LexisNexis ZfV - Zeitschrift für Verwaltung

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ZfV 4/2021 ABHANDLUNGEN

ART.-NR.: 54

Michael Bajlicz

Leistbares Bauland für alle? Bemerkungen zur Novelle des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes » ZfV 2021/54

Dieser Beitrag folgt der jüngsten Novelle des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes in ihrem Aufbau sowie Gliederung und soll einen Überblick über die neuen Regelungen geben. Die Verfassungskonformität ausgewählter Bestimmungen wird erörtert. Die neuen Bestimmungen für Gefahren durch Hangwasser, Hangrutschung und Hochwasser bleiben außer Betracht. » Deskriptoren: Raumplanung; Baulandhortung; Baulandmobilisierung; Baulandmobilisierungsabgabe; Vertragsraumordnung; Eigentumsfreiheit; Lex Starzynski; kommunale Privatwirtschaftsverwaltung; eigener Wirkungsbereich der Gemeinde; Energierecht; Erneuerbare Energien. » Rechtsnormen: §§ 24, 24a, 24b, 53a, 53b Bgld. RPG; Art 10 Abs 1 Z 6, Art 15 Abs 9, Art 116 Abs 2, Art 118 Abs 2, Art 119a Abs 2 und 8 B-VG; Art 5 StGG; § 9 Abs 2 F-VG 1948.

I. Einleitung II. Baulandmobilisierungsmaßnahmen A. Sparsamer Umgang mit Bauland und Maßnahmen zur Baulandmobilisierung B. Eingeschränkte Vertragsautonomie durch nachträgliche Baulandmobilisierungsvereinbarungen? C. Vertragliche Verwendungs- oder Bebauungspflichten und die Tragung der Erschließungskosten D. Die Baulandmobilisierungsabgabe 1. Gegenstand der Abgabe und ausgewählte Ausnahmen 2. Bemessungsgrundlagen und Bemessungshöhe der Baulandmobilisierungsabgabe 3. Persönliche Ausnahmen von der Abgabenpflicht III. Maßnahmen zur Sicherstellung von leistbaren Baulandpreisen A. Ein „leistbarer Kaufpreis“ für Bauland? B. (Zulässiger) Eingriff in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde? C. Kompetenzrechtliche Bedenken im Zusammenhang mit Immobilienhöchstpreisen IV. Photovoltaik- und Windkraftanlagen A. Photovoltaikanlagen B. Windkraft- und Photovoltaikabgabe V. Resümee

I.

Einleitung

Mit 6. Mai 2021 trat die jüngste Novelle1 des Bgld. RPG 20192 (RPG) in Kraft. Durch die eingeführten Gesetzesänderungen sollen insbesondere ein leistbares Preisniveau für Bauland erhalten bzw hergestellt und spekulative Baulandhortung3 unterbun-

den werden.4 Die Novelle steht zudem ganz im Zeichen der Steigerung der Klimaverträglichkeit, denn der Anteil erneuerbarer Energie am Bruttoenergieverbrauch im Burgenland soll dadurch von 47,7 % auf 70 % angehoben werden. Deshalb werden die

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Gesetz vom 4. März 2021, mit dem das Burgenländische Raumplanungsgesetz 2019, geändert wird, LGBl 27/2021. Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019 – Bgld. RPG 2019, LGBl 49/ 2019 idF LGBl 27/2021. Das Burgenland war im Jahr 2019 mit einem Wert von 35,1 % das Bundesland mit den meisten unbebauten Bauflächen; siehe dazu Interview mit Landesrat Heinrich Dorner, bau aktuell 2020, 220 (221).

Bajlicz, Leistbares Bauland für alle?

Der Landesgesetzgeber hat sich fünf Ziele gesetzt, deren Verwirklichung er durch diese Novelle anstrebt: 1. Gewährleistung eines leistbaren Preisniveaus für Baugrundstücke im Burgenland, 2. Unterbindung des spekulativen Hortens von Bauland, 3. Abwendung der drohenden Gefahren durch Hangwasser, Hangrutschung und Hochwasser, 4. Anpassung an Richtlinienvorgaben der EU und 5. Sicherstellung der optimierten Nutzung knapper Ressourcen zur Erreichung der ehrgeizigen Klima- und Energieziele des Landes; vgl IA 542 BlgBgldLT 22. GP.

zfv.lexisnexis.at

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