26
7
Brandmauern – Konstruktion REI 90
Glossar Baustoff Als Baustoffe gelten alle für die Herstellung von Bauten, Anlagen und Bauteilen sowie für den Ausbau verwendeten Materialien, an deren Brandverhalten Anforderungen gestellt werden. Baustoffe werden über genormte Prüfungen oder andere VKF-anerkannte Verfahren klassiert. Massgebende Kriterien sind insbesondere Brand- und Qualmverhalten, brennendes Abtropfen und Wärmefreisetzung. Unterschieden werden im wesentlichen zwei Arten von Klassierungssystemen: Die In der Schweiz gebräuchliche und in den aktuellen Brandschutzvorschriften angewendete Klassierung nach der Brandkennziffer (BKZ) und die Klassierung nach EN. Bauteil Als Bauteile gelten alle Teile eines Bauwerks, an deren Feuerwiderstand Anforderungen gestellt werden. Massgebend ist insbesondere die Feuerwiderstandsdauer bezüglich der Kriterien Tragfähigkeit (R), Raumabschluss (E) und Wärmedämmung (I). Bekleidung Flächenförmige Schicht aus festem Material, die mit Ständern, Balken oder einem Vollquerschnitt verbunden ist. Bekleidungen können aus mehreren Lagen bestehen. In Abhängigkeit des Einsatzbereiches oder des Sprachgebrauches werden Bekleidungen in verschiedener Fachliteratur auch als Beplankungen oder Verkleidungen bezeichnet. Bekleidung mit Brandschutzfunktion: Feuerwiderstandsfähige Bekleidungen (z.B. nicht brennbare Brandschutzplatten) werden als ‹Bekleidungen mit Brandschutzfunktion› bezeichnet (Kap. 5.2). Beplankung Flächenförmige Schicht aus festem, feuerwiderstandsfähigem Material mit mindestens BKZ 4.2, die mit Ständern, Balken oder einem Vollquerschnitt verbunden ist. Beplankungen können aus mehreren Schichten bestehen. Brandabschnitt Brandabschnitte sind Bereiche von Bauten und Anlagen, die durch brandabschnittsbildende Bauteile voneinander getrennt sind. Brandabschnittsbildende Bauteile Brandabschnittsbildende Bauteile sind raumabschliessende Bauteile wie Brandmauern, brandabschnittsbildende Wände und Decken, Brandschutzabschlüsse und Abschottungen. Brandabschnittsbildende Wände und Decken sind feuerwiderstandsfähige Bauteile, die Bauten und Anlagen in Brandabschnitte unterteilen.
Brandkennziffer BKZ Die Brandkennziffer gibt Auskunft über die Klassierung eines Baustoffes. Massgebend sind das Brennverhalten (Brennbarkeitsgrad 1 bis 6) und das Qualmverhalten (Qualmgrad 1 bis 3). Fichtenholz beispielsweise weist die BKZ 4.3 auf, zusammengesetzt aus dem Brennbarkeitsgrad 4 (mittelbrennbar) und dem Qualmgrad 3 (schwache Qualmbildung). Brandmauer Brandmauern sind standfeste, gebäudetrennende Bauteile mit Feuerwiderstand. Zwischen Einfamilienhäusern wird ein Feuerwiderstand REI 90 gefordert (Kap. 1.2 bis 1.5). Brandschutzfugenband Ein Brandschutzfugenband für Montagestösse gewährleistet die Fugendichtigkeit bei Brandeinwirkung. Ein Brandschutzfugenband expandiert bei Wärmeeinwirkung auf ein Mehrfaches seiner ursprünglichen Dicke und bildet eine thermisch stabile Schaumschicht. Feuerwiderstand Der Feuerwiderstand kennzeichnet das Brandverhalten von Bauteilen. Er ist die Mindestzeit in Minuten, während der ein Bauteil die gestellten Anforderungen (beispielsweise Tragfähigkeit ‹R›, Raumabschluss ‹E› oder Wärmedämmung ‹I›) erfüllen muss. nbb (nicht brennbar) Mit dem Zusatz ‹(nbb)› bezeichnete Bauteile müssen ganz oder teilweise aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. Die detaillierten Anforderungen an den Schichtaufbau von Holzbauteilen können der Lignum-Dokumentation Brandschutz, Publikation ‹Bauteile in Holz – Decken, Wände und Bekleidungen mit Feuerwiderstand› [5] entnommen werden. Schmelzpunkt Der Schmelzpunkt von Mineralfaserplatten wird gemäss DIN 4102, Teil 17 ermittelt. Erfüllen die Mineralfaser-Dämmstoffe die in Teil 17 festgelegten Anforderungen, ist der Nachweis eines ‹Schmelzpunktes ≥ 1000 °C› erbracht. Verkleidung Der Begriff ‹Verkleidung› wird, in Anlehnung an die europäischen Bezeichnungen, in dieser Publikation durch den Begriff ‹Bekleidung› ersetzt. ‹Bekleidung› steht sinngemäss für den Begriff ‹Verkleidung›, welcher in den Schweizerischen Brandschutzvorschriften VKF [1] verwendet wird. Vollquerschnitt Ein Vollquerschnitt besteht aus Holz oder Holzwerkstoffen ohne Kammern oder Hohlräume (Kap. 5.1).
8
Literaturverzeichnis [1]
[2]
[3] [4]
Schweizerische Brandschutzvorschriften VKF, 2003, Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen VKF, Bern. Online: http://bsvonline.vkf.ch Schweizerisches Brandschutzregister VKF, 2007, Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen, Bern. Online: http://bsronline.vkf.ch SIA/Lignum Dokumentation 83, 1997: Brandschutz im Holzbau, SIA/Lignum, Zürich Lignatec, Lignum-Dokumentation Brandschutz, Bauten in Holz – Brandschutzanforderungen, Lignum, 2005, Zürich
[5]
Lignum-Dokumentation Brandschutz, 4.1 Bauteile in Holz – Decken, Wände und Bekleidungen mit Feuerwiderstand, Lignum 2007, Zürich [6] SN 505 260, 2003: Grundlagen der Projektierung von Tragwerken, SIA Zürich [7] SN 505 261, 2003: Einwirkungen auf Tragwerke, SIA Zürich [8] SN 505 265, 2003: Holzbau, SIA Zürich [9] DIN 4102, Teil 4, 1994: Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen, Beuth Verlag, Berlin [10] Kordina K., Meyer-Ottens C., 1994: Holz-BrandschutzHandbuch, Deutsche Gesellschaft für Holzforschung, München