Privates Gebührenrecht
Wir bauen auf und ... liquidieren Zum Einsatz und zur korrekten Berechnung dentinadhäsiver Aufbau- und Stiftaufbaurekonstruktionen (Glasfaser- oder Keramikstifte) – ein Thema, welches oft bei der GOZ-Sprechstunde nachgefragt wird. Autor: Dr. Ulfilas Rühtz, stellvertretender GOZ-Ausschussvorsitzender Moderne Zahnmedizin ist erhaltende Zahnmedizin. Das bedeutet auch im konservativen und prothetischen Behandlungsspektrum: minimalinvasiv, substanzerhaltend, langlebig. Dr. Ulfilas Rühtz, stellvertretender GOZ-Ausschussvorsitzender der LZÄKB
Fotos oben: Adhäsiver Aufbau
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Erweiterte Optionen eröffneten sich durch den Einsatz dentinadhäsiver Techniken, die ihre Praxisreife erst nach 1988 erlangt haben. Damit konnten sie im Abrechnungsspektrum der geltenden GOZ ‘88 als eigene Gebührenposition keine Berücksichtigung finden. Für derartige Fragestellungen zum Erhalt der Möglichkeit, dem Patienten den jeweils aktuellen Stand der Zahnmedizin anbieten und verordnungskonform liquidieren zu können, hat der Gesetzgeber § 6 Abs. 2 GOZ vorgesehen. Im Klartext: „Selbstständige zahnärztliche Leistungen, die erst nach Inkrafttreten dieser Gebührenordnung auf Grund wissenschaftlicher Erkenntnisse entwickelt werden, können entsprechend einer nach Art, Kosten und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses
für zahnärztliche Leistungen berechnet werden.“ (§ 6 Abs. 2 GOZ). Dentinadhäsive Rekonstruktionen/Restaurationen und ihre analoge Berechnung waren bereits Gegenstand zahlreicher Veröffentlichungen, Stellungnahmen namhafter Hochschullehrer oder Gutachten (wie ZBB Nr. 3/2010). Häufig wird dies in Zusammenhang mit direkten dentinadhäsiven Rekonstruktionen (Kompositrestaurationen) beschrieben. An dieser Stelle soll im Besonderen der Einsatz und die korrekte Berechnung dentinadhäsiver Aufbau- und Stiftaufbaurekonstruktionen (Glasfaser- oder Keramikstifte) thematisiert werden.
Zunehmende Anwendung zahnerhaltender Techniken Diese zahnerhaltenden Techniken finden heute eine zunehmende und breiter werdende Anwendung. So zum Beispiel bei der Vorbereitung stark substanzreduzierter Zähne vor der abschließend notwendigen, indirekten VerZBB Ausgabe 1/2011