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September
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14. Jahrgang
Die Ordentliche Volkszählung vom I.Iuni 1951 Von Obermagistratsrat D r . Eduard Angerer, Leiter des Statistischen Amtes der Stadt Iiillsbrnck Nach Wiedererlangung der Selbständigkeit Öfter reichs ini Jahre 1945) erhob sich bald die Notwendig keit, einen Überblick über die Bevölkernng des Staats' gebietes zu erhalten, da seit der letzten österreichischen Zählnng >vom 2'2. Äiärz 1934 nnd der reichsdeutschen Zählung volli 17. N!ai 1939 in. der Zusammensetzung unserer Bevölkerung iind ihreiil Ausbau wesentliche Verändernngcn eingetreten sein dürften. Das Staatsgebiet der zweiten Republik Österreich ist wohl dasselbe geblieben wie i n der ersten Republik, allein dnrch die verschiedenen .Uriegsereignisse, durch Z u Wanderung aus dein Osten, durch Verschiebnngen im Altersaufbali, dnrch die Kriegszerstörnngcn nsw. hat sich so viel geändert, daß die Vergleichszahlcn der Jahre 1984 und 1939 'hellte wesentliche Verschiedenheiten aufweisen werden. Vine Erhebung über die Struktur unserer Bevölternng ist für die gesainte Staats-, Länder- uud Gemeindeverlvaltung sowie anch für das ganze Wirtschaftsleben voli, großer Bedeutung. Das österreichische Volkszähluugsgesctz voili '.'9. März 1809, R G B l . 'Nr. l'.7, in seiner lirspriuig licheii, Fassung lind in dieser vom 25i. I n n i l9!i<», B G B l . Nr. 23U, entsprach nicht nlehr del: gegenwärtigen Bedürfnissen. Nach dem (besetz Dom Jahre 1869 >oar die anwesende Bevölkernng, nach dem Gesetz vom Jahre l9!il) die Wohnbevölkerung zu zählen. Auch die reichüdeulsche Zahlung vom !7. M a i 1939 gründete sich alls das Wohnnngspi!n;ip. Um dem Volkszählnngswcsen eine neue, nach den heutigen Evkenutuisseu nnd Notwendigkeiten zweckmäßige ge setzliche l^rnndlage zn verschaffen, beschloß der Nalio lialrat das Bulldesgesetz voln n. I i l l i 195,N iiber die Vornahme voli Bollszählnngen (Bollszählnilgsgesetz), B l W l . Nr. 159, nach welchem der Gegenstand der Volkszählung die Ermittlung der Zahl nnd des Ans banes der W o h n b e v ö l k e r l> n g im Bnndes gebiet bildet. Unter ^ohubevölterllng loerden alle Personen verstanden, die znr Zeit der Zählung an einem Orte des Zählgebictes ihren Wohnsitz haben, das heißt, es sind die am Zähltage anwesenden Per
sonen unter besonderer Heroorhebnng der mir vorübergehend anwesenden sowie der vorübergehend abwesenden Personen zn zählen. Anßerdcm die Ausländer, die i n : Bundesgebiet am Stichtage deli Wohnsitz hatten, mit folgenden Ansnahmen: Angehörige der alliierten Besatzlmgsmächte einschließlich ihrer ^amilienangehörigen, Personen, die nach völkerrechtlichen Ornndsätzen exterritorial sind, samt ihren im gemeinsamen Hanshalte lebenden Familicnangehörigen nnd die Mitglieder von Organisationen der Vereinten Nationen, denen die Exterritorialität zngestanden wnrde, mit ihren Familienangehörigen nnd ihrem ausländischen Personal. Das bei Angehörigen der alliierten Besatznngsüiächte und exterritorialen Personen beschäftigte inländische Personal war bei der Volkszählung anfznnehmen. Als Mangel erscheint mir die Vorschrift, daß ansländisches Personal der alliierten Besatznngsniächte, soweit es sich nm Flüchtlinge dreht, wie Polen, Ungarn, Volksdeutsche, J u goslawen, ferner Tüdtiroler, die bei den Besatzungsmächten beschäftigt und im Hanshalte untergebracht waren, nicht gezählt werden brauchten. Um das bei den Bcsatzuiigsbehörden eingestellte, zn zählende Hanspersonal zu erfassen, hat sich der Stadtmagistrat anch an deli Chef der französischen Mission mit der Bitte nm Mitwirt'nng gewandt. Der Gesetzgeber legte anch fest, daß die zn zählenden Personen zur Austunftserteilnng verpflichtet sind lind daß alle mit der Volkszählnng befaßten Organe gegenüber jedermann strengstes Stillschweigen )U beobachlen haben, soferne die ^eheimhallnng im öffentlichen Iliteresse einer Partei geboten ist (l^eheimhaltnngspflicht). Die Angaben, die bei der Volkszählnng gemacht werden, dürfen nur für die Statistik, keinesfalls aber zn Besteueruugszweckeu verwendet werden. Die letztgenannte Bestimmung erschien im Einblick ans das Mißtranen der Bevölkernng gegenüber öffentlichen Fragebogenslellnngen besonders nötig, weil in den Kriegs lind Nachkriegsjahren ans ^i solcher Fragebogen oft größere Pcrfonen'trcife