Gesetzliche Regelung Der Gesetzgeber hat auf die unterschiedliche Angebotsfrage der Alkoholindustrie und auf das geänderte Trinkverhalten reagiert. Das Jugendschutzgesetz zeigt dies am deutlichsten. Es unterscheidet zwischen Bier, Sekt und Wein und nennt außerdem „andere alkoholische Getränke“. Das Ausschlussverfahren macht es deutlich: Hiermit sind alle alkoholischen Getränke gemeint, deren Mindestalkoholgehalt bei 15 Volumenprozent liegt. Dass der Verzehr von Bier, Sekt oder Wein unter Umständen sogar Jugendlichen ab 14 Jahren erlaubt ist, wenn es die Erziehungsberechtigten gestatten, wird durchaus kritisch gesehen. Komplett erlaubt sind der Kauf und der Konsum dieser drei Arten dann tatsächlich bereits ab 16 Jahren. Die weiteren anderen alkoholischen Getränke, auch sogenannte Mischgetränke, sind erst ab der Volljährigkeit gestattet. Auch die Promillegrenzen zur Teilnahme am Straßenverkehr, egal in welcher Form, haben sich angepasst. Hier ist es für Fahrzeugführer umso wichtiger, sich über die gesetzlichen Regelungen zu informieren, da es vielfältige Bestimmungen entsprechend der jeweiligen Situationen gibt. Auf andere Formen der Sucht (wie Medikamentensucht, Glücksspielsucht, Computersucht oder Internetabhängigkeit) soll an dieser Stelle nicht weiter eingegangen werden.
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