derHmdesnaupktlldt Mnsbruck Erscheint e i n m a l im M o n a t B e z u g s p r e i s 3 5.— j ä h r t . E i n z e l n u m m e r 3 —.65 Nummer
lI-12
Schriftleitung: Rathaus 3. Stock Z i m m e r N r . 1 9 0 Fernsprecher N r . 6371/190
November-Dezember 1948
l l . Jahrgang
Die Innsbrucker-Bauordnung vom Standpunkte des Hygiemkers Dr. Robert Kapferer, Stadtphysikus. Es hat sich immer wieder gezeigt, haß die bestehende Innsbrucker Bauordnung gewisse Unklarheiten und Lücken aufweist, welche dazu benutzt werden, eine derartige Verbauung der Grundstücke herbeizuführen, die ohne Rücksicht auf gesundheitliche Belange bauliche Verhältnisse herbeiführt, welche ähnlich den in der Altstadt destehenden sind. Früher geschah dies unter dem Zwange der einschließenden Stadtmauer, heute unter dem Einfluß gewissenloser Vauspekulation. Was von unseren Vorfahren noch an freien Grundflächen übrig blieb, sieht man nach und nach dieser gewinnsüchtigen Verbauung der Grundstücke zum Opfer fallen. Ein weiterer schwerwiegender Mangel war der, daß die Bauordnung keine ausreichenden Bestimmungen enthielt, welche ausgesprochene Wohnviertel vor dem Lärm und üblen Gerüchen gewerblicher Betriebe
schützt.
Es ist auch nicht gut möglich, daß für alle Stadtteile die gleichen baulichen Bestimmungen gelten können. Es wird daher dringend nötig sein, verschiedene Bauzonen zu bestimmen und die dafür geltenden Zonenbauordnungen. Auch schon beim Bebauungsplan sind verschiedene hygienische Gesichtspunkte zu berücksichtigen, so die Richtung der Straßen zu den Himmelsrichtungen, die Bestimmung entsprechender Flächen für die Errichtung von öffentlichen Gärten, Spielplätzen u. dgl. Für die Wohnungen selbst muß der Zutritt von Licht und Luft in ausreichendem Maße gewährleistet sein. Es hat sich einwandfrei gezeigt, daß in Stadtteilen, wo diesen hygienischen Forderungen nicht Rechnung getragen ist, die Sterblichkeit eine viel größere wird. Es sind also Forderungen, welche die Hygiene hier
erhebt, die für das Wohl der Bevölkerung von ausschlaggebender Bedeutung sind und die in künftigen Bauordnungen mehr berücksichtigt werden müssen auch gegen den Widerstand des meist nur auf Profit gehenden Grundbesitzes. Es ist natürlich nicht möglich, im folgenden alle Bestimmungen der Innsbrucker Bauordnung vom Gesichtspunkte des Hygienikers aus zu besprechen. Es können nur einige besonders wichtige Bestimmungen herausgegriffen werden, welche besonders mangelhaft sind und offenbar mehr unter dem Einfluß der gewissenlosen Bodenspekulation als unter dem Einfluß gesundheitlicher Überlegungen für die Bevölkerung zustande gekommen sind. Es sollen daher folgende Bestimmungen der I n n s brucker Bauordnung besprochen werden, welche in einer neuen Bauordnung entsprechend abgeändert werden müßten. Aussteckung neuer Straßenanlagen; 17 Baubewilligung für gewerbliche oder I n dustrieanlagen; 3. § 30 Höhe der Wohnhäuser und Zahl der Stockwerke; 4. s 31 Höhe der Stockwerke und Wohnungsbestandteile; 5. tz 37 Räume zu ebener Erde und unter der Straßenhöhe;
1. s 6
6. s 46 Haus- und Lichthöfe; 7. 3 58 Aborte; Freistehende Nebengebäude; 9. H 65 Stallungen, Mistgruben; 10. s 66 Wasserbeschaffung; 11. § 73 Offene Bauweise.
8. s 63