kripo.at thema: Sexueller Missbrauch

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thema Sexueller Missbrauch

Was tun, wenn es passiert?

Prävention Recht Ermittlung Allgemeines

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Impressum:

Sexuell er Missbrauch

Was tun, wenn es passiert?

Eine Publikation der Vereinigung Kriminaldienst Österreich (VKÖ) in Zusammenarbeit mit der Kriminalprävention - Wien

Eigentümer und Herausgeber: Vereinigung Kriminald ienst Österreich (VKÖ)

1090 Wien, Müllnergasse 4

Telefon 050 133 133, w w w.kripo.at, E-Mail: sekretariat@kripo.at

Präsident: Dieter Csefan, BA MA

Medieninhaber: Informations- und Verlagsgesellschaf t m b.H.

Thalerhofstraße 28, 8073 Feldkirchen bei Graz

Telefon: 0316 29 56 11-0, E-Mail: of ce@iv-verlag.at

Mitarbeiter: Helmut Bärtl, Richard Benda, Ms. Michaela Eisold-Pernthaler, Klaus-Henning Glitza,

Peter Grolig, Mag. Brigitte Loacker, Susanne Rauer, Mag. Manfred Reinthaler, Mag.Dr. Isabella Zwickl-Festl.

Druck:

Dorrong, Graz

Ein Nachdruck von Artikeln ist nur nach Genehmigung durch den Herausgeber und mit Q uellenang abe zuläs sig. Der Ab druck von Wer beeinschaltungen d ieser Broschüre ist untersagt.

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Inhaltsverzeichnis

Allgemeines Was ist sexueller Missbrauch 7 Einführung in eine schwierige Materie�������������������������������������������������������� 9 Sexualdelikte - ein Rückblick ������������������������������������������������������������������� 10 Polizeiliche Öffentlichkeitsarbeit bei Sexualdelikten 12 Trends - Vergewaltigungskultur ���������������������������������������������������������������� 14 Wenn der Arbeitsplatz zum Tatort wird 16 Ermittlungen Einleitung �������������������������������������������������������������������������������������������������� 20 Anzeigeerstattung - der Beginn einer Untersuchung 21 Vergewaltigung kontra Verleumdung �������������������������������������������������������� 22 Heikle Ermittlungen 23 Sexueller Missbrauch 25 Recht Einleitung �������������������������������������������������������������������������������������������������� 30 Opfervertretung/Beschuldigtenvertretung ������������������������������������������������ 31 § 201 StGB - Vergewaltigung 33 § 202 StGB - Geschlechtliche Nötigung 35 § 205 StBG - Sexueller Missbrauch einer wehrlosen oder 36 psychisch beeinträchtigten Person ���������������������������������������������������������� 36 Prävention Einleitung 39 Vorbeugung gegen Sexualdelikte 40 5
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Was ist sexueller Missbrauch?

Was eine Gesellschaft als strafbar ansieht, das ändert sich im Lauf der Zeit und ist auch von Kultur und Land abhängig. Im Bereich der Sexualdelikte haben sich in Europa die Ansichten in den letzten Jahrzehnten wesentlich liberalisiert. Verhaltensweisen, die noch vor wenigen Jahrzehnten als strafbar galten (z.B. Homosexualität), sind heute weitgehend toleriert und nicht mehr unter Strafe gestellt.

In die andere Richtung gehen Delikte, die man als Angriff auf die sexuelle Integrität einer Person bezeichnen kann. Der Klaps auf den Hinterteil einer Kellnerin oder Bürokollegin wurde noch bis vor kurzem als tolerierbares männliches Verhalten angesehen, zwischenzeitlich ist es ein verfolgbares Delikt geworden.

Vor allem die massenhaften Übergriffe

von jungen, ausländischen Männern an Frauen haben dazu geführt, dass der „Sexuelle Missbrauch“ in den Fokus der Öffentlichkeit getreten ist. Viele Frauen sind verunsichert. Aber läuft heute eine Frau, die nachts unterwegs ist, wirklich Gefahr, vergewaltigt zu werden? Und was ist überhaupt strafbar?

Im Einleitungskapitel bringen wir für Sie einen Überblick, wie die Situation war und ist und wie man bei der Polizei das Problem sieht.

Die verschiedenen Ausprägungen der Sexualdelikte sind so komplex, dass man sie nicht in einer Broschüre beschreiben kann. Bewusst befassen wir uns deshalb in der nun vor Ihnen liegenden Broschüre nur mit dem sexuellen Missbrauch gegenüber er-

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wachsenen Frauen, obwohl auch Männer zu Sexualopfern werden können. Auch das Kapitel sexuelle Delikte gegen Kinder wurde ausgeklammert.

Über das Thema „Sexuelle Ausbeutung

Einführung in eine schwierige Materie

aus finanziellen Motiven (Menschenhandel)“ haben wir bereits eine Broschüre an die Öffentlichkeit übergeben. Diese Broschüre „Sex – Menschenhandel“ kann über sekretariat@kripo.at bestellt werden.

Das Sexualstrafrecht zählt zu den heikelsten Abschnitten des Strafrechtes. Ohne Frage soll die sexuelle Sphäre jeder Frau geschützt sein, doch darf nicht vergessen werden, dass nicht alle Menschen guten Willens sind. Zu rigorose Regeln können die normale zwischenmenschliche Kommunikation an den Rand der Strafbarkeit bringen.

Ein konkreter Fall, nachzulesen in dem Buch „Sex vor Gericht“ (Dr. Alexander Stevens, Knaur Verlag) belegt die Problematik. Eine junge Frau erstattet bei der Polizei Anzeige, dass sie nach einem Abend mit drei jungen Männern in einer Wohnung war und vergewaltigt worden sei. Die drei Männer wurden festgenommen. Es stellte sich heraus, dass der Verkehr gefilmt wurde und auf diesem Film eindeutig die Bereitschaft der jungen Frau zu sehen war, an der Aktion teilzunehmen. Die Männer wurden daraufhin freigelassen. Es kam trotzdem zu einer Gerichtsverhandlung und der Rechtsanwalt der Klägerin rechtfertigte die Anzeige damit, dass die Klägerin während des Geschlechtsverkehrs mit einem Mann „fick dich“ gesagt hat. Dieser

Satz wurde vom Richter als Unmutsäußerung bewertet und die drei Männer zu jeweils sechs Jahren Haft verurteilt.

Ohne Frage: „Nein“ heißt nein und „Ja“ heißt ja, aber was heißt: „Fick dich“? Dieser Sachverhalt, und es gibt ähnliche Fälle, wirft die Frage auf, ob ein freiwilliger Geschlechtsverkehr strafrechtlich zu einer Vergewaltigung wird, wenn sich ein Partner die Sache überlegt.

In Berlin hat sich eine angezeigte Vergewaltigung als Verleumdung herausgestellt. Ein Pornosternchen hat sich offensichtlich auf Geschlechtsverkehr eingelassen. Später erstattete sie Anzeige wegen Vergewaltigung. Auch hier wurde

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die Szene 20 Minuten lang gefilmt, man hört die Worte „hör auf“ der Anzeigerin.

Damit hätte sie, ihrer Meinung nach, ihr Nicht-Einverständnis dokumentiert. Die Angeklagten bezogen „hör auf“ hingegen auf das Filmen. Auch das Gericht sah die Beschuldigung von Gina-Lisa Lohfink als Verleumdung und verurteilte sie zu 20.000 Euro Strafe.

Wie eine Äußerung einer Frau, in der Regel handelt es sich ja um eine solche, aber grundsätzlich wäre auch ein männliches Opfer möglich, interpretiert wird, das obliegt einem Richter. Eine klare gesetzliche Regelung ist es aber nicht, und da liegt das Problem des Sexualstrafrechtes.

Von der subjektiven Meinung der Anzeigerin, über die schwierigen Ermittlungsschritte der Kripo, bis zu Staatsanwalt und Richter, überall ist Handlungsspielraum nach allen Seiten.

Da in der Regel bei einer zwischenmenschlichen Beziehung kein Zeuge vorhanden ist und auch die Zahl der gefilmten Vorgänge wahrscheinlich gering ist, steht Aussage gegen Aussage. Noch schwieriger wird es, wenn erst nach Tagen oder gar Jahren Anzeige erstattet wird. Die Verjährungsfristen bringen in diesem Fall zusätzlich Nebel in die sowieso vorhandene Unklarheit.

Bereits aus dieser ersten Erklärung können bereits Lehren gezogen werden:

Für Frauen: Ein klares „Nein“ gibt einem möglichen Täter im Nachhinein keinen Interpretationsspielraum.

Für Männer: Beim geringsten Zweifel an der Freiwilligkeit aufhören, auch wenn es schwer fällt.

Sexualdelikte - ein Rückblick

Vergewaltigung ist kein Kind unserer Tage, es gibt sie seit Menschengedenken. Die Vergewaltigung der Frauen unterlegener Feinde war Jahrtausende eine übliche Form der Demütigung. Ebenso war die Vergewaltigung einer Sklavin in kaum einem Gesetz geregelt und wurde als gutes Recht des Besitzers angesehen.

Selbst erwiesene Vergewaltigungen wurden nicht immer bestraft. Aus verschiedenen Codizes des Mittelalters ersieht man, dass nur die Vergewaltigung auf freiem Land verfolgt wurde. Man nahm einfach an, dass es in der Stadt keine Vergewaltigung geben könne, denn hier könnte ja das Opfer um Hilfe schreien. Heute

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strafbare sexuelle Handlungen wurden jahrhundertelang als übliche Form der Behandlung von Frauen angesehen. Man kannte aber schon im antiken Griechenland das Delikt der sexuellen Belästigung. Sie galt als „hybris“ (leichteres Delikt) und wurde nicht als körperliches Delikt, sondern als eines gegen die Ehre angesehen.

Wer glaubt, Ähnliches wäre in Österreich in den letzten hundert Jahren nicht möglich gewesen, der irrt. Die Vergewaltigung von weiblichem Hauspersonal in gehobenen Kreisen wurde als erlaubt angesehen und toleriert. Nahezu alle Gesellschaften kennen das Delikt, aber nicht überall sind alle Formen strafbar. So ist die Vergewaltigung in der Ehe nur in fortgeschrittenen Gesellschaften ein Delikt. In Österreich wurde sie erst 2004 zu einem Offizialdelikt.

In manchen Ländern wird auch das Opfer einer Vergewaltigung bestraft. So wurde in Saudi-Arabien eine Frau zu 90 Peitschenhieben verurteilt, weil sie sich vor der Tat mehrmals mit dem Täter getroffen hatte. Der Täter wurde freigesprochen, weil er angab, es sei eine Probe für eine zukünftige Heirat gewesen.

Bis in die 60er Jahre des vorigen Jahrhunderts dachte man, dass Vergewaltiger abnorme Menschen seien, doch durch Viktimisierungsstudien in den 80er Jahren stellte man fest, dass Vergewaltigungen eher im Freundes-

und Familienkreis und nicht von völlig Unbekannten verübt werden.

Aber hat es vor Silvester 2015/16 weniger Sexualdelikte gegeben?

Silvester 2015/16 war ein Fanal nicht nur in Hinblick auf die Flüchtlingspolitik, sondern hat in den Folgemonaten zu einer Verschärfung des Sexualstrafrechts geführt, nicht nur in Deutschland. Europa war entsetzt, dass innerhalb weniger Stunden hunderte Frauen sexuell belästigt wurden. Dass diese massenhaften Tathandlungen auch in Verbindung mit Diebstahl und Raub begangen wurden, machte die Sache noch perfider.

„Etwa ein Drittel aller Frauen weltweit erleben im Laufe Ihres Lebens sexuelle oder andere körperliche Gewalt, in erster Linie durch Beziehungspartner.“ Ein weiser Satz, der von einem weisen Mann schon lange vor 2015 gesagt wurde. Eine Bevölkerungsbefragung in Deutschland ergab, dass 8,6% der befragten Frauen mindestens einmal in ihrem Leben Opfer einer Sexualstraftat wurden. Fachleute schätzen sogar, dass jede fünfte Frau Opfer einer Vergewaltigung oder versuchten Vergewaltigung wird, denn die Dunkelziffer ist hoch. Man könnte es auch so sagen: Das Risiko, Opfer eines Sexualdeliktes zu werden, ist größer als das, bestohlen zu werden. 

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Polizeiliche Öffentlichkeitsarbeit bei Sexualdelikten

Die Silvester-Angriffe 2015 in Köln auf Frauen sind wohl noch in Erinnerung. Zuerst verlautbarte die Polizei eine ruhige und im Wesentlichen unauffällige Einsatznacht, doch einige Tage später wurde bekannt, dass es über 500 Anzeigen von sexuellen Übergriffen in der Neujahrsnacht gegeben hatte und die Polizei nicht in der Lage war, dies zu unterbinden. Die Folgen waren weitreichend. Der Kölner Polizeipräsident wurde in den Ruhestand versetzt und ein meinungsstarker Teil der Bevölkerung kritisierte die Medien als „Lügenpresse“.

Die Journalistinnen und Journalisten wollten sich das natürlich nicht gefallen lassen und gaben der Öffentlichkeitsarbeit der Polizeibehörden die Schuld an dieser Misere. Die Veröffentlichungspolitik der Polizei sei einseitig und verschweige bewusst Sexualdelikte und vor allem die Nationalität der Beschuldigten. Es dauerte nicht lange, bis auch die Wiener Polizei mit diesem Vorwurf konfrontiert wurde.

Grund genug, uns einmal die Statistiken der Sexualdelikte genauer anzusehen:

Die Anzahl der angezeigten Vergewaltigungen (§ 201 StGB) in Wien ist seit

2012 kontinuierlich rückläufig und beträgt etwas mehr als ein Prozent der Gesamtstraftaten. Auch im Jahr 2016 werden wir voraussichtlich um einige Prozente unter dem Vorjahr liegen, sodass sich der Trend fortsetzen dürfte.

Gleich verhält es sich bei Anzeigen wegen sexueller Belästigung und öffentlich geschlechtlicher Handlungen nach § 218 StGB, die ebenfalls seit 2012 jährlich weniger werden. Lediglich im Jahr 2016 wird es zu einer erheblichen Steigerung von Anzeigen kommen, die aber auf die gesetzliche Änderung dieser Norm mit 1.1.2016 zurückzuführen ist, wonach „eine intensive Berührung einer der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstelle“ nunmehr mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, wenn sie „eine andere Person in ihrer Würde verletzt“.

Damit ist natürlich ein direkter Vergleich mit dem alten § 218 nicht seriös.

Was die Öffentlichkeitsarbeit und die Veröffentlichung von Straftaten betrifft, gibt es klare rechtliche Vorgaben. Abgeleitet vom Art. 10 EMRK, also dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit, hat die Bevölkerung ein

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Recht darauf, Informationen über das Kriminalitätsgeschehen und die polizeiliche Tätigkeit zu erhalten.

Dies erfolgt durch die regelmäßige Bekanntgabe von Statistiken, aber auch durch tägliche Presseaussendungen von aktuellen Straftaten und Kriminalitätsphänomenen in Wien. Das Ziel polizeilicher Öffentlichkeitsarbeit ist neben Informieren der Bevölkerung auch die Mithilfe bei Fahndungen und Prävention, um potentielle Opfer zu vermeiden. Die Wahrung des Datenschutzes und dabei insbesondere des Opferschutzes steht aber an oberster Stelle.

Der überwiegende Anteil aller Vergewaltigungen findet im Familienkreis statt und der Täter ist bekannt. Vergewaltigungen im öffentlichen Raum werden allerdings sehr wohl veröffentlicht, wenn es möglich ist, die Daten der Opfer geheim zu halten. So hat die Wiener Polizei im Jahr 2016 bereits 12 Fälle von (versuchten) Vergewaltigungen veröffentlicht, darunter auch das abscheuliche Verbrechen auf der Damentoilette am Praterstern, wo eine junge Studentin von drei Jugendlichen, die kurze Zeit später festgenom-

men werden konnten, missbraucht wurde.

Bei Fahndungen nach Sexualstraftätern mittels Foto oder Phantombild bedienen wir uns auch unserer Facebook Seite und ersuchen die Bevölkerung um Mithilfe bei der Tätersuche.

Bei den sexuellen Belästigungen verhält es sich ähnlich. Haben wir es beispielsweise mit einem Phänomen zu tun, wo ein Gruppe von arabisch-oder nordafrikanisch-stämmigen Männern Frauen umtanzen, sie dabei sexuell belästigen und dabei Trickdiebstähle begehen, so ist es eine Selbstverständlichkeit, auch die Nationalität der Beschuldigten gemeinsam mit entsprechenden Präventionstipps zu veröffentlichen. Denn das ist wohl einer der Hauptaufgaben polizeilicher Öffentlichkeitsarbeit. Darüber hinaus werden aber die ethnische Herkunft oder die Staatsangehörigkeit von Tätern oder Opfern nicht bekannt gegeben, das alles hat auch keinen Einfluss darauf, ob eine Straftat veröffentlicht wird oder nicht. Denn eines ist klar: Sensationsgier und das Schüren möglicher Vorurteile steht der erwarteten und von der Polizei geforderten Sachlichkeit entgegen.

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Trends- Vergewaltigungskultur

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ie meisten Täter lauern nicht auf der Straße, sondern dort, wo man Ihnen vertraut“, ein Satz, der besonders für den sexuellen Missbrauch (wie immer man diese Form von persönlicher Einschränkung benennt: sexuelle Gewalt, sexualisierter Gewalt, sexuellen Übergriffen, sexuelle Ausbeutung, sexueller Misshandlung usw.) von Frauen gilt. Es ist ein Mythos, dass der Täter nächtens im Park lauert und über seine Opfer herfällt. Die Frauen sind dort am stärksten bedroht, wo sie sich sicher fühlen - in der Familie, im Freundeskreis, am Arbeitsplatz oder in der eigenen Wohnung. Die überwiegende Anzahl der Täter ist den Opfern zuvor (zumindest flüchtig) bekannt. Es sind Freunde, Bekannte, Väter, Brüder, Ehemänner, Partner. Sexueller Missbrauch findet zu jeder Tag- und Nachtzeit statt und ist meist geplant.

Der Sport-Trainer, der sich an seinen Schützlingen vergreift; die Mitschüler, die über eine Mitschülerin herfallen; die Zufallsbekanntschaft; diese Beispiele könnte man ins Unendliche weiter ausführen, sie sind Beispiele für Täter im eigenen sozialen Umfeld.

Drei junge Afghanen, die am Praterstern eine junge Frau vergewaltigten, und

der Trend des sexuellen Missbrauchs von Frauen bei Massenveranstaltungen, sind eher Beispiele für Ausnahmen. Insbesondere der sexuelle Missbrauch von Frauen bei Massenveranstaltungen ist in letzter Zeit in den Fokus gerückt und kann als jüngster Trend, der der Öffentlichkeit zu denken gibt und sie ängstigt, bezeichnet werden. Offenbar wurde durch die Vielzahl der Vorfälle in Köln die Aufmerksamkeit und das Interesse der Medien und seiner Konsumenten auf dieses Phänomen gelenkt. In der Folge der Presseaussendungen zu den Vorfällen in Köln erfolgten unzählige publizierte Vorfälle, die als Täter bestimmte Ethnien favoritisieren wollten. Tatsächlich konnte man vom sexuellen Missbrauch an Frauen schon vor Jahren, ohne auf besagte Ethnien zu zeigen, lesen. Damals war aber dieses Thema scheinbar nicht von besonderer Wichtigkeit für die Öffentlichkeit und erfuhr daher auch keine explizite Berichterstattung.

Laut einer EU-weiten Erhebung aus dem Jahr 2014 hat eine von drei Frauen seit ihrem 15. Lebensjahr körperliche und/oder sexuelle Gewalt erfahren, einer von fünf Frauen wurde nachgestellt („gestalkt“), und jede zweite Frau war mit einer oder mehreren Formen der sexuellen Belästigung konfrontiert, um nur einige

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Beispiele zu nennen. Siehe zu diesem Thema auch 2013 die Vorfälle in Ägypten (Tahrir-Platz).

Die zahlreichen Beispiele von sexuellen Missbräuchen, die fast tagtäglich durch die Medien verbreitet werden, werfen auch die Frage auf, gibt es eine „Vergewaltigungskultur“?

Der englische Begriff „rape culture“ (rape = Vergewaltigung, culture = Kultur) ist in sozialen Milieus und Gesellschaften gebräuchlich, in denen Vergewaltigungen und andere Formen sexualisierter Gewalt verbreitet sind und weitgehend toleriert oder geduldet werden. In manchen sozialen Milieus, auch in Österreich (ohne auf uns „fremde“ Kulturen zu deuten), findet man es ganz normal, dass der Mann von seiner angeheirateten Frau sexuelle Handlungen (auch gepaart mit Zwang) verlangt, ohne auf die Bedürfnisse der Frau einzugehen. Der nächste Schritt, diese Handlungen von fremden Frauen mit Gewalt zu fordern oder es ihnen aufzuzwingen, ist dann nur ein kleiner.

Eine „Vergewaltigungskultur“ überträgt die Vorsorge und Verhinderung von Vergewaltigungen den Opfern: Frauen erhalten „gute“ Ratschläge wie „in der Nacht generell nicht allein auszugehen“ (siehe Polizeipräsident von Wien vom 06.01.2016), die Kleidung sorgfältig zu wählen, bei Kontakten vorsichtig zu sein (siehe Kölner Bürgermeisterin vom 05.01.2016) usw.

Damit geht die Verharmlosung von Vergewaltigungen und sexuellem Missbrauch und die Herabsetzung Betroffener oder potentieller Opfer zu Sexualobjekten einher. Die sexuelle Integrität und Unversehrtheit eines Opfers wird einfach in Abrede gestellt.

Regelmäßig versuchen die Täter und deren Anwälte die Schuld auf das Opfer abzuwälzen und Einvernehmlichkeit zu suggerieren, um so ein geringeres Urteil oder gar einen Freispruch zu erwirken. Hinzu kommt natürlich auch, dass in den meisten Fällen nur zwei handelnde Personen bei der (vermeintlichen?) Tathandlung zugegen sind und daher in diesen Fällen Aussage gegen Aussage steht. Es liegt auf der Hand, dass es dabei schwierig ist, die Wahrheit herauszufinden.

Zur Beweisbarkeit einer sexuellen Gewalttat sei laut der Gerichtsmedizinerin Andrea Berzlanovich eine akribische Dokumentation des Geschehens, der Verletzungen und der Spuren notwendig. Die Dokumentation müsse möglichst zeitnah zur Tat und gründlich erfolgen. Leider lasse das im Fall gewaltbetroffener Frauen –aber nicht nur bei ihnen – nach wie vor oft zu wünschen übrig. Vor allem Ärzte – neben der Polizei oft die ersten Kontaktpersonen gewaltbetroffener Frauen nach der Tat – würden es verabsäumen, aussagekräftige Verletzungen, die nicht behandlungsbedürftig sind, zu dokumentieren. Zum Beispiel Fingerdruckspuren an Oberar-

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men oder – nach Vergewaltigungen – Hämatome an Oberschenkelinnenseiten.

Bedingt dadurch kommt es manchmal zu Freisprüchen oder geringfügigen Strafen, die von der Öffentlichkeit nicht goutiert werden. Die Medien treten augenscheinlich spektakuläre Fälle breit (siehe Wetter-Moderator Jörg Kachelmann oder Model Gina-Lisa Lohfink) und wecken bei

der nur am Rande informierten Gesellschaft Emotionen, die einer objektiven Denkweise fremd sind.

Den glamourösen, publizierten Straftaten zum Widerspruch bestätigt jegliche Statistik den Eingangssatz: „Die meisten Täter lauern nicht auf der Straße, sondern dort, wo man Ihnen vertraut“.

Wenn der Arbeitsplatz zum Tatort wird

Ausgerechnet ein Grüner war es, der ungewollt den Begriff „Grapscher“ in Deutschland so richtig populär machte. Es war im Jahr 1983, als einem Bundestagsabgeordneten der Umweltpartei, verheiratet, Vater von drei Kindern, nachgewiesen werden konnte, dass er gleich einer ganzen Reihe weiblicher Untergebener an die Brust gefasst hatte.

Während sich die Sitten seit dieser peinlichen „Grapscherei“ im Bonner Parlamentarierhochhaus weiter gelockert haben, werden – ganz im Gegensatz dazu – tatsächliche oder vermeintliche sexistische Handlungen durch eine weitaus strengere Brille betrachtet als damals. Drei Jahrzehnte später, 2013, reichte schon eine allzu saloppe Bemerkung über die Oberweite einer Journalistin, um einem prominen -

ten FDP-Politiker und Spitzenkandidaten für die Bundestagswahl den politischen Garaus zu machen.

Zweifellos: Sexuelle Belästigung gehört zu den großen Themen unserer Zeit. Denken wir an die Attacken auf das sexuelle Selbstbestimmungsrecht von Frauen im Zusammenhang mit den skandalösen Vorkommnissen von Köln und Berlin.

Ohne diese schlimmen Übergriffe in der

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Silvesternacht in Köln oder vielen anderen Anlässen in irgendeiner Form zu relativieren, muss dennoch gesagt werden, dass es außer diesen spektakulären Ereignissen alltägliche Erscheinungen gibt, die nicht minder bedenklich sind. Nicht nur in Hauptbahnhöfen und bei Events spielen Grenzüberschreitungen sexueller Art eine erschreckend große Rolle, sondern auch in Unternehmen, Behörden, schulischen Oberstufen und Hochschulen/Universitäten.

Und das mit erschreckenden Fallzahlen: Die Internationale Arbeitsorganisation (ILO) geht davon aus, dass 40 bis 50 Prozent aller Beschäftigten schon einmal sexuell belästigt worden sind. Eine 2015 veröffentlichte repräsentative Umfrage der Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) verdeutlicht, dass mehr als die Hälfte aller Beschäftigten in Deutschland das Phänomen „Sexuelle Belästigung“ am Arbeitsplatz schon einmal erlebt oder zumindest beobachtet hat. Unter den Betroffenen sind in weit überwiegender Mehrheit Frauen; aber es wird auch von Männern berichtet, die von weiblichen oder gleichgeschlechtlich orientierten Kolleginnen/Kollegen subtil oder direkt bedrängt wurden. „Sexuelle Belästigungen passieren permanent“, weiß der Experte und Unternehmensberater Dr. Peter Modler.

weit ausgelegt. Es muss gar nicht zum Äußersten, der direkten Aufforderung zu sexuellen Handlungen oder zum so genannten Grapschen kommen, es genügen bereits taxierende „Ausziehblicke“ , zum Beispiel auf den Ausschnitt, anzügliche Bemerkungen oder Witze, suggestive Gesten, Nachpfeifen, das Anbringen aufreizender oder gar pornografischer Bilder in Arbeitsräumen, Spinden oder obszöne Bildschirmschoner, um die Tatbestandsmerkmale zu erfüllen. Schon sexistisch gefärbte Kommentare über äußerliche Attribute einer Person oder Bemerkungen über sexuelle Prägungen, beispielsweise Homosexualität, können von rechtlicher Relevanz sein.

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist jedes sexuell bestimmte Verhalten, das nicht erwünscht ist und als beleidigend empfunden wird, so die Definition im Allgemeinen Gleichstellungsgesetz (AGG).

Das macht Arbeits- und Studienplätze zu Minenfeldern. „Wo Männer und Frauen zusammen arbeiten, wird es immer auch sexuelle Untertöne geben. Da helfen keine wolkigen Moralvorgaben, sondern Augenmaß und gesunder Menschenverstand im Umgang miteinander“, stellt der Leiter des Institutes für Arbeitspsychologie und Arbeitsmedizin der Universität Heidelberg, Prof. Dr. Dr. Michael Kastner, fest.

Die Schwelle zur sexuellen Belästigung liegt sehr tief, und der Begriff wird

Selbst Flirts, die von der einen Seite

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als harmlos angesehen werden, aber von der anderen Seite als sexistische Handlung interpretiert werden, können zum Problem werden. Sittenstrenge, intolerante oder introvertierte Personen werden bestimmte Verhaltensweisen immer anderes bewerten als „offene“ Persönlichkeiten. Die Grenzen sind fließend.

Der Unternehmensberater Dr. Modler meint, dass die Gefahr von Missverständnissen auch geschlechtsspezifisch unterschiedlichen Auffassungen innewohnt. Insbesondere gibt es bei der Einschätzung, in welcher Phase einer verbalen oder non-verbalen Handlung ein „Scherz“ aufhört und eine sexuelle Belästigung beginnt, stark differierende Wahrnehmungsformen von Männern und Frauen. Was unter Männern noch als tolerabler „Herrenwitz“ gilt, erscheint dem anderen Geschlecht bereits als inakzeptabler Tabubruch.

Nicht eben selten ist auch das Ausnutzen von den extrem ungleichen Machtverhältnissen an den überaus hierarchisch strukturierten Hochschulen und Universitäten. Professoren und Dozenten stehen in der Rangordnung ganz oben, während die Studierenden eher in Bodennähe angesiedelt sind. Hochschullehrer haben weitreichende Befugnisse. Sie sind Lehrer, Prüfer, Arbeitgeber und Mentoren zugleich. Sie entscheiden wer weiterkommt und wer nicht. Dazu können sie aus einem riesigen Fundus von Studierenden schöp -

fen – und kaum jemand hinterfragt, nach welchen Kriterien vorgegangen wird.

In einer 2012 veröffentlichten Studie der Ruhr-Universität Bochum gaben 61 Prozent der Befragten an, dass sie während ihres Studiums mindestens einmal Opfer von sexueller Belästigung geworden sind. Immerhin knappe 15 Prozent gaben an, dass ihnen „jemand auf unangenehme Weise zu nahe gekommen sei“, sprich sie körperlich bedrängte. Befragt wurden 22.000 Studentinnen von 34 höheren Bildungseinrichtungen in Deutschland, Italien, Polen, Spanien und Großbritannien.

Die Versuchung ist jedenfalls enorm: Studentinnen sind überwiegend jung, oft strebsam und karrierebewusst und aufgrund ihrer Jugend nicht selten etwas blauäugig, was die wahren Intentionen ihres männlichen Gegenübers angeht.

Über einen Fall in Österreich berichtete „progress“, das „Magazin der österreichischen Hochschülerinnen“. Der Sachverhalt: Eine Studentin wurde von ihrem Professor auf eine Konferenz eingeladen. „Als dieser davor noch einen gemeinsamen Kurzurlaub plante, lehnte die 28-Jährige ab. Auf kleine Anspielungen folgten E-Mails und Einladungen zu Dienstreisen und Kongressen. Als sie auch die Einladung zu einer Dienstreise per E-Mail ablehnte, wurde er wütend. Die Zusammenarbeit mit dem Professor wurde für die

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Studentin unmöglich. Seitdem kämpft sie jeden Tag mit Schikanen. Seit zwei Jahren sucht sie Hilfe gegen die sexuellen Belästigungen durch ihren Professor – vergeblich. Sie versuchte gegen ihren Professor vorzugehen und wandte sich an die Frauenbeauftragte ihrer Universität und an eine Psychologin. Die Erfahrungen damit waren durchwegs enttäuschend. Der Fall wurde nicht ernst genommen. Ihr Anwalt meinte, er könne ihr nicht helfen, da ihr Professor sie ja nicht außerhalb ihres Arbeitsplatzes „stalken“ würde.

Naturgemäß ist auch der umgekehrte Fall möglich. Prof. Dr. Dr. Michael Kastner, Leiter des Instituts für Arbeitspsychologie und Arbeitsmedizin, berichtet in der FAZ von sexuellen Belästigungen der anderen Art. „So sei es etwa vorgekommen, dass Studentinnen in seinem Büro vorstellig würden, die das Gespräch über ihre Noten ganz offensichtlich nicht mit Sachargumenten führen wollten“. Frauen, die in dieser Weise aktiv werden, bildeten allerdings eine zu vernachlässigende Minderheit.

Was bedeuten sexuelle Belästigungen, die einfach so hingenommen werden, für Unternehmen, Behörden und Universitäten/Hochschulen?

Stillschweigend akzeptierte sexuelle Belästigungen sind sowohl ein Sicherheits- als auch ein Reputationsrisiko. Wenn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

aus sexuell determinierten Motiven und nicht aus fachlichen Erwägungen bevorzugt werden, ergibt sich daraus ein bedenkliches strukturelles Ungleichgewicht, denn Stellenbesetzungen erfolgen nicht mehr im Firmeninteresse, sondern im unternehmensfernen Interesse von Einzelpersonen mit moralisch verwerflichen Motiven.

Zudem bleibt den übrigen Beschäftigten eine vom Unterkörper geleitete Beförderungspolitik nur in ganz seltenen Fällen verborgen. Eine Favorisierung aufgrund des Aussehens und der persönlichen Bereitschaft, sich auf Techtelmechtel einzulassen, gibt zwangsläufig böses Blut bei allen Anderen. Jede Verschlechterung des Betriebsklimas ist nicht zuletzt ein ernsthaftes Sicherheitsproblem und führt zu Verlust der Arbeitsmotivation und inneren Kündigungen, den Ausgangspunkten vieler doloser Handlungen.

Zu bedenken ist auch, dass sexuelle Belästigungen kriminelle Handlungen sind. Je nach Art und Intensität können sie auch den Tatbestand von Beleidigungen, Nötigungen und sogar Körperverletzungen erfüllen. Im Grunde ähnelt die sexuell motivierte Art der Postenschieberei der Korruption. Eine „Leistung“ (Beförderung, Bevorzugung) wird mit einer anderen „Leistung“ erkauft. Das ist definitiv ein Einstieg in die Wirtschaftskriminalität und wirft auf das das betroffene Unternehmen ein zusätzliches schlechtes Licht.

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Ermittlungen

Sexualdelikte sind bis auf wenige Ausnahmen so genannte „Offizialdelikte“. Das heißt, sie werden von Amtswegen verfolgt, wenn die Behörde davon, auf welche Art immer, Kenntnis erlangt. Mit einer Anzeige werden danach der Polizeiapparat und die Staatsanwaltschaft in Bewegung gesetzt.

Je nach Schwere des Deliktes wird der Akt von einer Polizeiinspektion, einer Kriminalgruppe oder einer Sondereinheit, die auf schwerste Delikte dieser Spezies geschult ist, bearbeitet. In Fällen, bei denen von einem Serientäter ausgegangen wird, kann sogar das Team der „Operativen Fallanalyse“ eingesetzt werden, das Tatzusammenhänge ermittelt. Zurzeit hat diese Gruppe zwei Vergewaltigungsfälle in Bearbeitung.

Zwangsläufig wird das Opfer zu dem Vorfall ganz genau einvernommen, mög-

licherweise sogar mehrmals. Der Tatort wird besichtigt, mögliche Spuren werden gesucht und ausgewertet.

Nach Möglichkeit werden Zeugen gesucht. Sofern es einen Tatverdacht gegen eine bestimmte Person gibt, wird diese nach allen polizeilichen Möglichkeiten überprüft und ebenfalls einvernommen. Wenn es sich vermeiden lässt, dann gibt es keine Konfrontation zwischen Täter und Opfer. Eine Identifizierung ist aber in vielen Fällen unvermeidlich. Üblicherweise wird dies in Form eine Wahlkonfrontation (mehrere ähnliche Personen werden vorgeführt) durchgeführt und der Täter sieht das Opfer nicht.

Egal, ob sich jetzt der Tatverdacht erhärtet oder entkräftet wird, auf jeden Fall wird der Akt nach Abschluss der Ermittlungen an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet, die ihrerseits entweder Anklage erhebt oder den Fall einstellt.

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Foto: BMI
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Anzeigeerstattungder Beginn einer Untersuchung

Sexualdelikte sind Offizialdelikte, das heißt, sie werden vom Staat verfolgt. Wenn also der Behörde ein Sexualdelikt bekannt wird, dann werden, wie es so schön heißt „von Amtswegen“, Ermittlungen eingeleitet, der Staatsanwalt erhebt Anklage und das Gericht urteilt.

Grundlage von behördlichen Ermittlungen ist somit die Anzeige durch ein Opfer. Diese Anzeige wird in der Regel bei der Polizei erstattet, könnte aber theoretisch auch über die Staatsanwaltschaft erfolgen. In verschiedenen Fällen kommt es auch vor, dass nicht das Opfer selbst, sondern eine Institution (z.B. Frauenhilfsgruppe), ein Angehöriger oder auch eine in Beziehung stehende Person die Anzeige erstattet. Für den weiteren Verlauf ist es unerheblich, wer die Anzeige erstattet hat.

Eine Frau, die Opfer eines sexuellen Übergriffes wird (und in der Regel ist das Opfer eine Frau), sollte, um sich nicht der Gefahr auszusetzen, als Verleumderin beschuldigt zu werden, möglichst zeitnah Anzeige erstatten. Mit jedem Tag der vergeht, könnte der Beweis der Tat schwieriger werden.

Noch mehr als bei anderen Delikten wird es schwierig, wenn Anzeigen zeitverzögert

erstattet werden. Die Verjährungsfristen sind bei Sexualdelikten relativ lang, damit Kinder, die Opfer eines Sexualdeliktes geworden sind und die Tragweite erst im Erwachsenenalter erkennen, eine Chance haben, ihren Peiniger der Gerechtigkeit zuzuführen. Auch schwer traumatisierten Opfern sollen lange Verjährungsfristen helfen. Ist ein solcher Fall nicht gegeben, bringt abwarten keinen Vorteil, es erschwert vielmehr die Ermittlung des wahren Sachverhalts. Die Verjährungsfrist bis zum Schluss auszureizen, bringt nichts.

Anhand eines tatsächlichen Falles, der zwar mit einer Verurteilung des mutmaßlichen Täters endete, aber die Anzeigerin in Beweisnotstand brachte, sei dies hier erläutert:

Ein renommierter Musikprofessor wurde erst sieben Jahre nach einer angeblichen sexuellen Nötigung bei Gericht angezeigt. Der bei Gericht vorgebrachte

Sachverhalt hinterließ ein flaues Gefühl,

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ob nicht die Anzeigerin aus Konkurrenzgründen eine falsche Beschuldigung erhoben hat. Obwohl die Anzeigerin vor Gericht angab, dass es zu einem erlaubten Zungenkuss gekommen sei, hätte sie nicht gemocht, dass ihr unter das Kleid gegriffen werde. Das unversperrte Zimmer hätte sie nach dem Vorfall auch nicht ver-

lassen, sondern weitergeplaudert. Obwohl es in den Folgejahren zu regelmäßigem Kontakt zwischen Anzeigerin und Beschuldigten gekommen ist, wurde erst Anzeige erstattet, als sich beide Personen um den gleichen Posten bewarben. Der Musikprofessor wurde trotzdem zu einem Jahr und drei Monate bedingt verurteilt.

Vergewaltigung kontra Verleumdung

Über die Schwierigkeiten, die Wahrheit bei Sexualdelikten zu eruieren, wurde bereits geschrieben. Es liegt in der Natur der Sache, dass der Beschuldigte „alles erlogen“ schreit, und das Opfer „es ist alles die Wahrheit“. Warum es bei Sexualdelikten im Vergleich zu anderen Straftaten mehr falsche Beschuldigungen gibt und wie viele angezeigte Sexualdelikte wirklich Verleumdungen sind, darüber streiten sich die Gelehrten.

Zwei „wissenschaftliche“ Studien werden immer wieder zitiert, wenn es um die Anzahl von Verleumdungen geht. Da wäre einmal die eine aus 2010, die anführt, dass drei Prozent der angezeigten Vergewaltigungen Falschbeschuldigungen sind und 80 Prozent der Verfahren eingestellt werden. Die andere Studie dagegen behauptet, dass nur acht Prozent der Täter bei einer angezeigten Vergewaltigung auch verurteilt werden.

Wenn man sich beide Studien genauer ansieht, so kann man leicht feststellen, dass „wissenschaftlich“ keine Garantie für Richtigkeit ist. So wurden bei der erstgenannten Studie lediglich 100 Fälle über-

prüft. Von diesen 100 Fällen wurden eben nur drei Anzeigerinnen wegen falscher Verdächtigung verurteilt. Repräsentativ sind solche Studien nicht.

Schon eher ist einer polizeilichen Studie zu glauben. So wurden in Bayern die Sachbearbeiter für Sexualdelikte befragt und darüber die Studie „Vergewaltigung und sexuelle Nötigung in Bayern“ erstellt.

Und was ist mit der Differenz?

2/3 der Anzeigen, so meinten die Sachbearbeiter sind „eher“ oder „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ falsch.

Falsche Beschuldigungen werden

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bei herkömmlichen Delikten wie Diebstahl, Betrug etc. aufgrund von objektiven Sachbeweisen bald entlarvt. Bei Sexualdelikten bleibt es fast immer bei Aussage gegen Aussage. Kontrollbeweise, also

Warum aber werden gerade bei Sexualdelikten so viele falsche Anzeigen erstattet?

Beweise, die eine Aussage bekräftigen, sind eher selten. Es liegt alleine am Richter, wessen Aussage er eher für wahr hält.

Die Gefahr, wegen einer Verleumdung angezeigt und bestraft zu werden, ist daher relativ gering. Die eigentliche Ursache für eine wahrheitswidrige Anzeige liegt häufig im privaten Bereich. Da wird, sofern das Paar in Scheidung lebt, eine bessere Aus-

Heikle Ermittlungen

Zgangssituation erwartet, da wird, weil sich der Partner einer anderen Frau zuwendet, Revanche geübt. Und da wird, wie ich bei einem von mir selbst behandelten Fall erlebte, eine Freiheitsbeschränkung samt

Vergewaltigung dem Partner gegenüber als Alibi für eine Liebesnacht benützt. Ähnlich auch die Motivation eines Mädchens gegenüber seiner Mutter. Erst bei der Befragung ohne Begleitperson gaben beide Frauen das wahre Motiv der Vergewaltigungsanzeige an und zogen ihre Beschuldigungen zurück.

Wie und warum auch immer. Eine Anzeige wegen Vergewaltigung ist keine Kleinigkeit. Gekränkter Stolz darf keinesfalls in dieser Weise ausarten.

Das hat wohl auch damit zu tun, dass ein etwa gleich hoher Anteil aller Sexualdelikte in den eigenen vier Wänden oder zumindest im nahen Umfeld von Opfer bzw. Täter verübt wird. „Da ist besonders viel Fingerspitzengefühl notwendig“, erklärt ein seit vielen Jahren mit der Materie befasster Kriminalist.

umindest zehn „strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung“, wie das Gesetz den Abschnitt der Sexualdelikte betitelt, werden Tag für Tag in Österreich angezeigt, in Summe mehr als 4000 pro Jahr. Vergewaltigungen, den sozusagen „schlimmsten“ Tatbestand im Sexualstrafrecht, werden in den Statistiken pro Jahr knapp unter 1000 angeführt (inkl. versuchter Taten, Anm.). Für die Ermittlungen sind im jeweiligen Landeskriminalamt (LKA) Spezialisten vom „Ermittlungsbereich Sexualdelikte“ (kurz „EB-03“ genannt) zuständig. Die Statistik bescheinigt ihnen gute Arbeit, werden doch stets mehr als 75 % aller einschlägigen Anzeigen geklärt.

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Möglichst rasch wird abgeklärt, ob Alkohol bei der Tat eine Rolle gespielt hat. Besteht der Verdacht, dass Drogen eingenommen bzw. verabreicht wurden (z.B. K.O.-Tropfen), ist eine Anordnung des Staatsanwalts zur Untersuchung notwendig. Bis das Gutachten eines Sachverständigen vorliegt, können Wochen ins Land ziehen. Vorrangig sind exakte Spurensicherung und Dokumentation, etwa von Verletzungen oder beschädigter Kleidung. „Verständlicher Weise gehen nicht wenige Opfer zunächst duschen, ziehen sich um und kommen dann erst zum Arzt oder zur Polizei“, weiß der Ermittler. Sind wertvolle Spuren vernichtet, werden Ausforschung und Beweisführung speziell bei fremden Tätern erschwert. Viele Spitäler sind mit (nicht einheitlichen) „Verletzungsdokumentationsbögen“ und Spurensicherungssets („Sex-Kits“) ausgerüstet worden, um forensisch mitzuhelfen. „Das klappt ganz gut“, meint der Kripo-Experte.

Stammt der Täter aus dem Umfeld des Opfers, fällt die Ausforschung nicht

*Vergewaltigung

schwer. In diesen Fällen geht es darum, die Aussagen beider Seiten so detailliert wie möglich zu protokollieren. Ein heikles Unterfangen, weil dem Opfer peinliche Fragen nicht erspart werden können. Geständnisse sind selten, meist steht Aussage gegen Aussage, Zeugen sind –den Umständen der Tat entsprechend –rar. „Wir unterstellen keiner Frau, die Tat erfunden zu haben, wissen aber um die Problematik. Also müssen wir auch diese Möglichkeit prüfen“, bittet der Kriminalist um Verständnis. Die Befragungen der Frauen führen im Regelfall weibliche Kriminalbeamte durch, die Verhöre erfolgen schonend, aber dennoch intensiv, unter Umständen auch kontradiktorisch: Die Videoaufzeichnung soll verhindern, dass ein Opfer seinem Peiniger gegenübertreten muss. Letztendlich liegt es am Staatsanwalt bzw. am Gericht, einen Beschuldigten zur Verantwortung zu ziehen. Und das ist meist eine Frage der Glaubwürdigkeit, nicht der Beweise wie in anderen Kriminalitätsbereichen, etwa beim Diebstahl, wenn die Beute beim Täter gefunden wird.

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strafbare
Angezeigte
Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung in Österreich
Jahr gesamt Klärung § 201* Klärung 2011 4599 76,3 % 977 75,8 % 2012 4789 77,2 % 883 77,6 % 2013 4556 77,6 % 920 77,0 % 2014 4216 76,6 % 839 79,6 % 2015 4163 78,4 % 826 79,7 %
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Sexueller Missbrauch

Der sexuelle Missbrauch stellt eine Gewalt- und Machtausübung dar. Unabhängig davon, in welcher Form dies geschieht - es ist stets der Täter / die Täterin für sein / ihr Handeln verantwortlich. Eine Person darf zu jedem Zeitpunkt persönliches Unbehagen oder eine Grenzüberschreitung äußern bzw. zum Ausdruck bringen. Dies bedeutet eindeutig „NEIN“ und ist zu respektieren.

Der sexuelle Missbrauch stellt eine Gewalt- und Machtausübung dar. Unabhängig davon, in welcher Form dies geschieht - es ist stets der Täter / die Täterin für sein / ihr Handeln verantwortlich. Eine Person darf zu jedem Zeitpunkt persönliches Unbehagen oder eine Grenzüberschreitung äußern bzw. zum Ausdruck bringen. Dies bedeutet eindeutig „NEIN“ und ist zu respektieren. Sexueller Missbrauch kommt in jeder Gesellschaftsschicht vor - unabhängig von Bildungsstatus, Alter oder Herkunft. Es gibt keine äußeren Merkmale, die Missbrauchstäter von anderen Personen unterscheiden. Sie entstammen jeder Schicht, verfügen über unterschiedliche Bildungsgrade und üben verschiedene Berufe aus. Häufig suchen Täter und Täterinnen nach einem „geeigneten Opfer“. Sie wählen eine Person aus, von welcher anzunehmen ist, dass kein oder kaum Widerstand zu erwarten ist.

In der Kriminologie bedeutet der Begriff „Opfer“ die geschädigte Person eines Verbrechens. Mit der Opferkunde und

dem diesbezüglichen Forschungsbereich befasst sich die Viktimologie (lat.: victima = das Opfer). Verhaltensmuster beschreiben, welche (Persönlichkeits-) Merkmale bei Sexualdelikten typisch sind: Körperliche Unterlegenheit. Unsicheres, schüchternes Auftreten, wehrlos, unglücklich wirkendes Verhalten, geringes Selbstvertrauen, soziale Probleme. Bei den Sexualdelikten zeigt sich häufig das Phänomen, dass sich das Opfer in irgendeiner Art und Weise selbst für die Tat verantwortlich fühlt. Auch Schamgefühle spielen bei sexuellem Missbrauch eine große Rolle.

Im Zuge einer Amtshandlung habe ich persönlich erfahren müssen, dass sich eine 25-jährige, schwangere Frau erst nach vielen Jahren zu einer Anzeigenerstattung überwinden konnte. Tatzeit war in ihrer Kindheit; Täter, der im gemeinsamen Haushalt lebende Stiefvater. Während ihrer Schwangerschaft hielt sie den psychischen Druck nicht mehr aus und entschloss sich, den Missbrauch nach 14

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Jahren anzuzeigen. Als Kind befürchtete sie, dass ihr die Mutter und auch andere Bezugspersonen nicht glauben würden.

Die Verjährung von Straftaten ist im 6. Abschnitt des StGB (§§ 57f) geregelt. In die Verjährung werden gemäß § 58 Abs. 2 Z 3 StGB bei sexuellem Kindesmissbrauch die Zeit bis zum vollendeten 28. Lebensjahr in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet, wenn das Opfer zur Tatzeit minderjährig war. Die jeweiligen Verjährungszeiten (siehe § 57 StGB) – abhängig von der konkreten Straftat – finden dann ihre Anwendung.

Beispiele: Erfährt ein 8-jähriges Kind schweren sexuellen Missbrauch gem. § 206 StGB (Strafdrohung: ein bis zehn Jahre), so endet die Verjährungsfrist mit dem 38. Geburtstag der mittlerweile erwachsenen Person.

Bei sexueller Belästigung einer Minderjährigen bzw. eines Minderjährigen gem. § 218 StGB (z.B.: „Po- Grapschen“ oder exhibitionistische Handlungen) endet die Verjährungsfrist mit dem 29. Geburtstag des Opfers.

Ausschlaggebend für die Verlängerung der Verjährungsfristen war unter anderem die „Dissoziation in Folge einer Traumatisierung durch den sexuellen Missbrauch“. Vereinfacht formuliert bedeutet dies, dass das Erlebte verdrängt wird. Das ist ein unwillkürlicher Schutzmechanismus. Auf das Erlebte können Betroffene nicht bewusst zugreifen. Die betroffene

Person wird durch einen Auslöser z.B.: durch einen Geruch (sogenannte Trigger) psychisch in die ehemalige Situation zurückversetzt.

Das eingangs erwähnte Beispiel der schwangeren Frau, welche in ihrer Kindheit missbraucht wurde, zeigt folgendes deutlich auf: Speziell wenn ein Kind Opfer eines Sexualdeliktes wird und sich keiner Person anvertraut, liegt es an der Aufmerksamkeit des Umfeldes, den Missbrauch zu erkennen.

Zu dem Begriff „Kindesmissbrauch“ gibt es unterschiedliche Bezeichnungen. So wird z.B. auch Kinderarbeit unter diesem Schlagwort verstanden. In diesem Artikel behandeln wir allerdings nur den Missbrauch mit sexuellem Hintergrund. So scheinen im Internet beispielsweise folgende Definitionen auf:

• Verletzung der ungestörten Gesamtentwicklung des Kindes durch vorzeitige sexuelle Erlebnisse (Quelle: verkürzte Ableitung aus Wikipedia).

• Willentliche sexuelle Handlung mit, an oder vor Kindern gegen deren sexuelle Selbstbestimmung (Quelle: verkürzte Ableitung aus Wikipedia).

• Sexueller Missbrauch von Kindern ist jede sexuelle Handlung, die an oder vor einem Kind entweder gegen den Willen des Kindes vorgenommen wird oder der das Kind auf Grund körperlicher, seelischer, geistiger oder sprachlicher Un-

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terlegenheit nicht wissentlich zustimmen kann. Der Täter nutzt seine Macht- und Autoritätsposition aus, um seine eigenen Bedürfnisse auf Kosten des Kindes zu befriedigen. (Quelle: http://ju-jutsu.de Kein Raum für Missbrauch Unabhängiger Beauftragter für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs).

In der Psychologie wird zwischen einfacher und wissentlicher Zustimmung unterschieden. Häufig argumentieren Pädophile, dass Sex mit Einwilligung des Kindes erfolgte. Eine wissentliche Zustimmung dazu ist bei Kindern grundsätzlich nicht möglich, da sie die Bedeutung nicht abschätzen können.

Wie kann man Kindesmissbrauch erkennen?

Es wird zwischen spezifischen und unspezifischen Symptomen unterschieden.

Zu den spezifischen Symptome zählen beispielsweise: Geschlechtskrankheiten, Verletzungen im Genital-, Anal- und Brustbereich und Schwangerschaft.

Unspezifische Symptome: Wahrnehmungsstörungen, psychosomatische und psychosoziale Störungen, sexualisiertes Verhalten, Störungen des Körpererlebens und des Körperbildes, Suchterkrankungen, Essstörungen, Bettnässen, markante Verhaltensveränderungen und vieles mehr.

Natürlich können auch andere Hintergründe

die eben erwähnten Symptome auslösen.

Im Österreichischen Strafgesetzbuch befasst sich der zehnte Abschnitt mit strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung. Insgesamt beinhaltet der zehnte Abschnitt 21 Paragraphen, beginnend mit Vergewaltigung (§ 201 StGB) bis zum Tätigkeitsverbot (§ 220b StGB).

Mit Jahresbeginn 2016 wurde die Gesetzeslage durch die „Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung“ (§ 205 a StGB) und des sogenannten „Po-Grapschens“, gemäß § 218 Absatz 1 a StGB ergänzt.

Inhaltlich geht es bei § 205 a StGB um die Vornahme von Beischlaf oder Ähnlichem gegen den Willen, unter Ausnützung einer Zwangslage oder nach vorangegangener Einschüchterung einer Person. Eine weitere Gewaltanwendung ist nicht erforderlich. Wenn ein eindeutiges „nein“ zum Beischlaf nicht akzeptiert wird, kommt dieser neue Paragraph zur Anwendung. Es ist anzunehmen, dass durch die beiden neuen Tatbestände die Anzeigenstatistik bei Sexualdelikten erhöht wird.

Hingegen wurde die Bestimmung des § 207 a StGB hinsichtlich der Ablichtung von gewollten und legalen sexuellen Handlungen zwischen Jugendlichen entschärft. Dies war notwendig, da vielfach Jugendliche freizügige oder sogar pornographische „Selfies“ anfertigten und auch weitergaben. Nach Absatz 5 Ziffer 1a dürfen Jugendliche seit 2016 nun auch intime

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Handlungen straffrei fotografieren und mit ihrem Partner teilen. Ein Veröffentlichen oder „Posten“ im Internet ist damit nicht gemeint.

Anbahnung von Sexualkontakten zu Unmündigen gemäß § 208 a StGB (umgangssprachlich „Grooming“ genannt) ist bereits seit dem Jahre 2012 unter Strafe gestellt. Das Besondere daran ist, dass grundsätzlich straflose Vorbereitungshandlungen – unter den in § 208 a StGB genannten Voraussetzungen – bereits mit 2 Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind.

Frauen sind besonders häufig von Gewalt und somit auch von sexueller Gewalt betroffen. Die Opfer erfahren die sexuelle Gewalt in einer Partnerschaft / Ehe, am Arbeitsplatz oder im öffentlichen Raum. Oft stehen die Opfer zu den Tätern in Abhängigkeitsverhältnissen.

Der Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses wird in § 212 StGB geregelt. Absatz 1 schützt die Minderjährigen, im zweiten Absatz sind alle, also auch erwachsene Personen, vor sexuellen Übergriffen durch Angehörige bestimmter Berufsgruppen (z.B.: ÄrztInnen, BeamtInnen, ErzieherInnen) besonders geschützt.

Opfer können sich jederzeit an Beratungsstellen wenden:

• Amt für Jugend und Familie

• Kinder- und Jugendanwaltschaft des Bundes

• Kinder- und Jugendanwaltschaft Wien

• Tamar (Beratungsstelle für sexuell missbrauchte Mädchen und Frauen)

• Rat auf Draht

• Selbstlaut

• Die Möwe – Kinderschutzzentrum.

Viele Beratungsstellen sind im Netzwerk gegen sexuelle Gewalt an Mädchen, Buben und Jugendlichen vereint.

w(http://www.wienernetzwerk.at)

Sicherheit- und verhaltensorientierte Tipps

Bei Kindern:

• Vertrauensbasis zwischen Kind und Eltern (Bezugspersonen) ist ganz wesentlich.

• Altersadäquate Aufklärung.

• Kindergerechte Vermittlung von Tricks der TäterInnen und richtigen Verhaltensweisen zum Schutz. Richtiges Verhalten in der Öffentlichkeit (z.B.: keine dunklen Orte aufsuchen).

• Kind ermutigen, Hilfe zu holen.

• Falls ein Erwachsener ein Kind um Hilfe ersucht, soll sich dieser an einen Erwachsenen wenden.

• Kind sollte sagen: „Bitte fragen Sie einen Erwachsenen“. Die Ansprache mit „Sie“ ist wichtig, damit jeder hören kann, dass das Gespräch mit einem Fremden geführt wird.

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Allgemein:

• Stärkung des Selbstbewusstseins.

• Aufrechte Körperhaltung.

• Auf das Bauchgefühl achten.

• Aufmerksamkeit erhöhen.

• Handy griffbereit halten. Eventuell ein Telefonat mit einer Vertrauensperson führen.

Bei sexueller Belästigung den Täter / die Täterin streng zurückzuweisen. Lärm

schlagen (Schreien, Verwendung eines Handalarmgerätes) erzeugt Aufmerksamkeit für das Umfeld. Bei Anwesenheit weiterer Personen, diese direkt ansprechen und um Hilfe ersuchen. Die Kriminalprävention steht unter der Beratungs-Hotline: 0800 216346 oder 059133 zur Verfügung.

Sollte eine Person belästigt oder Opfer eines sexuellen Missbrauches werden, ersucht die Polizei um sofortige Anzeigenerstattung (Notruf 133).■

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Recht

Der 10.Abschnitt des Strafgesetzbuches, der sexuelle Delikte pönalisiert, zählt zu den heikelsten Abschnitten des Strafrechtes. Während theoretisch die Buchstaben des Gesetzes scheinbar klar erscheinen, gibt es in der Praxis konträre Auslegungen.

Ohne Frage soll die sexuelle Sphäre jeder Frau geschützt sein, doch darf nicht vergessen werden, dass Delikte dieses Bereiches in der Privatsphäre und üblicherweise ohne Zeugen begangen werden. Eine heikle Materie, vor der der Gesetzgeber stand, denn zu rigorose Regeln können die normale, zwischenmenschliche Kommunikation an den Rand der Strafbarkeit bringen, Schutz muss aber vorhanden sein.

In diesem Kapitel erklären wir, wie ein Gerichtsverfahren abläuft und welche Gesetzesstellen für eine Verurteilung eines Täters herangezogen werden. Um die rechtlichen Bestimmungen auch für Laien verständlich zu machen, haben

wir versucht in einem verständlichen Deutsch zu schreiben. Das bedeutet aber, dass wir nicht den geltenden Wortlaut genommen haben. Wer den Gesetzestext selbst studieren will, findet die Bestimmungen in den §§ 201-218 des Strafgesetzbuches. Weitere Delikte, die ebenfalls die sexuelle Sphäre berühren haben wir nicht in diese Broschüre aufgenommen, da sie zu speziell sind oder nur gewisse Gruppen betreffen.

Schlussendlich finden Sie in dem Beitrag der Rechtsanwältin Mag. Isabella Zwickl-Festl praktische Tipps, wie Fehler des Opfers vermieden werden können, die eine Verfolgung des Täters beeinträchtigen.

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Foto: Mikhail Pavstyuk
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Opfervertretung/ Beschuldigtenvertretung

Die Kontaktaufnahme mit dem Anwalt erfolgt meist über spezialisierte Opferschutzeinrichtungen. Bei der Auftragserteilung durch diese erfolgt die Abrechnung der Anwaltskosten direkt.

Opfervertretung durch den Anwalt

Das Einschreiten des Anwalts erfordert bei der Opfervertretung gerade beim sexuellen Missbrauch ein großes Maß an Fingerspitzengefühl und Einfühlungsvermögen. Werden bei Auftragserteilung durch den Opferschutzverband viele Fragen im Vorfeld und laufend bereits durch die zugewiesenen psychosozialen Prozessbegleiter abgeklärt, fungieren diese als Bindeglied zwischen Anwalt und Opfer.

Das Gesetz bietet die Möglichkeit, sich einem Strafverfahren als Privatbeteiligter anzuschließen. Für den Fall einer Verurteilung kann – sofern dies zu keiner Verfahrensverzögerung führt und für das Gericht durch Erfahrungswerte oder gerichtliche Sachverständigengutachten, bzw. Anerkenntnis einfach zu beurteilen ist – zumindest ein Teil des Schadens zugesprochen werden. Den Restbetrag muss man dann beim Zivilgericht einklagen.

Neben der Beratung die Geltendmachung von Ansprüchen betreffend (z.B. Schmerzensgeld – auch für psychische Folgen – oder sonstige Schadenersatzansprüche) und der juristischen Vertretung ist es auch Aufgabe des Anwalts, das Opfer durch das Verfahren zu begleiten. Dies geschieht mit Gesprächen im Vorfeld, in denen das Opfer eine genaue Schilderung erfährt, wie das Verfahren abläuft. Für die Opfer ist nicht nur die Straftat, sondern auch die Verfahrenssituation sehr belastend (Gefahr der Retraumatisierung). Für gewöhnlich erfolgt die Einvernahme des Opfers des sexuellen Missbrauchs im Rahmen einer kontradiktorischen Vernehmung im Ermittlungsverfahren oder in der Hauptverhandlung. Bei einer kontradiktorischen Vernehmung wird das Opfer so befragt, dass der Beschuldigte und das Opfer nicht direkt zusammentreffen.

Während Staatsanwalt, Beschuldigter, Verteidiger und Opfervertreter im Verhandlungssaal anwesend sind, findet die Vernehmung des Opfers in einem anderen Raum statt. Die Vernehmung wird auf Video aufgezeichnet und per Bildschirm in den Verhandlungssaal übertragen. So haben alle die Möglichkeit, das Fra-

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gerecht auszuüben, ohne bei der Befragung direkt anwesend zu sein.

Die Einvernahme wird vom Richter, bei Minderjährigen meist von einem Sachverständigen geführt. Die Opfer haben auch das Recht, der Vernehmung eine Person ihres Vertrauens beizuziehen, für gewöhnlich handelt es sich hierbei um den psychosozialen Prozessbegleiter.

Diese Form der Vernehmung dient dem Schutz der Opfer, ihnen bleibt dadurch eine Konfrontation mit dem Beschuldigten erspart. Opfer von Sexualdelikten, die unter 18 Jahre alt sind, müssen kontradiktorisch einvernommen werden.

Die häufigste Fragestellung des Opfers bei der Vertretung durch den Anwalt bezieht sich auf den konkreten Verfahrensablauf. Je besser die Aufklärung erfolgt, desto fokussierter und stressfreier erfolgt die Einvernahme des Opfers.

Beschuldigtenvertretung durch den Anwalt

Die Kontaktaufnahme mit dem Anwalt erfolgt durch den Beschuldigten selbst, durch seine Angehörige oder Freunde oder im Rahmen der Verfahrenshilfe über die Zuteilung durch die jeweils zuständige Rechtsanwaltskammer.

Der Rechtsanwalt übernimmt in Strafverfahren die Vertretung und Verteidigung und ist auch Experte zu Fragen rund um Grundrechtsschutz, Strafvollzug und Gnadengesuche. Als Verteidiger kann er den Gefangenen in der Untersuchungshaft besuchen und – nach einer Bevollmächtigung – Akteneinsicht nehmen.

Die wesentlichste Aufgabe des Verteidigers ist, die richtige Strategie zu finden, um entweder einen Freispruch oder zumindest eine milde bzw. bedingte Strafe zu erreichen. Es gilt die Aktenlage und den Prozessverlauf zu erklären, ebenso die Prozessaussichten abzuschätzen.

Sexualstrafverfahren sind äußerst sensibel und in der Regel mit hohen Strafen bedroht. Gleichzeitig drohen dem Beschuldigten einer Sexualstraftat aber auch schwere außerjuristische Konsequenzen wie öffentliche Negativpresse oder gravierende Auswirkungen auf Berufs- und Privatleben.

Im Gegensatz zu anderen Strafverfahren sind bei Sexualstrafverfahren, insbesondere bei Missbrauch und Vergewaltigung, selten objektive Sachbeweise vorhanden, sodass sich die Tatvorwürfe meist auf eine bloße Zeugenaussage beschränken. Dies macht Sexualstrafverfahren aber aus juristischer Sicht wiederum so gefährlich, da

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es letztlich nur darauf ankommt, wem die Staatsanwaltschaft bzw. das Gericht mehr

Glauben schenkt - dem Opfer oder dem Beschuldigten.

Ziel einer anwaltlichen Verteidigung muss sein, schon im Anfangsstadium eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens – also bevor es überhaupt zu einer Gerichtsverhandlung kommt – alles juristisch Mögliche zu unternehmen, um ein gerichtliches Verfahren abzuwenden. Ein erfahrener Strafverteidiger wird in der Regel versuchen, unwahre, übertriebene oder nicht nachweisbare Vorwürfe im Ermittlungsverfahren zu entkräften, Zeugenaussagen auf Widersprüche und Wahrheitsgehalt hin zu überprüfen und ggf. durch entsprechende Anträge auf Gutachten und andere Beweismittel die Staatsanwaltschaft von der Verfahrenseinstellung zu überzeugen.

Zusammenfassend muss dem Beschuldigten und Opfer nahegelegt werden, möglichst in einem frühen Verfahrensstadium eine Rechtsvertretung beizuziehen.

Mag. Brigitte LOACKER

Rechtsanwältin, 1010 Wien

Schwerpunkte: psychosoziale Prozessbegleitung, Ehe- und Familienrecht, allgemeines Zivilrecht

Dr. Isabella ZWICKL-FESTL Rechtsanwältin, 1010 Wien

Schwerpunkte: Ehe- und Familienrecht, allgemeines Zivilrecht, Strafrecht, Arbeitsrecht und Beamtendisziplinarrecht

§ 201 StGB - Vergewaltigung

Zu leichtfertig wird oft das Wort „Vergewaltigung“ oder „vergewaltigen“ in den Mund genommen. Nicht alles, was im sexuellen Bereich gegen den Willen eines anderen Menschen gemacht wird, ist gleich eine Vergewaltigung.

Das österreichische Strafrecht hat im 10. Abschnitt (Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung) alle Delikte mit sexuellem Hintergrund zusammengefasst. Die Vergewaltigung ist in Paragraph 201 StGB. geregelt und sieht für das Grunddelikt eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren vor. Sollte bei der Tat eine schwere Körperverletzung begangen worden sein, sie eine Schwangerschaft zur Folge haben oder das Opfer durch die Tat für eine längere Zeit in einen qualvollen Zustand gebracht oder in besonderer Weise erniedrigt

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worden sein, sind sogar bis zu 15 Jahre Freiheitsentzug vorgesehen. Endet eine Vergewaltigung mit dem Tod des Opfers, ist eine lebenslange Haftstrafe möglich.

Der Gesetzgeber hat klare Vorgaben gemacht, was als Vergewaltigung in Abgrenzung zu sexuellem Missbrauch, geschlechtlicher Nötigung etc. anzusehen ist. Für eine Vergewaltigung sind folgende Tatbestandsmerkmale notwendig:

1) Gewalt, Entzug der persönlichen Freiheit, Drohungen gegen Leib oder Leben

2) Wenn eine der vorgenannten Handlungen zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung angewendet wird.

Es wird also Beischlaf oder eine gleichzusetzende Handlung gefordert. Als gleichzusetzende Handlung wäre z.B. Oralverkehr anzusehen. Gewaltanwendung, um einen Kuss zu geben oder den Körper abtasten zu können, fällt damit nicht unter Vergewaltigung. Ebenso ist Geschlechtsverkehr mit einer bewusstlosen Person keine Vergewaltigung. Diese Handlungen sind in weiteren Gesetzesstellen geregelt. Auch die Drohung gegen Wertsachen (z.B. Zerschlagen der Wohnungseinrichtung) genügt nicht, auch nicht die Androhung einer ehrenrührigen Behauptung.

das Nichteinverständnis zu einem Geschlechtsverkehr gezeigt wird. Eine körperliche Abwehrhandlung ist aber nicht unbedingt notwendig. Es genügt das klare verbale Nichteinverständnis.

Wesentlich ist auch, dass die unter Punkt 1) genannten bedrohlichen Handlungen aktuell sind. Alleine das Wissen, dass ein Täter in der Vergangenheit gewalttätig war und aus Angst daher keinerlei Widerstand geleistet wird, genügt nicht. Bemerkt muss werden, dass eine Drohung nach dem Beischlaf (z.B. „Wenn Du jemanden etwas sagst, bringe ich Dich um“) als „Gefährliche Drohung“ zu werten ist und nach einer anderen Gesetzesstelle als Vergewaltigung zu bestrafen ist.

Wesentlich ist, dass dem Täter klar

Bei strafrechtlichen Delikten gibt es das Stadium des Versuchs. Ein Versuch wird rechtlich wie eine vollendete Tat angesehen. Wenn es also aus unterschiedlichen Gründen zu keinem Geschlechtsverkehr kommt (z.B. Tampon in der Scheide), so wird der Täter ebenso bestraft, wie wenn die Tat vollendet worden wäre. Heikler zu beurteilen ist da schon der Rücktritt vom Versuch. Sollte ein Täter glauben, dass ein Beischlaf nicht ausgeschlossen wird, aber dann feststellen, dass das Opfer diesen doch nicht möchte und seine Handlungen einstellt, so wäre das ein Rücktritt vom Versuch. Unabhängig davon könnte aber ein anderes Delikt (Körperverletzung, gefährliche Drohung etc.) vollendet worden sein. 

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§ 202 StGB - Geschlechtliche Nötigung

Gleich nach der Vergewaltigung hat der Gesetzgeber im Folgeparagraphen die „Geschlechtliche Nötigung“ geregelt. Der Unterschied zur Vergewaltigung ist gering, denn die Nötigung umfasst alle geschlechtlichen Handlungen außer Beischlaf.

Im Prinzip sind die Vergewaltigung und die geschlechtliche Nötigung sehr ähnlich, und sie weisen zum Teil die gleichen Tatbestandsmerkmale, also den Handlungsablauf während der Tat, auf. Wie bei der Vergewaltigung sind Gewalt oder gefährliche Drohung durch den Täter notwendig. Zur Begehung des Deliktes des Paragraph 202 StGB ist aber kein Beischlaf notwendig. Es genügen andere sexuelle Handlungen, wir zählen sie hier nicht auf, Erwachsene wissen, was möglich ist. Als typisch für diesen Tatbestand wurde in einer Entscheidung des OGH angesehen, wenn eine Person gezwungen wird, sexuelle Handlungen an sich selbst vorzunehmen.

Der Gesetzgeber sah die geschlechtliche Nötigung als nicht so tief in die persönliche Integrität eingreifend an und sah deshalb eine geringere Strafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor. Ebenfalls wie bei der Vergewaltigung ist aber bei erschwerenden Tatumständen (schwere

Körperverletzung des Opfers, Schwangerschaft, qualvoller Zustand, Erniedrigung) eine Strafe bis zu 15 Jahren möglich. Beim Tod des Opfers kann sogar eine lebenslange Strafe ausgesprochen werden.

Als erniedrigend sieht eine Entscheidung des OGH an, wenn der Täter z.B. Fotos der Tathandlung anfertigt oder das Opfer nötigt, die Genitalien fotografieren zu lassen. Sollten derartige Fotos oder Filme veröffentlicht werden, so werden dadurch weitere Delikte begangen, auf die wir hier aber nicht eingehen wollen.

Nicht als geschlechtliche Nötigung ist anzusehen, wenn ein Täter sein Opfer unter Alkohol setzt, damit es in einen wehrlosen Zustand kommt und unfähig ist, die Tat als solche zu erkennen. Diese Art, einen Beischlaf oder sonstige sexuelle Handlung herbeizuführen, wird als „Sexueller Missbrauch einer wehrlosen Person“ bezeichnet und im Paragraphen 205 StGB. abgehandelt.

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Sexueller Missbrauch einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person

Der Gesetzgeber beschreibt im Strafgesetzbuch definitiv, welche Kriterien zur Begehung des Deliktes des § 205 StGB notwendig sind:

• Eine Geisteskrankheit oder geistige Behinderung des Opfers

• oder eine Bewusstseinsstörung oder ein Zustand der gleichzusetzen ist.

• Das Opfer kann die Bedeutung der sexuellen Handlung nicht einsehen.

• Die Ausnützung des Zustandes durch den Täter.

• Vollziehung des Beischlafes

• oder Vornahme einer sexuellen Handlung, um sich oder andere sexuell zu erregen oder zu befriedigen.

Die vorgesehene Strafe richtet sich danach, ob ein Beischlaf vollzogen wurde (ein bis zehn Jahre Freiheitsstrafe) oder andere sexuelle Handlungen stattgefunden haben (sechs Monate bis fünf Jahre Haft). Sollten unter Ausnützung einer Zwangslage ein Beischlaf oder andere geschlechtliche Handlung erzwungen werden, so kommt § 205a StGB zur Anwendung, die Strafhöhe beträgt zwei Jahre Haft.

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§ 205 StGB
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Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz

Es gibt so etwas wie den kleinen Bruder des sexuellen Missbrauchs: die sexuelle Belästigung. Sollte man überhaupt eine gewalttätige Handlung wie die Vergewaltigung in einen Topf mit dem eher nur unangenehmen Delikt der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz werfen?

Wie heißt es so schön: „Wehret den Anfängen“. Natürlich wird aus einem Täter, der Frauen am Arbeitsplatz durch anzügliche Bemerkungen belästigt, nicht automatisch ein Vergewaltiger, aber das heißt nicht, dass man sich am Arbeits- oder Ausbildungsplatz alles gefallen lassen muss.

Der Gesetzgeber hat reagiert, zwar etwas spät, aber doch. 2008 wurde die sexuelle Belästigung in Verbindung mit einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis gesetzlich geregelt. Offensichtlich sah man dieses Delikt als nicht so krass an, fügte es daher nicht in das Strafgesetz, sondern in das Gleichbehandlungsgesetz ein und zwar als § 8.

Wesentlicher Punkt dieser Regelung ist, dass ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gegeben sein muss UND eine Diskriminierung stattfindet. Interessant ist, dass nach dieser Regelung nicht nur

der eigentliche Täter strafbar wird, sondern auch der Dienstgeber, wenn er es schuldhaft unterlässt, die sexuelle Belästigung durch Dritte (also den eigentlichen Täter) angemessen zu unterbinden. Auch die „Anstiftung“ zu einer sexuellen Belästigung wird in der Gesetzesstelle dezidiert als strafbar bezeichnet.

Erhebt sich die Frage, was eigentlich als sexuelle Belästigung angesehen wird. Der Gesetzgeber beschreibt als sexuelle Belästigung, wenn ein Verhalten gesetzt wird, dass die sexuelle Sphäre oder die Würde eines Menschen beeinträchtigt. Das Verhalten muss für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig sein UND eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt schaffen.

Völlig klar ist, dass die sexuelle Belästigung ausschließlich verbal oder durch

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Bilder erfolgt und nicht durch körperliche Attacken. Sollte es zu körperlichen Belästigungen kommen, so werden eher die Tatbestände „Sexuelle Belästigung und öffentliche geschlechtliche Handlung“ oder „Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung“ vorliegen. Mehr dazu in den Berichten auf den vorherigen Seiten.

§ 218 StGB

Von Exhibitionisten und Grabschern

In Paragraph 218 des Strafgesetzbuches hat der Gesetzgeber eigentlich zwei völlig unterschiedliche Delikte zusammengelegt.

• Wer durch geschlechtliche Handlungen an oder vor einer Person öffentliches Ärgernis erregt, begeht das Delikt „Sexuelle Belästigung und öffentliche geschlechtliche Handlung“. In dieser Gesetzesstelle ist der unter dem Namen „Exhibitionist“ gemeinte Täter subsummiert.

• Wer eine Person durch eine intensive Berührung einer der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstelle in ihrer Würde verletzt. Mit dieser Stelle ist der als „Grapscher“ bezeichnete Täter gemeint.

Sechs Monate Freiheitsstrafe sieht der Gesetzgeber als Höchststrafe für dieses Delikt vor. Ausdrücklich schreibt der Gesetzgeber, dass nach dieser Gesetzesstelle nur bestraft wird, wenn nicht eine andere Straftat, die mit einer höheren Strafe be-

droht ist, vorliegt. Noch ein wesentlicher Punkt unterscheidet dieses Delikt von anderen Sexualdelikten – es ist ein so genanntes Ermächtigungsdelikt.

Was heißt das?

Unsere Rechtsordnung kennt Offizialdelikte, die vom Staat über den Staatsanwalt von sich aus verfolgt werden. Ob das Opfer überhaupt eine Verfolgung des Täters wünscht, ist hierbei nicht von Belang. Des Weiteren gibt es Ermächtigungsdelikte, wobei der vorgenannte Paragraph ein solches beschreibt. Ermächtigungsdelikte brauchen das Einverständnis (die Ermächtigung) des Betroffenen. Erst wenn dieses Einverständnis vorliegt, werden staatliche Organe tätig. Sollte ein Einverständnis zur Verfolgung fehlen, wird von Polizei und Staatsanwaltschaft nicht ermittelt. Es gibt auch so etwas wie eine „Verjährungsfrist“ bei Ermächtigungsdelikten. Die Ermächtigung muss innerhalb von 14 Tagen erfolgen, sonst ist das Delikt nicht mehr strafbar.

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Prävention

Die Polizei registriert seit einiger Zeit einen regelrechten Boom an Anträgen für waffenrechtliche Urkunden. Eine Waffe gibt Sicherheit und schützt vor allen Gefahren, so die allgemeine, aber falsche Meinung. In der Mehrheit der Fälle ist Angst der Grund des fragwürdigen Versuchs, einer Bedrohung mit Waffengewalt vorzubeugen.

Die Mehrheit der Antragsteller sind Männer, hier ist es die Angst, überfallen zu werden, oder in seinem Heim plötzlich einem Einbrecher gegenüberzustehen. Die Motivation bei Frauen ist empirisch noch nicht untersucht worden, doch es ist wohl nicht ganz falsch, wenn man annimmt, dass hier auch die Angst, Opfer eines sexuellen Angriffs zu werden, ausschlaggeben ist. Der Erwerb einer Schusswaffe ist aber kaum die richtige Strategie, einem Sexualtäter gegenüberzutreten, denn mit ziemlicher Sicherheit

ist die Waffe nicht zur Hand, wenn man sie wirklich benötigt. Ganz davon abgesehen, ob man bereit ist, auf einen Menschen zu schießen.

Leider ist Angst kein guter Ratgeber, und man kann ihr auch nur schwer mit rationellen Argumenten gegenübertreten. Wir versuchen es trotzdem.

Im folgenden Kapitel lesen Sie, dass Sie nicht hilflos sind. Sie werden erfahren, dass mentale Stärke die bessere Methode ist, um Angreifer abzuschrecken – und sie ist immer bei der Hand. Eine Fachfrau auf diesem Gebiet zeichnet für das Kapitel „Prävention von Sexualdelikten“ verantwortlich. Sie zeigt Ihnen, dass Frauen keine wehrlosen Opfer sein müssen. Womit das Kapitel „Prävention“ wohl das wichtigste der gesamten Broschüre ist.

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Foto: Frauensicherheit 39

Vorbeugung gegen Sexualdelikte

Um zu beurteilen, ob Menschen es gut oder schlecht mit uns meinen, müssen wir uns alle auf unsere Intuition verlassen. Über unsere Intuition reagieren wir auf Anzeichen, die uns vielleicht gar nicht bewusst sind. Vor allem, wenn unsere innere Stimme uns warnt, sollten wir uns auf sie verlassen.

Es schadet schließlich nichts, wenn wir uns geirrt haben. Frauen sind zu Hilfsbereitschaft und Höflichkeit sozialisiert worden und haben gelernt, die Gefühle anderer, vor allem die von Männern, mehr zu respektieren als ihre eigenen. Darum kann es passieren, dass sie nachsichtig sind, wo sie eigentlich unfreundlich werden müssten, oder dass sie höflich stehen bleiben, anstatt wegzulaufen.

Einige Männer, die ihre Opfer vergewaltigt und getötet haben, berichteten, dass sie sich am Tag der Tat auch anderen Frauen genähert hatten. Diese Frauen hatten sie durch ihre Körpersprache abgeschreckt, sie barsch zurückgewiesen oder sich einfach geweigert, sich mit ihnen auf ein Gespräch einzulassen, und waren deshalb nicht zu Opfern geworden.

Manchen Frauen ist es peinlich oder sie

haben Angst, Fremde um Hilfe zu bitten, wenn sie bedroht werden oder sich bedroht fühlen. Aber Vergewaltiger werden durch alles abgeschreckt, was ihre Opfer tun, um die Aufmerksamkeit anderer auf sich zu lenken.

Vergewaltiger erleben oft - und verlassen sich später darauf -, dass Gewalt im Angriffsstadium ihre Opfer in einen Schockzustand versetzt. Frauen, die zu diesem Zeitpunkt vermitteln können, dass sie keine hilflosen Personen sind, denen es vor Schreck die Sprache verschlägt, bringen sie völlig aus dem Konzept. Ihre Reaktion bedeutet, dass das Skript, das der Vergewaltiger im Kopf hat, ihn schon jetzt im Stich lässt.

Damit sein Opfer tut, was er will, benutzt der Täter Drohungen und Gewalt.

Vielleicht ist das Opfer körperlich unterlegen, psychisch aber noch nicht besiegt. Dann könnte er versuchen, das Selbstwertgefühl des Opfers zu zerstören. Er kann die Frau als Hure, Schlampe etc. bezeichnen. Aber auch wenn ein Täter entwürdigende Dinge sagt oder tut, muss es ihm deshalb noch lange nicht gelingen, sein Opfer zu demütigen.

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Die Frau sollte sich klarmachen, dass der Überfall nicht ihr als Einzelperson gilt.

Sie ist zufällig ausgewählt worden, weil sie eine Frau ist und möglicherweise auch, weil der Vergewaltiger sie, sehr subjektiv, für einen bestimmten Typ von Frau hält.

Selbstsicherheitstraining

Frauen müssen bei Selbstsicherheitstrainings häufig die Erfahrung machen, dass sie Scheu haben, sich gegen einen Mann körperlich zu wehren.

Selbstverteidigung sollte als Ziel nicht den technisch perfekt ausgeführten Schlag haben, sondern die allgemeine Verteidigungsbereitschaft der Zielperson stärken, sowie die Bereitschaft, auch den eigenen Körper einzusetzen, erhöhen.

Überhaupt muss als vordringliches Ziel aller präventiver Ratschläge gelten, Ihre Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung zu stärken. Prinzipiell sollen Sie auf die eigenen Wahrnehmungen, die Misstrauen erwecken, vertrauen, und rasch entsprechend dieser Bedenken reagieren. Das „Aussteigen“ aus der Situation, die plötzlich als gefährlich empfunden wird, erfordert zwar Zivilcourage, ist jedoch umso leichter, je früher man diesen Ausstieg versucht. Mit zunehmender Verwicklung wird der Ausstieg in der Regel immer schwieriger.

Sie orientierte Geist-, Körper- und Bewegungsarbeit dar und bieten Ihnen den Raum, dass Sie sich spezifischer Körpersozialisationen bewusst werden. Notwendige Voraussetzungen zu einer körperorientierten Arbeit ist das Kennen- und Schätzenlernen des eigenen Körpers und dessen Fähigkeiten. Durch persönlichkeitsbezogenes Verhaltenstraining wird Ihnen die Möglichkeit geboten, eigene Körper-, Bewegungs- und Verhaltensmuster zu entdecken und neue Problemlösungsstrategien zu entwickeln und zu integrieren. Wir achten darauf, dass Sie für eine Vielzahl verschiedener Angriffe möglichst nur ein bis maximal drei einfachste Techniken anwenden können. Hier gilt der Grundsatz: „Weniger ist mehr“. In der Regel behalten Sie nach einem Kurs von 15 Stunden zwei bis maximal drei Abwehrtechniken, welche Sie in Extremsituation anwenden können.

Wie viel Widerstand Sie leisten, hängt davon ab, wie Sie die Vereinnahmung Ihres Körpers und den Grad der angewendeten Gewalt erlebt haben und wie sehr Sie vor Angst gelähmt sind.

Vergewaltiger spezialisieren sich oft auf bestimmte Frauentypen, möglichst auf solche, die schutzlos wirken, und lassen andere laufen.

Es lassen sich drei Ebenen körperlichen Widerstandes unterscheiden:

Selbstsicherheitstrainings stellen an

• Die erste Ebene wird der Täter nicht als Gegenwehr einstufen, sondern

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eher als menschliche Reaktion auf eine bedrohliche Situation. Sie ist durchaus geeignet, den Täter von seinem Plan abzubringen.

Dazu gehören z.B. das Urinieren, in Ohnmacht fallen oder epileptische Anfälle.

• Auf der nächsten Ebene wehrt sich die Zielperson, um sich zu schützen, was den Täter wohl irritiert. Damit wird vor allem Zeit gewonnen. Widerstand kann den Täter auch erregen und sogar dazu führen, dass er ejakuliert, bevor er in sein Opfer eingedrungen ist. Es gibt auch Frauen, die, nachdem klar war, dass sie die Vergewaltigung nicht verhindern konnten, wenigstens die Penetration vermieden haben, indem sie sexuell die aktive Rolle übernahmen.

• Die dritte Ebene körperlichen Widerstandes ist der Gegenangriff.

Abwehrmittel

(Selbstverteidigungswaffen)

Wenn eine Frau bereit ist, lieber eine größere Gefahr für ihr Leben in Kauf nehmen als sich vergewaltigen zu lassen, greift sie den Täter an. Das sollte sie dann versuchen, wenn der Täter am schwächsten ist, und nur, um sich eine Möglichkeit zur Flucht zu schaffen.

Vergewaltigungen und ähnlichen Überfällen sprechen, stellen sie häufig die Frage, welche Abwehrmittel es für sie in der gefährlichen Situation gibt. Es gibt einige Geräte auf dem Markt, die vor (sexuellen) Überfällen schützen sollen. Verschiedene Abwehrmittel und -geräte werden hier dennoch dokumentiert, um ihre jeweiligen Vorund Nachteile zu verdeutlichen.

Der Nachteil all dieser Abwehrmittel ist, dass sie nämlich besonders bei ängstlichen Personen dazu beitragen, zu glauben, sich Sicherheit kaufen und dabei die Stärkung des eigenen Selbstbewusstseins und der eigenen Abwehrbereitschaft vernachlässigen zu können. Die Durchsetzung der sexuellen Selbstbestimmung muss jedoch auf der Einstellungs- und Verhaltensebene gelernt werden.

Eine Abwehrwaffe in der Hand eines ängstlichen, unbeholfenen Opfers kann zusätzliche Gefahren heraufbeschwören. Psychologisch unterstützen sie sogar noch das Gefühl der Unsicherheit bei manchen Opfern, wenn diese glauben, ihre Sicherheit sei abhängig von diesem Gerät.

Fast alle Abwehrmittel haben den Nachteil, dass man Täter relativ nahe an sich herankommen lassen muss. Diese Kaltblütigkeit kann aber gerade von ängstlichen, unbeholfenen Personen nicht erwartet werden. Gekauft werden diese Mittel aber oft von eben diesen.

Wenn Frauen über ihre Furcht vor

Zudem können sich die Selbstvertei-

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digungswaffen zum Nachteil der Zielperson auswirken, da der/die Täter diese der Zielperson entreißen und gegen diese anwenden können. Außerdem erfordern viele Mittel eine sichere Handhabung für den erfolgreichen Einsatz. Häufig propagieren die Hersteller von Geräten zur Abwehr von Vergewaltigern, dass man das Abwehrmittel „leicht in der Handtasche mitführen“ könne. Eine Frau kann in zusätzliche Gefahr geraten, wenn sie beginnt, in ihrer Handtasche nach dem Abwehrgerät zu suchen und der Täter dies wahrnimmt. Die akute Angst und Aufregung können Ihnen dabei hinderlich sein. Auch kann wertvolle Zeit für einen noch möglichen sicheren Rückzug dabei verloren gehen.

Folgende Verteidigungswaffen wurden von uns auf Handhabung, Wirkung und Gefährlichkeit getestet und bewertet:

Elektroschockgeräte

Bei den meisten Geräten ist Hautkontakt erforderlich, was in den meisten Überfallssituationen kaum realisierbar ist.

Der Einsatz kann den Täter momentan

von seinem Vorhaben abhalten, längerfristig ist jedoch keine große Erfolgschance zu erwarten.

Keine Empfehlung.

Pfefferspray

Der Täter muss nahe an das Opfer herankommen, da die Reichweite oft nur gering ist (ca. zwei bis fünf Meter). Weiters muss der Täter genau ins Gesicht bzw. am Oberkörper getroffen werden, da sonst die Wirkung nicht gegeben ist. Bei einem Handgemenge ist dieser Spray nicht mehr gezielt einsetzbar. Keine Empfehlung

ohne Kurs

Tränengas

Die Handhabung ist je nach Ausführung leicht bis schwierig. Bei starkem Wind und in geschlossenen Räumen (wie z.B. Kraftfahrzeuge, Lifts, kleine Vorräume etc.) ist die Anwendung nicht zu empfehlen, da sich das Opfer selbst beeinträchtigen könnte. Bei einem Handgemenge nicht mehr gezielt einsetzbar.

Keine Empfehlung.

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Gaspistole (Revolver)

Die sichere Handhabung muss oft geübt werden. Die Wirkung und Gefährlichkeit für das Opfer ist mit dem Tränengasspray ident. Verwechslungsgefahr mit einer echten Pistole (oder Revolver) ist sehr hoch!!! Daher hohe Gefährlichkeit für das Opfer, da der Täter oft aggressiver wird. Keine Empfehlung

Schreckschusspistole (Revolver)

Nur leichte körperliche Beeinträchtigung des Täters. Verwechslungsgefahr wie o.a. sehr hoch!! Keine Empfehlung.

Akustische Alarmgeräte (Schrill-Alarm, Pfeiferl etc.)

Die Handhabung ist bei allen Geräten sehr einfach. Empfehlenswert sind Geräte, bei denen durch Herausziehen eines kleinen Stiftes, welcher an einem Band befestigt ist, der Dauerton ausgelöst wird (mindestens 110 dB). Das Gerät muss stabil sein, um einen Aufprall am Boden unbeschädigt zu überstehen. Durch den schrillen Dauerton werden andere Personen auf die Überfallssituation aufmerksam gemacht - starke psychische Wirkung beim Täter! Auch zur Abwehr bei Belästigungen am Telefon geeignet. Empfehlung.

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