Innsbruck Erscheint
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13. Jahrgang
Dir Innsbruckcr Gclncindcratswahlcn (Schluß.) Magistrats ^berkominissär D r . Hermann Knoll. Sobald die Hauptwahlbehördc ans Grund des Wahlergebnisses die Verteilung der vierzig Gemeinderatssitzc auf die einzelnen Wählergrnppen ermittelt hat, müssen in weiterer Folge die als Gemeinderäte gewählten Wahlwerber sowie die Reihenfolge der Er satzleute festgestellt werden. Hiezu sind vorerst die gültigen Stimmzettel jeder Wählcrgruvve in unveränderte uud geänderte zu teilen, wobei als geänderte alle Stimmzettel gelten, bei denen der Wähler eine Änderung des veröffentlichten Wahlvorschlages vorgenommeil hat (Bevorzugung von Kandidaten durch Anhaken, Zurücksetzung durch Streichungen). Aus den geänderten Stimmzetteln erhalten mm soviel Wahlwerber, als der Wähler grnppe Gemeiuderatssitze zugefallen sind, je eine Kau didatenstimme, nnd zlvar zuerst die vom Wähler be sonders bezeichneten und sodami die von ihm nicht gc strichcncn Wählwcrber jelueils in, der Rcihcttsolgc des Wahlvorschlages. Hierauf find aus dcu uicht gcäuderten Stinnuzetteln so vielen Wahlwerbern in der Nei henfolge des Wahlvorschlages je eine Kandidaten slimme anzurechnen, als der Wählergrnppe (Gemeinde ratssitze zugefallen sind. Jene Wahlwerber der Wählergrnppe, die ans (^rund dieser Ermiltlnng die meisten >tandidatenstimmen erhallen haben, sind gc loählte l^eineinderäte. Die ^lieihenfolge der (5rsah lente sämlliche nicht als (^eiueinderäte gewählte Wahlwerber einer Liste gelten als (^rsahlente — ist in einem neuerlichen (3rmittlnng5verfahren zn bestim men, in dein ans jedem Stimmzettel allen nicht ge^ slrichenen und anch nicht bereits als (^emeinderäte ge U'ähllen .''iaildidaten eine Stimme angerechnet wird. Die so ermittelten .Uandidalenstimmen bestimmen die Reihenfolge der Ersatzmänner. Bei gleicher >taildida tenstimüienzahl entscheidet die Neihnng im Wahlvor schlag der Wählergrnvpe. Das Wahlergebnis ist nnler Anflihrnng der ge^ wählten Gemeinderatsmilglieder uud Ersatzmänner dnrch dic Haliptloahlbehörde nnverziiglich orlsiiblich
zil verlautbaren, liegen die E r m i t t l n n g des Wahlergebnisses kann jede wahlwerbende Grnvve binnen einer Woche nach Verlautbarung bei der Hauvtwahlbehörde Einspruch erheben. Ergibt die Überprüfung eine Unrichtigkeit der Ermittlung, so stellt die Hauvtwahllx'hörde das Wahlergebuis richtig und Verlautbart dieses Ergebnis. Gegen die Entscheidung der Hauptwahlbehörde ist ein weiteres Rechtsmittel nicht '^lässig. Hnr ersten ^emeiiideratssitznug nach jeder W a h l und zur Wahl des Bürgermeisters, seiner Stellvertreter und des Stadtrates hat der bisherige Bürgermeister die Gemeindcratslnitglicdcr in der dritten Woche nach dein Wähltag einzuberufen. Der Einberufung habeu alle Mitglieder des Genieinderates Folge ;n leisten. Gcmeinderatsmitglieder, die dieser 'Aufforderung ohne triftigen Gruud uicht nachkommen, können m i t einer Ordnungsstrafe, belegt werden, die gleichzeitig für den Betroffenen den Verlnst des A m tes als Mitglied des Gemeinderatcs znr Folge hat. Sofern nicht wenigstens drei Viertel der Gesamtzahl der Mitglieder des Gemeinderates znr ersten Sitznng erschieueu sind, ist durch den Bürgermeister binuen zwei Wocheu eine zweite Sitzuug einzuberufen, die ohne Nnct'sicht anf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig ist und ohne weiteren Verzug die Wahl vormnehmen hat. I n der ersten Sitzung sind ans der M i t t e des Gcmeinderates der Bürgermeister sowie die beiden B ü r germeister Stellvertreter in getrennten Wahlgängen ;u wählen. Den stärksten Wählergrnppen des Gemeinderates gebührt je eiue der drei Stellen. I s t jedoch die stärkste Wählergrnppe doppelt so stark wie die zweitstärt'ste, so hat sie Anspruch auf ;wei Stellen. Der für sich allein stärksten Wählergrnppe gebührt, wenn ihr nicht der Bürgermeister ;nfällt, die Stelle des ersten Bürgermeister Stellvertreters. Wählergrnppen mit weniger als acht Gemeinderatsmitglicdern kommt ein Anspruch auf eine der drei S t c l -