MandantenJournal 1/2014

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DRUCKERWEG 2O · 4O724 HILDEN POSTFACH 412 · 4O7O4 HILDEN

ULRIKE KESSLER

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STEUERBERATERIN

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Editorial

Neuerungen nicht nur für Autofahrer: Auch bei den Übernachtungskosten gibt es Änderungen.

Einkommensteuer

Das neue Reisekostenrecht 2014 Mit Anfang des Jahres ist das neue Reisekostenrecht in Kraft getreten. Ziel der Neuregelung sollte eine vereinfachte Ermittlung der abziehbaren Reisekosten und mehr Rechtssicherheit sein.

Erste Tätigkeitsstätte

An die Stelle der bisherigen „regelmäßigen Tätigkeitsstätte“ tritt der neue Begriff „erste Tätigkeitsstätte“. Steuerliche Auswirkungen hat dies auf die Absetzbarkeit von Fahrtkosten. Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte sind nur mit pauschal € 0,30 je Entfernungskilometer absetzbar. Für Dienstfahrten dagegen sind Aufwendungen entweder in der tatsächlich entstandenen Höhe oder pauschal mit € 0,30 je gefahrenem Kilometer anzusetzen. Wird die Arbeit an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeführt, sind i. d. R. keine Verpflegungsmehraufwendungen

oder Übernachtungskosten absetzbar, bei Dienstreisen dagegen schon. Neu ist, dass ein Arbeitnehmer nur eine erste Tätigkeitsstätte haben kann, bisher konnten es mehrere sein. Entscheidend für die Feststellung der ersten Tätigkeitsstätte ist nun die arbeitsrechtliche Einordnung durch den Arbeitgeber. Dieser kann bei mehreren Arbeitsorten nämlich bestimmen, welche Arbeitsstätte als erste Tätigkeitsstätte zu gelten hat. Tut das der Arbeitgeber nicht, ist die erste Tätigkeitsstätte der Ort, an dem der Arbeitnehmer typischerweise arbeitstäglich oder je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner regelmäßigen Arbeitszeit tätig wird. Soll der Arbeitnehmer an mehreren Orten mindestens ein Drittel tätig sein, so gilt die seiner Wohnung am nächsten liegende als erste Tätigkeitsstätte. ▸

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Dürfen die das?! Diese Frage stellen sich viele Steuerpflichtige immer wieder. Der Geschäftsführer einer GmbH etwa, dessen Testament Steuerfahnder bei einer Betriebsprüfung einfach öffneten, obwohl es als persönliches Dokument gekennzeichnet war. Wie unser Bericht über den Ausgang des daraus resultierenden Verfahrens zeigt, lohnt es sich immer, steuerliche Sachverhalte mit Hilfe eines Experten gründlich zu hinterfragen. Das nützte auch einer Erbin, die das Finanzamt zur Zahlung einer Erbschaftssteuer von 71.000 Euro zwingen wollte. Dabei ist nicht sicher, ob die Erbschaftssteuer in der aktuell gültigen Fassung verfassungskonform ist. Mit welchen Argumenten sie sich schließlich durchsetzen konnte, haben wir auf Seite 3 für Sie zusammengefasst. Beide Beispiele belegen, wie wichtig aktuelle Informationen bei steuerlichen Fragen sind. Dabei geht es nicht nur darum, sich vor Gericht zu behaupten. Viel häufiger bedeutet ein Wissensvorsprung einen ökonomischen Vorteil. Der Aufmacher dieses Journals widmet sich deshalb den Neuerungen beim Reisekostenrecht. Darin lesen Sie, was seit diesem Jahr absetzbar ist und was es mit der „ersten Tätigkeitsstätte“ auf sich hat. Natürlich gibt es eine ganze Reihe weiterer Neuerungen, die hier keinen Platz gefunden haben. Bitte melden Sie sich bei uns. Wir sind gespannt auf Ihre Fragen!

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Arbeitsrecht

▸ Verpflegungsmehraufwendungen

Die bisherigen und neuen Pauschalen sind der angefügten Tabelle zu entnehmen.

Abgabenordnung

Risiko Haushaltshilfe

Steuerbescheide muss man prüfen

Stunden

Euro

1

8 bis 14

6

2

14 bis 24

12

3

über 24

24

An- oder Abreisetag

wie oben

Pauschalen ab 01.01.2014 Stufe

Stunden

Euro

1

über 8

12

2

über 24

24

An- oder Abreisetag

12

Übernachtungskosten

Wie bisher sind tatsächlich entstandene Übernachtungskosten für einen Zeitraum von 48 Monaten abzugsfähig, jedoch auf das notwendige Maß begrenzt. Danach gilt ein Höchstbetrag von € 1.000 monatlich.

Doppelte Haushaltsführung

Das Vorliegen eines eigenen Hausstands außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte erfordert zukünftig neben dem Innehaben der Wohnung aus eigenem Recht oder als Mieter eine angemessene finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung. Unterkunftskosten im Ausland sind wie bisher unbeschränkt abzugsfähig. Für Übernachtungskosten im Inland gilt auch die oben genannte Höchstgrenze von € 1.000 pro Monat. Fazit: Ob die Neuregelung besser als die bisherige Rechtslage ist, hängt vom Einzelfall ab. Man sollte die Vor- und Nachteile der neuen Regelung deshalb für sich persönlich genau prüfen. Im Zweifelsfall ist es aber das Beste, sich professionellen Rat zu holen.

In Deutschland arbeiten nach Schätzungen drei bis vier Millionen Haushaltshilfen. Angemeldet bei der Minijobzentrale sind 250.000, selbständig tätig 40.000. Das bedeutet, dass mehr als 90 % schwarz beschäftigt werden. Welche Risiken können daraus entstehen und wie legalisiert man eine Haushaltshilfe?

Risiken

Schwarzarbeit im Haushalt ist zwar kein Straftatbestand. Wird man dabei erwischt, können sich aber andere strafrechtliche Konsequenzen ergeben und es sind für die gesamte Zeit der Beschäftigung Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen. Richtig teuer kann es werden, wenn die Hilfe im Haushalt einen Unfall erleidet, weil dann der Haushalt für etwaige Behandlungskosten haften kann.

An- und Abmeldung

Anmeldeformulare gibt es bei der so­genannten Minijobzentrale in Essen (www.minijob-zentrale.de). Als Beiträge sind im Haushalt 14,44 % des Entgelts zu entrichten, falls die Grenzen für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse nicht überschritten werden.

Vorteile

Wird die Haushaltshilfe bei der Minijobzentrale angemeldet, erwirbt der Arbeitnehmer Rentenansprüche sowie Ansprüche auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sowie bei Schwangerschaft. Ausblick: Möchte man ein langjähriges illegales Arbeitsverhältnis legalisieren, müsste man das im Rahmen einer Selbstanzeige tun.

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Stufe

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Pauschalen bis 31.12.2013

Steuerpflichtige müssen Fehler in ihrer Steuererklärung korrigieren, spätestens nach Erhalt des Steuerbescheids. Ein Ehepaar betrieb seit Jahren zusammen eine Arztpraxis. In der Steuererklärung wurde richtigerweise für den Ehemann die Hälfte, für die Ehefrau versehentlich nur ein Viertel des Gewinns eingetragen. Im darauf ergehenden Steuerbescheid fehlte die nicht geringfügige Differenz von € 57.000. Der Fiskus bemerkte den Fehler erst nach Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist, änderte den Bescheid aber trotzdem, weil er von einer die Frist verlängernden leichtfertigen Steuerverkürzung ausging. Das Ehepaar legte dagegen Einspruch ein. Der Fall ging bis zum obersten deutschen Steuergericht, welches der Vorgehensweise eine leichtfertige Steuerverkürzung testierte, die eine längere Verjährung zur Folge hat.

Erhebliche Abweichungen

Nach Auffassung der Richter sind Angaben in Steuererklärungen wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen zu machen. Es musste sich den Steuer­ pflichtigen die Frage aufdrängen, weshalb der Gesamtgewinn der Praxis vom Gewinn im Steuerbescheid erheblich abwich. Deshalb haben sie die ihnen obliegende Sorgfalt in erheblichem Umfang verletzt und damit eine leichtfertige Steuerverkürzung begangen. Fazit: Hier sprachen zu viele Argumente für eine gravierende Sorgfaltsverletzung. Wäre die Praxis nicht schon Jahre veranlagt worden, wäre eine Entscheidung zugunsten des Ehepaars möglich gewesen.

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Arbeitsrecht

Erbschaftsteuer

Mündlich kündigen reicht nicht

Im Notfall keine Erbschaftsteuer

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Erben können vorläufig aufatmen. Das oberste deutsche Steuergericht hat im Dezember 2013 entschieden, dass Erbschaftsteuern unter bestimmten Voraussetzungen vorläufig nicht zu entrichten sind.

Die fehlende Schriftform einer Kündigung und ein nicht vorhandener schriftlicher Arbeitsvertrag gehen zu Lasten des Arbeitgebers. Zu diesem Ergebnis kam kürzlich das Landesarbeitsgericht in Mainz. Eine Arbeitnehmerin wurde ab 02.05.2012 beschäftigt. Am 21.05.2012 erklärte der Arbeitgeber telefonisch eine Kündigung mit sofortiger Wirkung, die er per E-Mail am 23.05.2012 bestätigte. Erst mit Schreiben vom 30.07.2012 wurde eine schriftliche Kündigung zum 15.08.2012 erklärt. Die Arbeitnehmerin klagte gegen den Arbeitgeber. Sie stellte fest, dass es keinen schriftlichen Arbeitsvertrag gebe. Es sei keine Probezeit vereinbart worden und auch nicht, dass die Fahrzeit zu den einzelnen Geschäften nicht vergütet werde. Die telefonische Kündigung sei ebenso wie die Kündigung durch E-Mail unwirksam.

Die Abstrafung des Arbeitgebers vor Gericht

Das entscheidende Gericht gab der Klägerin im Wesentlichen Recht. Danach endet das Arbeitsverhältnis erst vier Wochen nach der schriftlichen Kündigung am 31.08.2012. Die zuvor erklärte telefonische Kündigung verstößt ebenso wie die per E-Mail gegen das Erfordernis der hierzu vorgeschriebenen Schriftform. Mangels schriftlichen Arbeitsvertrages ließ sich die vom Arbeitgeber behauptete Vereinbarung einer Probezeit mit entsprechend kürzerer Kündigungsfrist nicht feststellen. Ebenso gab es keinen Nachweis darüber, dass die Fahrzeiten nicht gezahlt werden sollten.

Geklagt hatte eine geschiedene Ehefrau. Sie hatte aufgrund eines Vermächtnisses Anspruch auf eine lebenslange monatliche Rente von € 2.700. Die hierfür richtig festgesetzte Erbschaftsteuer belief sich auf € 71.000. Zur Bezahlung hätte sie eigenes Vermögen einsetzen oder einen Kredit aufnehmen müssen.

Erbschaftsteuergesetz verfassungswidrig?

Die Ehefrau begründete ihre Weigerung zu bezahlen mit einem laufenden Gerichtsverfahren. Der Bundesfinanzhof selbst hält nämlich das Erbschaftsteuergesetz in der ab 2009 gültigen Form für verfassungswidrig. Er hatte deshalb diese Vorschriften bereits dem Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung vorgelegt. Die Klägerin bat aus diesem Grund um vorläufigen Rechtsschutz, der ihr aber von Finanzamt und Finanzgericht versagt wurde. Anders entschied jedoch der Bundesfinanzhof: Nach Auffassung der Richter hat die Klägerin sehr wohl ein berechtigtes Interesse an der Gewährung eines vorläufigen Rechtsschutzes. Kann ein Erwerber die Erbschaftsteuer nicht bzw. nicht ohne weitere, ggf. auch verlustbringende Dispositionen aus dem Erbe begleichen, ist ihm wegen des offenen Gerichtsverfahrens nicht zuzumuten, die Erbschaftsteuer vorläufig zu entrichten. Er muss also nicht eigenes Vermögen einsetzen oder erworbene Gegenstände wegen der Steuer veräußern oder belasten. Anders liegt der Fall, wenn zur Erbschaft verfügbare Zahlungsmittel wie Bargeld, Bankguthaben oder fällige Versicherungsforderungen gehören. Vorsicht: Sollte die Erbschaftsteuer später für rechtmäßig erachtet werden, muss die dann zu entrichtende Steuer mit 6 % verzinst werden. Dieses Risiko ist gründlich abzuwägen.

u.kessler@steuerkanzlei-kessler.de

Kirchensteuer

Zur Einkünfte­ zurechnung bei Kirchenaustritt Die Kirchensteuer wird bei Austritt aus der Glaubensgemeinschaft streng zeitanteilig berechnet Ein Steuerpflichtiger war während eines Kalenderjahres aus der Kirche ausgetreten. Nach dem Austrittsdatum erzielte er außerordentliche Einkünfte in nicht unerheblicher Höhe. Die Einkommensteuer wurde einheitlich für das gesamte Kalenderjahr festgesetzt. Darauf erging ein Kirchensteuerbescheid, der die außerordentlichen Einkünfte mit einbezog. Es erfolgte lediglich eine Festsetzung der Kirchensteuer nur mit so vielen Zwölfteln, wie der Kirchenflüchtling auch Angehöriger der Religionsgemeinschaft war.

Zeitanteilige Berechnung

Dagegen wandte sich der Kläger einmal vor dem Verwaltungsgericht. Dieses hat jedoch rechtskräftig entschieden, dass die Aufteilung der Kirchensteuerschuld nach der zeitanteiligen Zughörigkeit zur Kirchengemeinschaft verfassungsgemäß ist. Der Steuerpflichtige beantragte darauf einen (Teil-) Erlass beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof. Aber auch dieser gab dem Kläger nicht Recht. Die Richter stellten fest, dass der beantragte Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen nur möglich ist, wenn die Besteuerung des Sachverhalts im Einzelfall mit Sinn und Zweck der Steuergesetze nicht vereinbar ist. Gerade das aber hatte das zuerst angerufene Verwaltungsgericht abgelehnt, weshalb auch eine Billigkeitsmaßnahme nicht in Betracht kommt. Fazit: Will man der Einbeziehung von außerordentlichen Einkünften entgehen, hilft ein unterjähriger Kirchenaustritt nichts.


Wenn Steuerfahnder zu viel schnüffeln Unrechtmäßige Nachforschungen können einem Verwertungsverbot unterliegen.

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Grundzüge des Ehegatten-Erbrechts

Steuerstrafrecht

Recht

Unbeschwerter Lebensabend: Das Erbrecht bevorzugt den hinterbliebenen Ehepartner.

Verstirbt ein Ehegatte oder Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ohne Testament oder ist ein etwaiges Testament ungültig, gilt das allgemeine Erbrecht. Die Grundzüge können wie folgt skizziert werden:

nur Erben zweiter Ordnung da, erhöht sich der gesetzliche Erbteil von der Hälfte (vgl. unter Grundregel) ebenso um ein Viertel, sodass der Ehegatte eines kinderlos ablebenden Partners zu drei Vierteln erbt.

Grundregel

Eine Gütertrennung entsteht rechtswirksam nur bei Vorliegen eines Ehevertrags, der zwingend notariell beurkundet werden muss. Neben einem Kind erbt hier der Ehegatte die Hälfte, neben zwei Kindern ein Drittel, neben drei oder mehr Kindern aber immer pauschal ein Viertel. Gibt es keine Kinder, gilt die Grundregel (vgl. oben).

Der Erbanspruch des überlebenden Ehegatten wird maßgeblich davon beeinflusst, ob bzw. wie viele Kinder der Verstorbene hatte und welchen Güterstand die Ehegatten hatten. Hatte das Ehepaar Kinder und/oder Enkelkinder (Verwandte erster Ordnung), steht dem hinterbliebenen Ehegatten ein Viertel des Erbes zu. Wenn es Verwandte zweiter Ordnung gibt, wie etwa Eltern, Geschwister des verstorbenen Ehegatten, seine Eltern oder Großeltern, beträgt sein Anteil die Hälfte des gesamten Erbes. Dabei ist zu beachten, dass Verwandte erster Ordnung regelmäßig vor Verwandten zweiter Ordnung bedacht werden. Letztere erhalten in diesem Fall also nichts.

Zugewinngemeinschaft

Hatten die Ehegatten keinen besonderen Ehevertrag geschlossen, leben sie in Zugewinngemeinschaft. Hier erhöht sich der Erbteil um ein Viertel als pauschaler Zugewinnausgleich. Neben Kindern ist der gesetzliche Erbteil damit die Hälfte. Sind

Die Staatsanwaltschaft Würzburg ließ wegen Betrugsverdacht die Geschäftsräume einer GmbH durchsuchen. Dabei wurde ein verschlossener Umschlag mit der Aufschrift „Testament“ gefunden und gegen den Willen des Geschäftsführers geöffnet. Darin befanden sich dessen handschriftliches Testament sowie ein Aufstellung mit Hinweisen auf Guthaben über 3,3 Mio. Euro bei Banken in Luxemburg und der Schweiz. Es folgten umfangreiche steuerstrafrechtliche Ermittlungen gegen ihn. Der Geschäftsführer wehrte sich, weil er die Öffnung und Verwertung seiner persönlichen Aufzeichnungen für unzulässig hielt.

Unantastbares Persönlichkeitsrecht

Auch für den Güterstand der Gütergemeinschaft ist der Abschluss eines notariellen Vertrags notwendig. Hier gehört i. d. R. das gesamte Vermögen beiden Ehegatten zur Hälfte. Im Falle des Ablebens ist somit der überlebende Ehegatte sowieso schon Eigentümer des halben Vermögens. Von der anderen Hälfte erbt er nach den Vorschriften der oben dargestellten Grundregel.

Der Fall ging bis zum Landgericht Koblenz. Die Richter waren der Auffassung, dass nicht bereits die Öffnung des mit Testament beschriebenen Umschlags zu einem Verwertungsverbot geführt hat, sondern erst die weitere Verwendung des Inhalts. Das Verhalten der Ermittler verstößt gegen das Grundgesetz, weil sie, als sie erkannten, dass der Umschlag ein Testament enthielt, dieses weiter gesichtet und aufgrund des so veranlassten Anfangsverdachts weitere Ermittlungen eingeleitet haben. Zwar sind höchstpersönliche Aufzeichnungen nicht generell von der Verwertung ausgenommen. Es hat aber grundsätzlich eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsschutz des Grundgesetzes und den Wünschen nach einem funktionsfähigen Strafrecht stattzufinden. Eine Verwertung ist aber generell unzulässig, wenn der Kernbereich persönlicher Lebenshaltung betroffen ist.

Fazit: Wer sichergehen möchte, dass genau jene Hinterbliebenen den für sie vorgesehenen Teil des Erbes bekommen, sollte sich fachlichen Rat zur Abfassung eines Testaments holen.

Fazit: Auch wenn es um eine echte Steuerhinterziehung geht: Die unrechtmäßigen Nachforschungen führten hier zu einem Verwertungsverbot, weshalb der Hinterzieher wohl ungeschoren davonkam.

Gütertrennung

Gütergemeinschaft

Impressum: Ulrike Kessler · Steuerberaterin, 40724 Hilden, Druckerweg 20 · Postfach 412 · 40704 Hilden Tel.: 0 21 03 / 25 29 / 0 · Fax: 0 21 03 / 66 143, e-mail: u.kessler@steuerkanzlei-kessler.de Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt, ohne Gewähr und können eine p ­ ersönliche Beratung durch uns nicht ersetzen! Redaktion und Gestaltung: InfoMedia News & Content GmbH, www.infomedia.co.at


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