Praxis aktuell
Sie fragen – Wir antworten Ab sofort werden wir in jeder Ausgabe von „KV-Intern“ und parallel dazu im Internet unter www.kvbb.de über häufig gestellte Fragen an die Abrechnungsberaterinnen berichten. Inhaltlich geht es dabei vor allem um Fragen der Honorarverteilung, zum EBM sowie zur Abrechnung. In jüngster Zeit erhielten wir mehrfach Anfragen von Hausärzten, weil sie vom operierenden Arzt keine Überweisung erhalten hätten, um die Patienten für eine ambulante Operation vorzubereiten (Abrechnung der präoperativen GOP 31010 - 31013 EBM). Wie sollen diese GOP abgerechnet werden ? Anders als bei postoperativen GOP ist für die Abrechnung der präoperativen GOP eine Überweisung nicht zwingend erforderlich. Die Abrechnung kann über einen Abrechnungsschein (Muster 5) erfolgen. Ist die Angabe eines OperationenProzeduren-Schlüssels (OPS-Code) notwendig? Gemäß EBM wird für die Abrechnung der präoperativen Leistungen keine Kennzeichnung mit OPS-Codes verlangt. Ein immer wieder aktuelles Thema ist die sogenannte Vertreterregelung.
Seite 22 | AUSGABE 9 / 2012
Was beinhaltet die Vertreterregelung? Der Vertragsarzt hat die vertragsärztliche Tätigkeit persönlich auszuüben. Bei Krankheit, Urlaub, Teilnahme an ärztlichen Weiterbildungen oder an einer Wehrübung kann er sich für maximal drei Monate vertreten lassen. Ist der Arzt länger als eine Woche an der Ausübung seiner Praxis behindert, so hat er dies der KVBB unter Benennung der vertretenden Ärzte mitzuteilen. Auch kürzere Abwesenheitszeiten sind dem Patienten z.B. durch Aushang und Anrufbeantworter bekannt zu geben. Die Vertretung ist jeweils mit dem vertretenden Arzt abzusprechen. Ist im Vertreterfall die Praxisgebühr zu erheben? Im Vertreterfall wird ein Vertreterschein (Muster 19) angelegt. Hat der Patient beim zu vertretenden Arzt bereits die Praxisgebühr bezahlt, legt er beim vertretenden Arzt die Quittung (Muster 99) vor. Beim vertretenden Arzt ist in der Abrechnung die SNR 80033 anzusetzen und die Quittung abzustempeln.