Leseprobe Handbuch des Ziviltechnikerrechts

Page 1

Dr. Hannes Pflaum, MBA (Chicago), Dr. Peter Karlberger, M.C.L. (San Diego), Dr. Manfred Wiener, Mag. Wilfried Opetnik, LL.M. (Leicester), Mag. Petra Rindler und Mag. Christoph Henseler, LL.M. (Saarbrücken) sind Rechtsanwälte und Partner der Wiener Wirtschaftskanzlei PFLAUM KARLBERGER WIENER OPETNIK. Die 1982 gegründete Sozietät ist unter anderem auf Bau- und Ziviltechnikerrecht spezialisiert.

ISBN 978-3-7007-6157-0

Handbuch des Ziviltechnikerrechts

Dieses nunmehr in zweiter Auflage erschienene Werk gibt einen detaillierten Überblick über alle relevanten Bereiche des Ziviltechnikerrechts. Es baut auf dem 1991 erschienenen Buch „Der Architektenvertrag“ von Pflaum/Schima auf und stellt eine wesentliche Erweiterung und Aktualisierung dieses Standardwerkes dar. Die Autoren haben ein aktuell überarbeitetes und um neue Kapitel ergänztes Handbuch für den Praktiker geschaffen, das auf eine übersichtliche Darstellung ebenso viel Wert legt wie auf profunde Detailinformation. Neu gestaltete Musterverträge ergänzen die zahlreichen nützlichen Praxistipps.

Pflaum | Karlberger | Wiener | Opetnik | Rindler | Henseler

Der Ziviltechniker ist in seiner Berufspraxis mit einer Vielzahl rechtlicher Aufgabenstellungen konfrontiert. Der Abschluss von Werkverträgen wie zB Ziviltechnikerverträgen, Generalplaner- und Subplanerverträgen und deren Abwicklung sind zentrale Bestandteile seiner unternehmerischen Tätigkeit. Daneben ist er oft auch für die Vergabe von Bauleistungen im Namen des Bauherrn verantwortlich. Die Teilnahme an Wettbewerben, die Wahrung von Urheberrechten, der Umgang mit Haftungsansprüchen und die Beteiligung an Arbeitsgemeinschaften und Ziviltechnikergesellschaften sind nur einige weitere Beispiele für die zahlreichen Berührungspunkte der Ziviltechnikerpraxis mit Rechtsfragen. Aber auch die Stellung des Ziviltechnikers im öffentlichen Recht und die Grundzüge des Arbeitsrechts sind für den Praktiker von großer Bedeutung.

2. Auflage

HANDBUCH

Pflaum | Karlberger | Wiener | Opetnik | Rindler | Henseler

Handbuch des Ziviltechnikerrechts Mit Musterverträgen!

2. Auflage


Pflaum | Karlberger | Wiener | Opetnik | Rindler | Henseler

Handbuch des Ziviltechnikerrechts 2. Auflage


Handbuch des Ziviltechnikerrechts

2. Auflage von

Dr. Hannes Pflaum, MBA (Chicago) Dr. Peter Karlberger, M.C.L. (San Diego) Dr. Manfred Wiener Mag. Wilfried Opetnik, LL.M. (Leicester) Mag. Petra Rindler Mag. Christoph Henseler, LL.M. (Saarbr端cken)


LexisNexis® Österreich vereint das Erbe der österreichischen Traditionsverlage Orac und ARD mit der internationalen Technologiekompetenz eines der weltweit größten Medienkonzerne, Reed Elsevier. Als führender juristischer Fachverlag deckt LexisNexis® mit einer vielfältigen Produktpalette die Bedürfnisse der Rechts-, Steuer- und Wirtschaftspraxis ebenso ab wie die der Lehre. Bücher, Zeitschriften, Loseblattwerke, Skripten, die Kodex-Gesetzestexte und die Datenbank LexisNexis® Online garantieren nicht nur die rasche Information über neueste Rechtsentwicklungen, sondern eröffnen den Kunden auch die Möglichkeit der eingehenden Vertiefung in ein gewünschtes Rechtsgebiet. Nähere Informationen unter www.lexisnexis.at

Bibliografische Information der Deutschen Bibliothek Die Deutsche Bibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.ddb.de abrufbar.

ISBN 978-3-7007-6157-0 LexisNexis Verlag ARD Orac GmbH & Co KG, Wien http://www.lexisnexis.at Wien 2015 Best.-Nr. 87.065.002 Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung sowie der Übersetzung, vorbehalten. Kein Teil des Werkes darf in irgendeiner Form (durch Fotokopie, Mikrofilm oder anderes Verfahren) ohne schriftliche Genehmigung des Verlags reproduziert oder unter Verwendung elektronischer Systeme gespeichert, verarbeitet, vervielfältigt oder verbreitet werden. Es wird darauf verwiesen, dass alle Angaben in diesem Werk trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr erfolgen und eine Haftung des Verlags, der Herausgeber und der Autoren ausgeschlossen ist. Druckerei: C.H. Beck, Nördlingen


Vorwort Im Jahr 2007 ist die erste Ausgabe dieses Handbuches erschienen. Erfreulicherweise wurde es zum nahezu unverzichtbaren Ratgeber nicht nur für Architekten, sondern für alle Ziviltechniker. Die Rechtsentwicklung hat aber auch vor dem Ziviltechnikerrecht nicht haltgemacht. In den letzten Jahren gab es sowohl seitens des Gesetzgebers als auch in der Rechtsprechung teilweise gravierende Änderungen, sodass wir uns entschlossen haben, unser Handbuch auf den neuesten Stand zu bringen. Im Bemühen, unseren Lesern einen aktuellen und praxisnahen Arbeitsbehelf zur Verfügung zu stellen, haben wir nicht nur die bisherigen Kapitel überarbeitet und anhand der neuesten Judikatur aktualisiert, sondern auf Anregung unserer Leser und Mandanten auch weitere, bisher noch nicht bearbeitete Themen in das Buch aufgenommen. Dazu zählen im Hinblick auf die zunehmende Übernahme hoheitlicher Funktionen durch Ziviltechniker das Kapitel Der Ziviltechniker im öffentlichen Recht und das im unternehmerischen Alltag besonders relevante Kapitel Arbeitsrecht. Die Frage „Werkvertrag oder Dienstvertrag?“ zählt bekanntlich zu den sensibelsten Problemen aller Ziviltechnikerbüros. Die 2006 außer Kraft gesetzten Honorarleitlinien haben in den im Auftrag der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten erarbeiteten Leistungs- und Vergütungsmodellen (LM.VM.2014) endlich einen praxisnahen Nachfolger gefunden. Die darin aufgezeigten Leistungs- und Honorarmodelle berücksichtigen nicht nur die unterschiedlichen Projektgrößen, sondern auch die gestiegenen Leistungsanforderungen an alle Planer. Kaum eine Materie wird so oft und in so kurzen Abständen novelliert wie das Vergaberecht. Daher ist es leider durchaus möglich, dass verschiedene Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes kurz nach Erscheinen dieser Auflage bereits wieder überholt sein werden. Neben der täglichen Arbeit in der Kanzlei ein Buch zu schreiben oder auch nur auf den neuesten Stand zu bringen, bedeutet eine große Herausforderung und ist nur unter Mithilfe aller Mitarbeiter möglich. Deshalb möchte ich nicht nur meinen Kanzleipartnern Petra Rindler, Peter Karlberger, Manfred Wiener, Wilfried Opetnik und Christoph Henseler danken, sondern auch unseren juristischen MitarbeiterInnen Madeleine Buric, Natascha Scherzer, Eva Brüstle, Martina Landauer, Nathalie Melounek und Hakan Ündemir. Mein Dank geht aber auch an unser geduldiges Sekretariat, insbesondere Stefanie Joy Heredia und Lisa Pusterhofer, für die mühevollen Schreibarbeiten. Wien, im Juni 2015

Hannes Pflaum

Pflaum/Karlberger/Wiener/Opetnik/Rindler/Henseler, Handbuch des Ziviltechnikerrechts2, LexisNexis

Handbuch des Ziviltechnikerrechts_Auflage_2 Feinumbruch_04

V


VI

Handbuch des Ziviltechnikerrechts_Auflage_2 Feinumbruch_04


Inhaltsverzeichnis Vorwort ........................................................................................................................... V Autorenverzeichnis ....................................................................................................... XV Literaturverzeichnis ................................................................................................... XVII Abkürzungsverzeichnis ............................................................................................... XXI 1. Allgemeiner Teil ........................................................................................................ 1 1.1 Begriffsbestimmungen und Abgrenzungen ........................................................... 1 1.1.1 Ziviltechniker – Architekten – Ingenieurkonsulenten ................................. 1 1.1.2 Totalunternehmer – Generalplaner/Subplaner – Planer .............................. 2 1.1.3 Projektsteuerung – Projektmanagement ..................................................... 3 1.2 Rechtsgrundlagen ............................................................................................... 5 2. Gestaltung von Ziviltechnikerverträgen ................................................................... 7 2.1 Abschluss des Ziviltechnikervertrages ................................................................. 7 2.1.1 Zustandekommen des Vertrages ............................................................... 9 2.1.2 Grenzen der Vertragsfreiheit ..................................................................... 9 2.1.3 Vertragsgrundlagen ................................................................................ 11 2.1.3.1 Pläne oder Projektunterlagen .................................................. 11 2.1.3.2 ÖNormen .............................................................................. 12 2.1.4 Grundsätze der Vertragsauslegung .......................................................... 12 2.1.5 Vorvertragliches Verhältnis – Akquisitionsleistungen ............................... 13 2.2 Hauptleistungspflichten des Ziviltechnikers – Leistungsumfang .......................... 14 2.3 Sonstige Pflichten des Ziviltechnikers ................................................................ 15 2.3.1 Beratungs-, Informations- und Dokumentationspflicht ............................. 16 2.3.2 Treuepflicht ........................................................................................... 17 2.3.3 Geschäftsbesorgungspflicht .................................................................... 17 2.3.4 Weisungsunterworfenheit ........................................................................ 17 2.3.4.1 Allgemeines ........................................................................... 17 2.3.4.2 Grenzen des Weisungsrechts ................................................... 18 2.3.5 Verschwiegenheitspflicht ........................................................................ 19 2.3.6 Verwahrung und Herausgabe von Unterlagen .......................................... 19 2.4 Entgeltanspruch ................................................................................................ 19 2.4.1 Vermutung der Entgeltlichkeit ................................................................ 19 2.4.2 Bedungenes Entgelt – Formen der Entgeltvereinbarungen ....................... 21 2.4.2.1 Honorar Information Architektur ............................................ 21 2.4.2.2 Sammlung aus Leistungsmodellen und Vergütungsmodellen (LM.VM.2014) ...................................................................... 22 2.4.2.3 Zeitaufwandvergütung ............................................................ 28 2.4.2.4 Vergütung nach Prozentsätzen ................................................ 30 2.4.2.5 Pauschalentgelt ...................................................................... 30 2.4.3 Entschädigung bei Verzögerung und Erschwernis ................................... 32 2.4.4 Nebenkosten .......................................................................................... 33 2.4.5 Sicherstellung des vereinbarten Entgelts ................................................. 34 2.4.6 Fälligkeit des Entgeltanspruchs ............................................................... 38 2.4.7 Verjährung ............................................................................................. 41

Pflaum/Karlberger/Wiener/Opetnik/Rindler/Henseler, Handbuch des Ziviltechnikerrechts2, LexisNexis

Handbuch des Ziviltechnikerrechts_Auflage_2 Feinumbruch_04

VII


Inhaltsverzeichnis 2.5 Urheberrecht ..................................................................................................... 42 2.5.1 Allgemeines ........................................................................................... 42 2.5.2 Werkbegriff ........................................................................................... 43 2.5.2.1 Werke der bildenden Künste .................................................. 43 2.5.2.2 Werke der Literatur ................................................................ 45 2.5.3 Urheberschaft ........................................................................................ 46 2.5.4 Inhalt des Urheberrechts ......................................................................... 47 2.5.4.1 Urheberpersönlichkeitsrechte .................................................. 48 2.5.4.2 Verwertungsrechte .................................................................. 50 2.5.4.3 Nutzungsrechte ...................................................................... 51 2.5.5 Urheberrechtsverletzungen ..................................................................... 52 2.5.6 Verwendungsanspruch bei Ausnützung fremder Arbeitsergebnisse ........... 54 2.6 Unlauterer Wettbewerb ...................................................................................... 55 2.6.1 Allgemeines ........................................................................................... 55 2.6.2 Unlautere und aggressive Geschäftspraktiken .......................................... 56 2.6.3 Verletzung eines fremden Urheberrechts ................................................. 58 2.6.4 Verstöße gegen das Vergaberecht ............................................................ 58 2.7 Beendigung des Vertrages ................................................................................. 60 2.7.1 Werkvertrag versus Bevollmächtigungsvertrag ........................................ 60 2.7.2 Beendigung aufgrund vollständiger Leistungserbringung ......................... 60 2.7.3 Beendigung vor vollständiger Leistungserbringung ................................. 61 2.7.3.1 Einvernehmliche Vertragsauflösung ........................................ 61 2.7.3.2 Kündigung ............................................................................. 62 2.7.3.3 Rücktritt ................................................................................ 64 2.7.3.4 Vereitelung der Ausführung .................................................... 67 2.7.4 Tod oder Krankheit eines Vertragspartners .............................................. 71 2.7.5 Insolvenz eines Vertragspartners ............................................................. 72 2.8 Gefahrtragung des Ziviltechnikers ..................................................................... 73 2.8.1 Allgemeines ........................................................................................... 73 2.8.2 Regelung des § 1168 ABGB .................................................................. 74 2.9 Prüf- und Warnpflicht ....................................................................................... 74 2.9.1 Allgemeines ........................................................................................... 74 2.9.2 Gegenstand der Prüf- und Warnpflicht .................................................... 75 2.9.2.1 Unterlagen ............................................................................. 75 2.9.2.2 Materialien ............................................................................ 76 2.9.2.3 Anweisungen ......................................................................... 76 2.9.3 Wer ist zu warnen? ................................................................................ 76 2.9.4 Wie ist zu warnen und wer trägt die Beweislast? .................................... 77 2.9.5 Ausgewählte Beispiele zur Warnpflicht ................................................... 78 2.9.5.1 Baugrundrisiko ...................................................................... 78 2.9.5.2 Neue Methoden und Werkstoffe ............................................. 79 2.9.5.3 (Nicht-)Erteilung der Baubewilligung ..................................... 81 3. Gewährleistung ....................................................................................................... 83 3.1 Vorbemerkungen ............................................................................................... 83 3.2 Die „Abnahme“ des Ziviltechnikerwerkes .......................................................... 84 3.3 Vorliegen eines Mangels ................................................................................... 86

VIII

Pflaum/Karlberger/Wiener/Opetnik/Rindler/Henseler, Handbuch des Ziviltechnikerrechts2, LexisNexis

Handbuch des Ziviltechnikerrechts_Auflage_2 Feinumbruch_04


Inhaltsverzeichnis 3.4 Die Gewährleistungsbehelfe .............................................................................. 86 3.4.1 Verbesserung ......................................................................................... 87 3.4.1.1 Exkurs: Das Zurückbehaltungsrecht ........................................ 89 3.4.2 Preisminderung und Wandlung ............................................................... 91 3.4.2.1 Allgemeines ........................................................................... 91 3.4.2.2 Preisminderung ...................................................................... 91 3.4.2.3 Wandlung .............................................................................. 92 3.5 Gewährleistungsfristen ...................................................................................... 93 3.6 Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik ................................. 95 3.6.1 Begriffsbestimmungen ............................................................................ 95 3.6.2 Vertragliche Haftung .............................................................................. 96 3.6.3 Maßgeblicher Zeitpunkt ......................................................................... 97 4. Schadenersatzpflicht des Ziviltechnikers ................................................................ 99 4.1 Allgemeines ...................................................................................................... 99 4.1.1 Voraussetzungen und Beweislast ............................................................ 99 4.1.2 Ausgleich von Mängeln im Wege des Schadenersatzes ......................... 100 4.1.3 „Sowiesokosten“ bzw Vorteilsausgleich ................................................ 101 4.2 Verzug bzw Unmöglichkeit der Leistung ......................................................... 102 4.3 Planungsfehler ................................................................................................ 104 4.3.1 Fehlende Genehmigungsfähigkeit der Planung ...................................... 104 4.3.2 Genehmigung wird zu Unrecht nicht erteilt ........................................... 104 4.3.3 Genehmigung wird unter Auflagen erteilt ............................................. 105 4.3.4 Sonstige Planungsfehler ....................................................................... 106 4.4 Fehler bei der Ausschreibung von Leistungen .................................................. 106 4.5 Fehler bei der Koordinierung ........................................................................... 107 4.6 Fehler bei der Bauaufsicht ............................................................................... 108 4.7 Abgrenzung zwischen Koordinierungs- und Bauaufsichtsfehlern ....................... 109 4.8 Haftung wegen Kostenüberschreitungen ........................................................... 110 4.8.1 Allgemeine Pflicht zur wirtschaftlichen Planung ................................... 110 4.8.2 Bausummenüberschreitung ................................................................... 112 4.8.3 Baukostengarantie – Baukostenlimit – Baukostenrahmen ....................... 112 4.8.4 Fehler bei der Kostenermittlung – Toleranzgrenzen ............................... 113 4.8.5 Verbesserung durch Umplanungen ........................................................ 115 4.8.6 Schadensermittlung vor Realisierung des Werks .................................... 115 4.8.7 Schadensermittlung nach Realisierung des Werks .................................. 115 4.9 Haftung im Rahmen der Planungs- und Baukoordination ................................. 116 4.10 Haftung als Sachverständiger für die Richtigkeit des Gutachtens ...................... 118 4.10.1 Haftung des Baufortschrittsprüfers ........................................................ 118 4.11 Haftung bei mehreren Baubeteiligten ............................................................... 120 4.11.1 Haftung mit/neben dem Bauunternehmer .............................................. 120 4.11.1.1 Planungs- und/oder Koordinierungsfehler .............................. 121 4.11.1.2 Bauaufsichtsfehler ................................................................ 122 4.11.1.3 Innenausgleich zwischen Ziviltechniker und Bauunternehmer ............................................................ 122 4.11.2 Haftung mit/neben (anderen) Ziviltechnikern ........................................ 124 4.12 Vertragsstrafe .................................................................................................. 124 4.12.1 Richterliches Mäßigungsrecht ............................................................... 125 4.12.2 Ungültigkeit und Sittenwidrigkeit einer Vertragsstrafe ........................... 126 Pflaum/Karlberger/Wiener/Opetnik/Rindler/Henseler, Handbuch des Ziviltechnikerrechts2, LexisNexis

Handbuch des Ziviltechnikerrechts_Auflage_2 Feinumbruch_04

IX


Inhaltsverzeichnis 4.12.3 Einzelfälle ........................................................................................... 126 4.12.3.1 Wegfall der Vertragsstrafe bei Veränderung des Terminplans ......................................................................... 126 4.12.3.2 Pönalisierung von Zwischenterminen bzw mehreren Teilleistungen ....................................................................... 127 4.12.3.3 Zusatzverträge ...................................................................... 127 4.12.4 Praxistipps für die Vertragsgestaltung ................................................... 127 5. Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Ziviltechnikervertrag ............................ 129 5.1 Rechtswahl und Gerichtszuständigkeit ............................................................. 129 5.1.1 Welches Gericht ist zuständig? ............................................................. 129 5.1.1.1 Örtliche Zuständigkeit .......................................................... 129 5.1.1.2 Sachliche Zuständigkeit ........................................................ 130 5.1.1.3 Zuständigkeit bei internationalem Bezug ............................... 131 5.1.2 Welches Recht ist bei Auslandsbezug anzuwenden? .............................. 132 5.1.3 Schiedsgerichte .................................................................................... 134 5.1.4 Sonstige Streitbeilegungsarten .............................................................. 136 5.1.4.1 Mediation ............................................................................ 136 5.1.4.2 Gesetzliches Schlichtungsverfahren ....................................... 137 5.1.4.3 Vertragliche Schlichtungsverfahren ....................................... 137 5.2 Verjährung von Honorar-, Schadenersatz- und Regressansprüchen .................... 137 5.2.1 Verjährung von Honoraransprüchen ...................................................... 138 5.2.2 Verjährung von Schadenersatzansprüchen ............................................. 138 5.2.2.1 Exkurs: Gewährleistungsansprüche ....................................... 138 5.2.2.2 Schadenersatzansprüche ........................................................ 138 5.2.3 Verjährung von Regressansprüchen ....................................................... 139 6. Generalplaner- und Subplanerverträge ................................................................ 141 6.1 Modelle der Projektabwicklung ....................................................................... 141 6.1.1 Vorteile für den Auftraggeber ............................................................... 142 6.1.2 Vor- bzw Nachteile für den Ziviltechniker ............................................ 142 6.2 Höchstpersönlichkeit der Leistungserbringung? ................................................ 144 6.3 Vertragskette Auftraggeber – Generalplaner – Subplaner .................................. 145 6.3.1 Grundsatz der Trennung der Vertragsverhältnisse .................................. 145 6.3.2 Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter? ................................... 145 6.3.3 Durchbrechung des Trennungsprinzips bei Unbilligkeit ......................... 146 6.4 Folgen von Leistungsstörungen ....................................................................... 147 6.4.1 Back-to-back-Vertrag ............................................................................ 147 6.4.2 Vollständigkeitsklauseln/Pauschalhonorarvereinbarungen ....................... 148 6.4.3 Fälligkeit des Honorars ........................................................................ 149 6.4.4 Vertragsstrafe ....................................................................................... 149 6.4.5 Leistungs- und Nachfristen ................................................................... 150 6.4.6 Beendigung des Vertragsverhältnisses ................................................... 150 6.4.7 Insolvenz eines Vertragspartners ........................................................... 150 6.4.7.1 Insolvenz des Auftraggebers ................................................. 150 6.4.7.2 Insolvenz des Generalplaners ................................................ 150 6.4.7.3 Insolvenz des Subplaners ..................................................... 151 6.4.8 Grenzen der Risikoabwälzung .............................................................. 151

X

Pflaum/Karlberger/Wiener/Opetnik/Rindler/Henseler, Handbuch des Ziviltechnikerrechts2, LexisNexis

Handbuch des Ziviltechnikerrechts_Auflage_2 Feinumbruch_04


Inhaltsverzeichnis 6.5 Haftung von General- und Subplanern ............................................................. 152 6.5.1 Haftung des Generalplaners .................................................................. 152 6.5.2 Haftung des Subplaners ........................................................................ 153 6.6 Besondere Pflichten aus dem Generalplanervertrag ........................................... 153 6.6.1 Koordinierungspflicht des Generalplaners ............................................. 153 6.6.2 Warnpflicht des Subplaners .................................................................. 154 6.6.3 Schnittstellenkoordinierung durch die Subplaner ................................... 154 6.6.4 Sicherstellung bei Bauverträgen gem § 1170b ABGB ........................... 155 6.7 Versicherungsrechtliche Fragen ........................................................................ 155 6.8 Vergütung des Generalplaners .......................................................................... 155 6.9 Sonderfall: Baumanager- oder Baubetreuungsverträge ...................................... 156 7. Vergabe von Ziviltechnikerleistungen ................................................................... 157 7.1 Vergaberechtliche Grundbegriffe ...................................................................... 157 7.1.1 Auftraggeber ........................................................................................ 158 7.1.2 Schwellenwerte .................................................................................... 159 7.1.3 Ermittlung des geschätzten Auftragswertes ........................................... 160 7.1.4 Bekanntmachung ................................................................................. 161 7.2 Arten von Vergabeverfahren für geistige Leistungen ........................................ 162 7.2.1 Begriffsbestimmung und Abgrenzung ................................................... 162 7.2.2 Verhandlungsverfahren ......................................................................... 164 7.2.2.1 Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung ........ 164 7.2.2.2 Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung ....... 165 7.2.3 Direktvergabe ...................................................................................... 166 7.2.4 Verhandlungsverfahren mit nur einem Unternehmer .............................. 166 7.2.4.1 Vorliegen wirtschaftlicher Gründe im Unterschwellenbereich .......................................................... 166 7.2.4.2 Vorliegen technischer oder künstlerischer Gründe .................. 166 7.2.5 Vergabe von zusätzlichen Leistungen .................................................... 167 7.2.6 Wettbewerblicher Dialog ...................................................................... 167 7.2.7 Zusammenfassung ................................................................................ 168 7.3 Kriterien ......................................................................................................... 168 7.3.1 Beurteilungskriterien ............................................................................ 168 7.3.2 Eignungskriterien ................................................................................. 168 7.3.3 Auswahlkriterien .................................................................................. 170 7.3.4 Zuschlagskriterien ................................................................................ 170 7.4 Wettbewerb ..................................................................................................... 171 7.4.1 Arten von Wettbewerben ...................................................................... 171 7.4.1.1 Ideenwettbewerb .................................................................. 171 7.4.1.2 Realisierungswettbewerb ...................................................... 171 7.4.1.3 Sonstige Arten von Wettbewerben ........................................ 171 7.4.1.4 Auswahl des Wettbewerbsverfahrens .................................... 172 7.4.2 Ablauf von Wettbewerben .................................................................... 172 7.4.3 Realisierungswettbewerb und anschließendes Verhandlungsverfahren ....... 173 7.5 Vergaberechtlicher Rechtsschutz ...................................................................... 174 7.5.1 Allgemeines ......................................................................................... 174 7.5.2 Vergabekontrollbehörden ...................................................................... 175 7.5.3 Anfechtbare Entscheidungen ................................................................ 176 7.5.4 Präklusionsfristen ................................................................................. 177 Pflaum/Karlberger/Wiener/Opetnik/Rindler/Henseler, Handbuch des Ziviltechnikerrechts2, LexisNexis

Handbuch des Ziviltechnikerrechts_Auflage_2 Feinumbruch_04

XI


Inhaltsverzeichnis 7.5.5 Nichtigerklärung von Entscheidungen des Auftraggebers ....................... 178 7.5.6 Einstweilige Verfügung ........................................................................ 179 7.5.7 Feststellungsverfahren .......................................................................... 180 7.5.8 Kosten des Nachprüfungsverfahrens – Pauschalgebühren ...................... 181 7.6 Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen aus Vergaberechtsverletzungen ........ 182 7.6.1 Besondere Gerichtszuständigkeit ........................................................... 183 7.6.2 Verwaltungsverfahren als Voraussetzung ............................................... 183 7.6.3 Verwaltungsverfahren nicht Voraussetzung ............................................ 184 7.6.4 Arten von Schadenersatzansprüchen ..................................................... 184 7.6.4.1 Vertrauensschaden ................................................................ 185 7.6.4.2 Erfüllungsinteresse ............................................................... 185 8. Versicherungsrechtliche Fragen ............................................................................ 187 8.1 Gegenstand der Versicherung .......................................................................... 187 8.2 Versicherungssumme und Selbstbehalt ............................................................. 188 8.3 Versicherungsfall, Beginn und Ende des Versicherungsschutzes ........................ 189 8.4 Verjährung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag .............................. 190 8.5 Verhalten im Schadensfall und Obliegenheiten ................................................. 191 8.6 Tätigkeit als Generalplaner .............................................................................. 192 8.7 Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften zwischen Planern .................................... 193 8.8 Haftungsausschlüsse ........................................................................................ 193 8.8.1 Erfüllung und Gewährleistung .............................................................. 193 8.8.2 Versäumnis von Terminen .................................................................... 194 8.8.3 Fehlkalkulationen und Überschreitung von Voranschlägen ..................... 194 8.8.4 Beteiligung an der Ausführung ............................................................. 195 8.8.5 Vorsatz ................................................................................................ 195 Ziviltechniker im öffentlichen Recht .............................................................. 197 Allgemeines .................................................................................................... 197 Zulassung und Berufsbezeichnung ................................................................... 198 Die öffentlich-rechtliche Stellung von Ziviltechnikern ...................................... 199 Die Vertretungsbefugnis des Ziviltechnikers vor Gerichten und Behörden ......... 200 Ziviltechniker als Sachverständige bei Gerichten und im Verwaltungsverfahren ...................................................................................... 201 9.6 Die Beleihung von Ziviltechnikern .................................................................. 203 9.7 Indienstnahme von Ziviltechnikern .................................................................. 204 9.8 Nutzwertfestsetzung durch Ziviltechniker ......................................................... 204 9.9 Die Beteiligung des Ziviltechnikers an der Erlangung einer Baubewilligung ..... 204 9.9.1 Das „ordentliche“ Bewilligungsverfahren nach § 70 Wr BauO .............. 204 9.9.2 Das vereinfachte Baubewilligungsverfahren nach § 70a Wr BauO ......... 205 9.10 Die Fertigstellungsanzeige (§ 128 Wr BauO) ................................................... 205 9.11 Der Prüfingenieur ........................................................................................... 206 9.11.1 Die Aufgaben des Prüfingenieurs ......................................................... 206 9.11.2 Die Haftung des Prüfingenieurs ............................................................ 207 9.12 Hinweis .......................................................................................................... 208

9. Der 9.1 9.2 9.3 9.4 9.5

XII

Pflaum/Karlberger/Wiener/Opetnik/Rindler/Henseler, Handbuch des Ziviltechnikerrechts2, LexisNexis

Handbuch des Ziviltechnikerrechts_Auflage_2 Feinumbruch_04


Inhaltsverzeichnis 10. Der Ziviltechniker als ARGE-Mitglied ................................................................. 209 10.1 Allgemeines .................................................................................................... 209 10.2 Gründung und Änderungen der Gesellschaft .................................................... 212 10.3 Rechte und Pflichten der Gesellschafter ........................................................... 214 10.4 Organisation und Betrieb ................................................................................. 216 10.5 Versicherung ................................................................................................... 218 10.6 Die „ARGE“ als auf Dauer angelegte Gesellschaftsform .................................. 218 10.7 Beendigung der Gesellschaft ........................................................................... 219 11. Ziviltechnikergesellschaften ................................................................................... 221 11.1 Sondergesellschaftsrecht für Ziviltechniker ....................................................... 221 11.1.1 Entwicklung und Rechtsgrundlagen ...................................................... 221 11.1.2 Gesellschaftszweck – Berufsausübungsgesellschaft ................................ 221 11.1.3 Befugnis .............................................................................................. 222 11.1.4 Sitz und Firma ..................................................................................... 223 11.1.5 Gesellschafter ...................................................................................... 223 11.1.6 Organisationsgrundsätze ....................................................................... 224 11.2 Personengesellschaften .................................................................................... 224 11.2.1 Offene Gesellschaft (OG) ..................................................................... 225 11.2.1.1 Allgemeines ......................................................................... 225 11.2.1.2 Gründung ............................................................................ 225 11.2.1.3 Geschäftsführung ................................................................. 226 11.2.1.4 Kontrollrecht ........................................................................ 226 11.2.1.5 Gesellschafterbeschlüsse ....................................................... 226 11.2.1.6 Haftung ............................................................................... 226 11.2.1.7 Gesellschafterwechsel ........................................................... 227 11.2.1.8 Auflösung und Beendigung .................................................. 227 11.2.2 Kommanditgesellschaft (KG) ................................................................ 228 11.3 Kapitalgesellschaften ....................................................................................... 228 11.3.1 Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) .................................... 228 11.3.1.1 Allgemeines ......................................................................... 228 11.3.1.2 Gründung ............................................................................ 228 11.3.1.3 Gesellschafter ...................................................................... 229 11.3.1.4 Firma und Sitz ..................................................................... 229 11.3.1.5 Stammkapital ....................................................................... 230 11.3.1.6 Abtretung der Geschäftsanteile (Gesellschafterwechsel) ......... 231 11.3.1.7 Organisationsgrundsätze ....................................................... 232 11.3.1.8 Geschäftsführer .................................................................... 232 11.3.1.9 Generalversammlung ............................................................ 233 11.3.1.10 Auflösung und Liquidation ................................................... 234 11.3.2 Aktiengesellschaft (AG) ....................................................................... 235 11.4 Rechtsformwahl .............................................................................................. 235 12. Arbeitsrecht in Grundzügen für Ziviltechniker .................................................... 237 12.1 Begriffsbestimmungen ..................................................................................... 237 12.2 „Echter“ Dienstvertrag .................................................................................... 237 12.3 „Freier“ Dienstvertrag ..................................................................................... 237 12.4 Werkvertrag .................................................................................................... 238 Pflaum/Karlberger/Wiener/Opetnik/Rindler/Henseler, Handbuch des Ziviltechnikerrechts2, LexisNexis

Handbuch des Ziviltechnikerrechts_Auflage_2 Feinumbruch_04

XIII


Inhaltsverzeichnis 12.5 Sozialversicherungsrechtliche Aspekte ............................................................. 239 12.6 Steuerrechtliche Aspekte ................................................................................. 239 12.7 Konsequenzen der falschen Einordnung ........................................................... 240 12.7.1 Allgemeines ......................................................................................... 240 12.7.2 Umwandlung eines Werkvertrages in einen echten Dienstvertrag ........... 240 12.8 Formulierungshilfen ........................................................................................ 241 12.8.1 Problematik ......................................................................................... 241 12.8.2 Echter Dienstvertrag ............................................................................. 241 12.8.3 Freier Dienstvertrag ............................................................................. 241 12.8.4 Werkvertrag ......................................................................................... 242 13. Mustervertr채ge ...................................................................................................... 243 13.1 Vertrag 체ber Ziviltechnikerleistungen ............................................................... 243 13.2 Subplanervertrag ............................................................................................. 251 13.3 ARGE-Vertrag (projektbezogen) ...................................................................... 255 Stichwortverzeichnis .................................................................................................... 261

XIV

Pflaum/Karlberger/Wiener/Opetnik/Rindler/Henseler, Handbuch des Ziviltechnikerrechts2, LexisNexis

Handbuch des Ziviltechnikerrechts_Auflage_2 Feinumbruch_04


Autorenverzeichnis Dr. Hannes Pflaum, MBA ist Rechtsanwalt und Gründer der Sozietät Pflaum Karlberger Wiener Opetnik Rechtsanwälte. Neben dem Bau- und Ziviltechnikerrecht liegen seine Tätigkeitsschwerpunkte im allgemeinen Wirtschaftsrecht und im Liegenschafts- und Immobilienrecht. Er ist regelmäßig Schiedsrichter in Bauverfahren.

Mag. Petra Rindler ist Rechtsanwältin und Partnerin der Sozietät Pflaum Karlberger Wiener Opetnik Rechtsanwälte. Sie beschäftigt sich neben dem Bau- und Ziviltechnikerrecht vor allem mit Vertragsrecht und Vergaberecht und ist auf das Führen von Bauprozessen spezialisiert. Sie hält regelmäßig Vorträge zu diesen Fachgebieten und ist Lektorin an der Universität für angewandte Kunst Wien.

Mag. Wilfried Opetnik, LL.M. ist Rechtsanwalt und Partner der Sozietät Pflaum Karlberger Wiener Opetnik Rechtsanwälte. Er ist neben dem Bau- und Ziviltechnikerrecht auf Immobilien- und Bauträgerrecht, Wirtschaftsrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht sowie Lauterkeitsrecht spezialisiert. Er hält regelmäßig Vorträge zum Bau- und Ziviltechnikerrecht, ua an der Arch + Ing Akademie.

Dr. Peter Karlberger, M.C.L. ist Rechtsanwalt und Partner der Sozietät Pflaum Karlberger Wiener Opetnik Rechtsanwälte. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen neben dem Bau- und Ziviltechnikerrecht ua im Wirtschaftsrecht, Vertragsrecht und Gesellschaftsrecht.

Dr. Manfred Wiener ist Rechtsanwalt und Partner der Sozietät Pflaum Karlberger Wiener Opetnik Rechtsanwälte. Er ist neben dem Bau- und Ziviltechnikerrecht vor allem auf dem Gebiet des Immobilienrechts sowie im UVP- und Betriebsanlagenrecht tätig und hat mehrere einschlägige Publikationen verfasst.

Pflaum/Karlberger/Wiener/Opetnik/Rindler/Henseler, Handbuch des Ziviltechnikerrechts2, LexisNexis

Handbuch des Ziviltechnikerrechts_Auflage_2 Feinumbruch_04

XV


Autorenverzeichnis Mag. Christoph Henseler, LL.M. ist Rechtsanwalt und Partner der Sozietät Pflaum Karlberger Wiener Opetnik Rechtsanwälte. Er ist Experte für Miet- und Wohnungseigentumsrecht und begleitet als Vertragsverfasser und Treuhänder zahlreiche Liegenschaftstransaktionen und Bauträgerprojekte von der Planung durch die Architekten über die Baubewilligung bis zur Fertigstellungsmeldung durch den Baufortschrittsprüfer.

Fotonachweise: Foto Pflaum, Wiener: Roland Unger, Lindengasse 4/1, 1070 Wien Foto Rindler, Opetnik: Andreas Buchberger, im Werkstättenhof, Mollardgasse 85a/2/107, 1060 Wien Foto Karlberger, Henseler: Valerie Loudon, Erlaaer Straße 54/4, 1230 Wien

XVI

Pflaum/Karlberger/Wiener/Opetnik/Rindler/Henseler, Handbuch des Ziviltechnikerrechts2, LexisNexis

Handbuch des Ziviltechnikerrechts_Auflage_2 Feinumbruch_04


1. Allgemeiner Teil 1.1 Begriffsbestimmungen und Abgrenzungen 1.1.1 Ziviltechniker – Architekten – Ingenieurkonsulenten Staatlich befugte und beeidete Ziviltechniker sind gem § 1 Ziviltechnikergesetz 1993 (ZTG) natürliche Personen, die auf ingenieurwissenschaftlichen oder naturwissenschaftlichen Fachgebieten aufgrund einer vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verliehenen Befugnis freiberuflich tätig sind.

• •

Ziviltechniker werden eingeteilt in: Architekten, Ingenieurkonsulenten.

• • • • • • • • • • • •

Ziviltechniker sind nach § 4 ZTG auf dem gesamten, von ihrer Befugnis umfassten Fachgebiet zu folgenden Tätigkeiten berechtigt: Planung, Prüfung, Überwachung, Beratung, Koordination, Mediation, Treuhandschaft, Messungen, Gutachtenserstellung, berufsmäßige Parteienvertretung vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts, organisatorische und kommerzielle Abwicklung von Projekten, Übernahme von Gesamtplanungsaufträgen.

Architekten sind unbeschadet der den Gewerbetreibenden zustehenden Rechte zur Planung von Projekten ihres Fachgebietes, insbesondere von Monumentalbauten, Theatern, Ausstellungsgebäuden, Kirchen, Schulen und Spitälern, sofern sie vom künstlerischen, kulturellen oder vom sozialen Standpunkt von Bedeutung sind, berechtigt (§ 4 Abs 2 lit a ZTG). Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen sind zur Verfassung von Teilungsplänen zur Grundstücksteilung und von Lageplänen zur grundbücherlichen Abschreibung ganzer Grundstücke, zu Grenzermittlungen nach dem Stand der Katastralmappe oder aufgrund von Urkunden, einschließlich Vermarkung und Verfassung von Plänen zur Bekanntgabe von Fluchtlinien, berechtigt (§ 4 Abs 2 lit b ZTG). Ziviltechniker sind daher natürliche Personen, denen die Republik Österreich das Recht verliehen hat, aufgrund einer mit Bescheid erteilten Befugnis den freien Beruf eines Architekten oder eines Ingenieurkonsulenten auszuüben. Sie können Ziviltechnikergesellschaften bilden, denen eine eigene Ziviltechnikerbefugnis verliehen werden kann (siehe Kap 11). Ziviltechniker sind mit öffentlichem Glauben versehene Personen gem § 292 Zivilprozessordnung (ZPO). Die von ihnen im Rahmen ihrer Befugnis ausgestellten öffentlichen

Pflaum/Karlberger/Wiener/Opetnik/Rindler/Henseler, Handbuch des Ziviltechnikerrechts2, LexisNexis

Handbuch des Ziviltechnikerrechts_Auflage_2 Feinumbruch_04

1



2. Gestaltung von Ziviltechnikerverträgen 2.1 Abschluss des Ziviltechnikervertrages Der Ziviltechnikervertrag als solcher ist im ABGB nicht eigens geregelt. Die vom Ziviltechniker zu erbringenden Leistungen können höchst vielfältig sein und in unterschiedlichen Kombinationen auftreten, sodass von einem Typus „Ziviltechnikervertrag“ schon aus unterschiedlichen Gründen im Tatsachenbereich kaum gesprochen werden kann. Findet sich im Gesetz kein ausdrücklich genannter Vertragstyp, muss der jeweilige Vertrag zu einem oder mehreren der im schuldrechtlichen Teil des ABGB vorgesehenen Vertragstypen zugeordnet werden, um Aussagen über die Anwendbarkeit gesetzlicher Normen treffen zu können. Bei der Beantwortung der Frage nach der rechtlichen Einordnung von Verträgen über Ziviltechnikerleistungen ist daher grundsätzlich von den verschiedenen, in der Praxis von Ziviltechnikern geschuldeten Leistungen auszugehen. Bis 31. 12. 2006 haben die einzelnen Honorarleitlinien für Ziviltechniker, die auch die einzelnen Leistungsbilder umfassend geregelt haben, eine entsprechende Hilfestellung geboten. Diese Honorarleitlinien wurden von der Bundeskammer für Architekten und Ingenieurkonsulenten ausgearbeitet, waren jedoch (seit der Aufhebung der Mindestgebührenordnungen für Ziviltechniker in den Neunzigerjahren) nicht unmittelbar verbindlich, sondern nur im Wege einzelvertraglicher Vereinbarungen wirksam. Diese Honorarordnungen wurden einer Vielzahl von Vertragsverhältnissen zugrunde gelegt, sodass sie weitreichende Bedeutung erlangt haben. Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs über die Unzulässigkeit auch unverbindlicher Preisempfehlungen bzw Richtwertfestsetzungen sowie der daran anschließende massive Druck der Bundeswettbewerbsbehörde haben dazu geführt, dass die Bundeskammer für Architekten und Ingenieurkonsulenten sämtliche Honorarleitlinien außer Kraft gesetzt hat. Anstelle der Honorarleitlinien können als Orientierungshilfe für die Erstellung von Ziviltechnikerverträgen die von der Bundeskammer für Architekten und Ingenieurkonsulenten herausgegebene Honorar Information Architektur (HIA 2010) sowie auf die ebenfalls im Auftrag der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten erarbeiteten Leistungsmodelle (LM.VM.2014)11, welche auch Kalkulationshilfen (Vergütungsmodelle) beinhalten, herangezogen werden. Ohne auf die einzelnen Leistungsbilder detailliert eingehen zu wollen, kann jedoch generell festgehalten werden, dass sich die Tätigkeit der Ziviltechniker aus Planungsleistungen, Verhandlungs- und Vertretungsleistungen zusammensetzt. Je nach Gestaltung des Einzelvertrages ist daher zu prüfen, welche Normen auf den jeweiligen Vertrag anzuwenden sind. Generell lässt sich jedoch sagen, dass auf den Ziviltechnikervertrag jedenfalls die gesetzlichen Vorschriften des allgemeinen Teils des bürgerlichen Rechts überhaupt (vgl §§ 1–14 ABGB) sowie des allgemeinen Teils des Schuldrechts (vgl §§ 859–937 ABGB) Anwendung finden. Ausgehend von der oben genannten Differenzierung in Planungsleistungen sowie sonstige Verhandlungs- und Vertretungsleistungen können Ziviltechnikerverträge im Wesentlichen Elemente zweier gesetzlicher Vertragstypen enthalten, des Werkvertrages einerseits und des Bevollmächtigungsvertrages andererseits. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass bei bloßer Übernahme tatsächlicher Einzelverrichtungen, beispielsweise bei der Durchführung der Bauüberwachung durch den Ziviltechniker, auch ein freier Dienstvertrag vorliegen kann.12 11 12

Lechner, Vorwort zur Gesamtausgabe LM.VM.2014. Krejci in Rummel, Kommentar zum Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch I3 (2000) § 1151 Rz 87.

Pflaum/Karlberger/Wiener/Opetnik/Rindler/Henseler, Handbuch des Ziviltechnikerrechts2, LexisNexis

Handbuch des Ziviltechnikerrechts_Auflage_2 Feinumbruch_04

7



3. Gewährleistung 3.1 Vorbemerkungen Unter Gewährleistung wird nach hA das verschuldensunabhängige Einstehenmüssen des Schuldners für Sach- und Rechtsmängel, welche die Leistung im Zeitpunkt ihrer Erbringung aufweist, verstanden.286 Der Zweck der Gewährleistung ist somit die Herstellung der Äquivalenz zwischen Leistung und Gegenleistung.287 Voraussetzung für eine Anwendung der in §§ 922 ff ABGB normierten Gewährleistungsvorschriften ist, dass jemand eine Sache im weiteren Sinn, also auch ein Projekt, einem anderen entgeltlich überlässt. Keine Anwendung finden aber nach hA, der grundsätzlich zuzustimmen ist, die Gewährleistungsvorschriften auf Verträge, in denen sich jemand zu bloßen Handlungen für einen anderen verpflichtet, wie dies etwa bei Dienst- oder Bevollmächtigungsverträgen der Fall ist.288 Durch die Gewährleistungsrechtsreform 2001 wurden die Sondernormen für den Werkvertrag beseitigt und die Regelungen an die allgemeinen Bestimmungen der §§ 922 ff ABGB angepasst. Von der Geltung der Gewährleistungsnormen für Werkverträge ausgehend, stellt sich die Frage, inwieweit diese auf Ziviltechnikerverträge, die auch Elemente eines Bevollmächtigungsvertrages beinhalten, Anwendung finden. Unter Bezugnahme auf die Ausführungen zur Rechtsnatur der Ziviltechnikerleistungen (vgl oben Kap 2.1) kann zunächst gesagt werden, dass der Ziviltechniker für Mängel der erbrachten Planungsleistungen Gewähr im Sinne der §§ 1167, 922 ff ABGB zu leisten hat, da der geschuldete Erfolg die Übergabe eines mangelfreien Planwerkes voraussetzt.289 Die Anwendung der Gewährleistungsnormen auf jene Tätigkeitsbereiche des Ziviltechnikers, die bevollmächtigungsvertraglichen Charakter aufweisen, wie insbesondere die Überwachungspflichten im Rahmen der örtlichen Bauaufsicht, könnte demgegenüber mit der Begründung abgelehnt werden, dass der Ziviltechniker diesbezüglich keine „gewährleistungsfähigen“ Handlungen schulde. Da jedoch die herrschende Lehre und die Rechtsprechung sowohl in Österreich als auch insbesondere in Deutschland wiederholt den werkvertraglichen Charakter des Ziviltechnikervertrages auch im Bereich der örtlichen Bauaufsicht betonten,290 verwundert es nicht, dass gegen eine Anwendung der Gewährleistungsnormen auch auf diese Tätigkeitsbereiche keine gravierenden Bedenken erhoben werden. Die grundsätzliche Anwendung der Gewährleistungsregeln auch auf nicht so „werkvertragsnahe“ Pflichten des Ziviltechnikers, wie zB die örtliche Bauaufsicht, kann auch damit begründet werden, dass Gewährleistungsrecht beim Auftrag (Bevollmächtigungsvertrag) oder bei auftragsähnlichen Verbindlichkeiten dann Anwendung findet, wenn der Beauftragte einen

286 287 288

289 290

Koziol/Welser, Bürgerliches Recht II13 64. Ofner in Schwimann/Kodek, ABGB IV4 § 922 Rz 1. So Gschnitzer in Klang/Gschnitzer (Hrsg), Kommentar zum Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch IV/12 (1948–1978) 501; Firlei, Ein langsamer Arbeitnehmer – Der praktische Fall, DRdA 1979, 226 (228); vgl auch Ofner in Schwimann/Kodek, ABGB IV4 § 922 Rz 5 ff; differenzierend Reischauer in Rummel, ABGB I3 § 922 Rz 2. Vgl OGH 4. 5. 1976, 5 Ob 565/76 = SZ 49/60; OGH 24. 2. 1971, 5 Ob 7/71 (SZ 44/20). Vgl OGH 9. 8. 2001, 2 Ob 260/00z; OGH 29. 4. 2009, 2 Ob 203/08d.

Pflaum/Karlberger/Wiener/Opetnik/Rindler/Henseler, Handbuch des Ziviltechnikerrechts2, LexisNexis

Handbuch des Ziviltechnikerrechts_Auflage_2 Feinumbruch_04

83



4. Schadenersatzpflicht des Ziviltechnikers 4.1 Allgemeines Da die Gewährleistungsbehelfe dem Auftraggeber bei Mängeln des (Bau-)Werkes, die ihre Ursache in einer fehlerhaften Leistungserbringung des Ziviltechnikers haben, nicht zur Erstellung eines mangelfreien (Bau-)Werkes verhelfen (vgl Kap 3), wird der Auftraggeber bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen (insbesondere Verschulden) vorrangig Schadenersatzansprüche gegen den Ziviltechniker geltend machen.

4.1.1 Voraussetzungen und Beweislast Neben dem Eintritt des Schadens wird vom Gesetz die Kausalität des Verhaltens des Ziviltechnikers für den Schadenseintritt gefordert. Es ist also die Frage zu stellen, ob das Verhalten des Ziviltechnikers (oder von Personen, für die er einstehen muss) als Ursache für den späteren Schaden anzusehen ist. Hierbei ist zu prüfen, ob der Schaden nicht entstanden wäre, wenn die den Vertrag verletzende Handlung oder Unterlassung des Ziviltechnikers nicht gesetzt worden wäre. Neben der Verursachung ist die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Ziviltechnikers eine weitere Voraussetzung für das Vorliegen eines Schadenersatzanspruches des Auftraggebers.349 Unter dem Begriff „Rechtswidrigkeit“ ist jeder Verstoß gegen Gebote oder Verbote der Rechtsordnung oder gegen die guten Sitten zu verstehen. Im Rahmen von Vertragsbeziehungen stellt die Verletzung einer Verpflichtung, die dem anderen Vertragspartner gegenüber besteht, die Rechtswidrigkeit dar. Weiters setzt ein Schadenersatzanspruch des Auftraggebers im Gegensatz zur Gewährleistung ein Verschulden des Ziviltechnikers voraus, dh, dem Ziviltechniker muss die Verletzung der vertraglich übernommenen Pflichten vorwerfbar sein. Von der Vorwerfbarkeit eines bestimmten Verhaltens ist nur zu sprechen, wenn der Ziviltechniker nach seinen subjektiven Fähigkeiten in der Lage war, die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens (Vertragsverletzung) zu erkennen und sich dementsprechend zu verhalten.350 An den Ziviltechniker, der aufgrund seiner Ausbildung als Sachverständiger anzusehen ist, wird gem § 1299 ABGB insofern ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab angelegt, als er dem Auftraggeber für den zur Erfüllung der übernommenen Aufgaben notwendigen Fleiß und die dafür erforderlichen fachlichen Kenntnisse haftet. Darunter sind jener Fleiß und jene Kenntnisse zu verstehen, über die ein durchschnittlicher Fachmann des jeweiligen Gebietes verfügt.351 Insbesondere im Streitfall ist von großer Bedeutung, wer die Beweislast für die genannten Voraussetzungen des Bestehens einer Schadenersatzverpflichtung trägt. Während grundsätzlich der Geschädigte sowohl die Rechtswidrigkeit und die Kausalität des Verhaltens des Schädigers als auch dessen Verschulden zu beweisen hat, legt § 1298 ABGB im Falle der Verletzung einer Vertragspflicht eine Beweislastumkehr hinsichtlich des Verschuldens des Schädigers fest.

349 350 351

Vgl Koziol/Welser, Bürgerliches Recht II13 312 ff. Vgl Koziol/Welser, Bürgerliches Recht II13 319. Vgl Reischauer in Rummel, Kommentar zum Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch II/2a3 (2007) § 1299 Rz 2.

Pflaum/Karlberger/Wiener/Opetnik/Rindler/Henseler, Handbuch des Ziviltechnikerrechts2, LexisNexis

Handbuch des Ziviltechnikerrechts_Auflage_2 Feinumbruch_04

99



5. Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Ziviltechnikervertrag 5.1 Rechtswahl und Gerichtszuständigkeit Für den Fall, dass die Parteien keine Vereinbarung über das dem Vertrag zugrunde liegende Recht bzw auch keine Vereinbarung über das Gericht, vor welchem allfällige Streitigkeiten auszutragen sind (Gerichtsstandsvereinbarung), getroffen haben, kommen die gesetzlichen Regelungen zur Anwendung. Im Folgenden wird daher überblicksartig dargestellt, welche Rechtslage ohne vertragliche Vereinbarung zur Anwendung kommt bzw welche Möglichkeiten bei der Vertragsgestaltung bestehen, um die Rechtsdurchsetzung zu erleichtern.

5.1.1 Welches Gericht ist zuständig? Die österreichische Gerichtsbarkeit kennt zwei Arten von Zuständigkeiten, welche einerseits aufgrund der Art der Rechtssache bzw der Höhe des Streitwertes (sachliche Zuständigkeit) und andererseits nach räumlichen Gesichtspunkten (örtliche Zuständigkeit) zu beurteilen sind.

5.1.1.1 Örtliche Zuständigkeit Zur Durchsetzung der Ansprüche aus dem Ziviltechnikervertrag ist die Klage grundsätzlich bei dem Gericht einzubringen, in dessen Sprengel der Beklagte seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder jeweiligen Aufenthalt im Inland hat. Besonders dann, wenn die Parteien nicht denselben Gerichtsstand haben (der Ziviltechniker hat seinen Sitz an einem anderen Ort als sein Auftraggeber), empfiehlt sich die ausdrückliche Vereinbarung des Gerichtes am Sitz des Ziviltechnikers als zuständiges Gericht. Der Vorteil ist evident: So können lange Anfahrtszeiten zu Gerichtsverhandlungen vermieden werden.

• • •

Eine Gerichtsstandsvereinbarung ist jedoch nur dann zulässig, wenn ein bestimmtes Gericht ausdrücklich bezeichnet ist, sich die mündliche oder schriftliche Vereinbarung auf einen bestimmten Rechtsstreit oder ein bestimmtes Rechtsverhältnis bezieht und die Vereinbarung im Fall der Bestreitung durch die gegnerische Partei oder aufgrund einer zulässigen amtswegigen Zuständigkeitsprüfung urkundlich nachgewiesen werden kann.

Der urkundliche Nachweis ist aber nur in jenem Fall erbracht, in dem die Parteienerklärung durch die nachfolgende Unterschrift gedeckt ist. Die Gerichtsstandsvereinbarung muss daher von der anderen Vertragspartei unterfertigt werden.440 Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen auf der Rückseite der unterschriebenen Vereinbarung abgedruckt, so gilt die darin enthaltene Gerichtsstandsklausel nur dann als vereinbart, wenn auf der Vorderseite ausdrücklich und deutlich erkennbar auf die umseitig abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwiesen worden ist.441 Dies gilt jedenfalls für beidseitige Unternehmensverträge.442 Als nicht ausreichend wird hingegen der generelle Verweis auf im Geschäft angeschlagene 440 441 442

Mayr in Rechberger, ZPO4 (2014) § 104 JN Rz 9 f. Simotta in Fasching/Konecny, Zivilprozeßgesetze Bd 13 (2013) § 104 JN Rz 65 mwN. Mayr in Rechberger, ZPO4 § 104 JN Rz 9.

Pflaum/Karlberger/Wiener/Opetnik/Rindler/Henseler, Handbuch des Ziviltechnikerrechts2, LexisNexis

Handbuch des Ziviltechnikerrechts_Auflage_2 Feinumbruch_04

129



6. Generalplaner- und Subplanerverträge 6.1 Modelle der Projektabwicklung Bei der Abwicklung eines Projektes stehen dem Auftraggeber in Hinblick auf die Vergabe der Planungsleistungen drei grundsätzliche Modelle offen: Ein Totalunternehmer erbringt sämtliche Bauausführungs- und Planungsleistungen für die schlüsselfertige Errichtung der Anlage; dem Auftraggeber steht lediglich ein einziger Vertragspartner gegenüber. Diese Form der Auftragsvergabe kommt häufig bei PPP-Modellen vor. Als zweites Modell wird oft ein Generalplaner mit sämtlichen Planungsleistungen beauftragt. Wird in diesem Fall mit der Bauausführung ein Generalunternehmer beauftragt, dann stehen dem Auftraggeber somit grundsätzlich nur zwei Auftragnehmer gegenüber. Als dritte Variante werden sämtliche Planungs- und Bauleistungen einzeln vergeben; der Auftraggeber hat Vertragsbeziehungen zu einer Vielzahl von Professionisten und Planern (Einzelvergabe). Zusätzlich ist vor allem bei größeren und komplexeren Projekten die Einrichtung eines Projektmanagements, einer Projektsteuerung und/oder begleitenden Kontrolle üblich. Das Projektmanagement übernimmt als ausgelagerte professionelle Organisation die Kontrollund Koordinierungspflichten des Auftraggebers, um den Vertragspartnern des Auftraggebers auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten zu können und so die zu erbringende Projektaufgabe zu sichern und um zu gewährleisten, dass die definierten Projektziele erreicht werden können. Gerade bei Großprojekten (Stadien, Einkaufszentren, Schulen, Spitälern etc) hat der Auftraggeber oft ein besonderes Interesse, dass nicht nur alle Professionistenleistungen an einen Generalunternehmer, sondern auch sämtliche erforderlichen Architekten- und Ingenieurkonsulentenleistungen an einen einzigen Generalplaner vergeben werden. Entscheidet er sich für diese Art der Auftragsvergabe, stehen ihm nur einige wenige Vertragspartner gegenüber, die für die vollständige, zeitgerechte und mängelfreie Leistungserbringung und somit für die erfolgreiche Realisierung des Projektes verantwortlich sind. In Österreich gibt es kaum Rechtsprechung, die sich mit den Rechtsproblemen von Generalplanerverträgen auseinandersetzt; auch sonst hat man sich mit den Besonderheiten von Generalplanerverträgen bisher nur in untergeordneter Weise beschäftigt. Es gibt daher auch keine allgemein gültigen Begriffsbestimmungen für die oftmals verwendeten Bezeichnungen „Generalplaner“ bzw „Subplaner“. Als Generalplaner wird nach herrschendem Verständnis ein Ziviltechniker dann bezeichnet, wenn er sämtliche für ein Bauvorhaben erforderlichen Planungsleistungen selbst oder durch Beiziehung von Mitarbeitern oder Subkonsulenten erbringt.475 Grundsätzlich kann der Generalplaner alle Leistungen in seinem eigenen Büro (mit eigenen Mitarbeitern) ausführen. Meistens wird er jedoch (schon aufgrund der Vielzahl der geforderten Fachplanerkenntnisse) dazu nicht in der Lage sein. Er muss daher einen Teil der Leistungen an andere selbstständige Ziviltechniker/Büros, sogenannte Subplaner, übertragen. 475

Kemper fasst die Definition noch weiter: „Als Generalplanung versteht man die Beauftragung eines einzigen Vertragspartners mit sämtlichen für eine Projektrealisierung erforderlichen Planungs-, Koordinierungs-, Organisations-, Betreuungs-, Beratungs- und Überwachungsleistungen“ (Kemper, Architekten und Ingenieure als Generalplaner [2000] 10).

Pflaum/Karlberger/Wiener/Opetnik/Rindler/Henseler, Handbuch des Ziviltechnikerrechts2, LexisNexis

Handbuch des Ziviltechnikerrechts_Auflage_2 Feinumbruch_04

141



7. Vergabe von Ziviltechnikerleistungen Ziviltechniker sind im Laufe ihrer beruflichen Tätigkeit vielfach mit dem Vergaberecht konfrontiert. Einerseits nehmen sie als Bieter zwecks Erlangung eines öffentlichen Auftrages an den Vergabeverfahren teil. Andererseits treten sie als Vertreter des Auftraggebers auf und erstellen zB als Planer die Ausschreibungsunterlagen, führen als vergebende Stelle das Vergabeverfahren durch und begleiten in der Folge im Rahmen der Projektsteuerung bzw begleitenden Kontrolle die Abwicklung von Bauvorhaben. Häufig sind Ziviltechniker auch als Fachpreisrichter in Wettbewerbsjurys tätig. Die Vergabe von Ziviltechnikerleistungen durch öffentliche Auftraggeber unterliegt den Bestimmungen des Vergaberechts. Leider zeigt die Praxis, dass aufgrund der Komplexität der Vergabevorschriften häufig Unklarheiten und Missverständnisse sowohl aufseiten der Auftraggeber als auch der Bieter auftreten. Die sich aufgrund der unterschiedlichen Spruchpraxis der zehn Vergaberechtsbehörden (Bundesverwaltungsgericht und neun Landesverwaltungsgerichte der Länder) ergebende Unsicherheit bei der Durchsetzung der Ansprüche sowie auch der mit der Durchsetzung verbundene enorme Aufwand (wie noch ausgeführt wird, hat der Ziviltechniker zuerst ein Vergabeverfahren anzustrengen, um in der Folge seine Schadenersatzansprüche vor den Zivilgerichten durchsetzen zu können) führen oft dazu, dass sogar offensichtlich rechtswidrige Verfahren nicht angefochten werden. Dieser Beitrag beschäftigt sich mit ausgewählten Fragen des Vergaberechts, soweit diese Ziviltechnikerleistungen betreffen, und zeigt auf, welche Möglichkeiten der Ziviltechniker hat, Vergaberechtsverletzungen aufzugreifen, dagegen anzukämpfen und schließlich doch den Auftrag oder aber zumindest Ersatz für die entstandenen Aufwendungen und Kosten zu erhalten.

7.1 Vergaberechtliche Grundbegriffe Seit 1. 2. 2006 ist das Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG 2006)504 in Kraft. Seitdem wurde es mehrfach novelliert – zuletzt im Juli 2013.505 Anfang 2014 wurden innerhalb der EU neue Vergaberichtlinien506 beschlossen, mit dem Ziel, das Vergabeverfahren zu vereinfachen und flexibler zu gestalten, Klein- und Mittelunternehmen einen besseren Marktzugang zu ermöglichen, Maßnahmen zur besseren Prävention von Interessenkonflikten, Vetternwirtschaft und Korruption zu setzen sowie die Wirksamkeit und die einheitliche Anwendung des EU-Rechts zu verbessern.507 Die Mitgliedstaaten müssen diese Richtlinien bis spätestens April 2016 innerstaatlich umsetzen. Im Folgenden wird die Rechtslage des BVergG 2006 in der derzeit geltenden Fassung dargestellt. Die verfassungsmäßige Grundlage für das Vergabewesen ist Art 14b B-VG. Das BVergG regelt einheitlich die materiellen Vergabevorschriften für Bund, Länder und Gemeinden (zB Art und Wahl des Vergabeverfahrens, Bekanntmachung, Ausschreibung, Angebot, Zuschlagsverfahren).

504 505 506

507

Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2006 – BVergG 2006) BGBl I 2006/17. BGBl I 2013/128. Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. 2. 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG; Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. 2. 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG; Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. 2. 2014 über die Konzessionsvergabe. http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_data/docs/pressdata/en/intm/140975.pdf; http://ec.europa.eu/ internal_market/publicprocurement/docs/modernising_rules/reform/fact-sheets/fact-sheet-01-overview_de.pdf.

Pflaum/Karlberger/Wiener/Opetnik/Rindler/Henseler, Handbuch des Ziviltechnikerrechts2, LexisNexis

Handbuch des Ziviltechnikerrechts_Auflage_2 Feinumbruch_04

157



8. Versicherungsrechtliche Fragen Die Anforderungen an das Leistungsspektrum der Arbeiten von Ziviltechnikern haben sich massiv vergrößert. Aufgrund der im Zusammenhang mit Ziviltechnikerleistungen auftretenden Haftungsrisiken empfiehlt es sich, eine an die durchschnittlichen vom Ziviltechniker zu bearbeitenden Projekte angepasste Berufshaftpflichtversicherung sowie zusätzlich bei größeren Bauvorhaben eine der Größe und dem Umfang des Projektes angepasste Projektversicherung abzuschließen. Der Versicherungsschutz zeigt sich grundsätzlich in zwei Formen; entweder leistet die Versicherung dem Geschädigten Ersatz und befreit so den Ziviltechniker vor berechtigten Ansprüchen Dritter (Befreiungsanspruch), oder aber die Versicherung unterstützt den Ziviltechniker bei der Abwehr unberechtigter Ansprüche (Abwehr- oder Rechtsschutzfunktion), indem sie beispielsweise die Kosten der Abwehr eines Haftungsprozesses übernimmt. Dies stellt im Wesentlichen die Doppelfunktion der Haftpflichtversicherung dar, welche die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Ansprüche umfasst.578 Die Abwehrfunktion greift natürlich auch ein, wenn der Haftpflichtanspruch dem Grunde nach zu Recht besteht, aber zB die Höhe des Schadens strittig ist. Ob im Versicherungsfall der Versicherungsnehmer dem Geschädigten haftet, ist – sofern es nicht zu einer außergerichtlichen Schadensregulierung kommt – im Haftpflichtprozess zu klären. Davon zu unterscheiden ist jedoch die Frage, ob der Versicherer dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz zu gewähren hat. Verweigert der Versicherer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag, hat der Versicherte diese Frage in einem Deckungsprozess zu klären. In diesem Gerichtsverfahren wird keineswegs behandelt, ob der Versicherte dem Geschädigten tatsächlich haftet, sondern ob der vom Geschädigten behauptete Sachverhalt unter das versicherte Risiko fällt. Im Folgenden werden ausgewählte Fragen zum Umfang des Versicherungsschutzes, zu Ausschlussgründen bzw zu sonstigen versicherungsrechtlich relevanten Umständen oder Verhaltensweisen des Ziviltechnikers anhand der Allgemeinen Bedingungen für die Berufshaftpflichtversicherung von Ziviltechnikern (ABZT 2007 idF 07/2012), welche beispielsweise der von der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Wien, Niederösterreich und Burgenland ausverhandelten Rahmenvereinbarung zugrunde lagen, behandelt. Diese Darstellung soll vermitteln, welche Klauseln im Haftungsfall relevant werden können und daher vor Abschluss des Versicherungsvertrages eingehend geprüft werden müssen.

8.1 Gegenstand der Versicherung Grundsätzlich umfasst das versicherte Risiko alle Eigenschaften, Rechtsverhältnisse und Tätigkeiten, zu denen der Versicherungsnehmer aufgrund der für seinen Beruf oder Betrieb geltenden Rechtsnormen berechtigt ist.579 Der Umfang der Versicherung wird durch eine demonstrative Aufzählung näher konkretisiert, sodass folgende Tätigkeiten jedenfalls vom Deckungsschutz der Versicherung umfasst sind: • Beratung in allen einschlägigen Angelegenheiten des Fachgebietes, • Verfassen von Projekten, Plänen, Leistungsverzeichnissen und Leitung und Überwachung der Herstellung baulicher, betrieblicher oder technischer Anlagen und Einrichtungen sowie deren Abrechnung und Abnahme (Kollaudierung), 578 579

Art 3 Punkt 1 ABZT 2007. Art 1 Punkt 1.1 ABZT 2007.

Pflaum/Karlberger/Wiener/Opetnik/Rindler/Henseler, Handbuch des Ziviltechnikerrechts2, LexisNexis

Handbuch des Ziviltechnikerrechts_Auflage_2 Feinumbruch_04

187



9. Der Ziviltechniker im öffentlichen Recht Dieses Kapitel beschäftigt sich mit ausgewählten Fragen des öffentlichen Rechts, soweit sie Ziviltechniker betreffen. Thematisiert werden unter anderem der Begriff des Ziviltechnikers, sein Berufs- und Standesrecht, seine öffentlich-rechtliche Stellung, seine Vertretungsbefugnis und die verschiedenen Möglichkeiten der Beteiligung von Ziviltechnikern an öffentlich-rechtlichen Verfahren.

9.1 Allgemeines Staatlich befugte und beeidete Ziviltechniker sind gem § 1 ZTG natürliche Personen, die auf ingenieurwissenschaftlichen oder naturwissenschaftlichen Fachgebieten aufgrund einer vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit (jetzt Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft) verliehenen Befugnis freiberuflich tätig sind. Sie werden in Architekten und Ingenieurkonsulenten unterteilt, wobei bei den Ingenieurkonsulenten das entsprechende Fachgebiet durch einen Anhang zum Ausdruck kommt (zB Ingenieurkonsulent für Bauingenieurwesen, Vermessungswesen oder Maschinenbau). Ziviltechniker sind, sofern bundesgesetzlich nicht eine besondere Berechtigung gefordert wird, auf dem gesamten von ihrer Befugnis umfassten Fachgebiet zur Erbringung von planenden, prüfenden, überwachenden, beratenden, koordinierenden, mediativen und treuhänderischen Leistungen, insbesondere zur Vornahme von Messungen, zur Erstellung von Gutachten, zur berufsmäßigen Vertretung vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts, zur organisatorischen und kommerziellen Abwicklung von Projekten, ferner zur Übernahme von Gesamtplanungsaufträgen, sofern wichtige Teile der Arbeiten dem Fachgebiet des Ziviltechnikers zukommen, berechtigt. Architekten sind unter anderem zur Planung von Projekten ihres Fachgebietes, insbesondere von Monumentalbauten, Theatern, Festhallen, Ausstellungsgebäuden, Museumsbauten, Kirchen, Schulen und Spitälern des Bundes, der Länder und Gemeinden berechtigt, sofern sie vom künstlerischen, kulturellen oder vom sozialen Standpunkt von Bedeutung sind. Die Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen sind insbesondere zur Verfassung von Teilungsplänen zur katastralen und grundbücherlichen Teilung von Grundstücken und von Lageplänen zur grundbücherlichen Abschreibung ganzer Grundstücke, zur Grenzermittlungen nach dem Stande der Katastralmappe oder aufgrund von Urkunden einschließlich Vermarkung und Verfassung von Plänen zur Bekanntgabe von Fluchtlinien berechtigt (§ 4 Abs 1 und 2 ZTG). Ziviltechniker sind im Rahmen ihrer Fachgebiete zu keiner ausführenden Tätigkeit berechtigt (§ 4 Abs 4 ZTG). Die zur Berufsausübung der Ziviltechniker zählenden Tätigkeiten unterliegen nicht der Gewerbeordnung. Seine im Ziviltechnikergesetz verankerte Rechtsstellung (sogenannte Urkundenfähigkeit) macht den Ziviltechniker zu einem österreichischen Spezifikum. Ziviltechniker genießen öffentlichen Glauben ähnlich wie Notare oder gerichtlich zertifizierte Dolmetscher und können im Rahmen ihrer Befugnis öffentliche Urkunden ausstellen. Sie haben das Recht, das Staatswappen zu führen, und sie besitzen ein Siegel und einen Ziviltechnikerausweis. Ziviltechniker unterliegen einer Verschwiegenheitspflicht. Tätigkeiten, die mit der Vertrauenswürdigkeit und der Würde des Standes unvereinbar sind, sind einem Ziviltechniker untersagt. Ziviltechniker dürfen zum ausschließlichen Zweck der Berufsausübung auch bestimmte Ziviltechnikergesellschaften bilden (mehr dazu im Kapitel 11 „Ziviltechnikergesellschaften“).

Pflaum/Karlberger/Wiener/Opetnik/Rindler/Henseler, Handbuch des Ziviltechnikerrechts2, LexisNexis

Handbuch des Ziviltechnikerrechts_Auflage_2 Feinumbruch_04

197



10. Der Ziviltechniker als ARGE-Mitglied 10.1 Allgemeines Ebenso wie andere Vertreter der Bauwirtschaft (zB ausführende Unternehmen) sehen sich auch Ziviltechniker mitunter veranlasst, zur besseren Bewältigung einzelner Projekte auf größere Organisationseinheiten zurückzugreifen. Dafür eignet sich die Arbeitsgemeinschaft (ARGE) als Sonderform der bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft (GesbR) in besonderem Maß. Diese Form der Zusammenarbeit erlaubt es den beteiligten Ziviltechnikern, ihre Ressourcen für die Umsetzung eines oder mehrerer gemeinsamer Projekte zu bündeln, ohne im Übrigen ihre rechtliche und wirtschaftliche Selbstständigkeit aufzugeben. So kann es etwa sinnvoll sein, wenn zwei Architekturbüros die planerischen Leistungen in Bezug auf ein innovatives Großprojekt in der Form untereinander aufteilen, dass ein ARGE-Partner die kreative Entwurfsplanung übernimmt und der andere für die technisch-planerische Umsetzung des Entwurfs zuständig ist. Ebenso wäre zB eine Aufteilung nach Bauabschnitten bzw Bauteilen möglich, wobei jeder ARGE-Partner für seinen Teil jeweils die gesamte Büroleistung und allenfalls auch die örtliche Bauaufsicht erbringt. Der Regelfall bei Ziviltechniker-Arbeitsgemeinschaften ist allerdings, dass die ARGE-Partner ein Projekt durchgreifend gemeinsam bearbeiten. Die Aufteilung der damit verbundenen Leistungen findet in diesem Fall unter Umständen erst im Zuge der Leistungserbringung statt. Besteht ein gemeinsames ARGE-Büro mit eigenen Mitarbeitern, dann kann von einer „Aufteilung“ der Leistungen auch ganz Abstand genommen werden. Auch langfristig angelegte Zusammenschlüsse von Ziviltechnikern können in Form einer GesbR organisiert sein. Diese in den §§ 1175 ff ABGB seit 1. Jänner 2015613 neu geregelte Gesellschaftsform zeichnet sich dadurch aus, dass sie bei relativ geringem Formalaufwand in der Lage ist, sich vielen verschiedenen Zwecken anzupassen. In der Praxis wird bei Dauergesellschaften nicht von ARGEn, sondern von Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Partnerschaften oder Sozietäten gesprochen.614 Die geänderten Vorschriften des ABGB sind mit 1. 1. 2015 in Kraft getreten und auf alle ab diesem Zeitpunkt gegründeten GesbR („Neugesellschaften“) anzuwenden (§ 1503 Abs 5 Z 1 ABGB). Auch für bereits bestehende Gesellschaften gilt die neue Rechtslage grundsätzlich bereits ab 1. 1. 2015.615 Hinsichtlich der (großteils dispositiven) Bestimmungen betreffend das Innenverhältnis zwischen den Gesellschaftern ist jedoch ein Optionsmodell vorgesehen: Gibt keiner der Gesellschafter bis zum Ablauf des 30. 6. 2016 gegenüber den übrigen Gesellschaftern die Erklärung ab, die Anwendung des zuvor geltenden Rechts beibehalten zu wollen, ist ab 1. 7. 2016 auch in diesen Gesellschaften insofern die neue Rechtslage maßgeblich. Wird jedoch eine solche Erklärung abgegeben, dann gelten die betreffenden Bestimmungen für diese „Altgesellschaft“ erst ab dem 1. 1. 2022. Soweit der Gesellschaftsvertrag – zulässigerweise – abweichende Regelungen vorsieht, ändert sich für die Gesellschaft auf Dauer nichts (§ 1503 Abs 5 Z 2 und 3 ABGB).616

613 614 615 616

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch idF BGBl 2014/83; Reich-Rohrwig/Zimmermann, Reform der GesbR seit 1. 1. 2015 in Kraft, ecolex 2015, 43. Barth in Thode/Wirth/Kuffer, Praxishandbuch Architektenrecht 73 f; Näheres dazu siehe Kap 10.6 unten. Fritz/Potyka, GesbR-Reform – Auswirkungen auf bestehende Gesellschaften, RdW 2015/85. Dem gesamten Kap 10 liegt die seit 1. 1. 2015 für „Neugesellschaften“ geltende Rechtslage zugrunde.

Pflaum/Karlberger/Wiener/Opetnik/Rindler/Henseler, Handbuch des Ziviltechnikerrechts2, LexisNexis

Handbuch des Ziviltechnikerrechts_Auflage_2 Feinumbruch_04

209



11. Ziviltechnikergesellschaften 11.1 Sondergesellschaftsrecht für Ziviltechniker 11.1.1 Entwicklung und Rechtsgrundlagen Seit Inkrafttreten des Ziviltechnikergesetzes (ZTG) 1993 (BGBl 1994/156) mit 1. 6. 1994 können sich Ziviltechniker für die Ausübung ihrer Befugnisse der Rechtsformen des Gesellschaftsrechts bedienen. Die gesellschaftsrechtlichen Regelungen des Ziviltechnikergesetzes finden sich in den §§ 21 bis 29 ZTG. Die Ausübung des Ziviltechnikerberufes ist nunmehr auch in den Gesellschaftsformen der offenen Gesellschaft (OG), der Kommanditgesellschaft (KG), der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) sowie der Aktiengesellschaft (AG) möglich. Die gesellschaftsrechtlichen Gestaltungsformen sind durch standesrechtliche Vorschriften, die man insofern als Sondergesellschaftsrecht bezeichnen kann, eingeschränkt. Die ältere Rechtslage (Ziviltechnikergesetz 1957) ließ die Bildung berufsbefugter Gesellschaften von Ziviltechnikern nicht zu; damals konnten Ziviltechniker nur sonstige (nicht berufsbefugte) Gesellschaften bilden, sofern nicht Vorschriften des Ziviltechnikergesetzes bzw die Standesregeln verletzt wurden. Auch heute können Ziviltechniker neben berufsbefugten Gesellschaften (Ziviltechnikergesellschaften) ebenso bloße Regie-, Kanzlei- oder Bürogemeinschaften in verschiedenen Rechtsformen gründen. Diese können bereits eine Reihe jener Vorteile bieten, die mit einer Gesellschaftsbildung verbunden sind, kommen aber dennoch nicht den Ziviltechnikergesellschaften gleich, die selbst berufsbefugt sind und eigenständig agieren.

11.1.2 Gesellschaftszweck – Berufsausübungsgesellschaft Nicht jede Gesellschaft von Ziviltechnikern ist eine Ziviltechnikergesellschaft iSd Ziviltechnikergesetzes. Eine Ziviltechnikergesellschaft liegt nur dann vor, wenn es sich um eine unter Beachtung der §§ 21 bis 29 ZTG gebildete offene Gesellschaft (OG), Kommanditgesellschaft (KG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder Aktiengesellschaft (AG) handelt, die zum ausschließlichen Zweck der dauernden Ausübung des Ziviltechnikerberufes gebildet und der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit eine eigene Berufsbefugnis verliehen wurde. Einer Rechtsform, die in § 21 Abs 1 ZTG nicht genannt ist, darf keine Ziviltechniker-Befugnis verliehen werden (GesbR, stille Gesellschaft, Verein, EWIV). Sonstige von Ziviltechnikern gebildete Gesellschaften sollten besser nicht als „Ziviltechniker-Gesellschaft“ bezeichnet werden. Ziviltechniker, die zwecks gemeinsamer Berufsausübung eine GesbR gründen, bilden schon deshalb keine Ziviltechnikergesellschaft, weil eine GesbR mangels eigener Rechtsfähigkeit nicht selbst Träger einer Berufsbefugnis sein kann. Doch ist auch eine OG, KG, GmbH oder AG, die zur Förderung der (jeweiligen) eigenen Berufsausübung gebildet wurde, so lange keine Ziviltechnikergesellschaft, als ihr keine Berufsbefugnis verliehen wurde. Die Berufsausübungsgesellschaft tritt nach außen in Erscheinung (Drucksorten, Stempel, Schilder) und nimmt als Betreiberin eines freiberuflichen Unternehmens in vollem Umfang am rechtsgeschäftlichen Verkehr teil. Pflaum/Karlberger/Wiener/Opetnik/Rindler/Henseler, Handbuch des Ziviltechnikerrechts2, LexisNexis

Handbuch des Ziviltechnikerrechts_Auflage_2 Feinumbruch_04

221



12. Arbeitsrecht in Grundzügen für Ziviltechniker 12.1 Begriffsbestimmungen Ein Dienstvertrag ist gem § 1151, 1. Satz ABGB ein Vertrag, bei dessen Abschluss sich jemand auf eine gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen verpflichtet. Ein Werkvertrag liegt gem § 1151, 2. Satz vor, wenn jemand die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt. Der Begriff des freien Dienstnehmers wird im ABGB nicht gesondert definiert; es wird nur auf das ASVG verwiesen. § 4 Abs 4 ASVG spricht von einem freien Dienstnehmer, wenn sich jemand auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichtet, aus dieser Tätigkeit ein Entgelt bezieht, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringt und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügt.645

12.2 „Echter“ Dienstvertrag Der echte Dienstvertrag stellt ein Dauerschuldverhältnis dar. Der Dienstnehmer steht dabei zum Dienstgeber in einer persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit und ist zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet. Charakteristisch für einen Dienstvertrag ist, dass ein Leistungsverhältnis entweder auf bestimmte oder auf unbestimmte Zeit eingegangen wird. Entscheidendes Kriterium ist die Zeit bzw die Arbeitsleistung an sich und nicht das Erreichen eines bestimmten Erfolges. Auch bloßes Bemühen rechtfertigt einen Entgeltanspruch, welcher einfach durch den Ablauf einer bestimmten (der bedungenen) Zeit entsteht. Es kann im Zusammenhang mit solchen Dienstleistungsverträgen daher auch von einer „Entgeltgarantie“ gesprochen werden. Persönliche Abhängigkeit zum Dienstgeber liegt vor, wenn die Bestimmungsfreiheit des Dienstnehmers weitgehend ausgeschlossen ist. Die Abhängigkeit bezieht sich auf die Faktoren Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine Eingliederung in den betrieblichen Ordnungsbereich, eine Weisungsgebundenheit des Dienstnehmers, eine Verpflichtung zur persönlichen Dienstleistung, die Kontrolle der durchgeführten Arbeit durch den Dienstgeber und die disziplinäre Verantwortung des Dienstnehmers gegeben ist. Persönliche Abhängigkeit liegt erst dann vor, wenn mehrere Einzelmerkmale kumulativ vorliegen. Wirtschaftlich abhängig ist ein Dienstnehmer, wenn die benötigten Betriebsmittel alle von Seiten des Dienstgebers bereitgestellt werden. Da der Dienstvertrag die Beziehung des Dienstnehmers zum Dienstgeber widerspiegelt, kommt eine Vertretung durch einen Dritten nicht in Betracht.

12.3 „Freier“ Dienstvertrag Der freie Dienstvertrag ist von Merkmalen des echten Dienstvertrages genauso wie solchen des Werkvertrages geprägt. Er kann somit als „Mischvertrag“ zwischen den beiden Typen bezeichnet werden.

645

Vgl Mayrhofer, Arbeitsrecht für die betriebliche Praxis 2013/2014 (2012) 11 ff.

Pflaum/Karlberger/Wiener/Opetnik/Rindler/Henseler, Handbuch des Ziviltechnikerrechts2, LexisNexis

Handbuch des Ziviltechnikerrechts_Auflage_2 Feinumbruch_04

237



13. Musterverträge Die folgenden Musterverträge sollen eine Orientierungshilfe für die Vertragserrichtung darstellen, können aber naturgemäß nicht auf Besonderheiten des Einzelfalls eingehen. Ziel der Erläuterungen und Anmerkungen ist es, durch die Behandlung häufig auftretender Fragen oder Fallkonstellationen ein (besseres) Problembewusstsein zu schaffen.

13.1 Vertrag über Ziviltechnikerleistungen Ziviltechnikervertrag abgeschlossen zwischen ________________________________ ________________________________, nachfolgend kurz „Auftraggeber“ genannt, und ________________________________ ________________________________, nachfolgend kurz „Auftragnehmer“ genannt, wie folgt: 1. Vertragsgegenstand Gegenstand dieses Vertrages sind die in Beilage ./1 angeführten Leistungen für das Projekt __________.650 2. Vertragsgrundlagen Es gelten folgende Vertragsgrundlagen in nachstehender Reihenfolge: 2.1 Dieser Vertrag 2.2 Leistungsumfang (./1)651 2.3 Honorarvereinbarung (./2)652 2.4 Zahlungsplan (./3) 2.5 Planungsgrundlagen gem 4.1. 2.6 Das Honoraranbot vom _______ (./4)

650

651

652

Kurze Beschreibung des Bauvorhabens mit allfälligem Hinweis auf einen vor Vertragsunterfertigung durchgeführten Wettbewerb oder auf andere Planungsgrundlagen, die den Umfang und/oder die Qualität der weiteren Leistungen definieren sollen. In dieser Beilage sind die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen detailliert zu beschreiben. Die in den Leistungsmodellen der LM.VM.2014 für die jeweiligen Bereiche aufgelisteten Grundleistungen und optionalen Leistungen (zB OA.2 der [LM.OA], AK.2 der [LM.AK], ED.2 der [LM.ED] oder TW.2 der [LM.TW]) dienen als Richtschnur für die anzuführenden Leistungen. Die Vergütungsmodelle der LM.VM.2014 bieten mehrere Berechnungswege zur Ermittlung des Honorars an (zB über Referenzkosten, Herstellkosten, Aufwandsschätzung, objekttypische Aufwandswerte). Auf die konkreten Vorgaben in den jeweiligen Vergütungsmodellen zB [VM.OA], [VM.AK], [VM.ED] oder [VM.TW] ist zu achten.

Pflaum/Karlberger/Wiener/Opetnik/Rindler/Henseler, Handbuch des Ziviltechnikerrechts2, LexisNexis

Handbuch des Ziviltechnikerrechts_Auflage_2 Feinumbruch_04

243


Dr. Hannes Pflaum, MBA (Chicago), Dr. Peter Karlberger, M.C.L. (San Diego), Dr. Manfred Wiener, Mag. Wilfried Opetnik, LL.M. (Leicester), Mag. Petra Rindler und Mag. Christoph Henseler, LL.M. (Saarbrücken) sind Rechtsanwälte und Partner der Wiener Wirtschaftskanzlei PFLAUM KARLBERGER WIENER OPETNIK. Die 1982 gegründete Sozietät ist unter anderem auf Bau- und Ziviltechnikerrecht spezialisiert.

ISBN 978-3-7007-6157-0

Handbuch des Ziviltechnikerrechts

Dieses nunmehr in zweiter Auflage erschienene Werk gibt einen detaillierten Überblick über alle relevanten Bereiche des Ziviltechnikerrechts. Es baut auf dem 1991 erschienenen Buch „Der Architektenvertrag“ von Pflaum/Schima auf und stellt eine wesentliche Erweiterung und Aktualisierung dieses Standardwerkes dar. Die Autoren haben ein aktuell überarbeitetes und um neue Kapitel ergänztes Handbuch für den Praktiker geschaffen, das auf eine übersichtliche Darstellung ebenso viel Wert legt wie auf profunde Detailinformation. Neu gestaltete Musterverträge ergänzen die zahlreichen nützlichen Praxistipps.

Pflaum | Karlberger | Wiener | Opetnik | Rindler | Henseler

Der Ziviltechniker ist in seiner Berufspraxis mit einer Vielzahl rechtlicher Aufgabenstellungen konfrontiert. Der Abschluss von Werkverträgen wie zB Ziviltechnikerverträgen, Generalplaner- und Subplanerverträgen und deren Abwicklung sind zentrale Bestandteile seiner unternehmerischen Tätigkeit. Daneben ist er oft auch für die Vergabe von Bauleistungen im Namen des Bauherrn verantwortlich. Die Teilnahme an Wettbewerben, die Wahrung von Urheberrechten, der Umgang mit Haftungsansprüchen und die Beteiligung an Arbeitsgemeinschaften und Ziviltechnikergesellschaften sind nur einige weitere Beispiele für die zahlreichen Berührungspunkte der Ziviltechnikerpraxis mit Rechtsfragen. Aber auch die Stellung des Ziviltechnikers im öffentlichen Recht und die Grundzüge des Arbeitsrechts sind für den Praktiker von großer Bedeutung.

2. Auflage

HANDBUCH

Pflaum | Karlberger | Wiener | Opetnik | Rindler | Henseler

Handbuch des Ziviltechnikerrechts Mit Musterverträgen!

2. Auflage


Turn static files into dynamic content formats.

Create a flipbook
Issuu converts static files into: digital portfolios, online yearbooks, online catalogs, digital photo albums and more. Sign up and create your flipbook.