MandantenJournal 1/2014

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Wenn Steuerfahnder zu viel schnüffeln Unrechtmäßige Nachforschungen können einem Verwertungsverbot unterliegen.

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Grundzüge des Ehegatten-Erbrechts

Steuerstrafrecht

Recht

Unbeschwerter Lebensabend: Das Erbrecht bevorzugt den hinterbliebenen Ehepartner.

Verstirbt ein Ehegatte oder Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ohne Testament oder ist ein etwaiges Testament ungültig, gilt das allgemeine Erbrecht. Die Grundzüge können wie folgt skizziert werden:

nur Erben zweiter Ordnung da, erhöht sich der gesetzliche Erbteil von der Hälfte (vgl. unter Grundregel) ebenso um ein Viertel, sodass der Ehegatte eines kinderlos ablebenden Partners zu drei Vierteln erbt.

Grundregel

Eine Gütertrennung entsteht rechtswirksam nur bei Vorliegen eines Ehevertrags, der zwingend notariell beurkundet werden muss. Neben einem Kind erbt hier der Ehegatte die Hälfte, neben zwei Kindern ein Drittel, neben drei oder mehr Kindern aber immer pauschal ein Viertel. Gibt es keine Kinder, gilt die Grundregel (vgl. oben).

Der Erbanspruch des überlebenden Ehegatten wird maßgeblich davon beeinflusst, ob bzw. wie viele Kinder der Verstorbene hatte und welchen Güterstand die Ehegatten hatten. Hatte das Ehepaar Kinder und/oder Enkelkinder (Verwandte erster Ordnung), steht dem hinterbliebenen Ehegatten ein Viertel des Erbes zu. Wenn es Verwandte zweiter Ordnung gibt, wie etwa Eltern, Geschwister des verstorbenen Ehegatten, seine Eltern oder Großeltern, beträgt sein Anteil die Hälfte des gesamten Erbes. Dabei ist zu beachten, dass Verwandte erster Ordnung regelmäßig vor Verwandten zweiter Ordnung bedacht werden. Letztere erhalten in diesem Fall also nichts.

Zugewinngemeinschaft

Hatten die Ehegatten keinen besonderen Ehevertrag geschlossen, leben sie in Zugewinngemeinschaft. Hier erhöht sich der Erbteil um ein Viertel als pauschaler Zugewinnausgleich. Neben Kindern ist der gesetzliche Erbteil damit die Hälfte. Sind

Die Staatsanwaltschaft Würzburg ließ wegen Betrugsverdacht die Geschäftsräume einer GmbH durchsuchen. Dabei wurde ein verschlossener Umschlag mit der Aufschrift „Testament“ gefunden und gegen den Willen des Geschäftsführers geöffnet. Darin befanden sich dessen handschriftliches Testament sowie ein Aufstellung mit Hinweisen auf Guthaben über 3,3 Mio. Euro bei Banken in Luxemburg und der Schweiz. Es folgten umfangreiche steuerstrafrechtliche Ermittlungen gegen ihn. Der Geschäftsführer wehrte sich, weil er die Öffnung und Verwertung seiner persönlichen Aufzeichnungen für unzulässig hielt.

Unantastbares Persönlichkeitsrecht

Auch für den Güterstand der Gütergemeinschaft ist der Abschluss eines notariellen Vertrags notwendig. Hier gehört i. d. R. das gesamte Vermögen beiden Ehegatten zur Hälfte. Im Falle des Ablebens ist somit der überlebende Ehegatte sowieso schon Eigentümer des halben Vermögens. Von der anderen Hälfte erbt er nach den Vorschriften der oben dargestellten Grundregel.

Der Fall ging bis zum Landgericht Koblenz. Die Richter waren der Auffassung, dass nicht bereits die Öffnung des mit Testament beschriebenen Umschlags zu einem Verwertungsverbot geführt hat, sondern erst die weitere Verwendung des Inhalts. Das Verhalten der Ermittler verstößt gegen das Grundgesetz, weil sie, als sie erkannten, dass der Umschlag ein Testament enthielt, dieses weiter gesichtet und aufgrund des so veranlassten Anfangsverdachts weitere Ermittlungen eingeleitet haben. Zwar sind höchstpersönliche Aufzeichnungen nicht generell von der Verwertung ausgenommen. Es hat aber grundsätzlich eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsschutz des Grundgesetzes und den Wünschen nach einem funktionsfähigen Strafrecht stattzufinden. Eine Verwertung ist aber generell unzulässig, wenn der Kernbereich persönlicher Lebenshaltung betroffen ist.

Fazit: Wer sichergehen möchte, dass genau jene Hinterbliebenen den für sie vorgesehenen Teil des Erbes bekommen, sollte sich fachlichen Rat zur Abfassung eines Testaments holen.

Fazit: Auch wenn es um eine echte Steuerhinterziehung geht: Die unrechtmäßigen Nachforschungen führten hier zu einem Verwertungsverbot, weshalb der Hinterzieher wohl ungeschoren davonkam.

Gütertrennung

Gütergemeinschaft

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