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15. Februar 1938
ltntgolöung öer Ännsbrucker Maöwnleihe Den Vertretern der Stadt Innsbruck ist es im Laufe der letzten Monate gelungen, vom Vankenkonsortium, welches im Jahre 1931 die Innsbrucker Stadtanleihe vermittelte, das Zugeständnis auf Einberufung einer Obligationärversammlung nach schweigerischem Rechte zu erlangen, die am 10. Februar d. I . hätte stattfinden sollen. Dieser Versammlung wären folgende Anträge vorgelegt worden: a) Der Kavitalsbetrag der 6V2vrozentigen Kommunalschuldscheine von 1931 von je Schw. Fr. 1000 mit Goldklausel wird mit Wirksamkeit ab 1. Oktober 1937 auf je Schw. Fr. 1250 ohne Goldklausel festgesetzt. d) Für die Zeit vom 1. Oktober 1937 bis 30. September 1947 beträgt der Zinssatz 4M Prozent jährlich. c) Die Anleihedauer wird um 6 Jahre, d. h. bis 1. April 1966, erstreckt und die Tilgungsraten der Jahre 1939 und 1940 gestundet und denjenigen der Jahre 1941 bis 1948 Zugeschlagen. cj) Die Schuldnerin wird ermächtigt, auf Wunsch der Inhaber von mindestens 7000 Stück dieser Schuldscheine solche gegen neue Kommunalschuldscheine von je 1500 8 Nom. und 4^prozentiger Verzinsung umzutauschen unter Vernichtung der eingezogenen Schweizer-FrankenTitel. I m Sinne des schweizerischen Rechtes war es notwendig, um die Obligationärversammlung beschlußfähig zu machen, 75 Prozent der noch in Umlauf befindlichen Anleihe zur Vertretung und Beschlußfassung im Sinne der gestellten Anträge zur Versammlung zu bringen. I m Hinblicke auf die überaus starke Verteilung der Innsbrucker Stadtanleihe waren die Schwierigkeiten, diesen umfangreichen Posten aufzubringen, sehr große, wurden aber letzten Endes doch, dank der weitgehenden Unterstützung der Kreditinstitute, überwunden. Ueber Antrag eines privaten Kreditunternehmens in Wien hat das Landesgericht Innsbruck im Sinne des österreichischen Kuratorengesetzes von 1874 einen Kurator für die Regelung der Anträge der Stadt bestellt. Gegen die Bestellung des Kurators hat die Tirolische Landeshypothekenanstalt über Wunsch der Gemeinde Innsbruck den Rekurs eingebracht, um so mehr, als sich
4. Jahrgang Von Vürgermeister ßranz Mischer
die Schweizerische Kreditanstalt als Treuhänderin gezwungen sah, im Sinne des Anleihevertrages Vorstellungen zu erheben, da sie für sich das schweizerische Recht als zuständig erklärt. Die Rekursentscheidung konnte bis zum Tage der Gläubigerversammlung nicht erfließen. Ueberdies waren noch im Sinne des Artikels 18 der fchweizerifchen Verordnung betreffend die Gläubigergemeinschaft einige Unterlagen formalrechtlicher Art beizubringen, was auch nicht bis zu diefem Zeitpunkte möglich war, weshalb sich die Tirolische Landeshyvothekenanstalt und die Stadt Innsbruck gezwungen sahen, die auf 10. Februar 1938 einberufene Gläubigerversammlung auf einen späteren Zeitpunkt zu verlegen. Es ist in Aussicht genommen, die Gläubigerversammlung im Monate Juni d. I . einzuberufen und dieser die gleichen Anträge vorzulegen, wie sie für die Versammlung am 10. Februar bestimmt waren. Wegen Verschiebung der anberaumten Gläubigerversammlung mußte sich die Stadt Innsbruck verpflichten, den am 1. April 1938 fällig werdenden Kouvon mit dem gleichen Betrage wie bei der letzten Fälligkeit (1. Oktober 1937) einzulösen. Die Besitzer der Obligationen, die ihre Papiere für die Gläubigerversammlung deponiert haben, werden gebeten, das Depot, das von den Banken kostenlos verwaltet wird, weiter aufrecht zu erhalten und die ausgestellten Vollmachten für die kommende Gläubigerversammlung zu erneuern. Es ist mit Sicherheit zu erwarten, daß bis zum Juni 1938 alle noch bestehenden Schwierigkeiten überwunden werden und daher mit einer beschlußfähigen Versammlung zu rechnen ist. Erfreulich und interessant ist, daß die nach dem gegenwärtigen Stande vermutlich gegen die Anträge der Stadt eingestellten Obligationäre knapp 3 Promille der zur ersten Gläubigerversammlung angemeldeten Gläubigerstimmen betragen. Bedauerlich ist es, daß die Gemeinde durch diese unerwartet notwendig gewordene Verschiebung die so dringende budgetäre Entlastung durch den Schuldendienst erst ein halbes Jahr später erhält.