richtigungsaktien und Teilrechte) zugeteilt, werden die Gratisaktien oder Teilrechte vom Aktionär nicht im Zeitpunkt ihrer Gewährung oder Ausgabe angeschafft. Nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums (BMF v. 22.12.2009 – IV C 1 – S 2252/08/10004)49 führt die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zu einer Abspaltung der in den Altaktien verkörperten Substanz und dementsprechend zu einer Abspaltung eines Teils der ursprünglichen Anschaffungskosten. Die bisherigen Anschaffungskosten der Altaktien vermindern sich um den Teil, der durch die Abspaltung auf die Gratisaktien oder Teilrechte entfällt. Die Aufteilung der Anschaffungskosten erfolgt nach dem rechnerischen Bezugsverhältnis. Analog stellt die Geltendmachung der Teilrechte keine Veräußerung der Teilrechte und keine Anschaffung der bezogenen Aktien dar. Der Gewinn aus der Veräußerung der Teilrechte (Bezugsrechte) oder der Gratisaktien ist steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn (§ 20 Absatz 4 EStG). Steuerstrategie 13
Das Bundesfinanzministerium hält die Regelung des § 20 Absatz 4a Satz 4 EStG, wonach bei Bezugsrechtsveräußerung oder -ausübung der Teil der Anschaffungskosten der Altanteile, der auf das Bezugsrecht entfällt, bei der Ermittlung des abgeltungsteuerpflichtigen Gewinns mit 0 € anzusetzen ist, nicht für anwendbar.
Beispielrechnung (BMF v. 22.12.2009 a.a.O. Tz. 90): Anschaffung 30 B Aktien 10.1.2012 Kurs 150 €
4500 €
Kapitalerhöhung am 30.4.2012, Bezugsverhältnis 2:1 Kurs Altaktie am 30.4. = 120 €
3600 €
Kurs Altaktie am Folgetag der Kapitalerhöhung = 80 €
2400 €
Wert des Bezugsrechts (rechnerischer Wert)
40 €
Hinzukauf von 30 Bezugsrechten zu 40 € am 15.5.2012 und Bezug von 30 Gratisaktien
1200 €
Verkauf aller 60 Aktien am 20.9.2012, Kurs 100 €
6000 €
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BStBl 2010 I S. 94.
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