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3.3
Zulässige Änderungen an Brandschutztüren, Klassierung nach EN (EI oder E)
Die EN-Prüf- und Klassifizierungsnormen definieren für Brandschutztüren einen ‹direkten Anwendungsbereich›. Dabei handelt es sich um Regeln für Änderungen in der Ausführung gegenüber der geprüften Konstruktion, ohne dass eine zusätzliche Prüfung/Beurteilung nötig ist. In Tabelle 330-1 sind diese zulässigen Änderungen an nach EN klassierten Drehflügeltüren aus Holz aufgeführt.
330-1
Tür- und Trennwandsysteme
Massgebend für die Ausführung sind in jedem Fall die Prüfberichte und die detaillierten Ausführungsbestimmungen zur geprüften Konstruktion. Die eingebaute Konstruktion muss in allen brandschutzrelevanten Aspekten jener Konstruktion entsprechen, die geprüft wurde. Abweichungen, die über den ‹direkten Anwendungsbereich› hinausgehen, sind nur im Rahmen objektbezogener Bewilligungen zulässig (Kap. 1.8). Für Brandschutztüren mit Türblättern aus Stahl gelten teilweise andere Bedingungen. Nähere Informationen dazu können dem Technischen Merkblatt 008 des VST [13] und der Norm EN 1634-1 [11] entnommen werden.
(Teil 1)
Änderung Vergrösserung der in der Zulassung angegebenen Masse für die Breite und Höhe der Tür (Bmax, Hmax/Bgepr, Hgepr)
Verkleinerung der in der Zulassung angegebenen Masse für die Breite und Höhe der Tür (Bmax, Hmax/Bgepr, Hgepr) Hinzufügen und Weglassen von Seiten- oder Oberteilen
Bedingungen für Drehflügeltüren aus Holz, Klassierung nach EN (EI oder E) Türen Kat. A: keine Vergrösserung möglich Türen Kat. B: Vergrösserung der Breite und/oder der Höhe bis zu 15 % zulässig; die resultierende Vergrösserung der Fläche darf jedoch nicht mehr als 20 % betragen 1) Hinweis: Ob eine Tür der Kat. A oder der Kat. B angehört, kann dem Folgeblatt der VKF-Brandschutz-Zulassung entnommen werden. Für Türen ohne Folgeblatt zur VKF-Brandschutz-Zulassung ist diese Angabe beim Zulassungsinhaber einzuholen. Unbegrenzt zulässig 1)
Wenn die Tür mit einem Seiten- oder Oberteil geprüft wurde, können in bestimmten Fällen diese Seiten- oder Oberteile weggelassen oder weitere Seiten- oder Oberteile hinzugefügt werden. Die Bedingungen sind in der Prüfnorm beschrieben. Detaillierte Angaben dazu sind beim jeweiligen Zulassungsinhaber einzuholen. 1) Vergrösserung von Dicke Bis zu 25 % zulässig, wenn die Zunahme des Gesamtgewichts des Flügels 25 % nicht und Dichte des Türblatts übersteigt 1) Verkleinerung von Verglasungen Verkleinerung zulässig, wenn • gleiche Befestigungsart der Verglasung • gleiche Anzahl Befestigungspunkte der Verglasung pro Länge • keine Verkleinerung der Friesbreite 1) Veränderung der Anordnung von Verringerung der Anzahl Verglasungen zulässig 1) Verglasungen im Türblatt Verschiebung im Türblatt zulässig, wenn • keine Teile eingefügt oder entfernt werden müssen • keine Verkleinerung des Abstands zum Rand des Türflügels • keine Verkleinerung des Abstands zu anderen Verglasungen im Türflügel 1) Quellen: 1) Informationsblatt ‹Direkter Anwendungsbereich von Prüfresultaten für Drehflügeltüren nach EN 1634-1›, VKF, Bern. Aktuelle Version im Brandschutzregister Online [2] 2) Beschluss-Sammlung der Fachkommission Bautechnik für EN-normierte Baustoff- und Bauteilprüfungen, Stand Januar 2007, VKF, Bern. Aktuelle Version im Brandschutzregister Online [2]
330-1
(Teil 1)
Zulässige Änderungen an Drehflügeltüren aus Holz, Klassierung nach EN (EI oder E)