Inhalts verzeichnis
Vorwort
Wer wir sind
Unternehmensund Leitungs struktur
Qualitäts sicherungs system
Finanz informationen
Vergütungs grundlagen
Netzwerk einbindung
Erklärungen
Anhang
Erklärungen des Vorstands von KPMG zur Wirksamkeit des Qualitätssiche rungssystems, zur Unabhängigkeit und zur Fortbildungsverpflichtung Entsprechend § 55 b WPO hat eine Wirtschaftsprüfungs gesellschaft die Regelungen, die zur Einhaltung der Berufspflichten erforderlich sind, zu schaffen sowie ihre Anwendung zu überwachen und durchzusetzen. Die Gesamtheit der hierzu erforderlichen Maßnahmen wird als Qualitäts sicherungssystem bezeichnet.
Erklärung zur Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems nach Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe d VO (EU) Nr. 537/2014
Die in diesem Bericht dargestellten Maßnahmen und Ver fahren, die als Grundlage für das Qualitätssicherungssystem von KPMG dienen, sollen auch mit hinreichender Sicherheit gewährleisten, dass die von KPMG durchgeführten Abschlussprüfungen den geltenden Gesetzen und Vorschriften entsprechen. Das Qualitätssicherungssystem ist nicht darauf ausgelegt, der Nichteinhaltung einschlägiger Gesetze und Vorschriften mit absoluter Sicherheit vorzubeugen oder eine solche zu erkennen.
Erklärung zur Wahrung der Unabhängigkeit nach Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe g VO (EU) Nr. 537/2014
Der Vorstand von KPMG berücksichtigt insbesondere die folgenden Aspekte: – die Ausgestaltung und Wirkungsweise des in diesem Bericht beschriebenen Qualitätssicherungssystems – die Feststellungen aus den verschiedenen von KPMG durchgeführten Überwachungsprogrammen (einschließlich der in diesem Bericht beschriebenen Überwachungsprogramme von KPMG International und weiterer Complianceüberwachungsprogramme von KPMG)
„Der Vorstand erklärt, dass das interne Qualitätssicherungssystem von KPMG wirksam ist.“
„Der Vorstand erklärt, dass die Maßnahmen zur Wahrung der Unabhängigkeit (Seite 17 ff.) Bestandteil des Qualitätssicherungssystems von KPMG sind und eine interne Überprüfung der Einhaltung der Unabhängigkeitsanforderungen stattgefunden hat.“ Erklärung zur Erfüllung der Fortbildungspflicht der Berufsangehörigen nach Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe h VO (EU) Nr. 537/2014 „Der Vorstand erklärt, dass die Berufsangehörigen von KPMG zur Erfüllung der Fortbildungspflichten (Seite 24) angehalten worden sind.“
Berlin, 31. Januar 2021 Der Vorstand
– die Feststellungen aus der Inspektion der APAS und anschließende Folge- beziehungsweise Verbesserungsmaßnahmen Auf dieser Basis gibt der Vorstand von KPMG mit hinreichender Sicherheit folgende Erklärungen ab:
Klaus Becker
Boris Schroer Transparenzbericht I 38
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