Amtsblatt Innsbruck

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Fcbruar 1950

13. Jahrgang

DK Innsbrucks Gcmcindcratswahlm Magistrats-Oberkommissär Dr. Hermann Knoll A m 12. März 1950 finden in Innsbruck erstmalig wieder seit dem Jahre 193N freie Wahlen zum I n n s brucker Gemeinderat statt. Die gesetzliche Grundlage hiefür bildet das Landesgesetz vom 16. Dezember 1948 über die Wahl der Gemeindevertretung in der Landeshauptstadt Innsbruck <Innsbrucker Gemeindewahlordnung), wonach die Mitglieder des Gemeinderates von der Gesamtheit der Wahlberechtigten der Stadtgemeinde auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes zu wählen sind. Wenn am Wahltag nahezu 60.000 Innsbrucker in 74 Wahlsprengeln zu den Urnen gehen, so werden wenige daran denken, welche gewaltigen Vorbereitungen zur reibungslosen Abwicklung der Wahlhandlung notwendig waren. Die Durchführung und Leitung der Wahl obliegt den Wahlbehörden, denen als Verwal» tungsapparat der Stadtmagistrat Innsbruck zur Verfügung steht. F ü r die gesamte Stadt wird eine Hauptwahlbehörde gebildet, die aus dem Bürgermeister als Vorsitzenden und 8 Beisitzern, von denen 2 dem Nichterstande angehören müssen, besteht. Die Beisitzer werden, mit "Ausnahme der 2 aus dem richterlichen Stande, vom Gemeinderat nach dem S t ä r k e v e r h ä l t n i s der Wählergruppen bestellt. Über Einsprüche entscheidet die aus einem rechtskundigen Wahlleiter und 5 Beisitzern zusammengesetzte Gemeindewahlbehörde. Die Wahlhandlung am Wahltag wird von Sprengelwahlbehörden geleitet, die mis einem Vorsitzenden nnd 5 Beisitzern bestehen. Wählergruppen, die in der Haupt und GemeindewahlBehörde nicht durch Beisitzer vertreten sind, können in diese Behörden je 2 Vertrnuenspersonen entsenden. Allen wahlwerbenden Gruppen steht es frei, für die Sprengelwahlbehörden ^ wahlberechtigte Vertrauenspcrsouen als Wahlzeugen namhaft zu machen. Bevor die Wahlbehörden mit ihren "Arbeiten de ginnen, hat der Stadtmagistrat das Wählerverzeichnis anzulegen. Diese Anlage erfolgt an Hand von Wähleranla^eblättern, die von jedem, der das Wahl» recht in "Anspruch nimmt, auszufüllen find und durch die

Hausbesitzer gesammelt dem Stadtmagistrat übergeben werden. Erfreulicherweise kann festgestellt werden, daß die Bevölkerung sich der Wichtigkeit der Gemeinderatswahl durchaus bewußt war und ihrer Pflicht zur Mitwirkung durch zeitgerechte und vollzählige Ausfüllung der Wähleranlageblätter fast lückenlos nachgekommen ist. Wer kein Wähleranlageblatt abgegeben hat und daher im Wählerverzeichnis nicht aufscheint, kann sich im Wege eines Einspruches, welcher während der einwöchigen Auflagefrist der Wählerlisten bei der Auflagestelle einzubringen ist, in das Wählerverzeichnis aufnehmen lassen. I n der gleichen Weise kann jeder im Wählerverzeichnis Eingetragene die Aufnahme vermeintlich Wahlberechtigter und die Streichung vermeintlich nicht Wahlberechtigter beantragen. Die nach dem Einspruchsuerfahren abgeschlossenen Wählerverzeichnisse bilden die Gruudlage für die Stimmabgabe am Wahltag. N u r wer im Wählerverzeichnis aufscheint, darf zur Stimmabgabe zugelassen werden. Spätestens am 2 1 . Tage vor dem Wahltag haben Vereinigungen von Wählern, die sich an der Wahlwerbung beteiligen (Wählergruppen), ihre Wahlvorschläge der Hauptwahlbehörde vorzulegen. Es besteht also kein Privileg für die politischen Parteien, sondern es kann jeder, sofern er die notwendigen 150 Unterschriften von den in Innsbruck Wahlberechtigten nachweisen kann, einen Wahlvorschlag einreichen. Je» der Wahlvorschlag lann doppelt so viel Wahlwerber enthalten, als Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind. D a die Innsbrucker Gemeindewahlordnung 40 Gemeinderatssitze vorsieht, können auf einem Wahlvorschlag bis zn 80 Wahlwerber aufscheinen. Die fristgerecht eingereichten Wahlvorschläge werden von der Hnuptwahlbehörde aus das Vorhandensein der 150 Unterschriften, sowie auf die Wählbarkeit der namhaft gemachten Bewerber überprüft und bei Erfüllung der vorgeschriebenen Bedingungen spätestens einen Tag vor dem der Wahl vorhergehenden Sonn« tag in der Reihenfolge ihrer Einreichung bekannt-


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