Amtsblatt Innsbruck

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Amtsblatt Nr. 7

personalnachrichten 1. Mit Entschließung vom 3. Juni 1935 hat der Regierungskommissär den rangsältesten Obermagistratsrat des Stadtmagistrates, Dr. Anton Schuler, mit sofortiger Wirkung gum Stellvertreter des Magistratsdirektors ernannt. Dr. Schuler hat den Magistratsdirektor in allen Fällen zu vertreten, in denen dieser an der Ausübung seiner Geschäfte verhindert ist. 2. Für den Rechnungsdienst wurde der Maturant Franz Eckl als Aspirant im Sinne der Verordnung der Bundesregierung vom 21. Juni 1933, VGBl. Nr. 265. aufgenommen. 3. Als Anwärter für die freigewordene Stelle eines Amtsboten der zweiten Verwendungsgruppe wurde Karl Frank, ehem. Wehrmann und Mitglied der Tiroler Hilfspolizei, aufgenommen. Am 15. August 1934 wurde der Leiter des Stadtvolizeiamtes Innsbruck, Oberpolizeirat Dr. Adolf F r a n g e l i n , wegen Verdachtes der Mitschuld am Verbrechen des Mordes und des Verbrechens des Hochverrates, der Polizeikommissär des Stadtpolizeiamtes Dr. Walter K a p f e r e r wegen Verdachtes des Verbrechens des Hochverrates und der Teilnahme am Verbrechen des Mordes vom Bundesvolizeikommissariat in Haft genommen. Dr. Franzelin wurde am 12. Oktober 1934, Dr. Kapferer am 29. September 1934 aus der Haft entlassen. Mit Beschluß des Militärgerichtshofes vom 13. Oktober, bzw. 29. September 1934 wurden beide außer Verfolgung gesetzt, gleichzeitig wurde beiden für die durch die Haft erlittenen vermögensrechtlichen Nachteile gegen den Bund ein Anspruch auf angemessene Entschädigung zuerkannt. I m Haftentschädigungsbeschlusse für Dr. Franzelin hat das Militärgericht seiner Ueberzeugung Ausdruck verliehen, daß Dr. Franzelin an der Mordtat und an den damit im Zusammenhange stehenden Vorbereitungen zum Hochverrat in keiner Weise beteiligt war. I n dieser Uebergeugung wurde das Militärgericht insbesondere auch dadurch bestärkt, daß Dr. Franzelin keinerlei Beziehungen zur nationalsozialistischen Partei nachgesagt werden konnten und sein Verhalten als Beamter tadelfrei geschildert wurde. I m Haftentschädigungsbeschluß für Dr. Kapferer hat der Militärgerichtshof ebenfalls ausgesprochen, daß dem Genannten keinerlei Verbindung mit den Urhebern des Mordes an Stabshauvtmann Hickl oder mit dem geplanten Umsturz angelastet werden könne und daß sich seine vollkommene Schuldlosigkeit herausgestellt habe. Die vom Bundespolizeikommissariate Innsbruck aus-gesprochene Beschlagnahme des gesamten Vermögens der Genannten wurde vom Bundespolizeikommissariate mit Bescheid vom 30. Oktober 1934 wieder aufgehoben. I m Zusammenhange mit der eingeleiteten Untersuchung wurden Dr. Franzelin und Dr. Kapferer mit Befcheid des Bundesvolizeikommissärs für Personalangelegenheiten im Bundeskanzleramte vom 20. September 1934 ihres Dienstes enthoben; ihre Bezüge wurden für die Zeit der Enthebung auf zwei Drittel herabgesetzt. Den von Dr. Franzelin und Dr. Kavferer gegen diesen Bescheid eingebrachten Einsprüchen wurde nun am 23. April 1935 von einem beim Bundeskanzleramte eingesetzten Senate Folge gegeben. Dr. Franzelin, der während der Haft schwer erkrankte und sich nach der Haftentlassung drei schweren

Operationen unterziehen mußte, wird nach seiner für die allernächste Zeit zu erwartenden vollkommenen Genesung den Dienst beim Stadtmagiftrate Innsbruck wieder antreten, Dr. Kapferer konnte auf Grund einer vom Bundeskanzler getroffenen Verfügung bereits in der zweiten Hälfte des Dezember 1934 wieder in Dienst gestellt werden.

Kunönmchung! Auf Grund des § 45 des Stratzenpolizeigesetzes vom 26. Mai 1930. Landesgesetz- und Verordnungsblatt 33, wird folgendes kundgemacht: Für das Stadtgebiet Innsbruck ist ab 1. Juni 1935 die Verwendung tönender Warnungssignale durch Kraftfahrzeuge in der Zeit von IN Uhr nachts bis 6 Uhr früh untersagt. An Stelle der Hupsignale ist die Abgabe k u r z e r Lichtsignale mit dem Scheinwerfer gestattet. Ein Blenden entgegenkommender Fahrzeuge ist zu vermeiden und die Geschwindigkeit derart zu wählen, dah das Fahrzeug bei Ansichtigwerden eines Hindernisfes sofort zum Stillstand gebracht werden kann. Uebertretungen dieser Anordnungen werden nach § 59 des Straßenvolizeigefetzes bestraft. T>er Regierungskommisfär: Franz F i s c h e r eh.


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