KiZ-ePaper Nr. 51/2017

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WENN DAS CHRISTKIND DÜNNE PACKERL BRINGT

Gutscheine rasch einlösen Gutscheine sind unpersönlich, sagen die einen. Viele andere aber freuen sich über die dünnen Packerl unterm Christbaum. So können sie sich den Pulli selbst aussuchen, und der passt dann auch. Jedenfalls werden immer mehr Gutscheine geschenkt.

A

m besten ist es, mit dem Einlösen von Gutscheinen nicht lange zuzuwarten. Zum einen verschwinden sie leicht in einer Lade. Zum anderen kann das Unternehmen, das den Gutschein ausgestellt hat, in Konkurs gehen. Und eine insolvente Firma darf den Gutschein nicht mehr annehmen. Zwar kann

man die Forderung aus dem Gutschein im Insolvenzverfahren anmelden, das kostet aber einiges an Gebühr. Ist der Gutscheinwert niedrig, übersteigt die Gebühr mitunter sogar die Konkursquote. Generell dürfen Gutscheine aber kein Ablaufdatum haben, sie sind 30 Jahre lang gültig. Die früher übliche Befristung etwa auf ein Jahr ist unzulässig. Das hat die AK in einem Musterprozess bis zum Obersten Gerichtshof erreicht. Kann ein ausstellendes Unternehmen die vereinbarte Leistung nach Jahren nicht mehr erbringen, muss es zumindest den Kaufpreis des Gutscheins zurückzahlen.

Sollten Sie beim Aufräumen einen „abgelaufenen“ Gutschein von Weihnachten anno dazumal finden, können Sie diesen trotzdem einlösen oder den Gutscheinwert zurückfordern. Einen Musterbrief finden Sie auf ooe.arbeiterkammer.at/ konsumentenschutz.

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Volksgartenstraße 40 4020 Linz +43 (0)50 6906 ooe.arbeiterkammer.at

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21. Dezember 2017


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