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Abrechnung postoperativer Behandlungskomplexe (Abschnitt 31.4 EBM) Die postoperative Behandlung nach Abschnitt 31.4 EBM kann entweder vom Operateur oder auf Überweisung des Operateurs von einem weiterbehandelnden Vertragsarzt durchgeführt und abgerechnet werden. Soll die postoperative Behandlung durch einen weiterbehandelnden Vertragsarzt erfolgen, muss der Operateur zwingend einen Überweisungsschein ausstellen. Die Gebührenordnungsposition (GOP) des postoperativen Behandlungskomplexes und das Datum der Operation sind in dem Überweisungsfeld zu vermerken.
Krankenhäuser, die berechtigt sind, im Rahmen des AOP-Vertrages nach § 115b SGB V ambulante Operationen und stationsersetzende Eingriffe durchzuführen, können ebenfalls Überweisungsscheine für die postoperative Behandlung ausstellen. Der Überweisungsschein muss neben den zuvor bereits genannten Angaben (GOP und OP-Datum) zusätzlich den Operationen- und Prozeduren-Schlüssel (OPS) enthalten.
Seite 36 | AUSGABE 8 / 2016
Der die postoperative Behandlung durchführende Vertragsarzt hat auf seinem Abrechnungsschein die jeweils zuvor genannten Angaben einzutragen: • die GOP des postoperativen Behandlungskomplexes, • das OP-Datum (Feldkennung 5034) sowie • bei Überweisungen vom Krankenhaus zusätzlich den OPS (Feldkennung 5035) sowie • die SNR 99299L für die Kennzeichnung des Abrechnungsscheines bei Überweisungen vom Krankenhaus.
Gemäß EBM gilt zusätzlich, dass die Abrechnung des postoperativen Behandlungskomplexes nur einmalig in einem Zeitraum vom 1. bis zum 21. postoperativen Tag erfolgen kann. Innerhalb dieser 21 Tage sind verschiedene GOP der Wundbehandlung neben dem postoperativen Behandlungskomplex ausgeschlossen. Unser Service für Sie: Abrechnungsberatung 0331/98 22 98 03