JURAcon Jahrbuch 2011

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Unternehmensanwälte und Deutsche Rentenversicherung

Die Möglichkeit der Tätigkeit als Unternehmensanwalt sieht auch ausdrücklich § 46 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) vor, der davon ausgeht, dass ein Rechtsanwalt auch in einem ständigen Dienstverhältnis stehen und nicht nur als freier Rechtsanwalt tätig sein kann. Dies betrifft heute nicht mehr nur Rechtsanwälte bei einem Unternehmen, sondern selbstverständlich auch angestellte Rechtsanwälte. Ablehnung selbst eindeutiger Fälle Voraussetzung für die Befreiung des Unternehmensanwalts in der DRV ist allerdings eine „anwaltliche Tätigkeit” im Unternehmen. Diese Befreiung ist immer tätigkeits- und nicht personenbezogen. Es muss also gefragt werden, ob die Tätigkeit im Unternehmen wirklich eine anwaltliche Tätigkeit ist.

Die Zahl der Unternehmensanwälte steigt an: In Ballungsgebieten dürften zwischen 15 und 25 Prozent der zugelassenen Anwälte Unternehmensanwälte sein.

Wichtig dabei ist auch, dass die für die Anwaltszulassung erforderliche unwiderrufliche Freistellungserklärung des Arbeitgebers (§§ 7, 14 BRAO) vorliegt und diese – zusammen mit dem Arbeitsvertrag und der Stellenbeschreibung – auch der zuständigen Anwaltskammer (§ 56 BRAO) vorgelegt wird. Diese prüft dann die Vereinbarkeit der anwaltlichen Tätigkeit im Unternehmen mit der freien anwaltlichen Tätigkeit und erteilt darüber eine Bescheinigung. Diese Bescheinigung ist der DRV vorzulegen, der hier keine eigene Prüfungskompetenz zusteht. Sie muss diese Vereinbarkeitserklärung akzeptieren, was sie allerdings nicht immer tut. Um die Definition, die aus § 6 Abs. 1 SGB VI hergeleitet wird, gibt es zunehmend Auseinandersetzungen mit der DRV und Klagen vor den Sozialgerichten gegen die Befreiung ablehnende Bescheide. Denn die DRV lehnt mittlerweile auch eindeutige Fälle ab und zwingt viele – gerade Berufsanfänger – in langwierige Auseinandersetzungen. Hier scheint es auch die Hoffnung zu geben, dass sich manche Anwälte nicht gegen ablehnende Bescheide wehren. Dabei geht die DRV von einem veralteten Verständnis der anwaltlichen Tätigkeit von Unternehmensanwälten aus. Oft wird rein schematisch entschieden: Es gibt Ablehnungsbescheide, die ohne jede Begründung auskommen – eigentlich schon ein Grund für eine Aufhebung des Bescheids. Diesen Mangel hat in deutlicher Weise jetzt das Sozialgericht (SG) Frankfurt in einer neuen Entscheidung (Urteil vom 10.11.2009 – S 25 KR 121/06) gerügt, indem es die Rentenversicherung auf ihre Amtsermittlungspflicht hinweist. Was umfasst eine „anwaltliche Tätigkeit“? Viele gerade jüngere Unternehmensanwälte sind nicht mehr bereit, sich mit einer Ablehnung zufriedenzugeben. Denn häufig gibt es Wechsel zwischen Tätigkeiten in einem Unternehmen und einer Kanzlei. Hier möchte man nicht jedes Mal für eine andere Versorgung zahlen. Es macht also Sinn und entspricht dem Berufsrechtsverständnis, wenn man als Anwalt in einer Versorgung mit seiner anwaltlichen Tätigkeit bleibt. Zudem werden anwaltliche

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