Qualitätsbericht 2010

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GE S QU ICH AL ER IT TE ÄT

Qualitätsbericht 2010 Teil 1 – Text


Inhalt 1.

Grußwort

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2. 2.1

Qualität in der ambulanten medizinischen Versorgung Ebenen und Instrumente der Qualitätssicherung

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3. 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 3.7 3.8 3.9

Qualitätsförderung – aktuell Sektorenübergreifende Qualitätssicherung Einheitliche Notrufnummer 116 117 Arztsuche der KBV Arztbibliothek Praxisinformationen auch als Film Arthroskopie Fortbildungsverpflichtung Qualitätszirkel Servicebereiche der KV Brandenburg

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4.

Qualitätssicherung in der Früherkennung von Tumorerkrankungen am Beispiel der Zytologie

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5.

Qualitätssicherungsbereiche

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6.

Fachbereich Qualitätssicherung der KV Brandenburg

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7.

Servicenummern

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8.

Impressum

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GRUSSWORT

Qualität gehört dazu Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen, was ist Qualität in der medizinischen Versorgung? Was ist dafür zu tun, um einen Mindeststandard zu sichern? Was bringt die Mediziner dazu, besser zu werden? Qualitätssicherung ist „Insidern“ schon lange ein Begriff! Aber auch die Öffentlichkeit dürfte jetzt besser informiert sein. Zum 8. Mal in Folge berichten die KVen, auch die KV Brandenburg, über QS-Vereinbarungen, Leistungsanforderungen, Leistungsprüfungen und Maßnahmen, die im ambulanten Sektor schon längst selbstverständlich sind. Es gibt immer Bereiche, die es zu verbessern gilt, weshalb die Vorgaben zur Qualitätssicherung von der ärztlichen Selbstverwaltung immer wieder hinterfragt und überarbeitet werden. Zudem nehmen Politik, Krankenkassen und Patientenverbände ihre Möglichkeiten zur Einflussnahme wahr. So werden in Zukunft die Maßnahmen zur Qualitätssicherung und zur Qualitätsverbesserung über den ambulanten Sektor hinaus, also sektorenübergreifend gefasst. Der gemeinsame Bundesausschuss hat hierzu eine Richtlinie erlassen, wobei die organisatorischen Strukturen in den Bundesländern noch zu schaffen und indikationsbezogene QS-Richtlinien noch zu entwickeln sind. Ein mühseliger Prozess, jedoch ein notwendiger. Schließlich hat es vergleichbare arztbezogene Strukturprüfungen, Kolloquien, Mindestfrequenzregelungen, Dokumentationsprüfungen oder sogar jährliche Rezertifizierungen im klinischen Sektor bisher nicht gegeben. Hier waren die Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten bisher vorbildhaft! Für niedergelassene Vertragsärzte, psychologische Psychotherapeuten sowie zur ambulanten Behandlung ermächtigte Krankenhausärzte sind Prüfungen und Nachweispflichten selbstverständlich, der Anspruch an die eigene Versorgungsqualität hoch. Das Behandeln unserer Patienten ist eine überaus verantwortungsvolle Aufgabe – Qualitätssicherung hilft diese Verantwortung zu tragen! Was in der Qualitätssicherung im Einzelnen getan wurde, welche Diagnose- und Therapieleistungen überwacht werden und mit welchem Ergebnis, können Sie in diesem Bericht nachlesen. Mein ausdrücklicher Dank geht an die vielen ehrenamtlich in die Qualitätskommissionen berufenen Kollegen und die Mitarbeiter der KV Brandenburg, die sich mit großem Engagement für die Qualitätsprüfung und die kontinuierliche Qualitätsverbesserung einsetzen.

Ihr Dipl.-Med. Andreas Schwark Stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes der KV Brandenburg

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QUALITÄT IN DER AMBULANTEN MEDIZINISCHEN VERSORGUNG

2. Qualität in der ambulanten medizinischen Versorgung Um die Qualität ärztlichen Handelns in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung messen zu können, ist es erforderlich, die unterschiedlichen Anforderungen genau zu definieren und die tatsächlich erbrachte Qualität möglichst exakt zu bewerten. Grundlage hierfür ist die Einführung von Messgrößen, die in der Medizin üblicherweise als Qualitätsindikatoren bezeichnet werden. Sie helfen beim Feststellen, inwieweit der gestellte Anspruch erfüllt wurde und beim Bewerten ihres Nutzens für das tatsächliche Behandlungsergebnis. Allerdings messen sie jeweils nur einen Teilaspekt der medizinischen Versorgungsqualität. International anerkannt ist das Konzept des amerikanischen Wissenschaftlers Avedis Donabedian, der medizinische Qualität in Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität unterscheidet. Diese drei Ebenen von Qualität beeinflussen sich gegenseitig. Das gewünschte Behandlungsergebnis (Ergebnisqualität) wird nur erreicht, wenn die entsprechenden Voraussetzungen (Strukturqualität) gegeben sind und auch der gesamte Behandlungsprozess (Prozessqualität) darauf abzielt.

2.1 Ebenen und Instrumente der Qualitätssicherung

EBENEN DER QUALITÄTSSICHERUNG

INSTRUMENTE DER QUALITÄTSSICHERUNG

STRUKTURQUALITÄT Strukturqualität umfasst Eigenschaften und Merkmale des Arztes, des Praxispersonals, der Praxiseinrichtung und ausstattung. Darunter fallen die Aus- und Weiterbildung des Arztes, die Sicherstellung von festgelegten Frequenzen medizinischer Verfahren, die ein hohes Maß an Routine erfordern, die Qualifikation des medizinischen Personals sowie die Einhaltung von Standards bei den eingesetzten Gerätschaften aber auch bauliche Voraussetzungen und anderes.

bei Genehmigungserteilung: § Prüfung der fachlichen Befähigung des Arztes § Eingangsprüfungen § Prüfung apparativer und räumlicher Vorgaben § Prüfung organisatorischer Voraussetzungen § Prüfung von Anzahl und Qualifikation der Mitarbeiter § zum Genehmigungserhalt: § Prüfung vorgegebener Frequenzen § Nachweis von Fortbildungen § Rezertifizierungen

PROZESSQUALITÄT Zur Prozessqualität gehört an erster Stelle die Performance des Arztes/der Praxis in der Erbringung diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen. Die einzelnen Aspekte reichen dabei vom technischen Anteil (zum Beispiel Bildqualität einer Röntgenaufnahme, adäquate Schichtdicke in der Kernspintomographie, angemessene Färbung von zytologischen Präparaten) bis zum rein ärztlichen Anteil (zum Beispiel der Indikationsstellung zur Anwendung eines Verfahrens oder der diagnostischen Befundung). Sie umfasst aber auch weitere praxisinterne Abläufe, wie zum Beispiel die Organisation der Terminvergabe.

zum Genehmigungserhalt: Einzelfallprüfungen durch Stichproben § § Dokumentationsprüfungen § Präparateprüfungen § Hygieneprüfungen § Qualitätsmanagement

ERGEBNISQUALITÄT Parameter zur Beschreibung von Ergebnisqualität stellen in erster Linie den Einfluss eines diagnostischen oder therapeutischen Vorgehens in der Behandlung von Patienten dar und geben Auskunft darüber ob und inwieweit verschiedene Behandlungsziele erreicht wurden. Unterschieden werden muss hier zwischen, patientenbezogenen (wie sie nur in einem individuellen Patientenkontakt möglich sind) und bevölkerungsspezifischen (zum Beispiel durch Screening-Programme) Ergebnissen. Sie reichen von einer objektiv messbaren Senkung des Blutdruckes über die subjektive Patientenzufriedenheit bis zur Verringerung der Gesamtmortalität.

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Benchmarkberichte § Rückmeldesysteme § Jahresstatistiken § Beispiele sind hier: Dialyse § Disease-Management-Programme § Kernspintomographie oder Vakuumbiopsie der Brust (Abgleich § mit Histologie) Zytologie Jahresstatistik §


QUALITÄTSFÖRDERUNG AKTUELL

3. Qualitätsförderung – aktuell An ausgewählten Beispielen werden hier aktuelle Projekte und Entwicklungen vorgestellt. 3.1 Sektorenübergreifende Qualitätssicherung Mit dem Beschluss der Richtlinie über die einrichtungs- und sektorenübergreifenden Maßnahmen der Qualitätssicherung nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 in Verbindung mit § 137 Abs. 1 Nr. 1 SGB V – der so genannten Qesü-RL – wurden durch den Gemeinsamen Bundesausschuss die rechtlichen Voraussetzungen für die Etablierung einheitlicher Qualitätsstandards in der ambulanten und stationären Versorgung geschaffen. Behandlungsergebnisse können sektorenübergreifend erfasst und bewertet werden. Mit der Richtlinie wird zugleich die Längsschnittbetrachtung von Daten etabliert, die die Aussagekraft von Qualitätsdarstellungen zum Leistungsgeschehen erhöht. Die Richtlinie zur sektorenübergreifenden Qualitätssicherung erstreckt sich auch auf alle Selektivverträge und die privatärztliche Versorgung durch Vertragsärzte. Das eröffnet die Möglichkeit, künftig einheitliche Qualitätsstandards für Leistungen festzusetzen, unabhängig davon, ob diese im Rahmen des Kollektivvertrages, in ergänzenden Verträgen oder für privat Krankenversicherte erbracht werden. Die Richtlinie beschreibt die Strukturen, die zur Umsetzung der sektorenübergreifenden Qualitätssicherung erforderlich sind, und legt die Aufgaben der beteiligten Organisationen fest. Sie gibt vor, wie die von Ärzten, Psychotherapeuten und Krankenhäusern erhobenen Behandlungsdaten zu verarbeiten und auszuwerten sind. In der Regel soll das Verfahren der sektorenübergreifenden Qualitätssicherung länderbezogen durchgeführt werden. In begründeten Fällen, zum Beispiel bei kleinen Fallzahlen, kann es auch ein so genanntes bundesbezogenes Verfahren geben. Festgeschrieben ist, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen, Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, Krankenhausgesellschaften und Krankenkassen gemeinsam über die Einleitung sektorenübergreifender Maßnahmen zur Qualitätssicherung entscheiden. Dazu sollen Landesarbeitsgemeinschaften (Kassenärztliche Vereinigung, Kassenzahnärztliche Vereinigung, Landeskrankenhausgesellschaft, Verbände der Krankenkassen einschließlich der Ersatzkassen) gegründet werden, die auch die Organisationen der Pflegeberufe, die Landesärztekammern und Patientenvertreter in ihre Entscheidungen einbeziehen. Für die Durchführung der eigentlichen Qualitätssicherung im ambulanten Bereich bleiben die Kassenärztlichen Vereinigungen zuständig. Die Einführung und Umsetzung der ersten sektorenübergreifenden Qualitätssicherungsmaßnahmen ist für das Jahr 2012 geplant. Auf der Basis der Arbeitsergebnisse des AQUA-Institutes zu Qualitätsindikatoren und -instrumenten wird der G-BA in 2011 für die Themenbereiche Katarakt-Operationen, PCI & Koronarangiographie, Konisation des Gebärmutterhalses und Kolorektales Karzinom themenspezifische Bestimmungen zur Qesü-RL erarbeiten.

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QUALITÄTSFÖRDERUNG AKTUELL

3.2 Einheitliche Notrufnummer 116 117 Am liebsten möchte man sie vergessen – und meistens hat man sie leider auch vergessen, die Telefonnummer unter der der ärztliche Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigungen erreichbar ist. Dieser Bereitschaftsdienst stellt sicher, dass Patienten im Krankheitsfall auch außerhalb der regulären Praxisöffnungszeiten, also abends, an Feiertagen und am Wochenende, einen niedergelassenen Arzt kontaktieren können. Hier wollen wir aber Abhilfe schaffen werden, denn zukünftig soll dieser Bereitschaftsdienst in ganz Deutschland unter einer einheitlichen Telefonnummer, der 116 117 erreichbar sein. Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztliche Bundesvereinigung haben von der Bundesnetzagentur, die für die Vergabe dieser Telefonnummern zuständig ist, den entsprechenden Zuschlag erhalten. Unter der Rufnummer 116 117 also können sich die Bürger künftig außerhalb der Praxiszeiten an einen Bereitschaftsarzt in ihrer Umgebung vermitteln lassen. Die Nummer ist entgeltfrei aus dem Fest- und dem Mobilfunknetz zu erreichen. Damit werden endlich die bislang vielen unterschiedliche Rufnummern für den ärztlichen Bereitschaftsdienst, oft sogar mehrere in einem Bundesland, die überdies schwer zu merken sind, abgelöst. 116 117 ist künftig in nicht lebensbedrohlichen Situationen der direkte Draht zum Arzt – nicht zu verwechseln mit dem Notdienst, der in lebensbedrohlichen Fällen Hilfe leistet und unter der 112 zu erreichen ist. Die Initiative für die bundesweit einheitliche Bereitschaftsdienstnummer kam von der KV Brandenburg. Dort wurde das Vorhaben in einem Pilotprojekt bereits getestet.

3.3 Arztsuche Das Portal der KBV zur Arztsuche über das Internet wird bereits seit Jahren rege genutzt. Als Besonderheit werden dort sogar die Leistungsbereiche angezeigt, die einer besonderen Qualitätssicherung und Prüfung durch uns unterliegen. Aber die neuen Techniken haben sich weiterentwickelt und so wurde nun zusätzlich eine eigene Applikation für das iPhone und das iPad entwickelt. Es ist damit möglich, an jedem beliebigen Ort in Deutschland nach einem Arzt oder Psychotherapeuten zu suchen. Die Ergebnisse zeigt das Programm in einer Liste oder auf einer Landkarte um den aktuellen Standort des Nutzers an, welchen das iPhone automatisch ermittelt. Zu jedem Arzt sind Adresse, Telefonnummer, Fachgebiete, Zusatzbezeichnungen und Fremdsprachenkenntnisse hinterlegt. Mit nur einem Klick kann der Nutzer sofort in der Praxis anrufen. Den Weg zum Arzt zeigt die iPhoneNavigation auf einer Karte auf Wunsch ebenfalls an. In der Detailsuche lässt sich abfragen, ob beispielsweise im Umkreis von zwanzig Kilometern ein Kinderarzt zu finden ist. Genauso ist es möglich einen Hausarzt zu finden, der zum Beispiel eine bestimmte Fremdsprache spricht. Diese BundesArztsuche steht im App-Store kostenlos zum Herunterladen bereit und soll bald auch für andere Smartphones zur Verfügung stehen.

Weitere Informationen gibt es unter www.kbv.de/arztsuche/iPhoneApp.html.

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QUALITÄTSFÖRDERUNG AKTUELL

3.4 Arztbibliothek Ärztliches Handeln verlangt zuverlässiges und aktuelles Wissen. Die zunehmende Informationsflut macht es jedoch immer schwieriger und aufwändiger, vertrauenswürdiges und nützliches Wissen zu identifizieren. Die KBV und die Bundesärztekammer haben deshalb mit der Arztbibliothek medizinisches Wissen gezielter verfügbar gemacht. Zu finden sind hier ausgewählte Leitlinien, Praxishilfen und Patienteninformationen, CochraneReviews und aktuelle Evidenzberichte, Zugang zu den Angeboten der Deutschen Zentralbibliothek für Medizin sowie zu Richtlinien und Gesetzesquellen. Das Angebot wird laufend erweitert.

3.5 Praxisinformationen auch als Film Informationen sind schneller und kompakter geworden. Diesem Trend trägt die KBV Rechnung mit der Kommunikation über Filmbeiträge in Form von Videopodcasts. Gemeinsam mit den KVen hat sie den internetbasierten Kanal KV-on in Betrieb genommen. Seit 1. April 2010 ist KV-on „auf Sendung“. Mehr als 260 Filmminuten in 69 Videos wurden bis Jahresende produziert. Dazu zählen 38 Themen der Woche, vier Reportagen und zwölf Servicebeiträge. Die Breite der Themen reichte auch hier vom richtigen Kodieren über die Honorarverteilung bis zum Qualitätsmanagement.

Alle Praxisinformationen finden Interessierte unter www.kbv.de in der Rubrik „Service“ sowie im KV-SafeNet-Portal. Sie sind auch bei den KVen erhältlich. KV-on ist erreichbar unter www.kbv.de oder direkt über www.kv-on.de.

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QUALITÄTSFÖRDERUNG AKTUELL

3.6 Arthroskopie Mit jährlich mehr als einer halben Million Eingriffen bundesweit handelt es sich bei der Arthroskopie um die häufigste orthopädisch/unfallchirurgische Operation. Bei etwa der Hälfte der Patienten erfolgt sie ambulant. Die neue, bundesweit geltende Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie Arthroskopie des Gemeinsamen Bundesausschusses definiert einheitliche Beurteilungskriterien für arthroskopische Eingriffe am Knie- und Schultergelenk. Damit soll sichergestellt werden, dass überall in Deutschland die gleichen Qualitätsstandards gelten und eingehalten werden.

Einige Kassenärztliche Vereinigungen, so auch die KV Brandenburg, führen solche Prüfungen bereits seit Jahren (seit 09/2003) auf Grundlage regional entwickelter Kriterien durch.

Die Stichprobenprüfungen hatten zum Teil erhebliche Qualitätsmängel deutlich gemacht. In den ersten beiden Jahren nach Einführung der neuen Richtlinie sollen zehn Prozent der arthroskopierenden Ärzte, danach jährlich vier Prozent einer Stichprobenprüfung unterzogen werden. Diese Prüfungen sollen dazu beitragen, die Qualität arthroskopischer Eingriffe weiter zu verbessern. Mögliche Defizite, unter anderem in der Indikationsstellung, in der Leistungsdokumentation und in den Nachbehandlungsmaßnahmen, sollen durch zusätzliche Qualitätssicherungsmaßnahmen reduziert werden. Die schriftliche und bildliche Dokumentation muss festgelegten Anforderungen entsprechen. Prüfinhalt ist zudem, dass die Dokumentationen in sich schlüssig und nachvollziehbar sein müssen. Anforderungen an die schriftliche Dokumentation Aus dem Operationsbericht müssen mindestens folgende Angaben hervorgehen: § Patientenidentifikation

(Name, Vorname und Geburtsdatum) § Operationsdatum § Name des Operateurs, gegebenenfalls

des Assistenten und des Anästhesisten § Operationsgrund § Diagnose mit Seitenangabe § durchgeführte Operation § gegebenenfalls Blutsperrezeit/ Blutleer-

zeit § Lagerung des Patienten § Operationsdauer § bei Normalbefund entsprechende Frage-

stellung § bei pathologischem Befund detaillierte

Beschreibung (Lokalisation mit Seitenangabe, Größe, Form, Struktur und so weiter) § Beschreibung des operativen Vorgehens § Beschreibung des Endbefundes nach Abschluss der Operation § begründete Benennung nicht darstellbarer beziehungsweise in der Bilddokumentation nicht zu beurteilender Areale § Angaben zur Indikation eventueller Folgeeingriffe oder konservativer Maßnahmen.

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Anforderungen an die bildliche Dokumentation § Die Dokumentation kann auf Videoband,

§ Bei allen Arthroskopien des Kniegelenks

Prints oder allgemein lesbaren digitalen Datenträgern (CD, DVD) erfolgen und muss zugreifbar archiviert sein. Sie muss klar nachvollziehbar gekennzeichnet und eindeutig einem Patienten zuzuordnen sein. § Zur eindeutigen Identifikation müssen aus der Bilddokumentation ersichtlich sein: § Patientenidentifikation § Operationsdatum § Name des Operateurs und der Praxis beziehungsweise Klinik. § Die Bilddokumentation muss eine Beurteilung des präoperativen Befundes und des Operationsergebnisses ermöglichen, gegebenenfalls unter Verwendung eines Tasthakens. § Der präoperative Befund und das postoperative Ergebnis sollten aus einer vergleichbaren Perspektive und Kameraeinstellung vorgenommen werden. § Falls im Ausnahmefall wegen eines unvorhergesehenen technischen Defektes eine Bilddokumentation nicht möglich ist, muss dies im Operationsbericht unter Angabe der Gründe vermerkt werden.

ist ein digitaler Rundgang zu dokumentieren mit obligater Darstellung aller Kompartiemente einschließlich Diagnose mit Seitenangabe: § Innenmeniskus mit Hinterhorn § Außenmeniskus mit Hinterhorn § Interkondylarregion (vorderes/hinteres Kreuzband) § Femuropatellargelenk § gegebenenfalls Darstellung der Befunde, die wesentlich sind für die Indikation eines Folgeeingriffs oder das weitere konservative Vorgehen (zum Beispiel Knorpelschäden, Synovitiden, Brandverletzungen). § Bei allen Arthroskopien des Schultergelenks ist ein diagnostischer Rundgang zu dokumentieren mit obligater Darstellung von: § Rotatorenmanschette – Übergang Humeruskopf § langer Bizepssehne mit Ansatz § Labrum mit Kapselkomplex § gegebenenfalls glenohumoraler Knorpelbelag § gegebenenfalls Darstellung der Befunde, die wesentlich sind für die Indikation eines Folgeeingriffs oder das weitere konservative Vorgehen (zum Beispiel Fehlen der glenohumoralen Bänder, Rotatorenmanschettenrupturen).


QUALITÄTSFÖRDERUNG AKTUELL

Im Land Brandenburg haben 54 Ärzte eine Arthroskopie-Genehmigung erhalten. Die Qualität der Indikationsstellung sowie der Bild- und Schriftdokumentation musste innerhalb der Stichprobe im Jahr 2010 in 8 Fällen nur gering beanstandet werden. Erhebliche oder schwerwiegende Mängel wurden nicht festgestellt. Im Vergleich zu den Prüfergebnissen anderer KVen steht die KV Brandenburg, wahrscheinlich auch wegen der längerjährigen Etablierung dieses QS-Verfahrens, für eine gute Qualität!

3.7 Fortbildungsverpflichtung Neben den Berufsordnungen verpflichtet auch das SGB V alle an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Psychotherapeuten zu einer kontinuierlichen Fortbildung (§ 95d SGB V). Die KBV hat dazu in Abstimmung mit der Bundesärztekammer und der Bundespsychotherapeutenkammer die „Regelung der Fortbildungsverpflichtung der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten nach § 95d SGB V“ beschlossen, die am 1. Juli 2004 in Kraft getreten ist. Alle an der vertragsärztlichen Versorgung Teilnehmenden müssen – unabhängig davon, ob sie niedergelassen, ermächtigt oder angestellt sind – innerhalb eines Fünfjahreszeitraums mindestens 250 Fortbildungspunkte gegenüber ihrer Kassenärztlichen Vereinigung nachweisen. Für Ärzte und Psychotherapeuten, die am 30. Juni 2004 bereits zugelassen waren, endete der erste Nachweiszeitraum am 30. Juni 2009. Danach mussten im Zuständigkeitsbereich der KV Brandenburg 3.000 Praxen erstmalig überprüft werden. Für alle anderen beginnt er mit dem Datum der Zulassung/Anstellung/Ermächtigung und endet nach fünf Jahren. Der Nachweis der Fortbildungsverpflichtung ist gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung grundsätzlich durch ein Kammerzertifikat zu führen und kann sowohl durch den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen im klassischen Sinne (zum Beispiel Vorträge, Seminare, Fachtagungen) als auch durch die Teilnahme an moderierten Qualitätszirkeln, das Literaturstudium oder die Nutzung von Online-Fortbildungsangeboten erworben werden. Einen kontinuierlichen Überblick über ihren Punktestand erhalten Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten durch Punktekonten, die bei den Berufskammern geführt werden. Eine unzureichende Fortbildung zieht Sanktionen nach sich, die der Gesetzgeber in § 95d Abs. 3 SGB V streng definiert hat: § Honorarkürzungen für vier Quartale um zehn Prozent, für weitere vier Quartale um 25 Prozent § Verpflichtung zum Nachholen der Fortbildungsversäumnisse innerhalb von zwei Jahren § Verfahren zum Zulassungsentzug, wenn der Fortbildungsnachweis auch nach Ablauf der zweijährigen Nachfrist nicht erbracht wird. Darüber hinaus schreiben viele der bundeseinheitlichen und regionalen Verträge oder Vereinbarungen, zum Beispiel Disease-Management-Programme, Schmerztherapievereinbarung, Onkologievereinbarung oder hausarztzentrierte Versorgungsverträge eine spezielle fachliche Fortbildung vor. Der Nachweis der erforderlichen Fortbildung muss im Rahmen solcher Verträge teilweise jährlich erfolgen.

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QUALITÄTSFÖRDERUNG AKTUELL

Bei der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg waren für das Jahr 2010 insgesamt 180 Mitglieder (168 Ärzte und 12 Psychologische Psychotherapeuten) zum Nachweis ihrer Fortbildung verpflichtet. Davon haben 175 den Nachweis gegenüber der KV erbracht, das entspricht 97,3 %. Gegen 5 Nachweispflichtige wurden Sanktionen eingeleitet. Rückblickend hat die KV Brandenburg bisher nur in einem Fall den Antrag auf Zulassungsentzug beim zuständigen Zulassungsausschuss stellen müssen.

3.8 Qualitätszirkel Qualitätszirkel sind seit mehr als fünfzehn Jahren eine etablierte Form ärztlicher und psychotherapeutischer Fortbildung: Ärzte und Psychotherapeuten tauschen sich in moderierten Arbeitskreisen über ihre Tätigkeit aus, um die eigene Behandlungspraxis zu analysieren und gezielt weiterzuentwickeln. Qualitätszirkel sind damit ein wichtiges Instrument der Qualitätsförderung und -sicherung. Die Kassenärztliche Vereinigung unterstützt ihre Mitglieder hierbei finanziell und bietet regelmäßig Moderatorentrainings an. Im Jahr 2010 haben im KV-Bereich 159 anerkannte und geförderte Qualitätszirkel mit 1.829 Teilnehmern gearbeitet.

3.9 Servicebereiche und Projekte der KV Brandenburg Zur Unterstützung der Sicherstellung einer hochwertigen vertragsärztlichen Versorgung…

1. …bietet die KV Brandenburg ihren ärztlichen und psychotherapeutisch tätigen Mitgliedern sowie deren Praxispersonal ein umfangreiches Portfolio von Fortbildungsveranstaltungen an. Im Sachgebiet Fortbildung werden entsprechende Angebote konzipiert und organisiert. Neben den etablierten häufig nachgefragten Angeboten zum Thema Praxismanagement, Kommunikation, Abrechnung und Moderation, werden auch Seminare mit medizinisch fachlichem Inhalt durchgeführt, vor allem vor dem Hintergrund spezieller Qualitätsanforderungen durch leistungsbezogene Sonderverträge (DMP, HZV) oder QS-Vereinbarungen (z. B. Hautkrebs-Screening). Um auch den Bedürfnissen der neu hinzukommenden und der „aussteigenden“ Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten zu entsprechen, stehen Orientierungsseminare für Existenzgründer und Kurse zur Praxisveräußerung mit auf dem Programm.

2. …ist die KV Brandenburg auch verantwortlich für die Organisation des ambulanten ärztlichen Bereitschaftsdienstes zu den sprechstundenfreien Zeiten (Notdienst). Die Umsetzung dieser Ver pflichtung wird durch die gemeinsame Bereitschaftsdienstordnung der KV Brandenburg mit der Landesärztekammer Brandenburg geregelt. Durch das Bereitschaftsdienstmanagement wird die Erreichbarkeit der jeweils diensthabenden Ärzte koordiniert und sichergestellt. Die Erfolgsquote bei der Erreichbarkeit der diensthabenden Ärzte über dieses System lag im Jahr 2010 bei 98,9 %. Für den allgemeinmedizinischen Bereitschaftsdienst gingen 182.416 Anrufe ein und für die fachspezifischen Dienste (Kinderheilkunde, HNO, Augenheilkunde, Chirurgie) 35.960.

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QUALITÄTSFÖRDERUNG AKTUELL

Ende 2007 reichte die KVBB das Projekt „Einheitliche Europäische Bereitschaftsdienstnummer 116 117“ bei der EU-Kommission ein – mit Erfolg! Im Berichtsjahr 2010 konnten alle notwendigen, vorbereitenden Schritte zur Einführung und Umsetzung getroffen werden. 3. …sorgt sich die KV Brandenburg auch um den Nachwuchs. Seit etwa 4 Jahren betreibt die KV Brandenburg erfolgreich eine Weiterbildungsbörse (WB) im Internet. Diese Plattform ermöglicht das schnelle Auffinden von freien Weiterbildungsstellen in allen Fachgebieten und berücksichtigt auch regionale Wünsche. Außerdem ist eine direkte Kontaktaufnahme zum anbietenden Vertragsarzt möglich. Derzeit umfasst die WB-Börse einen Datenbestand von 170 Ärzten, die im ambulanten Bereich WB-Stellen anbieten, zu jeweils gleichen Teilen aus dem hausärztlichen und gebietsärztlichen Bereich. Darüber hinaus wurde gemeinsam mit der Landesärztekammer Brandenburg und der Landeskrankenhausgesellschaft das Projekt zur Bildung von sechs „Weiterbildungsnetzwerken hausärztliche Versorgung“ auf den Weg gebracht. Sie sollen angehende Hausärzte bei der Weiterbildung unterstützen und begleiten. Das Ziel ist, die in der Weiterbildungsordnung vorgeschriebenen Weiterbildungsabschnitte in zeitlicher Kontinuität abzusichern und sowohl die ambulanten als auch die stationären Abschnitte im Komplex in einer umschriebenen Region zu ermöglichen. Zum Jahresende 2010 befanden sich 72 Assistenten in der hausärztlichen Weiterbildung.

4. ... hat die KV Brandenburg einen telefonischen Beratungs- und Informationsdienst installiert. Der Beratungs- und Informationsdienst für Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten, Patienten sowie Partner und Unternehmen im Gesundheitswesen ist ein Serviceangebot, dass in zunehmendem Maße genutzt wird. Während des Jahres 2010 sind insgesamt 7.992 Anrufe eingegangen. § Wo finde ich einen Arzt für spezielle Leistungen? § Welche Praxis ist rollstuhlgerecht? § Welcher Arzt hat Fremdsprachenkenntnisse? § Welche Einrichtung bietet was an? § Wo finde ich welche Fortbildungen? § Wie gehe ich mit Patientenunterlagen um?

Viele Fragen können über unseren Infodienst schnell beantwortet werden. Eine besondere Hilfestellung bietet zudem die Kooperationsberatungsstelle für Selbsthilfegruppen, Ärzte und Psychotherapeuten KOSA. Hier wird nicht nur informiert sondern es werden auch Kontakte und Kooperationen vermittelt, Veranstaltungen begleitet und die Öffentlichkeitsarbeit der Selbsthilfegruppen unterstützt. Ergänzend zum telefonischen Service ist das Verzeichnis der Vertragsärzte- und Psychotherapeuten im Land Brandenburg (Arztsuche) im Internet unter der Adresse www.kvbb.de eingestellt. Über das Infotelefon werden aber auch Beschwerden entgegen genommen, die dann in den überwiegenden Fällen in einem verantwortungsbewussten Miteinander sachlich geklärt werden können. Gelingt das nicht, werden nachfolgend auf schriftlichem Weg die Mitarbeiter des Beschwerdemanagements eingeschaltet.

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QUALITÄTSSICHERUNG IN DER FRÜHERKENNUNG

4. Qualitätssicherung in der Früherkennung von Tumorerkrankungen am Beispiel der Zytologie Die Früherkennung von Erkrankungen im Kindes- und Erwachsenenalter ist ein wichtiger Bestandteil der Versorgung gesetzlich Krankenversicherter. Für Erwachsene gibt es dazu abhängig von Alter und Geschlecht verschiedene Angebote zu Untersuchungen auf Herz-Kreislauf- und bösartigen Tumorerkrankungen. Insbesondere die Früherkennungsuntersuchungen auf Tumorerkrankungen sind dabei oft mit besonderen Qualitätssicherungsmaßnahmen verbunden. Spezielle Vereinbarungen gibt es für die Mammographie, die Koloskopie und die Zytologie von Abstrichen der Zervix uteri. Bei der Koloskopie und der Zytologie gelten diese Vereinbarungen gleichermaßen sowohl für die präventiv als auch für die kurativ erbrachten Untersuchungen. Bei der Mammographie gibt es eine Vereinbarung ausschließlich für kurative Untersuchungen und dann das Mammographie-Screening Programm, das neben der Mammographie als Erstuntersuchung auch die weitere Abklärungsdiagnostik umfasst.

Beispiel: Zytologie-Vereinbarung Die Vereinbarung zur Zytologie von Abstrichen der Zervix uteri wurde mit Wirkung zum 1. Oktober 2007 zur Vereinheitlichung bereits bestehender regionaler Qualitätssicherungsaktivitäten sowie zur Anpassung an internationale Standards überarbeitet und in wesentlichen Punkten weiterentwickelt. Die Fachkommission der KV Brandenburg war aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung an der Entwicklung und Ausgestaltung der QS-Vereinbarung wesentlich beteiligt. Die Regelungen betreffen insbesondere folgende Bereiche: ð Einheitliche Eingangsqualifikation

Die Qualifikationsvoraussetzungen zur Durchführung und Abrechnung zytologischer Untersuchungen sind nun für die berechtigten Facharztgruppen (Pathologen und Gynäkologen) einheitlich geregelt. Unverändert blieb die Notwendigkeit einer erfolgreichen Teilnahme an einer Präparateprüfung. ð Fachliche Qualifikation der Präparatebefunder

Mit der neuen Zytologie-Vereinbarung wurde auch die fachliche Qualifikation der im ZytologieLabor unter Anleitung und Aufsicht des zytologieverantwortlichen Arztes tätigen Präparatebefunder verbindlich vorgegeben. Gefordert wird eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als zytologisch tätige/-r Assistent/-in oder Medizinisch-technische/-r Laboratoriumsassistent/-in mit einer anschließenden ganztägigen einjährigen praktischen Tätigkeit in einer Laboreinrichtung der Zervix-Zytologie. ð Durchführung von zytologischen Präparatebefundungen

Vorgaben zur Durchführung von zytologischen Präparatebefundungen sehen vor, dass die Präparatebefundung in den Räumen der zytologischen Einrichtung und an einem zytologischen Arbeitsplatz erfolgt. Entsprechend international üblichen Standards dürfen am Mikroskop arbeitende Präparatebefunder durchschnittlich pro Arbeitsstunde nicht mehr als zehn Präparate befunden. Geregelt sind auch Vorgaben zur Präparateaufbereitung. Die Präparatebefundung nach der Münchner Nomenklatur II ist verbindlich und regelt, welche Präparate vom zytologieverantwortlichen Arzt zu begutachten sind.

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QUALITÄTSSICHERUNG IN DER FRÜHERKENNUNG

ð Stichprobenprüfung der Präparatequalität und ärztlichen Dokumentation – Statistik

Die Kassenärztliche Vereinigung fordert vom zytologieverantwortlichen Arzt zweijährlich zwölf Präparate mit der dazugehörenden Dokumentation und Befundung an. Die eingereichten Präparate werden von der Qualitätssicherungs-Kommission auf ausreichende technische Präparatequalität, zutreffende und vollständige Beurteilung des Präparates sowie auf vollständige Dokumentation überprüft. Zudem ist der Kassenärztlichen Vereinigung jährlich eine Jahresstatistik, die eine fallbezogene Auflistung der zytologischen Befundgruppen enthält, zu übermitteln. In dieser Jahresstatistik ist eine Zusammenführung und Korrelation zytologischer und histologischer Befundergebnisse vorzunehmen. In der Praxis Für den zytologieverantwortlichen Arzt bedeutet das, dass er in dreifacher Hinsicht geprüft wird: a. jährlich müssen alle Labore der KV eine Jahresstatistik vorlegen, b. zweijährlich muss gegenüber der KV die Fortbildungsverpflichtung der Ärzte und die seiner Mitarbeiter bzgl. dieser Vereinbarung nachgewiesen werden, c. ebenfalls zweijährlich werden zwölf der befundeten Präparate inklusive der Dokumentation von der Qualitätssicherungs-Kommission der KV geprüft. Das Bestehen jeder dieser Prüfungen ist für den Arzt Voraussetzung zur Aufrechterhaltung seiner Genehmigung. a. Prüfung der Jahresstatistik im Abstand von jeweils 12 Monaten (§ 8 Abs. 2) Der zytologieverantwortliche Arzt hat eine Jahresstatistik gemäß Anlage 2 zu erstellen, die folgende Angaben enthält (§ 8 Abs. 1): § Gesamtzahl der in der Einrichtung untersuchten Präparate der Zervixzytologie des Berichtsjahres § Anzahl der nicht verwertbaren Präparate § Anzahl der untersuchten Frauen § Anzahl der Ausgangsbefunde (ein Befund pro untersuchter Frau des Berichtsjahres), geordnet nach Befundgruppen der Münchner Nomenklatur II § Ergebnisse der histologischen Abklärungsuntersuchungen, die bis zum 30. Juni des Folgejahres erfolgt sind, bezogen auf den maßgeblichen zytologischen Vorbefund § ggf. Praxisbesonderheiten, die die Befundgruppenverteilung beeinflussen können (z. B. hoher Anteil kurativer Abstriche) Der zytologieverantwortliche Arzt muss dafür sorgen, dass die Übertragung der Daten der Jahresstatistik in elektronischer Form bis jeweils zum 31. Juli des Folgejahres an die KV erfolgt (§ 8 Abs. 2). Die KV überprüft die Jahresstatistik auf Vollständigkeit (§ 8 Abs. 2). Die Jahresstatistiken werden von der KV im Sinne einer Gesamtstatistik jährlich insgesamt dargestellt und den Ärzten in anonymisierter Form zur Verfügung gestellt („Benchmark-Berichte“, § 8 Abs. 3).

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QUALITÄTSSICHERUNG IN DER FRÜHERKENNUNG

Die zuständige Qualitätssicherungskommission legt einheitliche Kriterien für die Beurteilung der vorgelegten Jahresstatistiken fest (§ 8 Abs. 4) Auffälligkeit(en)

keine Auffälligkeiten

schriftliche Mitteilung an Arzt mit Aufforderung zur schriftlichen Stellungnahme Auffälligkeiten ausreichend begründet

Auffälligkeiten nicht ausreichend begründet

keine Stellungnahme eingereicht

Teilnahme am Kolloquium nächste Überprüfung nach Ablauf von 12 Monaten

bestanden

ggf. Genehmigung mit Auflage(n) versehen

nicht bestanden

nicht teilgenommen

keine ausreichende Begründung für Auffälligkeiten

Widerruf der Genehmigung

b. Prüfung der Fortbildungsverpflichtung jeweils 24 Monaten nach § 95d SGB V Die Prüfung der Auflage erfolgt erstmalig 24 Monate nach Erteilung der Genehmigung. Der Nachweis erfolgt über eine themenbezogene Fortbildung von 40 Stunden Dauer jeweils innerhalb von zwei Kalenderjahren. Die Teilnahme an von der KV anerkannten Qualitätszirkeln oder an klinisch pathologischen Konferenzen wird in diesem Zusammenhang anerkannt. Der zytologieverantwortliche Arzt muss gegenüber der KV für die Präparatebefunder, die unter seiner Anleitung und Aufsicht tätig sind, eine themenbezogene Fortbildung von jeweils 40 Stunden Dauer innerhalb von zwei Kalenderjahren nachweisen, wovon 20 Stunden auch durch eine einrichtungsinterne Fortbildung abgegolten werden können.

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QUALITÄTSSICHERUNG IN DER FRÜHERKENNUNG

Prüfung Fortbildung Arzt und ggf. Präparatebefunden

erfüllt Arzt/Präparatebefunder

für Arzt und Präparatebefunder für Arzt erfüllt nicht erfüllt für Präparatebefunder nicht erfüllt

Nachforderung keine weiteren Maßnahmen erneute Überprüfung im nächsten Prüfungszeitraum

erfüllt

nicht erfüllt

Einzelentscheidung Verwaltungsstellenleiter/ Vorstand (z.B. Disziplinarverfahren)

nicht eingereicht

Widerruf der Genehmigung (§ 13 Abs. 3)

c. Prüfung der Präparatequalität im Abstand von jeweils 24 Monaten (§ 7 Abs. 2 ) Die Überprüfung der Präparatequalität und der ärztlichen Dokumentation bezieht sich auf die § Beurteilung der Qualität des Zellmaterials (gemäß Münchner Nomenklatur II), der Färbung und der Eindeckung sowie auf die Nachvollziehbarkeit der Befundung/Dokumentation (z. B. korrekte Angaben zur Präsenz endozervikaler Zellen, § 7 Abs. 1). Die KV fordert vom Zytologieverantwortlichen jeweils 12 Präparate mit der dazugehörenden § Dokumentation und Befundung an. Die Auswahl der Fälle erfolgt nach dem Zufallsprinzip durch die KV unter Angabe des Namens der Patientin und des Tages, an dem die zytologische Untersuchung durchgeführt wurde. Um eine gleichmäßige Qualität überprüfen zu können, sollen die Fälle aus vier verschiedenen § Quartalen aus den letzten 24 Monaten stammen (§ 7 Abs. 2). Das Ergebnis der Überprüfung der ärztlichen Dokumentation wird dem Arzt durch die KV § innerhalb von vier Wochen mitgeteilt (§ 7 Abs. 5). Der Arzt soll über bestehende Mängel informiert und gegebenenfalls eingehend beraten § werden, wie diese behoben werden können (§ 7 Abs. 5).

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QUALITÄTSSICHERUNG IN DER FRÜHERKENNUNG

Anforderungen an die Überprüfung der eingereichten Präparate (§ 7 Abs. 3) § eine ausreichende technische Präparatequalität (ohne diagnostikrelevante Mängel) § zutreffende und vollständige Beurteilung des Präparates § eine vollständige Dokumentation

nicht bestanden

bestanden

Die Überprüfung gilt als nicht bestanden, wenn eines oder mehrere in § 7 Abs. 3 genannten Kriterien nicht erfüllt sind. nächste Überprüfung nach Ablauf von 24 Monaten

schriftliche Mitteilung an Arzt

ggf. Beratungsgespräch

erneute Überprüfung innerhalb von 12 Monaten

bestanden

nicht bestanden

Innerhalb von 3 Monaten Teilnahme am Kolloquium, ggf. verbunden mit einer Praxisbegehung zur Einsicht in die archivierten Präparate und/oder in die Dokumentationen

bestanden

nicht bestanden oder nicht teilgenommen Widerruf der Genehmigung Der Antrag auf Wiedererteilung der Genehmigung kann frühestens nach Ablauf von 6 Monate nach Widerruf der Genehmigung gestellt werden.

In Brandenburg sind 16 ärztliche Genehmigungen für insgesamt 10 abrechnende Praxen erteilt worden, die wiederum 25 Präparatebefunder beschäftigen. Aufgrund der schon seit 2004 bestehenden regionalen QS-Vereinbarung und den kontinuierlichen Qualitätssicherungsbemühungen durch die KV Brandenburg und die Fachkommission Zytologie sind auch für das Jahr 2010 alle Prüfungen ohne Beanstandungen festgestellt worden.

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QUALITÄTSSICHERUNGBEREICHE

5. Qualitätssicherungsbereiche Derzeit gibt es in der KV Brandenburg 66 Qualitätssicherungsbereiche. Davon sind in 43 Bereichen die Qualitätsanforderungen durch bundeseinheitliche Normen definiert. Der hiermit verbundene Verwaltungsaufwand zeigt sich zum Beispiel in der Vielzahl der bearbeiteten Genehmigungen. Qualitätssicherungsbereiche Vereinbarungen auf Bundesebene Akupunktur Apheresen Ambulantes Operieren Arthroskopie Balneophototherapie Dialyse Herzschrittmacherkontrolle Histopathologie Hautkrebs-Screening HIV-Infektionen/Aids-Erkrankungen Interventionelle Radiologie Invasive Kardiologie Kernspintomographie (allgemein) Kernspintomographie der Mamma Magnetresonanz-Angiographie Koloskopie Laboratoriumsuntersuchungen (Kap. 32.3/entsprechend Kap. 1.7 EBM) Langzeit-EKG Mammographie (kurativ) Mammographie-Screening Medizinische Rehabilitation Onkologie Otoakustische Emissionen Photodynamische Therapie Phototherapeutische Keratektomie Psychotherapie (psychosomatische Grundversorgung) Psychotherapie (autogenes Training/Jab. Relaxationstherapie) Psychotherapie (Hypnose) Psychotherapie (mindestens eins der drei Richtlinienverfahren) Schlafapnoe Schmerztherapie Sozialpsychiatrie Soziotherapie Stoßwellenlithotripsie Radiologie (konventionelle) Computertomographie Osteodensitometrie Strahlentherapie Nuklearmedizin Substitutionsgestützte Behandlung Opiatabhängiger Ultraschall Ultraschall der Säuglingshüfte Vakuumbiopsie der Brust Zytologie EBM-Regelungen Chirotherapie Diabetischer Fuß Funktionsstörung der Hand Schwerpunktorientierte Kinder- und Jugendmedizin Regionale Vereinbarungen DMP Diabetes mellitus Typ 2 DMP Diabetes mellitus Typ 1 DMP KHK DMP COPD DMP Asthma DMP Brustkrebs Screening Gestationsdiabetes Homecare (IKK) HZV AOK HZV GEK HZV BKK HZV BIG HZV Knappschaft Tonsillotomie KKH Homöopathie BKK Jugenduntersuchung TK U 10/11 TK Jugenduntersuchung Knappschaft U 10/11 Knappschaft

Anzahl Ärzte / Psychotherapeuten mit Genehmigung

168 45 738 54 7 25 69 15 1 13 10 40 3 30 74 297 86 55 4 724 109 69 13 1 2041 467 187 426 78 58 12 27 10 423 82 49 21 22 20 1379 126 6 16 347 241 122 26 1363 80 1360 727 719 178 196 46 212 763 401 187 129 2 22 183 183 180 182

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FACHBEREICH QUALITÄTSSICHERUNG

6. Fachbereich Qualitätssicherung der KV Brandenburg Zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrags in der Qualitätssicherung der vertragsärztlichen Versorgung haben die KVen Geschäftsstellen bzw. Fachbereiche zur Qualitätssicherung eingerichtet. Die Aufgaben des Fachbereiches Qualitätssicherung sind: § Information und Beratung der Mitglieder in Fragen der Qualitätssicherung § Prüfung der Einhaltung gesetzlicher und vertraglicher Regelungen,

hierzu gehören u.a.: ü Genehmigungen erteilen ü neue Richtlinien und Vereinbarungen umsetzen ü Überprüfung der Qualität der erbrachten Leistungen durch Stichproben ü Überprüfung von Fortbildungsnachweisen ü Unterstützung bei der Einführung eines praxisinternen Qualitätsmanagements § Geschäftsführung der Qualitätssicherungskommission § Betreuung von Qualitätszirkeln (inklusive Fortbildung der Tutoren und Moderatoren) § Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Qualitätssicherung mit anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens (z. B. KVen, KBV, Ärztekammer, Ärztliches Zentrum für Qualität in der Medizin der KBV und BÄK) In der KV Brandenburg sind sämtliche Aufgaben rund um die Qualität dem Unternehmensbereich 4 Qualitätssicherung/Sicherstellung zugeordnet, wobei die speziellen Leistungsbereiche jeweils einem koordinierenden Anprechpartner zugeordnet sind.

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ANSPRECHPARTNER

spezielle Leistungsbereiche

Ansprechpartnerin

Telefon

Mammographie-Screening, Beratung zu QM und Hygiene

Frau Kintscher

0331 2309 377

Arztunterstützende Praxisassistentin, Qualitätszirkel, Gestationsdiabetes, Soziotherapie

Alle DMP, HZV und Sonderverträge

Fachbereichsleiterin Qualitätssicherung

Frau Boss

0331 2309 316

Stellvertretende Fachbereichsleiterin Qualitätssicherung

Frau Schumacher

0331 2309 458

Sachgebietsleiterin DMP und Sonderverträge

Frau Verseck Frau Meyer

0331 2309 421 0331 2309 441

Akupunktur, Dialyse/Apherese, Schmerztherapie, Onkologie, Sozialpsychiatrie, Balneophototherapie

Frau Thoms

0331 2309 370

Ambulantes Operieren, Arthroskopie, Histologie/Zytologie, Histopathologie-Hautkrebsscreening, Hygieneberatung

Frau Bernhardt

0331 2309 375

Mammographie, Radiologie/CT/MRT, Strahlentherapie, Konstanzprüfung- Ultraschall, Stoßwellenlithotripsie, Otoakustische Emissionen

Frau Schultze

0331 2309 217

Koloskopie, Laborleistungen, Handchirurgie, Humangenetik, Substitution, Genehmigungspflicht – nach EBM, Invasive Kardiologie, Keratotomie, Photodynamische Therapie

Frau Hölzel

0331 2309 317

Fortbildungspflicht, Herzschrittmacher, Langzeit EKG, Psychotherapie, Schlafapnoe, Hautkrebsscreening

Frau Schmidt

0331 2309 318

Ultraschall, Med. Reha, Chirotherapie

Frau Hinze

0331 2309 319

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SERVICENUMMERN

7. Servicenummern der KV Brandenburg

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Zentrale Einwahl

0331 982298 00

Informationsdienst/KOSA

0331 982298 01

Fortbildung

0331 982298 02

EBM/Abrechnungsberatung

0331 982298 03

Formularbestellung Fax

0331 982298 04

Formularbestellung

0331 982298 05

Benutzerservice Datennerv/KV-Safenet

0331 982298 06

Betreuung Beir채te und neue Mitglieder

0331 982298 07

Bereitschaftsdienst-Management Fax

0331 982298 08

Bereitschaftsdienst-Management

0331 982298 09

Beratung zu Verordnungen u. Wirtschaftlichkeitspr체fung

0331 23 09 602

Betriebswirtschaftliche Beratung

0331 23 09 280

Niederlassungsberatung

0331 23 09 320

Patiententelefon

0331 982298 51

Mahnwesen/Praxisgeb체hr

0331 982298 52


IMPRESSUM

Impressum Herausgeber Kassenärztliche Vereinigung Brandenburg Gregor-Mendel-Straße 10/11 14469 Potsdam Internet www.kvbb.de E-Mail info@kvbb.de Vorstand Dr. med. Hans-Joachim Helming (ViSP) MUDr./CS Peter Noack Dipl.-Med. Andreas Schwark Autorin Claudia Kintscher UB 4, Qualitätssicherung/Sicherstellung Auszüge aus dem Muster-Qualitätsbericht 2010 der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) Gestaltung Christine Krasel UB 5, Fachbereich Marketing/Service Redaktionsschluss November 2011

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