Klönschnack Februar 2022

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107-109 Steuer+Recht+Finanz.qxp_kloen 24.01.22 13:34 Seite 107

SERVICE RECHTSANWÄLTE

Der Steuertipp

Wie geht eigentlich Krypto?

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Allgemein RAinnen Bartels & Eckhardt, www.Eckhardt-und-Bartels.de Ottenser Hauptstr. 5, 22765 HH, gegenüber EKZ Mercado Tel. 040 / 391135, Fax 040 / 3902651, Tätigkeitsschwerpunkte: Familien-, Arbeits-, Miet- und Verkehrsrecht, Strafrecht

Arbeitsrecht RA Tobias Burgmann Fachanwalt für Arbeitsrecht Erik-Blumenfeld-Platz 27 b, 22587 Hamburg Telefon 040 / 86 64 61 71, www.arbeitsrecht-blankenese.de

Max Eick, Steuerberater, Telefon 800 71 22

nutzten Gebäudes im Privatvermögen, dann allerdings mit 10 Jahren zwischen Kauf und Verkauf. Voraussetzung ist weiterhin, dass die Bitcoins nicht selbst generiert wurden, weil es dann am „Erwerb“ fehlt. Soweit erworbene Bitcoins als Zahlungsmittel eingesetzt werden, gilt dies als Veräußerung der Bitcoins und führt ebenfalls zu sonstigen Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften. Der Wert der im Gegenzug erhaltenen Ware oder Dienstleistung ist als Veräußerungspreis anzusetzen. Die Durchschnittswertmethode ist nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung des Gewinns sind die Anschaffungskosten von dem Veräußerungspreis abzuziehen. Dabei gilt die Verwendungsfiktion, dass zuerst angeschaffte Bitcoins auch zuerst veräußert werden. Wer sich mit Kryptowährungen beschäftigen möchte, sollte immer auch auf eine detaillierte und präzise Dokumentation setzten, um sowohl die Jahresfrist als auslösendes Ereignis der Besteuerung einerseits und die zutreffende Ermittlung des zu versteuernden Überschusses anderseits vornehmen zu können. Für sämtliche weitere Fragen um diese neue Anlageklasse freuen wir uns als Ihr versierter steuerlicher Berater.

RAin Katrin Lotze, Anwaltskanzlei Lotze Hobökentwiete 2 a, 22559 Hamburg Telefon 040 / 68 87 79 44 E-Mail: info@lotze-ra.de

Erbrecht • Familienrecht RA und Notar Maximilian Fischer M.A. Am Marktplatz 2a 22880 Wedel Telefon 04103 / 6574

Erbrecht • Testamentsvollstreckung Andreas Ackermann, www.anwaltskanzlei-ackermann.de Rechtsanwalt, zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT) Grimm 12, 20457 Hamburg, Telefon 040 / 32 35 00 Fax 040 / 32 35 74, E-Mail: mail@anwaltskanzlei-ackermann.de Kai-Jürgen Aßmann Rechtsanwalt und Mediator Blankeneser Bahnhofstraße 46, 22587 Hamburg Telefon 040 / 210 913 660, www.anwalt-assmann.de Frederike Borsdorff LL.M., www.btp-recht.de Rechtsanwältin, zertifizierte Testamentsvollstreckerin (AGT) ABC-Straße 38, 20354 Hamburg – auch Hausbesuche Telefon 040 / 605 33 73 10, borsdorff@btp-recht.de

Familienrecht • Scheidungsrecht RA Ingo Holzhäuser, Fachanwalt für Familienrecht Erik-Blumenfeld-Platz 27 b, 22587 Hamburg Telefon 040 / 86 64 61 71, Fax 040 / 86 64 61 93, E-Mail: info@ familienrecht-blankenese.de, www.familienrecht-blankenese.de RAin Astrid Weinreich, Infos unter: www.astrid-weinreich.de Fachanwältin für Familienrecht und Mediatorin Blankeneser Bahnhofstraße 29, 22587 Hamburg Tel. 040 / 866 031-0, E-Mail: info@astrid-weinreich.de

Klönschnack 2 · 2022

ie sind in aller Munde und haben, neben einigen absturzartigen Kursverlusten, eine enorme Wertsteigerung erlebt. Zeit also, sich Krypto aus steuerlicher Sicht anzusehen. Kryptos sind virtuelle Währungen und beruhen auf der Idee einer nichtstaatlichen Ersatzwährung mit begrenzter Geldmenge. Anders als bei dem Geld, das die Notenbanken unbegrenzt ausgeben können, und bei dem Buchgeld, das die Geschäftsbanken schaffen, erfolgt die Schöpfung neuer Werteinheiten über ein vorbestimmtes mathematisches Verfahren innerhalb eines Computernetzwerks. Dieser Prozess wird als „Mining“ bezeichnet. Die virtuelle Währung an den jeweiligen Stellen und alle bisherigen Transaktionen sind in einer zentralen Datei, der Blockchain, öffentlich einsehbar. Anhand der Stellen ist im Netzwerk jedoch nicht erkennbar, welche Person tatsächlich Inhaber der virtuellen Währung ist. Einmal getätigte Transaktionen sind grundsätzlich irreversibel. Dies vorausgeschickt gilt steuerlich daher, dass Kryptowährungen eben nicht als Währung angesehen werden und somit die Wertsteigerungen, anders als bei Zinsen und Dividenden, nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen gelten. Daher kann der mitunter günstigere Steuersatz von 25 % aus der Abgeltungssteuer nicht in Anspruch genommen werden, dafür fallen aber auch sämtliche Werbungskosten nicht unter den Sparer-Pauschbetrag von 801 € bzw. 1.602 € bei Zusammenveranlagung. Der Überschuss oder Verlust aus der Veräußerung von Bitcoins führt zu sonstigen Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften, soweit Erwerb und Veräußerung der Bitcoins innerhalb eines Jahres stattfanden. Die meisten Steuerpflichtigen kennen diese Vorschrift bislang nur beim Verkauf eines nicht selbst ge-

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