben alle Rechtsbeziehungen und Vermögenswerte des Erblassers. Zu denken ist dabei z.B. an Bargeld oder Wertgegenstände in Schließfächern oder anderen sicheren Orten. Möglicherweise verfügen Sie auch über Konten, Depots oder gar eine BitcoinWallet, von denen Ihre potenziellen Erben gar nichts wissen. Hier sollten Sie Vorsorge treffen, damit Ihre Erben im Ernstfall unkompliziert und schnell an die relevanten Informationen gelangen. Digitaler Nachlass Die digitale Welt ist mittlerweile für viele Menschen alltäglicher Bestandteil des Lebens geworden. Viele Geschäfte werden ausschließlich online abgewickelt. Umso wichtiger ist es, dass Sie auch in diesem Bereich Vorsorge treffen. Ihre Erben sollten sich nach Ihrem Tod möglichst schnell einen Überblick verschaffen können, welche Onlinedienste Sie genutzt haben und welche Regelungen dort für den Todesfall jeweils gelten, etwa ob die Nutzungsbefugnis automatisch erlischt oder eine Kündigung erfor-

Wenn Sie sich um Ihren digitalen Nachlass kümmern wollen, an was sollten Sie denken? - Eigene Websites, Blogs - Profile und Dateien bei sozialen Netzwerken wie Facebook oder Instagram - Daten bei E-Mail und MessagingDiensten - Lizenzen für beruflich/ privat genutzte Software, Musik und EBooks - Verträge für Onlinedienste - Accounts bei Onlineshops - Onlinebanking, Bezahldienste wie beispielsweise PayPal derlich ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn es um vermögensrelevante Daten geht. Es empfehlen sich folgende praktische Maßnahmen:

- Verschaffen Sie sich zunächst selbst einen Überblick über Ihre Onlineaktivitäten und überlegen Sie sich, was im Todesfall damit passieren soll. Wer soll beispielsweise Zugang zu Ihrem E-Mail-Postfach erhalten? Sollen Ihre Profile in sozialen Netzwerken oder Ihre digitale Fotosammlung gelöscht werden? Welche Verträge müssen gekündigt werden? - Dokumentieren Sie Ihre Entscheidung. Sofern möglich, können Sie auch eine Person Ihres Vertrauens zu einer Art digitale/n Nachlassverwalter/in oder Vorsorgebevollmächtigte/n bestimmen, der/die sich um die Abwicklung Ihres digitalen Erbes kümmern soll. Denken Sie in diesem Fall daran, die Person mit einer entsprechen-

Ihre Steuererklärung ist unser Job! Aktuell Lohnsteuerhilfeverein e.V. Wir beraten Sie und fertigen Ihre Steuererklärung. Dies erfolgt im Rahmen einer Mitgliedschaft ausschließlich bei Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Die Aufnahmegebühr beträgt 15,- € - Der Mitgliedsbeitrag ist sozial gestaffelt. - Ein umfassendes Service-Paket - ganzjährige steuerliche Beratung Aktuell Lohnsteuerhilfeverein e.V. In den Benten 47, 32758 Detmold Telefon: 05232 / 697839 www.schellkes.aktuell.de E-Mail: schellkes@aktuell-verein.de

Beratungsstellenleiterin Petra Schellkes

den Vollmacht auszustatten. - Bei einigen Online-Diensteanbietern besteht die Möglichkeit, Vorsorgemaßnahmen zu treffen. Am besten informieren Sie sich bei den jeweiligen Anbietern über die Bedingungen und Gestaltungsmöglichkeiten im Todesfall und setzen diese entsprechend um. - In den meisten Fällen werden Ihre Erben, um Zugang zu Ihren Daten zu erhalten, Ihre Passwörter benötigen. Es empfiehlt sich daher, Ihre Zugangsdaten und Passwörter zu dokumentierten und sowohl die Passwörter als auch die Dokumentation in regelmäßigen Abständen zu aktualisieren und so aufzubewahren, dass sie im Erbfall auffindbar sind. (Quelle: Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz)

34367401_800517.1.pdfprev.pdf


16 Erben und vererben

Todesfall Was ist zu beachten? Täglich sterben in der Bundesrepublik Deutschland etwa 2.400 Menschen. Im Folgenden werden die wichtigsten Dinge kurz angesprochen, die auf Sie zukommen, falls es auch in Ihrer Familie zu einem Todesfall kommen sollte. Was ist nach dem Tod eines Angehörigen oder einen Ihnen sonst nahe stehenden Person zu beachten? Nach Abwicklung der üblichen Formalitäten, d. h. der Benachrichtigung eines Arztes oder einer Ärztin, eines Beerdigungsinstitutes, Anzeige des Todes beim Standesamt (spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag!) usw. empfiehlt es sich, schon bald mit der Suche nach einem etwaigen Testament zu beginnen, denn dieses Testament könnte auch Hinweise enthalten, wo und wie die verstorbene Person bestattet werden möchte. Jedes

aufgefundene Testament muss beim Nachlassgericht abgeliefert werden. Das Nachlassgericht ist eine Abteilung des Amtsgerichts. Das abgelieferte oder das in amtlicher Verwahrung befindliche Testament wird vom Nachlassgericht eröffnet, und die Erben werden benachrichtigt. Schulden! Wollen Sie jetzt noch erben? Sind Sie Erbin oder Erbe, sei es aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder aufgrund eines Testaments oder Erbvertrags, sollten Sie zunächst prüfen, ob Sie die Erbschaft annehmen wollen. Nehmen Sie

die Erbschaft an, treten Sie rechtlich in die Fußstapfen der Erblasserin oder des Erblassers. Das bedeutet, dass Sie nicht nur das Sparbuch oder lieb gewordene Erinnerungsstücke erben, sondern auch die Schulden, für die Sie grundsätzlich mit Ihrem Vermögen gerade stehen müssen. Darüber hinaus hat der Erbe auch die Kosten einer angemessenen Beisetzung zu tragen. Möchten Sie dennoch mit Rücksicht auf das Andenken der Erblasserin/ des Erblassers eine überschuldete Erbschaft annehmen, gibt es Möglichkeiten, um zu vermeiden, dass Sie Ihr Erspartes angreifen müssen. Sie können die Haftung für die geerbten Schulden auf die sogenannte Erbmasse beschränken, d. h. eventuelle Gläubiger, denen die verstorbene Person noch etwas schuldete, können sich zwar mit ihren Forderungen an die Erbmasse halten, Ihr eigenes Ver-

mögen bleibt jedoch vor fremdem Zugriff gesichert. Diese Beschränkung der Haftung können Sie erreichen, indem Sie die Nachlassverwaltung beim Nachlassgericht oder das Nachlassinsolvenzverfahren beim Amtsgericht als Insolvenzgericht beantragen. Es besteht kein Anwaltszwang: Anträge beim Nachlassgericht oder beim Insolvenzgericht können von der rechtsuchenden Bürgerin oder dem rechtsuchenden Bürger selbst gestellt werden. Sie selbst dürfen in dieser Zeit kein Erbstück verkaufen oder verbrauchen. Was übrig bleibt, wenn alle Schulden beglichen sind, steht Ihnen zu. Genügt der Nachlass nicht einmal für die Kosten der Nachlassverwaltung oder des Nachlassinsolvenzverfahrens, so können Sie dennoch eine Haftungsbeschränkung erreichen. Macht ein Gläubiger Ansprüche geltend, können Sie sich auf die Dürftigkeit

Peter Harlos – Küss den Frosch GmbH & Co KG Unabhängige Finanzberatung – Ganzheitliches Angebot

EINER UNSERER STANDORTE IN OWL BILSTER BERG GASTRONOMIE Bilster Berg 1/ 33014 Bad Driburg / GERMANY

Die Küss den Frosch GmbH & Co KG ist unabhängig. Somit werden aus den Bereichen Versicherungen, Alters- und Gesundheitsvorsorge, Geldanlage und Investment, Baufinanzierungen und Krediten die optimalsten Produkte ausgewählt und auf die Kundenbedürfnisse abgestimmt. Leistungsstarke und unabhängige Auswahl! Persönlicher Service, Ansprechpartner für alle Fragen zu Ihren Verträgen, insbesondere im Leistungsfall! Peter Harlos · Küss den Frosch GmbH & Co KG Gerhart-Hauptmann-Straße 30 · 32758 Detmold Tel.: 05232 / 698292 · Email: peterharlos@email.de


Erben und vererben

17

Wer seinen Erben bereits zu Lebzeiten Vollmachten erteilt hat, erleichtert ihnen die Abwicklung des Erbes im Todesfall. Foto: Privat

des Nachlasses berufen. Sie können die Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht. Den vorhandenen Nachlass müssen Sie aber an die Gläubiger herausgeben. Wollen Sie nur vermeiden, mit Schulden konfrontiert zu werden, mit denen Sie nicht gerechnet haben, genügt es, ein sogenanntes Aufgebotsverfahren in Gang zu bringen: Sie beantragen beim Nachlassgericht, alle Gläubiger des Erblassers aufzufordern, dem Gericht innerhalb einer bestimmten Frist mitzuteilen, was ihnen der Erblasser noch schuldete. Versäumt es ein Gläubiger, seine Forderungen rechtzeitig anzumelden, so muss er sich mit dem begnügen, was am Ende von der Erbschaft noch übrig ist. Das Aufgebotsverfahren kann Ihnen zugleich Klarheit darüber verschaffen, ob Anlass besteht, die Erbschaft in amtliche Verwaltung nehmen zu lassen. Zwischen Annahme oder

Ausschlagung der Erbschaft müssen Sie sich dagegen vorher entscheiden. Sie können sich aber auch überlegen, die Erbschaft auszuschlagen. Die Erbausschlagung muss grundsätzlich binnen sechs Wochen, nachdem Sie Kenntnis vom Anfall der Erbschaft erlangt haben, dem Nachlassgericht gegenüber erklärt werden. Dies geschieht entweder zur Niederschrift beim Gericht oder in öffentlich beglaubigter Form. Dafür genügt ein Brief, wobei jedoch Ihre Unterschrift notariell beglaubigt werden muss. Die Ausschlagung und die Annahme der Erbschaft sind in der Regel bindend. Erbschein Haben Sie die Erbschaft angenommen, dann werden Sie zum Nachweis Ihres Erbrechts oft einen Erbschein benötigen, z.B. wenn Sie ein Grundstück oder ein Konto des Erblassers auf Ihren Namen umschreiben lassen wollen.

Liegt ein öffentliches Testament vor, kann die Beantragung eines Erbscheins in diesen Fällen entbehrlich sein. Auch wenn Sie vom Konto des Erblassers Geld abheben wollen, brauchen Sie regelmäßig einen Erbschein, wenn Ihnen der Erblasser nicht zu Lebzeiten eine Vollmacht

über den Tod hinaus erteilt hat. Der Erbschein ist beim Nachlassgericht zu beantragen. Neben dem Antrag ist die Abgabe einer Versicherung an Eides statt über bestimmte im Gesetz vorgesehene Angaben erforderlich, die vom Gericht oder notariell beurkundet werden muss.

„Zwei alte Hasen lösen auch knifflige Fälle“


infach der kleine tige Richtung“ 18 Erben und vererben

---> Fortsetzung von Seite 17

Für die Beurkundung und für die Erteilung des Erbscheins wird jeweils eine volle Gebühr erhoben, die sich nach dem Wert des Nachlasses nach Abzug der vom Erblasser herrührenden Verbindlichkeiten richtet (die Mehrwertsteuer fällt nur bei der notariellen Beurkundung an). Wird die Versicherung an Eides statt von einer Notarin oderschwer einem gendliche, weil sie sich Notar beurkundet, sollte nzentrieren können, zappelig zweckmäßigerweise gleichzeitig der Erbscheinsantrag er unaufmerksam sind; andere werden. Zuhen sichbeurkundet in sich zurück oder sätzliche Gebühren entsteben Wutanfälle. „Nicht hen hierdurch nicht.immer Beim Gericht oder in einem Nogt das allein an den Kindern“, tariat erhalten Sie Auskunft gt Carmendarüber, Schäffer. welche Urkunden beizubringen haben und anchmal Sie sind es einfach die welche Erklärungen Sie gewartungen der Eltern, die gebenenfalls noch die abgeben müssen. nder nicht erfüllen können.

r Personal- und Teamcoaching

ein Kind Miterbinnen/Miterben noch klein, wird es obt, wennvorhanden es etwas - wasrichtig tun? cht. ÜberDie Fehler wird hinwegErbengemeinschaft sehen. Häufig fällt Schule der Nachlass nn Kinder in die koman mehrere Erben. Er wird n, wird dann plötzlich jeder Fehgemeinschaftliches Vermögen Hier der Erbengekommentiert. möchte

ich den Eltern mit auf den Weg geben, dass es bis andere Möglichmeinschaft und ist zu liche Schwierigkeiten, insder Auseinandersetzung besondere keiten gibt, um die Kinder zuwenn die Erben von den Miterben gemeinverstreut wohnen oder sich stärken.“ schaftlich zu verwalten. nicht über einzelne MaßCarmen Schäffer liegt auch Dabei ist jeder Miterbe vernahmendas einigen können. pflichtet, an allen MaßnahDaher hat Einzelcoaching am Herzen undjeder der Erben men mitzuwirken, die zur grundsätzlich das Recht, das betrifft alle Lebensbereiche. ordnungsgemäßen Verdie Aufhebung dieser Gewaltung erforderlich sind. meinschaft, „Das reicht vom Motivationsund die sogenannLediglich Maßnahmen, die te Auseinandersetzung, zu Potenzialtraining bis zuverlangen. Trauer-Hiervon gibt es zur Erhaltung des Nachlasses notwendig sind, kann sie einige wenige Ausnahmen, begleitung“, erzählt und fügt ein Erbe allein treffen. Die beispielsweise wenn der hinzu: „Es ist wichtig, die eigene Erben können auch nur Erblasser in seinem TestaWertigkeitüber zu erkennen und die sich gemeinsam einzelne ment Teilung des NachGegenstände des Nachlaslasses für eine bestimmte selbst so anzunehmen, Zeit wie ausgeschlossen man ses verfügen, beispielsweihat, ist. vorbenötigte Gefahr istetwa Schutz. se dasAngst nicht mehr um einen FamilienbeAuto des Erblassers verkau- Herausfortrieb zu erhalten. Angst vor Aufgaben, fen. derungen oder Verwaldem eigenen Ich, Die gemeinsame Wie wird die tung bereitet oftmals erhebErbengemeinschaft muss nicht sein.“ auseinandergesetzt?

Hat der Erblasser einen Testamentsvollstrecker eingesetzt, gehört die Auseinandersetzung des Nachlasses zu seinen Aufgaben. Andernfalls müssen die Miterben sich selbst um die Auseinandersetzung kümmern. Die Auseinandersetzung erfolgt in

Carmen Schäffer 0 52 32 69 69 99 c.schaeffer@ipe-deutschland.de 31

einem von allen Miterben zu schließenden Auseinandersetzungsvertrag. Der Erbauseinandersetzungsvertrag kann grundsätzlich formfrei abgeschlossen werden. Gehört zum Nachlass jedoch ein Grundstück, bedarf der Vertrag der notariellen Beurkundung. Da Erbauseinandersetzungen oftmals erhebliche praktische Schwierigkeiten bereiten, kommt es nicht selten zu Streit zwischen den Miterben. Daher stellt das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) in den §§ 363 ff. den Miterben ein Vermittlungsverfahren (sog. Teilungsverfahren) zur Verfügung. Im Rahmen dieses Verfahrens kann ein Notar/ eine Notarin beauftragt werden, die Auseinandersetzung des Nachlasses zwischen den Beteiligten zu vermitteln. Besteht der Nachlass aus Grundvermögen kann beim Amtsgericht auch die Teilungsversteigerung der Grundstücke beantragt werden. Das durch die Versteigerung entstehende Barvermögen kann in der Regel leichter zwischen den Miterben aufgeteilt werden. Können sich die Miterben gleichwohl nicht einigen, kann schließlich vor dem Zivilgericht eine Erbteilungsklage erhoben werden. (Quelle: Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz)


Erben und vererben

Warum

19

Wer sich unsicher ist, kann sich im Vorfeld zum Thema Patientenverfügung beraten lassen. Foto: Privat

Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht so wichtig sind Beschäftigt man sich im Kreis Lippe mit dem Thema Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht, stößt man unweigerlich auf Prof. Dr. Fred Salomon. Der Facharzt für Anästhesie ist unter anderem Medizinethiker und Leiter der Mobilen Ethikberatung in Lippe (MELIP), beschäftigt sich also mit der Frage, ob Medizin alles tun darf, um Leben zu erhalten, oder ob sie das Sterben als natürliche Folge eines Krankheitsverlaufes auch zulassen darf. Im Interview spricht er mit Lippe aktuell darüber, warum Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht heute so wichtig sind.

Rödlinghauser Str. 4 · 32758 Detmold · Tel. 05231/944776 E-Mail: info@canakci-service.de

Dr. Salomon, warum ist das Thema Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht so wichtig geworden? „Die Hochleistungsmedizin ist mittlerweile so gut geworden, dass heute Leben gerettet werden kann, wo früher unumkehrbar das Sterben eingesetzt hat. Je mehr die Medizin kann, desto häufiger stößt man an ethische Grenzen; dann nämlich, wenn die Frage aufkommt, ob die Medizin Leiden nur verlängert und den Tod hinauszögert und ob das Leben, das man

erhalten kann, überhaupt noch menschenwürdig ist. In solchen Grenzsituationen stehen Ärzte und auch Angehörige vor der Entscheidung, Möglichkeiten zu nutzen oder vielleicht doch besser darauf zu verzichten. Also: Muss ich es tun, weil ich es kann? In einer Patientenverfügung kann jeder ganz individuell vorsorglich festlegen, dass bestimmte medizinische Maßnahmen durchzuführen oder zu unterlassen sind, falls keine eigene Entscheidung mehr getroffen werden kann.“

32756 Detmold-Pivitsheide VH Gebr.-Meyer-Straße 50, Tel 05232/98500 www.Hotel-Forellenhof.com


20 Erben und vererben

Es lohnt sich, sich rechtzeitig mit dem Thema Patientenverfügung auseinanderzusetzen. Foto: Privat

Aus Arztsicht gesprochen: Welche Patientenverfügung würden Sie empfehlen und was sollte man dabei beachten?

ßern kann. Ein Notar muss nur hinzugezogen werden, wenn die Vollmacht finanzielle Regelungen umfassen soll.“

„Allein im Internet gibt es etwa 250 unterschiedliche Vordrucke für Patientenverfügungen, die man immer um eigene Einträge erweitern kann. Ich empfehle die vom Ambulanten Hospiz-und Palliativ-Beratungsdienst Lippe, die dieser gemeinsam mit einem Fachanwalt für Medizinrecht entwickelt hat. Wichtig ist, die Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht zu verbinden. Letztere ist weitaus wichtiger, denn mit der Vorsorgevollmacht wird ein Bevollmächtigter bestimmt, der dann als Gesprächspartner für den Arzt da ist, dem die Situation erläutert werden kann und der den Willen des Patienten zur Sprache bringen kann, wenn der sich selbst nicht mehr äu-

Wird der freie Wille der Patienten, der in der Patientenverfügung festgehalten ist, denn auch im Allgemeinen von Ärzten akzeptiert und umgesetzt? Sind nicht das Abschalten von Beatmungsgeräten oder das Entfernen von - beispielsweise Magensonden verboten? „Im Jahr 2010 hat ein höchstrichterliches Urteil des Bundesgerichtshofes klar gestellt, dass es rechtlich und ethisch gleichwertig ist, medizinische Behandlungen gar nicht erst zu beginnen oder laufende Behandlungen - auch durch Abschalten von Geräten - zu beenden, wenn dies dem Patientenwillen entspricht. Damit wird nicht

der Tod bewirkt, sondern dem zum Tode führenden Krankheitsprozess seinen Lauf gelassen. Ein Behandlungsabbruch kann sowohl durch Unterlassen als auch durch aktives Tun vorgenommen werden. Soweit die rechtliche Grundlage. Erschreckend ist aber das große Unwissen und die Unsicherheit von Ärzten zu diesem Thema. Vielleicht spielt hier aber auch hinein, dass Ärzte es vielfach als Kränkung erleben, wenn Maßnahmen von Patienten oder Angehörigen abgelehnt werden. Hier spielt das Gefühl von Hilflosigkeit des Arztes sicherlich auch eine Rolle. Wir Ärzte können keine Wunder vollbringen. Wenn Patienten sterben, erleben manche Ärzte das als Niederlage. Das spiegelt sich häufig in ihren Aussagen. einige Mediziner scheuen sich, offen von Tod und Sterben zu sprechen und umschreiben das lieber. Das ist auch eine Art der Hilflosigkeit. Das Andere ist, dass es immer auch diese gewisse Wahrscheinlichkeit da ist, den Patienten doch zu retten.“ Gibt es denn seitens der Ärzteschaft nicht mittlerweile eine Fülle an Erfahrungswerten, was Krankheitsverläufe und Genesungsaussichten betrifft?

„Kein Arzt gibt einen Patienten gern verloren. Man kann Krankheitsverläufe nicht abschätzen. Auch nicht das, was dem Patienten an Lebensqualität bleibt oder was ein Mensch unter Lebensqualität versteht. Vielleicht verdeutlichen das zwei Fallbeispiele: ein junger Mann ist seit einem schweren Unfall vom Brustwirbel ab gelähmt.


Erben und vererben

21

Eine Patientenverfügung sollte immer auch mit einer Vorsorgevollmacht verbunden sein, rät Prof. Dr. Fred Salomon. Foto: Privat

Bei einem Treffen sagte er uns, er habe nicht viel Zeit, da er noch zum Behindertensport wolle. Er strahlte dabei eine ungeheure Lebensfreude aus. Ein anderer junger Mann hatte bei einem Unfall schwerste Gesichtsverletzungen erlitten. Nach etlichen Operationen sieht man nicht, dass er jemals verletzt war. Aber er sagte mir, dass er damals

lieber gestorben wäre, weil er sein Gesicht im Spiegel nicht wiedererkennen würde. Es hängt einfach auch viel davon ab, was man für sich selbst annehmen und akzeptieren kann und was nicht.“ Gibt es Grenzfälle in denen Mediziner sich über den Patientenwillen hinweg setzen?

„Ganz klar – ja. Was beispielsweise häufig vorkommt betrifft Bluttransfusionen als lebensrettende Maßnahmen. Die Zeugen Jehovas lehnen das strikt ab. Auch für ihre Kinder. Einen Erwachsenen muss ich sterben lassen, wenn er keine Bluttransfusion will, aber eine Bevormundung von Kindern aus religiösen Gründen akzeptieren wir

nicht. Wenn wir wissen, dass eine Bluttransfusion wirklich lebensrettend ist, schalten wir unmittelbar das Betreuungsgericht ein und erhalten immer sofort das OK.“ Lippe aktuell bedankt sich bei Prof. Dr. Fred Salomon für das Interview!


22 Erben und vererben

Wer seine Immobilie zum Teil einer Schenkung macht, sollte sich ein Nießbrauchsrecht sichern. Foto: Privat

Auch eine Schenkung anstelle eines Erbes will durchdacht sein. Foto: Privat

Vermögen lebzeitig verschenken oder vererben? Für Personen, die über ein gewisses Vermögen verfügen, stellt sich oftmals die Frage, ob es sinnvoller ist, dieses bereits zu Lebzeiten zu verschenken oder doch zu vererben. Beide Varianten haben durchaus ihre Vorteile, sodass eine pauschale Antwort hier nicht möglich ist. Der spätere Erblasser muss selbst entscheiden, was in seiner Situation besser ist und die Vor- und Nachteile genau abwägen. Falls Zweifel oder Unklarheiten bestehen, empfiehlt es sich einen Experten zu konsultieren. Ein Rechtsanwalt oder Notar kann seinem Klienten die Differenzen zwischen einer Schenkung und einem Erbe aufzeigen und so maßgeblich bei der Entscheidungsfindung helfen. Verschenken oder vererben – Die Unterschiede Im Zuge einer Schenkung überträgt eine Person be-

Alles was du brauchst Preiswert mit Garantie Aus Fundgrube 2. Hand

Möbel · Küchen · E-Geräte Kleidung · Sofas · Hausrat Temdestraße 8a, Detmold Arminstraße 28, Detmold www.fundgrube-detmold.de Tel. 05231-7017150 · Mobil 0163-6963222 Mo-Fr 12.00 - 18.00 Uhr, Sa 10.00 - 14.00 Uhr

reits zu Lebzeiten ihr gesamtes Vermögen bzw. einen Teil hiervon auf eine dritte Person, wodurch sich die Eigentumsrechte grundlegend ändern. So

wird der Beschenkte zum Eigentümer der Sache, während der Schenker seine Eigentumsrechte verliert und keinerlei Verfügungsgewalt mehr über

AUTOUTO& METALL ETALL A M AUTO& M& ETALL VERWERTUNG ERWERTUNG VERWERTUNG V WODTKE ODTKE W ANKAUF ANKAUF ANKAUFWODTKE ANKAUF

von und Alt-Kfz. von Eisen, Metallen und vonMetallen Eisen, Metallen undAlt-Kfz. Alt-Kfz. vonEisen, Eisen, Metallen und Alt-Kfz. Demontage Abholung - Anlieferung Demontage - Abholung Anlieferung Demontage - Abholung --Anlieferung

Demontage - Abholung - Anlieferung

32758 D E T M O L D · Ohmstraße 14 32758 DD33, EETT M · ·Ohmstraße 32758 MOO LD D Ohmstraße Tel. 0 52 31 / 6 33 Fax 0L 31/6 33 36 32758 DETMOLD ·52 Ohmstraße 141414

Tel. Fax 00 52 31/6 3333 3636 Tel.0052 5231 31//6633 3333, 33, Fax 52 31/6 Tel. 05231/63333, Fax 05231/63336

die betreffende Sache hat. Oftmals geht es im Rahmen einer Schenkung um größere Vermögenswerte, wie zum Beispiel ein Haus, weshalb es sich für den Schenker empfiehlt, gewisse Vorkehrungen zu treffen. Im Falle einer Immobilie erweist es sich beispielsweise als sinnvoll, zusammen mit dem Schenkungsvertrag ein Wohnrecht zu definieren, denn so kann der Schenker trotz veränderter Eigentumsverhältnisse in seinem geliebten Heim bleiben. Im Gegensatz dazu ändern sich die Eigentumsverhältnisse erst nach dem Tod des Erblassers, wenn sich dieser gegen eine lebzeitige Schenkung und stattdessen für das herkömmliche Vererben entschieden hat. Auf diese Art und Weise läuft der Eigentümer nicht Gefahr, sein Vermögen zu verlieren und im schlimmsten Fall auf das Wohlwollen des Beschenkten angewiesen zu sein. Vor einer Schenkung ist dabei unbedingt zu prüfen, ob das übrige Vermögen beziehungsweise die Einnahmen noch ausreichen, den eigenen Lebensstandard dauerhaft zu sichern. Auch für den Fall, dass man irgendwann gepflegt werden muss, sollte man abgesichert sein. Weiter auf Seite 24 --->


Anzeige Rechtsanwältin Ann-Christin Thiele – Kanzlei Hüsemann und Kurt, Augustdorf und Schlangen

Digitaler Nachlass Fall: Unser Sohn (20 Jahre alt) ist vor kurzem infolge eines Verkehrsunfalls verstorben. Soweit wir wissen, war er Mitglied in verschiedenen sozialen Netzwerken wie facebook u.a., er hatte einen Instagram sowie einen twitter Account. Was passiert nun mit den Konten? Bekommen wir als Eltern Zugriff zu den Konten und den darin enthaltenen Inhalten? Antwort: Grundsätzlich geht in Deutschland alles, was ein Verstorbener hinterlässt, automatisch als Gesamtheit an den Erben/die Erben über. Demzufolge müsste dies auch für den sogenannten digitalen Nachlass gelten. Dies würde bedeuten, dass die Erben als Rechtsnachfolger des Verstorbenen z.B. in den Nutzungsvertrag mit facebook eintreten würden. Von einigen Gerichten wurde dies jedoch anderes gesehen: Höchstpersönliche Rechte und Vertragsverhältnisse mit überwiegendem Personenbezug sollten nach diesen Ansichten nach dem Tode untergehen und gar nicht vererbt werden. Dieser Ansicht hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einer kürzlich erschienen Entscheidung jedoch Einhalt geboten, indem der BGH in einem Urteil (Aktenzeichen: III ZR 183/17)

klarstellte, dass der digitale Nachlass genauso vererbt wird wie Bankguthaben oder die Briefmarkensammlung. Der digitale Nachlass geht also ebenfalls als Ganzes auf die Erben über. Die erste maßgebliche Entscheidung, ob Sie als Eltern daher Zugriff auf die Konten Ihres verstorbenen Sohnes erhalten, ist, ob Sie Erben Ihres Sohnes geworden sind. Sofern Ihr Sohn kein Testament gemacht hat, tritt gesetzliche Erbfolge ein. Im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge sind Sie als Eltern zu Erben berufen, sofern Ihr Sohn nicht schon eigene Kinder gehabt hat. Sie als Eltern wären sodann Erben in Erbengemeinschaft. Ihnen stünde ein Anspruch gegen die Betreiber der jeweiligen Netzwerke auf Zugang zum Benutzerkonto und den darin enthaltenen Inhalten

zu. Da die Nutzerkonten auf die jeweiligen Kontoberechtigten zugeschnitten und damit

Theo Hüsemann Diplom-Kaufmann Kanzleimanager

personenbezogen sind, könnte dies dazu führen, dass die Weiternutzung der Konten (z.B. Inhalte teilen, „posten“, „liken“) unter dem Namen Ihres Sohnes von Ihnen nicht erfolgen darf. Eine diesbezügliche Absicht dürften Sie als Eltern aber vermutlich ohnehin nicht haben. Trotz der BGH Rechtsprechung sollte man ein Testament errichten und die Vererbung nicht dem Zufall überlassen. Zu empfehlen ist, eine entsprechende Liste mit den relevanten Daten und Zugangsinformationen anzufertigen und diese - was fast noch wichtiger ist - auch regelmäßig aktuell zu halten. Es kann also durchaus sinnvoll sein, seinen digitalen Nachlass durch testamentarische Regelungen oder postmortale Vollmachten, die über Ihren Tod hinaus gelten, zu regeln.

Ziver Kurt Fachanwalt für Erbrecht Notar in Augustdorf

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf alle Fragen des Erbrechts. Tel.: 05237 / 8999 - 0 | kanzlei@hk-erbrecht.de | www.hk-erbrecht.de Pivitsheider Str. 45, 32832 Augustdorf | Schützenstraße 1, 33189 Schlangen

20


24 Erben und vererben

---> Fortsetzung von Seite 22

Steuerlast reduzieren Durch eine gezielte stufenweise Vermögensweitergabe zu Lebzeiten lässt sich auch die Steuerlast für die Übertragung reduzieren. Für viele ein willkommener Nebeneffekt. Bei Schenkungen gelten allerdings weitgehend dieselben Steuerregeln wie bei Erbschaften, doch die Freibeträge können Beschenkte alle zehn Jahre wieder in Anspruch nehmen; im Erbfall geht das nur einmal. Wer rechtzeitig mit der

Nachlassplanung beginnt, kann durch Schenkungen mehr Vermögen steuerfrei weitergeben als derjenige, der dies allein testamentarisch regelt. Die Höhe der Freibeträge ist vom Verwandtschaftsgrad abhängig. Nur der Teil der Schenkung, der über diesem Wert liegt, muss versteuert werden. So dürfen sich Ehepartner 500.000 Euro steuerfrei schenken. Wer unverheiratet zusammenlebt, kann dem Partner nur 20.000 Euro übertragen, ohne dass der Fiskus kassiert.

Die Erbschaftssteuer Auf den ersten Blick scheint der deutsche Gesetzgeber keinen Unterschied zwischen Schenkungen und Vererbungen zu machen, da in beiden Fällen gleichermaßen Erbschaftssteuer anfällt, sofern der Wert den gesetzlichen Freibetrag überschreitet. Bei näherer Betrachtung zeigt sich aber, dass eine Schenkung im Zusammenhang mit einer soliden Nachlassplanung bares Geld sparen kann.

Denn anders als bei einem herkömmlichen Nachlassverfahren kann der er bschaf t s s te u erlich e Freibetrag alle zehn Jahre für Schenkungen genutzt werden. Wer den Freibetrag also ausschöpft und das Erbe gegebenenfalls auf mehrere Schenkungen verteilt, kann dafür sorgen, dass möglichst wenig bzw. keine Erbschaftsoder Schenkung Steuer nach dem deutschen reformierten Erbrecht anfällt. (Quelle: erbrechtheute.de)


Erben und vererben

25

Der Erbvertrag Mit einem Erbvertrag können Sie bereits zu Ihren Lebzeiten verbindlich bestimmen, wer Ihr Erbe werden oder etwas aus Ihrem Nachlass erhalten soll. Für eine solche erbrechtliche Bindung des Erblassers besteht nicht selten ein praktisches Bedürfnis. Der Sohn eines selbständigen Handwerkers wird möglicherweise nur dann be-

reit sein, im väterlichen Geschäft oder Betrieb mitzuarbeiten, wenn er in einem Erbvertrag zum Nachfolger seines Vaters bestimmt ist. Anders als beim Testament können Sie hier Ihren

Letzten Willen nicht einseitig ändern. Sie sind an den Vertrag grundsätzlich gebunden. Das Recht des Erblassers, weiterhin über sein Vermögen zu Lebzeiten frei zu verfügen, wird jedoch durch einen solchen Erbvertrag grundsätzlich nicht beschränkt. Das Gesetz bietet aber Schutz gegen solche Verfügungen, die die Erberwartung vertraglich eingesetzter Erben schmälern: Schenkun-

gen, die der Erblasser in der Absicht gemacht hat, Vertragserben zu beeinträchtigen, können Vertragserben nach Anfall der Erbschaft von der beschenkten Person herausverlangen. Der Erbvertrag muss vor einer Notarin oder vor einem Notar bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile geschlossen werden. (Quelle: Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz)

Für einen Erbvertrag gibt es oft praktische Gründe, wie die Weiterführung eines familieneigenen Betriebs. Foto: Privat

JOB ANGEBOT

10-12 Stunden wöchentlich freie Zeiteinteilung ca. 750 - 1.200 € monatlich

Telefon 05202 / 9178642

Umzüge, Haushaltsauflösungen Entrümpelungen auch Sa./So. schnell und preiswert! auch Möbel-Auf- und Abbau Telefon: 0 52 31 / 3 64 58 11


26 Erben und vererben

Müssen bezahlen? Sie Erbschaftsteuer

Ob und in welcher Höhe Erbschaftsteuer zu entrichten ist, richtet sich nach dem Wert des Erwerbs (Erbanfall, Vermächtnis, Pflichtteil usw.) und dem Verwandtschaftsverhältnis des Erwerbers zum Erblasser. Die Darstellung beruht auf dem Rechtsstand vom 1. Juli 2016. Die Ausführungen gelten grundsätzlich auch für Schenkungen unter Lebenden, jedoch mit zwei Ausnahmen: • Für Eltern und Großeltern gilt die Steuerklasse II. • Der besondere Versorgungsfreibetrag entfällt.

80.000 80.000 80.000

Gastronomieartikel unter einem Dach Gastronomieartikel unter einem Dach

Gastronomieartikel unter einem Dach Gastronomieartikel unter einem Dach

Erfolg braucht einen starken Partner Erfolg braucht einen starken Partner

Erfolg Partner Erfolgbraucht braucht einen einen starken starken Partner

Lassen auch Sie sich daher begeistern: Äußern Sie Ihre Wünsche, fordern Sie die gut ausLassen auch Sie sich daher begeistern: Sie Ihre Wünsche, gebildeten, branchenerfahrenen Fachberater Äußern heraus und sichern Sie sichfordern durch Sie die gut ausgebildeten, branchenerfahrenen Fachberater heraus und sichern Sie sich durch überzeugende Lösungen den entscheidenden Wettbewerbsvorteil. überzeugende Lösungen den entscheidenden Wettbewerbsvorteil. Lassen auch Sie sich daher begeistern: Äußern Sie Ihre Wünsche,

Erfolgauch braucht einen begeistern: starken Partner Lassen Sie Ihre IhreWünsche, Wünsche,fordern fordernSie Siedie diegut gut ausLassen auchSie Siesich sichdaher daher begeistern: Äußern Äußern Sie ausfordern Sie die gut ausHandelshof Kanne Detmold gebildeten, branchenerfahrenen Fachberater heraus und sichern Sie sich durch gebildeten, branchenerfahrenen Fachberater heraus und sichern sich durch gebildeten, branchenerfahrenen heraus und sichern SieSie sich durch überzeugende | Liefergroßhandel C&C Großhandel Mo – Fr 7.30 – 20.00Fachberater Uhr Handelshof Kanne Detmold Sylbeckestr. 12, 32756 Detmold 7.30 – 18.00 Uhr Sa | Liefergroßhandel C&C Großhandelden Mo – Frden 7.30Wettbewerbsvorteil. – 20.00 Uhr überzeugende Lösungen entscheidenden Wettbewerbsvorteil. Lösungen entscheidenden überzeugende Lösungen den entscheidenden Wettbewerbsvorteil. Telefon 05231 702-433 www.handelshof.de Sylbeckestr. 12, 32756 Detmold Telefon 05231 702-433

7.30 – 18.00 Uhr Sa www.handelshof.de

Handelshof HandelshofKanne KanneDetmold Detmold C&C 7.30 –– 20.00 20.00Uhr Uhr C&CGroßhandel Großhandel| |Liefergroßhandel Liefergroßhandel Mo Mo – Fr 7.30 Sylbeckestr. 7.30 –– 18.00 18.00Uhr Uhr Sa Sylbeckestr.12, 12,32756 32756Detmold Detmold 7.30 Sa Telefon Telefon05231 05231702-433 702-433 www.handelshof.de www.handelshof.de


Erben und vererben

27

Auch beim Erben fallen Steuern an. Foto: Privat

Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers, das ist der Netto-Wert des erworbenen Vermögens abzüglich der Freibeträge. Die Bewertung aller Vermögensarten orientiert sich in allen Fällen einheitlich am gemeinen Wert (Verkehrswert). Wie wird der Nachlass steuerlich bewertet? Die steuerliche Bewertung des Grundvermögens erfolgt daher in enger Anlehnung an die anerkannten Vorschriften zur Verkehrswertermittlung von Grundstücken auf der Grundlage des Baugesetzbuchs.

• Der Grundbesitzwert unbebauter Grundstücke wird ausgehend von den sogenannten Bodenrichtwerten bemessen. Diese werden vom örtlichen Gutachterausschuss für Grundstückswerte ermittelt und auf Anfrage mitgeteilt. Weichen die lagetypischen Merkmale des zu bewertenden Grundstücks von denen des Bodenrichtwer tgrundstücks ab, wird aus dem Bodenrichtwert zunächst ein Bodenwert je Quadratmeter Grundstücksfläche abgeleitet. Die Multiplikation dieses Bodenwerts mit der Quadratmeterzahl des Grundstücks ergibt den Grundbesitzwert des unbebauten Grundstücks. • Der Grundbesitzwert für bebaute Grundstücke wird in Abhängigkeit von der Grundstücksart entweder im Vergleichswert-, Ertragswert- oder Sachwertverfahren ermittelt. Für die Bewertung von Ein- und Zweifamilienhäusern sowie von Wohnungs- und Teileigentum wird vorrangig das Vergleichswertverfahren angewendet. Hierbei wird der Wert des Grundstücks anhand von Preisen für vergleichbare Grundstücke oder anhand von Vergleichsfaktoren für geeignete Bezugseinheiten, insbesondere die Flächeneinheiten des Gebäudes, ermittelt.

Das Ertragswertverfahren wird für die Bewertung von Mietwohngrundstücken sowie von Geschäfts- und gemischt genutzten Grundstücken, für die sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt eine übliche Miete ermitteln lässt, angewendet. Zur Ermittlung des Grundbesitzwerts wird neben dem Bodenwert ein Gebäudeertragswert erfasst, der ausgehend von den vereinbarten Entgelten, insbesondere Mieten, ermittelt wird. Das Sachwertverfahren wird angewendet für • die sonstigen bebauten Grundstücke • Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Wohnungs- und Teileigentum, soweit keine Vergleichswerte für die Anwendung des Vergleichswer tver fahrens vorliegen und • Geschäfts- und gemischt genutzte Grundstücke, wenn insoweit keine ortsübliche Miete ermittelbar ist.

In diesem Verfahren wird der Grundbesitzwert ausgehend von den gewöhnlichen Herstellungskosten der auf dem Grundstück vorhandenen Gebäude und sonstigen Anlagen sowie dem Bodenwert ermittelt. Auch das land- und forstwir tschaf tliche Vermögen ist mit dem gemeinen Wert anzusetzen; die Bewertung der Betriebswohnungen und des Wohnteils erfolgt wie die des Grundvermögens. Für den Wirtschaftsteil ist ein Er tra g swer t ver fahren maßgeblich: Der (pauschalierte) Reingewinn ist unter Berücksichtigung eines gesetzlich festgelegten Zinssatzes zu kapitalisieren. Als Mindestwert ist die regional übliche kapitalisierte Netto-Pacht für den Grund und Boden zuzüglich des gemeinen Werts für das Besatzkapital und abzüglich der damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten anzusetzen.

Inhaber: Peter Kubinsky

32791 Lage-Lippe · Pottenhauser Straße 34 Telefon: (05232) 2685 Fax: (05232) 921639 E-Mail: bildhauerei_kubinsky@t-online.de www.bildhauerei_kubinsky.de


28 Erben und vererben

Zur Bewertung nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften beziehungsweise des Betriebsvermögens (Einzelunternehmen, Beteiligungen an Personengesellschaften) ist ein an den Ertragsaussichten des Unternehmens orientiertes Verfahren oder ein anderes marktübliches Verfahren heranzuziehen. Im Bewertungsgesetz ist ein vereinfachtes Ertragswertverfahren geregelt, welches angewendet werden kann, wenn branchentypisch eine Bewertung nach den Ertragsaussichten üblich ist; das Verfahren ist für den Erwerber optional. Spezielle Begünstigungen für Betriebsnachfolger Für Erwerber von Betriebsvermögen, Anteilen an Kapitalgesellschaften (sofern der Erblasser/Schenker zu mehr als 25 Prozent unmittelbar beteiligt war) sowie land- und forstwirtschaftlichem Vermögen ist eine

Glaser­ arbeiten aller Art! Austausch von Isolierglas

Mobil 0 171 . 81 16 43 0

weitreichende Entlastung vorgesehen. Die Entlastungsmaßnahmen wurden zum 1. Juli 2016 neu geregelt. Bestimmtes, als Verwaltungsvermögen bezeichnetes Vermögen ist nicht begünstigt und bleibt von den Entlastungen ausgenommen. Wenn der Wert des erworbenen begünstigten Vermögens den Betrag von 26 Mio. Euro nicht übersteigt, kann der Erwerber zwischen folgenden Verschonungsmöglichkeiten wählen: • Regelverschonung mit Verschonungsabschlag von 85 Prozent. Dann muss er das Unternehmen fünf Jahre lang – auch unter Einhaltung einer bestimmten Lohnsummenvorgabe – fortführen. Kleine und mittlere Unternehmen profitieren bei dieser Variante zusätzlich von einem gleitenden Abzugsbetrag in Höhe von 150.000 Euro. • Optionsverschonung mit Verschonungsabschlag von 100 Prozent. Dann muss er das Unternehmen sieben Jahre lang fortführen und dabei eine höhere Lohnsummenvorgabe erfüllen.

schonungsmöglichkeiten wählen: • Abschmelzmodell für den Verschonungsabschlag. Dabei verringert sich der Prozentsatz des Verschonungsabschlags mit steigendem Wert des erworbenen begünstigten Vermögens bis auf 0 Prozent. Es gelten dieselben Fortführungs- und Lohnsummenvorgaben wie für die Regel- bzw. Optionsverschonung. • Verschonungsbedarfsprüfung. Die auf das begünstigte Vermögen entfallende Steuer wird vollständig oder teilweise erlassen, soweit der Erwerber diese nicht aus seinem verfügbaren Vermögen begleichen kann. Dann muss er das Unternehmen sieben Jahre lang fortführen und dabei eine entsprechende Lohnsummenvorgabe erfüllen. Können Kosten für die Bestattung und die Regelung des Nachlasses abgezogen werden?

Kosten für Beerdigung, Grabdenkmal und Grabpflege, Kosten einer Testamentseröffnung, eines Erbscheins u. Ä. können ohne Nachweis mit einem Wenn der Wert des erworPauschalbetrag von benen begünstigten Ver10.300 Euro als Nachlassmögens den Betrag von verbindlichkeit abgezogen 26 Mio. Euro übersteigt werden. Höhere Kosten (sog. Großerwerb), kann er sind abzugsfähig, wenn sie Wir wünschen Ihnen ein nachgewiesen frohes Weihnachtsfest zwischen folgenden Verwerden.

und ein gesundes neues Jahr!

Welche Steuerklassen gibt es? Die Erbschaftsteuer wird nach drei Steuerklassen erhoben: • Steuerklasse I: Sie gilt für den Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner, die Kinder (eheliche und nicht eheliche Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder, nicht jedoch Pflegekinder), Enkelkinder und weitere Abkömmlinge sowie für Eltern und Voreltern nur bei Erwerben von Todes wegen. • Steuerklasse II: Sie gilt für Eltern und Voreltern bei Erwerben unter Lebenden, Geschwister (auch Halbgeschwister), Geschwisterkinder, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder und den geschiedenen Ehepartner. • Steuerklasse III: Sie gilt für alle übrigen Erwerber (z.B. auch den/die Partner/-in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft).


Erben und vererben

Die Kosten für Beerdigung, Grabdenkmal und Grabpflege können als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden. Foto: Grugerio

Welche Freibeträge gelten? Jedem Erwerber steht ein persönlicher Freibetrag zu. Er beträgt • 500.000 Euro für den Ehegatten, • 400.000 Euro für ein Kind sowie ein Enkelkind, das anstelle eines verstorbenen Kindes erbt, • 200.000 Euro für Enkelkinder, • 100.000 Euro für die übrigen Personen der Steuerklasse I, • 20.000 Euro für Personen der Steuerklasse II und • 20.000 € für Personen der Steuerklasse III. Dem überlebenden Ehegatten sowie Kindern unter 27 Jahren wird zusätzlich ein besonderer Versorgungsfreibetrag gewährt. Dieser beträgt • für den überlebenden Ehegatten 256.000 Euro,

• für die Kinder je nach ihrem Alter zwischen 10.300 Euro und 52.000 Euro. Werden aus Anlass des Todes an diese Hinterbliebenen Versorgungsbezüge gezahlt, die nicht der Erbschaftsteuer unterliegen (z. B. Renten aus der Sozialversicherung, Beamtenpensionen, betriebliche oder berufsständische Versorgungsbezüge), so mindern diese den Versorgungsfreibetrag mit ihrem Kapitalwert.

Neben diesen Freibeträgen gibt es eine Reihe von sachlichen Steuerbefreiungen, insbesondere für den Erwerb von Hausrat usw. Jede Person der Steuerklasse I sowie auch jeder/jede eingetragene Lebenspartner/-in kann Hausrat bis zum Wert von 41.000 Euro steuerfrei erwerben. Für andere bewegliche körperliche Gegenstände, z. B. Kunstgegenstände und Sammlungen, Pkw, Schmuck gilt für Personen der Steuerklasse I ein Freibetrag von 12.000 Euro. Bei Erwerb von Hausrat und anderen beweglichen körperlichen Gegenständen durch Personen der Steuerklassen II und III ist insgesamt eine Steuerbefreiung bis zu einem Wert von 12.000 Euro vorgesehen. Die Befreiung gilt jedoch nicht für Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen. Damit die Freibeträge für einen Zeitraum von 10 Jahren nur einmal in Anspruch genommen werden können, werden alle Schenkungen, die ein Erwerber innerhalb der letzten 10 Jahre vom Erblasser erhalten hat, dem Erwerb von Todes wegen hinzugerechnet (unter Anrechnung der Steuer, die für die Schenkungen zu entrichten war bzw. zu zahlen wäre).

Geschäftsstellenleiter

Dirk Pagel

ServiceCenter Pivitsheide

Augustdorfer Str. 2 · 32758 Detmold Tel. 05232 9842-0 · Fax 05232 9842-10 Dirk.Pagel@lippische.de

29

Zwischen Ehegatten bleibt außerdem der Erwerb einer Wohnung in einem Haus oder einer Eigentumswohnung steuerfrei, wenn sie zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird (Familienheim). Auch Kinder erben ein Familienheim bis zu einer Wohnfläche von 200 Quadratmetern steuerfrei. Voraussetzung ist in allen Fällen, dass der Erwerber das Familienheim zehn Jahre lang nach dem Erwerb selbst zu Wohnzwecken nutzt. Wird das Familienheim innerhalb dieser Frist verkauft oder vermietet, entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend. Ausnahmen von der Nachversteuerung gibt es dann, wenn die Selbstnutzung aus zwingenden objektiven Gründen aufgegeben werden musste, z. B. im Todesfall oder bei erheblicher Pflegebedürftigkeit. (Quelle: Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz)


30 Erben und vererben

Nachlassfundraising Mehr und mehr Menschen entscheiden sich dafür, einen Teil ihres Vermögens – oder auch alles – einem gemeinnützigen Zweck zu vermachen. Die Gründe dafür sind vielfältig: Sie möchten zum Beispiel die Zukunftsaussichten jüngerer Generationen verbessern, der Gesellschaft etwas zurückgeben, eine Herzensangelegenheit unterstützen, die Verbundenheit zu einer Organisation und ihren Zielen ausdrücken oder einfach in Erinnerung bleiben. Die Gesamthöhe vererbter Vermögen ist in Deutschland in den zurückliegenden Jahrzehnten deutlich gestiegen und sie wird laut Studien auch noch bis in die 2020erJahre weiter ansteigen. Das meiste Geld bleibt dabei in der Familie, doch die Spendenbereitschaft für gemeinnützige Zwecke steigt sowohl bei Erblas-

ser als auch bei Erbinnen und Erben. Bei einer Erbschaft wird die Organisation Rechtsnachfolgerin des Erblassers – mit allen Rechten und Pflichten. Dazu kann zum Beispiel gehören, dass man sich um Immobilien, Tiere, Geschäftsbetriebe, Schulden und dergleichen kümmern muss bzw. darf. Bei einem Vermächtnis werden die Erben im Testament verpflichtet, der Organisation einen definierten Erbteil zu überlassen. Es kann passieren, dass ein Vermächtnis bei den Erben eingeklagt werden muss. Seit einigen Jahren boomt das Nachlass- oder Erbschaftsfundraising bei gemeinnützigen Organisationen. Besonders die größeren spendenbasierten Organisationen haben professionelle Erbschaftsfundraising-Abteilungen aufgebaut.

Immobilien erben oder vererben, was nun? Die Immobilienerbschaft – eine wichtige Vermögensfrage vieler Haushalte. Wir beraten und helfen bei den notwendigen Schritten.

IDONEA GmbH | Alexandra Fischbach Charles-Lindbergh-Ring 12 | 32756 Detmold Fon (0 52 31) 944 05 72 fischbach@idonea.de www.idonea.de

Mit Tabus umgehen Nach wie vor sträuben sich viele Verantwortliche – von der Geschäftsführung bis zur Fundraising-Abteilung – dagegen, sich mit ihrer Organisation gezielt um Nachlässe und Erbschaften zu bemühen. Einerseits wünschen sie sich große Spenden, andererseits ist das Thema Sterben und Tod ein gesellschaftliches Tabuthema und moralisch stark aufgeladen. Viele Organisationen möchten nicht in Verruf geraten, sich Erbschaften zu erschleichen oder unlauter zu handeln. Für viele Menschen – auch Fundraiser – ist es unangenehm, über so persönliche Dinge wie den Tod und Familienverhältnisse mit ihren Förderinnen und Förderern zu sprechen. Doch das Verfassen eines Testaments ist meist eine rationale Sache und verfolgt viele praktische Er-

wägungen. In diesem Sinne sollte auch in der Organisation gehandelt werden. Viele Menschen sind dankbar, wenn jemand sie dabei unterstützt, mit ihrem Vermögen nach ihrem Tod etwas Sinnvolles und Gutes zu bewirken. Dies gilt insbesondere für Menschen, die keine direkten Erbinnen und Erben haben. Wie funktioniert Erbschaftsfundraising? Am erfolgversprechendsten ist Erbschaftsfundraising bei Personen, die einen persönlichen Bezug zur Organisation oder ihren Zielen haben, sowie bei bestehenden Spenderinnen und Spendern. Viele Organisationen bieten Informationsbroschüren zum Thema Testamente und Erbschaften an, in denen sie rechtliche und formelle Rahmenbedingungen erklären. Diese werden meist auf der Internetseite oder in Mailings vorgestellt und können dann bestellt werden. So werden Interessierte namentlich bekannt und die Organisation kann später Kontakt aufnehmen. Dass Informationsbroschüren jedoch kein Erfolgsgarant dafür sind, tatsächlich Erbschaften zu erhalten. Ein oft genutztes Format sind zudem Informationsveranstaltungen mit Fachleuten zum Thema Erbrecht, zu denen Spenderinnen und Spender eingeladen werden. Dort wird üblicherweise nicht direkt dafür geworben, die Organisation im Testament zu bedenken, doch auf die Möglichkeit wird aufmerksam gemacht.


Erben und vererben

31

Über seine Nachlassverwaltung sollte man sich rechtzeitig Gedanken machen. Foto: Privat

Motivation der Nachlassgeber Ausschlaggebend für den Schritt, eine gemeinnützige Organisation im Testament zu bedenken, sind meist sehr persönliche Gründe. Zum einen spielt die Familiensituation eine wichtige Rolle. Gibt es Verwandte und in welchem Verhältnis steht der Nachlassgeber oder die Nachlassgeberin zu ihnen? Wie hoch ist das Vermögen? Für die Wahl der Organisation sind meist biografische Bezüge entscheidend, entweder zur Organisation selbst oder zu den Zielen, die sie verfolgt sowie großes Vertrauen. Davon ist auch Martin Dodenhoeft vom Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V. überzeugt: „Eine Erbschaft erhält die Organisation nicht

wegen ihres mehr oder weniger professionellen Erbschaftsmarketings! Wenn überhaupt, dann wird sie wegen der Relevanz ihrer Ziele und ihrer Arbeit für den Förderer und vor allem wegen seines Vertrauens in die

Organisation bedacht“. Eine weitere Motivation könnten Vorteile sein, die man schon zu Lebzeiten genießen kann, wie ein Blick nach Großbritannien zeigt. Die Tate Gallery macht Nachlassgeber (sofern sie nicht anonym

Ihre Immobilie

ZU GROSS... zu klein...

UMZUG BARRIEREFREI

bleiben wollen) zu Mitgliedern des 1897 Circle – Sie werden zu einem jährlichen Spezial-Event eingeladen, auf der Website namentlich erwähnt und erhalten einen regelmäßigen Newsletter. (Quelle: Akquisos, bpb)

GEERBT

g! n u r h a f r unsere E

Johann Mierau | Hermannstr. 27, 32756 Detmold tel 05231 / 9 270 271 | mobil 0176 / 223 19 367 info@mienhus.de | www.mienhus.de


Theo Hüsemann Ziver Kurt Hüsemann Ziver KurtKurt o Theo Hüsemann Ziver Theo Hüsemann Ziver K Theo Hüsemann Ziver Kurt Fachanwalt für Erbrech Diplom-Kaufmann Diplom-Kaufmann Fachanwalt für für Erbrecht om-Kaufmann Fachanwalt Erbrecht Diplom-Kaufmann Fachanwalt für Erbrecht fü Diplom-Kaufmann NotarFachanwalt in Augustdorf Kanzleimanager Kanzleimanager Notar in Augustdorf zleimanager Notar in in Augustdorf Kanzleimanager Notar Augustdorf Kanzleimanager Notar in Au Theo Hüsemann Ziver Kurt Diplom-Kaufmann Kanzleimanager

Fachanwalt für Erbrecht Notar in Augustdorf

Unsere Kanzlei ist spezialisiert Unsere Kanzlei ist spezialisiert Unsere Kanzlei ist spezialisiert Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf alle Fragen des Erbrechts. aufauf alle Fragen des Erbrechts. Unsere Kanzlei ist spezialisi alle Fragen des Erbrechts. Unsere Kanzlei ist spezialisiert

auf alle auf Fragen des Erbrechts. alle Fragen des Erbrecht auf alle Fragen des Erbrechts.

05237 8999 - 0 | kanzlei@hk-erbrecht.de | www.hk-erbrecht.d .: 05237Tel.: / 8999 - 0 /| kanzlei@hk-erbrecht.de | www.hk-erbrecht.de Tel.: 05237 8999 - 0 32832 | kanzlei@hk-erbrecht.de | www.hk-erbrecht.de Pivitsheider Str. 45, Augustdorf | Schützenstraße 1, 33189 Schla heider Str. 45, /32832 Augustdorf | Schützenstraße 1, 33189 Schlangen Tel.: 05237 / 8999 0 | kanzlei@hk-erbrecht.de | www.hk-erbrecht.de Pivitsheider Str. 45, 32832 Augustdorf | Schützenstraße 1, 33189 Schlangen

7 / 8999 - 0 | kanzlei@hk-erbrecht.de | www.hk-erbrecht.de Pivitsheider Str. 32832-Augustdorf | Schützenstraße 1, 33189 Schlangen Tel.: 05237 / 45, 8999 0 | kanzlei@hk-erbrecht.de | www.h Str. 45, 32832Str. Augustdorf | Schützenstraße 1, 33189 Schlange Pivitsheider 45, 32832 Augustdorf | Schützenstraße 1, 3


Turn static files into dynamic content formats.

Create a flipbook
Issuu converts static files into: digital portfolios, online yearbooks, online catalogs, digital photo albums and more. Sign up and create your flipbook.