Brandmauern – Konstruktion REI 90, BSV 2003

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Brandmauern – Konstruktion REI 90

Grundlagen 1.1

Zweck und Inhalt der Publikation

Aus den Bestimmungen zur Brandabschnittsbildung, zum Feuerwiderstand von Tragwerken und zur Verwendung brennbarer Baustoffe ergeben sich Anforderungen an Bauten. Diese hängen im wesentlichen von der Gebäudenutzung und der Anzahl Geschosse ab. Diese Anforderungen sind im Vorschriftenwerk der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen VKF festgelegt. Bezogen auf eine umfassende Holzanwendung können sie der ‹Lignum-Dokumentation Brandschutz› entnommen werden. Brandmauern sind standfeste, gebäudetrennende Bauteile. Bei zusammengebauten Einfamilienhäusern genügen gemäss den Schweizerischen Brandvorschriften Brandmauern mit Feuerwiderstand REI 90. Für die Ausführung von Brandmauern mit brennbaren Anteilen gelten besondere Anforderungen.

1.2

Die vorliegende Publikation zeigt, mit welchen Konstruktionen diese Anforderungen erfüllt werden können. Sie dient als Planungsgrundlage für die Ausführung von Brandmauern für Reiheneinfamilienhäuser mit Feuerwiderstand REI 90 in Holzbauweise und hat den Status eines Dokumentes zum Stand der Technik. Die vorliegende Publikation enthält Angaben zu Konstruktion und Aufbau von Brandmauern REI 90 aus Holz. Es sind die Anwendung und Ausführung sowie die Ausbildung von Anschlüssen und die Verwendung von Bauteilschichten und Produkten geregelt. Die vorliegende Publikation ist Teil der LignumDokumentation Brandschutz, Themenblock 9, Brandmauern. Struktur und nähere Informationen zur Lignum-Dokumentation Brandschutz sind auf Seite 27 zu finden.

Geltungsbereich

Brandmauern sind standfeste, gebäudetrennende Bauteile mit Feuerwiderstand REI 180 (nbb). Bei Wohnbauten mit nicht mehr als drei Geschossen reduziert sich die Anforderung an den Feuerwiderstand auf REI 90 (nbb).

Die Ausführung von Brandmauern für Reiheneinfamilienhäuser mit Feuerwiderstand REI 90 in Holzbauweise ist in der vorliegenden Publikation ausführlich und als Ergänzung zur SIA/Lignum Dokumentation 83, Brandschutz im Holzbau [3], Kapitel 5 dargestellt.

Zwischen Einfamilienhäusern genügt Feuerwiderstand REI 90 (Brandschutzrichtlinie Schutzabstände – Brandabschnitte, [1] Ziffer 3.10.4). Für die Ausführung von Brandmauern mit brennbaren Anteilen gelten besondere Anforderungen.

1.3

Konzept der schalengetrennten Brandmauern

Auf jeder Parzellengrenze ist bei Reiheneinfamilienhäusern eine Brandmauer REI 90 auszuführen (Abb. 140-1). Beim Einsturz eines einzelnen Hauses muss die Standfestigkeit der feuerwiderstandsfähigen Wandkonstruktion des Nachbarhauses gewährlei-

stet sein. Die Konstruktionen sind deshalb schalengetrennt und die Tragwerksysteme voneinander unabhängig auszuführen. Jedes Reiheneinfamilienhaus hat gegen das benachbarte Gebäude eine nicht brennbare Bekleidung mit Brandschutzfunktion aufzuweisen.


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