Atentát na Reinharda Heydricha (sv. 1)
zuständigen Oberlandrat genehmigt worden waren. Alle unverzichtbaren Maßnahmen sollten nach außen so wirken, als seien sie von tschechischen Behörden angeordnet worden. Die Oberlandratsämter unterstanden unmittelbar dem Amt des Reichsprotektors, und sie waren verpflichtet, ihm monatliche Berichte über die Tätigkeit und die Situation in ihrem Verwaltungsdistrikt zu liefern. Das System der Oberlandräte als unterster Stufe der Exekutivorgane der Besatzungsmacht blieb bis zum Ende der Besatzung bestehen. Im Frühjahr 1942 erfuhr es jedoch mit der allmählichen Einführung der „ Verwaltung im Auftrag des Reiches“ von den höchsten bis zu den untersten Verwaltungsbehörden einige Veränderungen. Zum 15. Juni 1942 kam es zu einer erheblichen Reduzierung der Oberlandratsämter von fünfzehn auf nur sieben. Oberlandratsämter gab es jetzt noch in Prag, Böhmisch Budweis (České Budějovice), Pilsen (Plzeň), Königgrätz (Hradec Králové), Brünn (Brno), Iglau (Jihlava) und Mährisch Ostrau (Moravská Ostrava). Ihre Agenda sollten sie auf die Bezirks- und Landesbehörden übertragen und deren Kontrolle durchführen. Dem Inspektionscharakter ihrer Tätigkeit entsprach auch die amtliche Bezeichnung als „Oberlandrat-Inspekteur“. Die Organisationsstruktur des deutschen Unterdrückungsapparats auf dem Gebiet des sog. Protektorats Böhmen und Mähren Das Haupt der nationalsozialistischen Polizeimacht auf dem Gebiet des sog. Protektorats während des II. Standrechts war der Staatssekretär beim Reichs protektor SS-Gruppenführer Karl Hermann Frank. Dieser hatte zugleich die Funktion des Höheren SS- und Polizeiführers (HSSuPF) inne. Die Behörde des Höheren SS- und Polizeiführers wurde am 28. April 1939 eingerichtet und unterstand unmittelbar dem Reichsführer-SS (RFSS) und Chef der Deutschen Polizei Heinrich Himmler. Die Behörde des Chefs der Deutschen Polizei umfasste zwei Bereiche: 1. das Hauptamt der Ordnungspolizei (HAOrpo), 2. das Reichs sicherheitshauptamt (RSHA). Die Frank unterstellte Sicherheitspolizei auf dem Gebiet des Protektorats gehörte organisatorisch zum Reichssicherheitshauptamt in Berlin, an dessen Spitze seit der Einrichtung am 1. Oktober 1939 bis zu seinem Tod SS-Obergruppenführer Reinhard Heydrich stand. Das Verhältnis der Sicherheitspolizei zum Reichsprotektor bestimmte die „Verordnung über den Aufbau der Verwaltung und die Deutsche Sicherheitspolizei im Protektorat Böhmen und Mähren“ vom 1. September 1939. § 12 dieser Verordnung hielt fest, dass „die dem Reichsprotektor nachgeordneten deutschen Dienststellen und die Behörden des Protektorats Böhmen und Mähren […] den Weisungen der Staatspolizeileitstellen […] in politischpolizeilichen Angelegenheiten zu entsprechen“ haben; § 13 bestimmte: „Der Reichsprotektor Böhmen und Mähren sowie der Reichsführer SS und Chef der Deutschen Polizei im Benehmen mit dem Reichsprotektor können die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Protektorat Böhmen und Mähren erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen auch außerhalb der sonst hierfür bestimmten Grenzen treffen.“ In der Verordnung wird
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