Amtsblatt Innsbruck

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Februar 1961

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24. Jahrgang

Ordentliche Volkszählung am 21. März 1961 Auf Grund des Vundesgesetzes vom 5. Juli 1950, VGVl. Nr. 159, über die Vornahme von Volkszählungen (Volkszählungsgesetz) und der Verordnung der Bundesregierung vom 19. Dezember 1960, VGVl. Nr. 20/1961, muß mit Stichtag 21. März 1961 eine ordentliche Volkszählung im ganzen Bundesgebiet durchgeführt werden. Es ist dies die 2. Volkszählung in Öfterreich seit dem 2. Weltkrieg. Die Zählung erfolgt nach Haushalten. Zu diesem Zweck wird für jeden Haushalt eine eigene Haushaltsliste auszufüllen sein. Zur Ausfüllung der Haushaltsliste ist in der Regel der Haushaltungsvorstand verpflichtet. Ist der Haushaltungsvorstand verhindert, so ist die Haushaltslifte soweit als möglich von Angehörigen, von dem Wohnungsinhaber, den Mitbewohnern, dem Wohnungsuermieter oder dem Hauseigentümer, allenfalls auch durch Bevollmächtigte auszufüllen. Der für die Aufnahme in die Haushaltsliste entscheidende Zeitpunkt ist der 21. März 1961, 1.00 Uhr morgens. Es werden daher Personen, die vor diesem Zeitpunkt gestorben sind oder nach diesem Zeitpunkt gcvoron werden, in die Hanshallslifte nicht aufzunehmen sein. Die Haushaltsliste wird Fragen enthalten über Name, Stellung im Haushalt, ordentlichen Wohnsitz, Geschlecht, Geburlsdatum, Familienstand, Staatsangehöri gleit, Religionsbekenntnis, Umgangssprache, abgeschlossene Schnll'ildüiig, erlernten Borns, ausgeübten Beruf, Name und Ort der Arbeitsstätte und anderes, überdies werden noch einige Zllsntzfragen enthalten sein für Personen, die vom Haushalt vorübergehend abwesend bzw. im Hanshalt mir vorübergehend anwesend sind. Weiters Fragen für Personen, die vor dem 1. Jänner 1956 in einer andereil Gemeinde gewohnt haben, für Berufstätige, deren Wohnung und Arbeitsstätte sich nicht in der gleichen Gemeinde befinden (Pendler), für Selbständige, für Pensionisten, Rentner und für ziui'luersehrte Körper-

behinderte. Alle Angaben, die bei der Volkszählung gemacht werden, dürfen nur für die Statistik und keinesfalls zu Vesteuerungszwecken verwendet werden. Für die Durchführung der Volkszählung wird der Stlldtmagistrat Innsbruck eine eigene Volkszählungsstelle im Stadtsaalgebäude errichten. Den Eigentümern bewohnter Objekte bzw. deren Bevollmächtigten werden vor dem Zähltag, also vor dem 21. März 1961, die Vollszählungsdrucksorten zugestellt werden. Die Hausbesitzer bzw. deren Verwalter werden die Haushaltslisten den zur Ausfüllung verpflichteten Personen weiterleiten. Unmittelbar nach dem Zähltag muß der Haushaltungsvorstand die ordnungsgemäß ausgefüllte Haushaltsliste dem Hauseigentümer oder seinem Bevollmächtigten übermitteln. Die über 100 Zählorgane, die vom Stlldtmagistrat Innsbruck kurzfristig eingestellt werden, holen sodann die ausgefüllten Drucksorten bei den Hauseigentümern wieder ab. Den zur Ausfüllung der Haushaltsliften verpflichteten Personen wird es aber freigestellt werden, die ausgefüllte Drucksorte auch unmittelbar bei der Volkszählungsstelle im Stadtsaalgebäude gegen Empfangsbestätigung abzugeben. I n diesem Falle ist die Empfangsbestätigung dem Hauseigentümer oder seinem Bevollmächtigten an Stelle der Haushaltsliste zu übergeben. Gleichzeitig mit der Volkszählung wird auch eine Häuser- und Wohnungszählnng stattfinden. Eine derart große Erhebung, wie sie die Volkszählung in Verbindung mit einer Häuser- und Wohnungszählung darstellt, kann die notwendigen und für Verwaltung und Wirtschaft äußerst wichtigen Unterlagen nur dann bringen, wenn die gesamte Bevölkerung die mit der Ausfüllung der Erhcbungsbogen verbundene Arbeit bereitwillig auf sich nimmt und gewissenhaft erledigt. Nur so wird es möglich sein, diese den Gemeinden übertragene Aufgabe mit verhältnismäßig geringen Kosten und mit bestem Erfolg zu erfüllen. Dr. Funkhäuser


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