Statuta et Acta rectorum Universitatis Carolinae Pragensis 1360-1614 (Ukázka, strana 99)

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PROLEGOMENA

sind, lag es laut Nodl an jedem Mitglied der Universitätsgemeinde, ob er das Gelübde dem Schwur vorzog.80 Bevor wir den möglichen Umfang der Statutenrevision im Jahre 1409 näher betrachten, müssen wir uns mit Boháčeks Einwand gegen den Wortlaut des Artikels 16 in der Fassung B auseinandersetzen. Die Ersetzung des Schwurs durch das Gelübde sei in diesem Fall, so Boháček, unsinnig und widerspreche dem kanonischen Recht. Eine solche Unkenntnis im Falle Johannis Hus könne man nicht voraussetzen, und deshalb sei es zur Anpassung dieses Artikels im älteren Wortlaut des Artikels 6 erst bei der im Manuskript XIV A 4 erfassten Redaktion gekommen.81 Die Ereignisse können sich jedoch anders abgespielt haben. Der Schreiber beherrschte zwar die Kalligraphie, nicht jedoch die Rechtsverfahren, und deshalb ersetzte er möglicherweise willkürlich im inkriminierten Satz iurare durch promittere. Eine gewisse Ratlosigkeit in der Beurteilung dieser Frage belegt der Streit, der an der Artistenfakultät im März 1456 ausbrach, als einige Baccalarianden es ablehnten zu schwören, mit der Begründung, dass es ihrem Gewissen widerspreche. Während Dekan Stanislaus von Welwar mit einigen weiteren, offensichtlich katholischen Magistern den Schwur im Einklang mit den Statuten der Fakultät forderte, beriefen sich ihre Opponenten auf die Matrikel des Rektors. In den Statuten der Artistenfakultät steht in der Rubrik I/4 „De officio decani“ tatsächlich: „Item habeat recipere baccalariandos, quando presentantur, et facere eos iurare statuta facultatis, quae concernunt gradum illum…“82 Bemerkenswert ist, dass weder in diesem, noch in anderen Fällen im Liber decanorum die Ausdrücke iuramentum und iuravit ersetzt oder ergänzt wurden durch die Termini promissum bzw. promittit. Dazu muss man hinzufügen, dass auch in den ursprünglichen Statuten in einer Reihe von Rubriken das Gelübde ausreichend war. Opponenten aus den Reihen der Kalixtinermagister forderten, wie bereits angedeutet, dass die protestierenden Adepten des Bakkalaureats „iure statuti scripti in matrica rectoris, scilicet iurando sive promittendo, sicut alicui fuerit visum“ sein können. Der Dekan wollte das ohne eine besondere Magisterkongregation nicht zulassen, später ließ er jedoch aus Befürchtung vor Unruhen zu, dass die präsentierten Adepten bei der Promotion schwören oder geloben konnten. Über das weitere Vorgehen sollte die Magisterkongregation entscheiden. Gleich in der folgenden akademischen Periode erhielt die Gruppe um Magister Stanislaus von Welwar die Möglichkeit, mindestens in dieser Hinsicht den Modus aus der Zeit vor dem Jahre 1409 zu restaurieren. Stanislaus wurde nämlich zum Rektor gewählt, während der katholische Konvertit Magister Václav von Křižanov das Amt des Dekans antrat. Sofern spätere Anklagen und Insinuationen eine reale Grundlage haben, ermöglichte der Rektor 80)  Vgl. M. Nodl: Iurare vel promittere, S. 54–56; und id.: Das Kuttenberger Dekret, S. 321–322. 81)  M. Boháček: O rukopisech statut [Über die Handschriften der Statuten], S. 110–111. 82)  Liber decanorum, Faksimile pag. 24, MHUP, I/1, S. 38.

Ukázka elektronické knihy, UID: KOS255677


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