3. Gesetzeslage Maßstab ist das Betäubungsmittelgesetz. Demnach ist der Besitz, die Weitergabe von Drogen und auch die Herstellung von Drogen strafbar. Der Zweck des Gesetzes ist doppelter Natur: die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen und daneben den Missbrauch von Betäubungsmitteln sowie das Entstehen oder Erhalten der Betäubungsmittelabhängigkeit so weit wie möglich auszuschließen. Das Betäubungsmittelgesetz ordnet strenge behördliche Kontrollen (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt) für Anbau, Herstellung, Handeltreiben, Einfuhr, Ausfuhr, Abgabe, Veräußerung, Inverkehrbringen und Erwerb von Betäubungsmitteln an. Zu den Betäubungsmitteln gehören u. a. Opium, Morphine, Kokain, Cannabis (Haschisch). Erwerb, ihre Abgabe oder Veräußerung ist nur aufgrund bes. Bezugsscheine zulässig. Arzneimittel, die Betäubungsmittel sind oder enthalten, sind verschreibungspflichtig. Zuwiderhandlungen sind als Straftaten mit Freiheitsstrafen und Geldstrafen bedroht, als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen. Die Justiz und hier allen voran die Staatsanwaltschaft hat durchaus die Möglichkeit, auch von der Verfolgung einer Tat abzusehen. Dies ist in der Regel der Fall bei einem Ersttäter oder wenn die aufgefundene Menge sehr klein bzw. gering ist. Diese Entscheidungsfreiheit hat jedoch nur die Justiz und nicht die Polizei. Zumal es in Deutschland von Bundesland zu Bundesland verschiedene Interpretationen und festgelegte Mengen gibt, bei denen die Justiz von der Strafverfolgung absehen kann.
16-17