Monatliche Gesamtausgabe Nr. 02-2023

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Monatliche Gesamtausgabe Nr. 02-2023

Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeine Verbands- und Organisationsfragen

Nr. 09-2023

Betriebevergleich Energie und CO2-Footprint 2022 für Brauereien

Anlage: Anmeldeformular der IGS

Nr. 10-2023 Brauerbund trauert um seinen Ehrenpräsidenten Dr. Gerhard Ohneis

Nr. 11-2023 - nicht mehr aktuell -

Nr. 12-2023 Juristin Lena Schwertl verstärkt das Brauerbundteam

Nr. 13-2023 Jahrespressekonferenz des Bayerischen Brauerbundes

Nr. 14-2023 Absage der Frühjahrsbezirksstellenversammlung Nordbayern am 8. März 2023

Nr. 15-2023 Die nächsten Termine

II. Agrarfragen

Nr. 03-2023 - nicht mehr aktuell -

Nr. 04-2023 Einsichtnahme in die Ergebnisse des Pflanzenschutzmittelrückstandsmonitoring für Hopfen aus der Ernte 2022

Nr. 05-2023 Sortengremium der Braugersten-Gemeinschaft e.V. vergibt keine neue Verarbeitungsempfehlung und entscheidet über Neuzulassung

Anlage: Presseinformation

Nr. 06-2023 Erzeugerpreise und Marktpreisentwicklung von Braugerste in Bayern 22.02.2023

III. Technik, Energie und Umwelt

Nr. 02-2023 SEHR WICHTIG: Zusendung der Lastgänge ERDGAS und STROM 2022

Nr. 03-2023 Anschreiben unseres Rahmenvertragspartners Erdgas Schwaben zum ErdgasPreisdeckel

Nr. 04-2023 Bericht des Umweltbundesamtes: Förderung von Mehrwegverpackungen

Nr. 05-2023 Update Energie - Zusammenfassung des Jour fixe mit Staatssekretär Philipp (BMWK)

Nr. 06-2023 Erinnerung

SEHR WICHTIG: Zusendung der Lastgänge ERDGAS und STROM 2022

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V. Recht allgemein

Nr. 03-2023

Nr. 04-2023

Bundesrat stoppt Hinweisgeberschutzgesetz - Kein Ende der Hängepartie

Globus-Verhaltenskodex zur Einhaltung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes - Antwortschreiben der BVE

Anlagen: Antwortschreiben der BVE - Verhaltenskodex für Vertragspartner, Globus - Verhaltenskodex für Vertragspartner, REWE - Supplier Code of Conduct

2023, Kaufland - Sondervereinbarung zu Sorgfaltspflichten in Lieferketten

Nr. 05-2023

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz - BAFA veröffentlicht Handreichung zur Angemessenheit

Anlage: Handreichung des BAFA

Nr. 06-2023

Entwurf zur Ergänzung der MHD-Kennzeichnung durch den Zusatz „oft länger gut“

Anlage: Regelungsentwurf der Europäischen Kommission

Nr. 07-2023

Kaufland-Sondervereinbarung zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz - Reaktion von Kaufland

Anlage: Antwortschreiben von Kaufland

VIII. Arbeits-, Sozial- und Tarifrecht

Nr. 04-2023

Musterarbeitsverträge - Regelung zur Elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Anlagen: Unbefristeter Arbeitsvertrag mit Tarifbindung 2023-02, Unbefristeter Arbeitsvertrag ohne Tarifbindung 2023-02

Nr. 05-2023

Inflationsausgleichsprämie - Darauf müssen Arbeitgeber achten

Anlage: Inflationsausgleichsprämie - Interview der Fachzeitschrift DER BETRIEB

Nr. 06-2023

Personalkosten senken

Anlage: Personalkosten senken - vbw-Broschüre

Nr. 07-2023

Nachtarbeitszuschläge - BAG bestätigt Auffassung der Arbeitgeber

Anlage: Pressemitteilung des BAG vom 22.02.2023

Nr. 08-2023

Nr. 09-2023

XI. Statistik

Nr. 04-2023

Nr. 05-2023

Nr. 06-2023

Bundesarbeitsgericht - Urlaubsabgeltung unterliegt Verjährung

Teilzeitbeschäftigung nach dem TzBfG

Anlage: vbw-Broschüre - Teilzeitbeschäftigung nach dem TzBfG

Bierausstoßstatistik für das Jahr 2022

Anlage: Erhebungsbogen für die Bierausstoßstatistik 2022

Alkoholfreies Bier - Ausstoß legt 2022 deutlich zu

Bierabsatz Januar 2023

Anlagen: Bierabsatz Januar 2023, Gesamtbierabsatz nach Wetter und Arbeitstagen

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XII. Export

Nr. 01-2023

Einladung Verbandstreffen des VAB in Rotterdam

Anlage: Einladung Verbandstreffen 2023

XIV. Politik und Öffentlichkeitsarbeit

Nr. 04-2023 Wahl der Bayerischen Bierkönigin 2023/2024 - Die sechs Finalistinnen stehen fest

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Betriebevergleich Energie und CO2-Footprint 2022 für Brauereien

Seit 30 Jahren bietet das Ingenieurbüro für Energie- und Umwelttechnik (IGS) nun schon die Teilnahme am Betriebevergleich Energie für Brauereien (BVE) an. Gerade in Zeiten stark steigender und schwankender Energiepreise sind Kenntnisse über den Ist-Zustand und der Vergleich zu anderen Betrieben der Branche sehr wertvoll. Für eine Standortbestimmung hinsichtlich Energiebedarf und Energiekosten ist der BVE ein kostengünstiges und effektives Standardinstrument.

Durch die Auswertungen können die eigenen spezifischen Bedarfswerte für Wärme, Strom und Wasser im Vergleich zur Branche gesehen werden, sodass sofort ersichtlich wird, in welchen Bereichen Handlungsbedarf besteht.

Sofern entsprechende Messdaten vorhanden sind, können zusätzlich einzelne Abteilungen genauer betrachtet werden. Da die Energiekosten und damit auch indirekt der Energiebedarf einen signifikanten Baustein der Wettbewerbsfähigkeit darstellen, bilden die Ergebnisse zumeist die Grundlage für strategische Entscheidungen auf dem Energiesektor.

Der Betriebevergleich umfasst:

- Statistische Auswertung von Bedarfszahlen und Kosten unter Berücksichtigung unterschiedlicher Betriebsgrößenklassen

- Ausgabe von Vergleichswerten (Vorjahresvergleich) und aktuelle Branchenmittelwerte sowie Bestwerte aus dem umfangreichen Datenpool

- Detaillierte Darstellung der Ergebnisse inkl. Tabellen und unterstützenden Grafiken

Zusätzlich bietet IGS auch eine CO2-Bilanzierung für Brauereien nach Scope 1 und 2 zum Fixpreis an. Die Erstellung eines CO2-Fußabdruckes ist ein wichtiger Baustein auf dem Weg zur klimafreundlichen Bierproduktion. Durch eine regelmäßige Teilnahme können Reduzierungen des CO2-Ausstoßes auf einen Blick nachvollzogen werden.

Viele Brauereien nutzen die Auswertungen des BVE und des CO2 Footprint auch als Grundlage für die Erstellung der jährlichen Umwelterklärungen. Für das Umweltmanagementsystem EMAS beispielsweise liefern die Kennzahlen eine ideale Datengrundlage und vereinfachen so die Zertifizierung.

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Ein Anmeldeformular ist beigefügt. Weitere Informationen, auch zu Teilnahmegebühren, finden Sie unter www.igs-eu.de .

Für alle Mitgliedsbetriebe des Bayerischen Brauerbundes wird ein Nachlass in Höhe von 10 % gewährt. Anmeldeschluss ist der 30.09.2023.

Bei weiteren Fragen kontaktieren Sie Herrn Kern von IGS unter Tel.: 0811 - 1422 oder per Mail: kern@igs-eu.de

Anlage: Anmeldeformular der IGS

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Brauerbund trauert um seinen Ehrenpräsidenten Dr. Gerhard Ohneis

Am 30. Januar verstarb in München im Alter von 85 Jahren nach langer, schwerer Krankheit der Ehrenpräsident des Bayerischen Brauerbundes Dr. Gerhard Ohneis

Im April 1967 übernahm Dr. Ohneis als promovierter Jurist die Geschäftsführung des Vereins Münchner Brauereien und betreute von diesem Zeitpunkt an in Personalunion auch den damaligen Verband Bayerischer Ausfuhrbrauereien.

Beiden Aufgaben widmete er sich knapp 30 Jahre lang, ehe er 1996 als persönlich haftender, geschäftsführender Gesellschafter in die Dienste der Augustiner-Bräu Wagner KG trat.

In der Nachfolge von Dr. Georg Schneider wählte die Delegiertenversammlung des Bayerischen Brauerbundes ihn Ende November 1998 zu ihrem Präsidenten, ein Amt, das er bis Anfang Dezember 2001 innehatte und dann an Michael Weiß abgab.

In die Amtszeit von Dr. Ohneis als Verbandspräsident fiel die Auseinandersetzung um die Verpackungsverordnung und die Einführung des sog. „Dosenpfandes“. Sie war Gegenstand eines intensiven Ringens zwischen unterschiedlichen Interessenlagen innerhalb der Verbandsmitgliedschaft. In seiner Rolle als Verbandspräsident verlangte diese Auseinandersetzung Dr. Gerhard Ohneis ein hohes Maß an diplomatischem Geschick ab, um den Zusammenhalt des Verbandes in dieser schwierigen Phase zu wahren.

In seiner Funktion als Präsident des Bayerischen Brauerbundes war Dr. Ohneis zunächst Mitglied des Vorstandes und später des Präsidiums des Deutschen Brauer-Bundes und in einer ganzen Reihe branchen- und verbandsnaher Institutionen ehrenamtlich in führender Position engagiert.

In Würdigung dieses vielfältigen ehrenamtlichen Engagements wurde Gerhard Ohneis im Juli 2002 das Bundesverdienstkreuz am Bande verliehen. Im Dezember desselben Jahres folgte in Anerkennung seiner besonderen Verdienste um die Bayerische Brauwirtschaft die Auszeichnung mit dem „Großen Bayerischen Löwen“ durch den damaligen Bayerischen Landwirtschaftsminister Josef Miller.

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Wir werden Herrn Dr. Ohneis ein allzeit ehrendes Andenken bewahren. Unser besonderes Mitgefühl gilt in diesen schweren Tagen seiner Frau Farida.

Die Beisetzung fand bereits im kleinen Kreis am 08. Februar 2023 statt.

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Juristin Lena Schwertl verstärkt das Brauerbundteam

Seit dem 15. Februar verstärkt Rechtsassessorin Lena Schwertl das Team im Münchner Brauerhaus.

Frau Schwertl wurde 1994 in Mainburg geboren. Nach dem Abitur dort studierte sie Rechtswissenschaften an der Universität Regensburg und legte dort ihre Erste Juristische Staatsprüfung ab (Diplom-Juristin Univ.).

Es folgten ein Rechtsreferendariat am Landgericht Ingolstadt und am OLG München sowie die Zweite Juristische Staatsprüfung.

Sie erreichen Frau Schwertl in der Münchner Verbandsgeschäftsstelle telefonisch unter 089 – 28 66 04 - 20 und via E-Mail über schwertl@bayerischesbier.de

Frau Schwertl wird sich im Rahmen der bevorstehenden Frühjahrsbezirksstellenversammlungen den Mitgliedern auch persönlich vorstellen. (Dr. E)

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Lena S c h w e r t l verstärkt seit dem 15. Februar das Team des Bayerischen Brauerbundes.

Jahrespressekonferenz des Bayerischen Brauerbundes

Am 9. Februar 2023 fand die Jahrespressekonferenz des Bayerischen Brauerbundes statt. Obwohl die Medien im Nachgang der Veröffentlichung der Absatzzahlen für das Jahr 2022 bereits bundesweit intensiv über die Situation und die extremen Kostensteigerungen in der deutschen Brauwirtschaft berichtet hatten, war das Interesse an der Veranstaltung des Bayerischen Brauerbundes sehr groß. Die Pressekonferenz war hybrid angelegt, so dass auch Mitgliedsunternehmen, aber auch Journalisten aus ferneren Regionen teilnehmen konnten.

Wie in den vergangenen Jahren hat Präsident Georg Schneider den Schwerpunkt der Veranstaltung auf die Entwicklung der bayerischen Brauwirtschaft und die Situation in den rund 650 bayerischen Brauereien gelegt.

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sowie jede Vervielfältigung und auszugsweise Wiedergabe nur mit Genehmigung des Herausgebers. Präsident Georg Schneider fasste sein Statement in drei Kernbotschaften zusammen:

1. Unser Leben ist seit März 2020 von Krisen geprägt, die sich lähmend über unseren Alltag legen. Dem halte ich entgegen: Bier - und Bayerisches Bier im Besonderen - macht Spaß, stiftet Lebensfreude und fördert das Miteinander in der Gesellschaft.

2. Die Brauwirtschaft hat – das ist nicht zu leugnen – aktuell Schwierigkeiten, ich werde darauf noch eingehen. Aber: Die bayerische Brauwirtschaft ist gut aufgestellt und hat die hinter uns liegenden Jahre im Krisenmodus besser überstanden, als wir befürchtet hatten.

3. Wir hatten in den letzten schwierigen Jahren oft Anlass, zu bitten: Die Politik um Hilfe, auch finanzielle, unsere Kunden um ihre Treue. Es ist Zeit, danke zu sagen. DANKE an die Politik für vielfältige Unterstützung, DANKE an unsere Kunden, dass sie zu uns, zum Bräu vor Ort gestanden, gewissermaßen an seinem Überleben mitgetrunken haben. Ich möchte zugleich jedoch nicht den Eindruck erwecken, wir seien wunschlos glücklich: Wir erwarten dauerhaft politische Rahmenbedingungen, die den vielen mittelständischen Familienbetrieben, die unsere Branche prägen, eine Perspektive bieten.

Das vollständige Statement des Präsidenten, die erläuternden Charts zur Absatzentwicklung und Kostenbelastung sowie weitere Informationen zur Pressekonferenz finden Sie auch auf der Internetseite https://www.bayerischer-brauerbund.de/jahrespressekonferenz-2023/ .

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Absage der Frühjahrsbezirksstellenversammlung Nordbayern am 8. März 2023

Die für Mittwoch, den 8. März geplante Frühjahrsbezirksstellenversammlung Nordbayern müssen wir zu unserem Bedauern absagen. Leider ist das Interesse der eingeladenen Mitgliedsbetriebe zu gering, als dass die Veranstaltung sinnvoll durchführbar wäre.

Wir laden Sie ein, am Dienstag, dem 7. März die Veranstaltung in Südbayern zu besuchen.

Sie findet statt in der Brauerei Gutmann e.K., Am Kreuzberg 1, 85135 Titting

Die Veranstaltung beginnt mit einer Betriebsbesichtigung um 13:00 Uhr. Die eigentliche Versammlung beginnt anschließend um 14:00 Uhr

Sollten Sie sich für den Besuch dieser Veranstaltung entscheiden, bitten wir um eine kurzfristige Rückmeldung per E-Mail an empfang@bayerisches-bier.de oder telefonisch unter 089 - 28 66 04 0.

Schließlich können Sie auch an der online-Bezirksstellenversammlung teilnehmen, die wir am 23. März ab 14:00 Uhr anbieten.

Den Einwahllink hatten wir bereits mit der Einladung zu unseren Frühjahrsbezirksstellenversammlungen versandt. Wir werden ihn zeitnah zur online-Veranstaltung nochmals verschicken.

Für die Unannehmlichkeiten, die wir mit der Absage der Veranstaltung bereiten, bitten wir um Nachsicht.

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Die nächsten Termine des Bayerischen Brauerbundes e.V.

Die nächsten Termine des Bayerischen Brauerbundes e.V. wann was wo

14.03.2023 (Di) 20. Rohstoffseminar Weihenstephan

15. - 16.03.2023 (Mi - Do) 55. Technologisches Seminar Weihenstephan

22.03.2023 (Mi) Romeis Kreativwerkstatt „Wege zu innovativen Bieren“ Bad Staffelstein

23.03.2023 (Do) Institut Romeis Brauertag Bad Staffelstein

23.03.2023 (Do) Online-Bezirksstellenversammlung online

19.04.2023 (Mi) Infotag Getränkelieferungsrecht 2023 Beilngries

24.04.2023 (Mo) Tag des Bieres - Bierausschank Bierbrunnen München

04.05.2023 (Do) 76. Kälteseminar

Brauereigasthof Gut Forsting in Forsting

08.05.2023 (Mo) 77. Kälteseminar Winkler Bräu in Lengenfeld

09.05.2023 (Di) 78. Kälteseminar

Brauereigasthof Gut Forsting in Forsting

25.05.2023 (Do) Beiratssitzung BBB München

25.05.2023 (Do) Mitgliederversammlung BBB und GfÖ München

25.05.2023 (Do) Biergala und Wahl der Bayerischen Bierkönigin München

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aus der Ernte 2022

Nach Erfassung und Evaluierung der Ergebnisse aus dem Pflanzenschutzmittelrückstandsmoni‐toring für Hopfen aus der Ernte 2022 haben wir, stellvertretend für die Brauwirtschaft, das Er‐gebnis mit den Verantwortlichen aus der Hopfenbranche besprochen.

Das Monitoring wird vom Verband  Deutscher Hopfenpflanzer und de m Deutschen Hopfenwirt‐schaftsverband im Rahmen der Neutralen Qualitätsfeststellung (NQF) in Zusammenarbeit mit  dem Hopfenring durchgeführt. Ziel des Monitorings ist es, nicht zugelassene Pflanzenschutzmit‐telwirkstoffe zu entdecken bzw. die Einhaltung von Rückstandshöchstmengen für die im Hopfen‐bau zugelassenen Pflanzenschutzmittel zu kontrollieren.

Aus der Hopfenernte 2022 wurden 500 Muster aus allen Hopfenpartien der Neutralen Qualitäts‐feststellung (jedes 20. Muster) vom Labor Sofia GmbH, Berlin, auf 592 mögliche Pflanzenschutz‐mittelwirkstoffe untersucht.

Die Muster verteilen sich wie folgt auf die Anbaugebiete:

420 Muster aus Hallertau/ Spalt, 50 Muster aus Tettnang und 30  Muster aus dem Anbaugebiet  Elbe‐Saale.

Verglichen mit dem Vorjahr war das Anbaujahr 2022 von lang anhaltender Trockenheit und ho‐hen Temperaturen geprägt. Diese für Pilzkrankheiten und teilweise auch für Schädlinge ungüns‐tigen Witterungsverhältnisse haben dafür gesorgt, dass die Pflanzenschutzmaßnahmen insge‐samt reduziert werden konnten.

Die Vorgaben der EU zur Umsetzung der Farm‐to Fork‐Strategie bringt es jedoch mit sich, dass  immer weniger Wirkstoffe gegen Krankheiten und Schädlinge zur Verfügung stehen. Die Zulas‐sung neuer Wirkstoffe ist jedoch langwierig und es werden im Vergleich viel weniger neue Wirk‐stoffe zugelassen als kontinuierlich wegfallen. Die Folge ist,  dass die Mittelpalette klein ist und  somit einzelne Wirkstoffe in ihrer Anwendungshäufigkeit öfter eingesetzt werden und somit die  Gefahr einer Konzentration und evtl. Grenzwertverletzung steigt.

Ein wirksames Mittel gegen diese Entwicklung wäre die Züchtung  neuer Hopfensorten, die mit  Resistenzen und Toleranzen gegen Krankheiten und Schädlingen ausgestattet sind. Die Züchtung  dauert jedoch auch lange und der Erfolg, solche Resistenzen einzukreuzen, ist nicht vorherseh‐bar. Die Hopfenwirtschaft wird sich in den kommenden Jahren zunehmend mit Notfallzulassun‐gen für bewusst erzeugte Indikationslücken durchhangeln müssen.

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Einsichtnahme in die Ergebnisse des Pflanzen‐schutzmittelrückstandsmonitoring für Hopfen

Neben fehlender Wirkstoffe werden immer wieder Grenzwerte für zugelassene Pflanzenschutz‐mittel abgesenkt, so dass die Anwendungshäufigkeit der Wirkstoffe reduziert werden muss.  Funktionierender integrierter Pflanzenschutz würde jedoch eine  breite Mittelpalette von min‐destens drei Wirkstoffen je Krankheit/ Schädling benötigen, damit keine Resistenzen entstehen  und die Anwenderhäufigkeit der einzelnen Wirkstoffe gering gehalten werden kann.

Zur Minimierungsstrategie im Pflanzenschutz insgesamt ist der Sortenwechsel zu neuen resisten‐teren und toleranteren Sorten unabdingbar. Diese Sorten stehen  bereits zur Verfügung und die  Hopfenpflanzerbetriebe sind bereit, die Sorten gegen alte Sorten auszutauschen. Die Brauwirt‐schaft ist gefordert, den Sortenwechsel aktiv zu begleiten, Versuchssude mit neuen Hopfensor‐ten zu machen und alte Hopfensorten in bestehenden Rezepturen sukzessive auszutauschen.

Vor dem Hintergrund der aktuellen Kostenexplosion in allen Bereichen kann der Wechsel auf  neue Sorten auch wirtschaftliche Vorteile bringen.

Ergebnisse:

487 der 500 untersuchten Muster waren ohne jegliche Beanstandung. In 13 Mustern bewegten  sich die festgestellten Analysenergebnisse noch innerhalb der geltenden Messtoleranzen, so dass  die Rückstandshöchstmenge nicht überschritten wurde. Alle untersuchten Hopfenpartien waren  somit verkehrsfähig.

Das Rohhopfenmonitoring der Hopfenwirtschaft liefert einen ersten Überblick über Pflanzen‐schutzmittelrückstände in Hopfenpartien und deckt ggf. Schwachstellen beim Pflanzenschutz  auf. Ergänzend zum Monitoring untersuchen die Hopfenhandelshäuser Verarbeitungspartien  und Auslieferungsmuster. Das Monitoring entbindet Brauereien jedoch nicht von der Waren‐eingangskontrolle des zur Bierproduktion eingesetzten Hopfens. Wer Lebensmittel in den ver‐kehr bringt, ist gemäß der Sorgfaltspflicht des Lebensmittelunternehmers auch für die Ver‐kehrsfähigkeit der eingesetzten Rohstoffe verantwortlich.

Im Rahmen der Einsichtnahme in die Ergebnisse aus dem Pflanzenschutzmittelrückstandsmoni‐toring gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Hopfenpflanzer nicht zugelassen Pflanzen‐schutzmittel einsetzen oder Wartezeiten bei zugelassenen Pflanzenschutzmitteln nicht einhal‐ten.

Bestätigungsschreiben für Zertifizierung des Handels anfordern

Gerne bestätigen wir Ihnen die Einsichtnahme und Kontrolle des  Pflanzschutzmittelrückstands‐monitoring der Hopfenwirtschaft, stellvertretend für unsere Mitgliedsunternehmen, in einem se‐paraten Schreiben, das Sie ggf. bei Zertifizierungen seitens des Handels als vorgeschaltete Maß‐nahme der Wareneingangskontrolle im Rahmen Ihrer Sorgfaltspflicht als Inverkehrbringer von  Lebensmitteln vorlegen können.

Bitte fordern Sie das Schreiben in der Verbandsgeschäftsstelle  bei Frau Heike Scharping,  scharping@bayerisches‐bier.de, an

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Sortengremium der Braugersten-Gemeinschaft

Das Sortengremium der Braugersten-Gemeinschaft e.V. hat nach bundesweiten Mälzungs- und Brauversuchen im Praxismaßstab keine neue Verarbeitungsempfehlung für eine Braugerstensorte ausgesprochen.

Die vom Bundessortenamt im Dezember 2021 neu zugelassenen Sorten „Gretchen“ (SZ Breun) und „Ruth“ (Nordsaat), sowie die im Dezember 2022 zugelassenen Sorten „Sting“ (Nordsaat) und „LG Caruso“ (Limagrain) wurden nach intensiven halbtechnischen Untersuchungen auf ihre Mälzungs- und Braueigenschaften beurteilt und diskutiert. Das Gremium hat „Sting“ (Nordsaat) und „LG Caruso“ (Limagrain) in die großtechnischen Praxisversuche der kommenden Vegetationsperiode aufgenommen.

Die umfangreichen Analysenergebnisse aus den halbtechnischen Mälzungs- und Brauversuchen des Berliner Programms mit den Neuzulassungen sowie die Ergebnisse der bundesweiten Praxisversuche mit der Sorte „LG Flamenco“ stehen auf der Internetseite www.braugerstengemeinschaft.de zur Verfügung.

Die Entscheidung des Sortengremiums stützt sich auf die Untersuchungsergebnisse aus den Wertprüfungen I – III des Bundessortenamtes, auf die Ergebnisse der Landesanstalt für Landwirtschaft in Freising zur Bewertung der Kornanomalien, sowie auf die halbtechnischen Versuche an der VLB Berlin und am Lehrstuhl für Brau- und Getränketechnologie der TU München in Weihenstephan. An die halbtechnischen Versuche schließen sich Praxisgroßversuche in Mälzereien und Brauereien an verschiedenen deutschen Standorten an, die im jeweiligen Folgejahr ausgewertet werden. Die dadurch generierte breite und vor allem mehrjährige Datenbasis stellt eine sehr gute Entscheidungsgrundlage für das Sortengremium dar.

Ausführliche Analysenergebnisse zum Download >>>>>hier

Anlage: Presseinformation

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23. Februar 2023  II Nr. 06‐2023

Erzeugerpreise für Braugerste (Sommergerste)  in Bayern und Münchner/ Würzburg Börse

Braugerste, Stand: 22.02.2023

frei Erfasserlager, in €/t, ohne MwSt, Quelle: BBV‐Marktberichtstelle

Braugerste, freie Ware

Erzeugerpreis Bayern, €/t, ohne MwSt

Quelle: BBV-Marktberichtstelle

2021/22 2022/23

Braugerste

Braugerste Börse Würzburg

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Preisobergrenze €/t, ohne MwSt 2020/21 2022/23 Quelle: BBV-Marktberichtstelle 270 285 300 315 330 345 360 375 390 405 420 435 450 465 480 495 510 273033363942454851147101316192225
Börse München
2021/22 2022/23
Preisobergrenze €/t, ohne MwSt
Quelle: BBV-Marktberichtstelle

Erzeugerpreise  Braugerste  Münchner Börse Braugerste Würzburg Börse Braugerste

KW   Datum  von   bis  ø  Datum  von  bis ø  Datum  von   bis ø

8 22.02.2022 355,00 375,00 363,83 23.02.2022

18.02.2022390,00 390,00 390,00

9 01.03.2022 360,00 377,00 364,38 02.03.2022  25.02.2022

10 08.03.2022 370,00 380,00 375,00 09.03.2022

11 15.03.2022 370,00 390,00 382,29 16.03.2022

12 22.03.2022 370,00 390,00 384,00 23.03.2022

13 29.03.2022 370,00 395,00 385,78 30.03.2022

14 05.04.2022 385,00 390,00 388,00 06.04.2022

16 19.04.2022 385,00 390,00 388,83 20.04.2022

17 26.04.2022 390,00 410,00 398,14 27.04.2022

20 17.05.2022 400,00 430,00 412,86 18.05.2022

21 24.05.2022 420,00 450,00 436,33 25.05.2022

30 26.07.2022 379,00 400,00 386,63 27.07.2022

52 27.12.2022 338,00 360,00 347,44 28.12.2022

1 03.01.2023 338,00 360,00 347,44 04.01.2023

2 10.01.2023 328,00 340,00 335,06 11.01.2023

3 17.01.2023 320,00 340,00 326,38 18.01.2023

23.12.2022380,00 385,00 382,50

30.12.2022

06.01.2023

13.01.2023350,00 360,00 355,00

4 24.01.2023 305,00 320,00 312,43 25.01.2023  20.01.2023330,00 330,00 330,00

5 31.01.2023 295,00 320,00 306,44 01.02.2023

6 07.02.2023 290,00 310,00 298,70 08.02.2023

7 14.02.2023 300,00 310,00 304,33 15.02.2023

27.01.2023325,00 330,00 327,50

03.02.2023330,00 330,00 330,00

10.02.2023330,00 330,00 330,00

8 21.02.2023 300,00 310,00 304,56 22.02.2023       17.02.2023330,00 330,00 330,00

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04.03.2022410,00 420,00 415,00
11.03.2022
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01.04.2022
08.04.2022
15 12.04.2022 385,00 390,00 388,83 13.04.2022
15.04.2022
22.04.2022
29.04.2022
06.05.2022
18 03.05.2022 390,00 405,00 395,80 04.05.2022
19 10.05.2022 390,00 410,00 400,25 11.05.2022
13.05.2022
20.05.2022       28 12.07.2022 380,00 400,00 392,92 13.07.2022  08.07.2022
15.07.2022
29 19.07.2022 370,00 400,00 387,36 20.07.2022
22.07.2022       31 02.08.2022 370,00 391,50 380,06 03.08.2022  29.07.2022       32 09.08.2022 370,00 390,00 381,86 10.08.2022  05.08.2022       33 16.08.2022 370,00 390,00 379,14 17.08.2022  12.08.2022       34 23.08.2022 368,00 390,00 378,33 24.08.2022  19.08.2022       35 30.08.2022 360,00 380,00 372,29 31.08.2022  26.08.2022       36 06.09.2022 350,00 375,00 361,43 07.09.2022  02.09.2022390,00 395,00 392,50 37 13.09.2022 347,50 365,00 357,71 14.09.2022 38538538509.09.2022385,00 390,00 387,50 38 20.09.2022 347,50 365,50 358,29 21.09.2022  16.09.2022390,00 395,00 392,50 39 27.09.2022 347,50 363,00 356,94 28.09.2022  23.09.2022       40 04.10.2022 345,00 363,00 354,63 05.10.2022  30.09.2022390,00 395,00 392,50 41 11.10.2022 345,00 363,00 354,69 12.10.2022  07.10.2022390,00 395,00 392,50 42 18.10.2022 350,00 365,00 356,33 19.10.2022  14.10.2022395,00 400,00 397,50 43 25.10.2022 345,00 362,00 353,78 26.10.2022  21.10.2022       44 01.11.2022 350,00 372,00 358,09 02.11.2022  28.10.2022395,00 400,00 397,50 45 08.11.2022 350,00 371,50 360,67 09.11.2022  04.11.2022       46 15.11.2022 350,00 371,50 360,00 16.11.2022 39539539511.11.2022395,00 400,00 397,50 47 22.11.2022 345,50 371,00 356,75 23.11.2022  18.11.2022385,00 390,00 387,50 48 29.11.2022 340,00 360,00 348,64 30.11.2022  25.11.2022380,00 390,00 385,00
02.12.2022385,00 388,00 386,50
09.12.2022380,00 385,00 382,50
49 06.12.2022 340,00 360,00 348,50 07.12.2022
50 13.12.2022 340,00 360,00 347,43 14.12.2022
51 20.12.2022 335,00 360,00 346,83 21.12.2022  16.12.2022

SEHR WICHTIG: Zusendung der Lastgänge

ERDGAS und STROM 2022

Um vollständige Daten vorliegen zu haben, bitten wir unsere Mitgliedsbetriebe um die Zusendung der Lastgänge sowohl für Strom als auch für Erdgas aus dem Jahr 2022

Bitte fordern Sie den Lastgang bei Ihrem Versorger an und senden Sie diesen bis zum 28.02.2023 per E-Mail an hein@bayerisches-bier.de

Bei einer Ausschreibung können nur Betriebe berücksichtigt werden, deren Lastgang 2022 vorliegt.

Bertriebe ohne registrierte Lastgangmessung müssen ihren exakten Verbrauch 2022 mailen.

Betriebe, die in 2023 oder 2024 die Inbetriebnahme einer Eigenstromerzeugung oder PV-Anlage planen, sollen die voraussichtlich erzeugte Strommenge von der 2022 benötigten Menge in Abzug bringen, da es weder auf den gesamten Pool noch auf die einzelnen Standorte eine Mengenflexibilität geben wird.

Bestellte und nicht benötigte Strommengen werden im Lieferjahr 2025 gegen Zahlung eines Händleraufschlags am Markt wieder verkauft. Dies kann sowohl ein wirtschaftlicher Nachteil als auch ein Vorteil sein.

Bei Fragen stehen Ihnen Herr Zacharias und Frau Hein-Fischer gerne zur Verfügung. (PZ)

Oskar-von-Miller-Ring 1 • 80333 München • Tel: (089) 286604-0 brauerbund@bayerisches-bier.de • www.bayerisches-bier.de Seite 1 von 1 06.02.2023 III Nr. 02-2023
Nachdruck sowie jede Vervielfältigung und auszugsweise Wiedergabe nur mit Genehmigung des Herausgebers.

Anschreiben unseres Rahmenvertragspartners

Erdgas Schwaben zum Erdgas-Preisdeckel

Für alle Mitgliedsbetriebe, die sich im Erdgas-Rahmenvertrag 2022-2023 befinden, ist das Rundschreiben der Erdgas Schwaben hinfällig. (PZ)

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Bericht des Umweltbundesamtes:

Förderung von Mehrwegverpackungen

Das Umweltbundesamt (UBA) hat ein Projekt initiiert, dessen Ziel unter anderem die Stärkung, Verbreitung und Optimierung von Mehrwegverpackungssystemen im Getränkebereich war, um mittels Mehrweg-Förderung eine Reduktion des Verpackungsverbrauchs zu erreichen. Hierzu wurden von den Auftragnehmern unter Beteiligung von Vertretern von Unternehmen und Verbänden zwei von insgesamt fünf Arbeitspaketen bearbeitet:

„Aktuelle Einsatzbereiche von Mehrwegverpackungen sowie erste Thesen zu bestehenden Herausforderungen und Hemmnissen für ihre weitere Verbreitung“ und

„Mögliche Maßnahmen zur Stärkung und Verbreitung von Mehrwegverpackungen im Getränkebereich sowie zur ökologischen Optimierung bestehender Systeme“.

Dabei wurden folgende Handlungsansätze beschrieben und hinsichtlich ihrer Wirkung überprüft:

• Identifizierung und Erschließung ökonomischer und ökologischer Optimierungspotenziale bestehender Mehrwegsysteme,

• Etablierung eines Erstinformationsportals zur Unterstützung von interessierten Abfüllern bei der Einführung und Optimierung von Mehrwegsystemen für Getränke,

• finanzielle Förderung von Maßnahmen für die umweltbezogene Optimierung von Mehrwegverpackungssystemen im Getränkebereich,

• Reduzierung des Mehrwertsteuersatzes auf Getränke in Mehrwegverpackungen,

• Besteuerung von Einweggetränkeverpackungen,

• Einführung einer verbindlichen Mehrwegquote für den Getränkebereich.

Die Maßnahmen wurden anschließend in Bezug auf Effektivität (d.h. Geeignetheit und Akzeptanz) und Rechtssicherheit (Gesetzgebungskompetenz, Vereinbarkeit mit Unionsrecht und nationalem Recht, Verhältnismäßigkeit) näher untersucht.

Nach Einschätzung des Deutschen Brauer-Bundes handelte es sich bei dem Projekt faktisch nur um einen Scheindialog, der lediglich dem Zweck diente, bereits seit mehreren Jahren vom Bun-

Nachdruck
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sowie jede Vervielfältigung und auszugsweise Wiedergabe nur mit Genehmigung des Herausgebers.

desumweltministerium (BMUV) verfolgte politische Pläne offiziell vorzulegen:

• eine Mehrwegangebotspflicht für Letztvertreiber (Handel) mit zeitlich gestaffelten Mehrwegmindestvertriebsquoten (1. Stufe: 30 %, 2. Stufe: 50 %, jeweils bezogen auf die Abverkäufe des Vorjahres), sowie

• eine als Steuer ausgestaltete Abgabe für Abfüller auf den Anteil von Einweggebinden, der eine Freigrenze von 30 Prozent übersteigt, um entsprechende Gesetzgebungsverfahren vorzubereiten.

Nachdem die EU-Kommission jedoch Ende November letzten Jahres den Entwurf einer Verordnung zur kompletten Neuordnung des europäischen Verpackungs- und Verpackungsabfallrechts vorgelegt hat, ist derzeit nicht konkret einzuschätzen, inwieweit das BMUV diese rein nationalen Ziele aktuell weiterverfolgen und umsetzen wird.

Interessierte Mitgliedsbetriebe können den Bericht hier herunterladen:

https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/foerderung-von-mehrwegverpackungssystemen-zur

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Update Energie: Zusammenfassung des Jour fixe mit Staatssekretär Philipp (BMWK)

Am 16.02.2023 fand erneut ein digitaler Jour fixe des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) mit der BVE und weiteren Verbänden zur aktuellen Energiekrise statt. Geleitet wurde das Meeting von Staatssekretär Udo Philipp.

Die wesentlichen Ergebnisse in der Zusammenfassung:

In der Einführung betont das BMWK, die Gas- und Strompreise seien niedriger als im Herbst antizipiert, was die Lage deutlich entspanne. Die Gas- und Strompreisbremsen funktionierten. Bei den Härtefallregelungen für KMU gebe es noch Abstimmungsbedarf zwischen Bund und Ländern, was aber bald gelöst sein sollte.

Für die strengen Beihilfekriterien, insbesondere die EBITDA-Kriterien, seien in Brüssel nur schwer Erleichterungen zu verhandeln. Der Fokus liege darauf, die Fehler bei der anstehenden Ausgestaltung der Transformationsbeihilfen nicht zu wiederholen und andere Kriterien zu finden.

Konsultieren möchte sich das BMWK mit der Wirtschaft zu dem Umgang mit Beihilfen über 150 Mio. Euro, welche eine Einzelfallnotifizierung notwendig machen würden. Bisher scheint dem BMWK unwahrscheinlich, dass ein solcher Fall bei aktueller Preislage eintritt. Insofern wird empfohlen, hier erst einmal keine weiteren Anstrengungen zur Regelung in Brüssel zu verfolgen und sich vielmehr auf die Einführung eines Industriestrompreises zu fokussieren.

Bezüglich eines Industriestrompreises will das BMWK in den kommenden Wochen erste Inhalte öffentlich machen. Zuständig ist im BMWK die Industrieabteilung. Grundsätzlich seien die Kurz-, Mittel- und Langfristperspektive in der Energiepolitik festzulegen.

Kurzfristige Lösung (bis 2024) ist die Strom- und Gaspreisbremse, mittelfristig wird die Energiepolitik weiter mit Subventionen arbeiten müssen, wobei das BMWK mit BMF und der EU-Kommission Lösungen erkämpfen müsse. Langfristig (ab 2030) soll es ein Strommarktdesign geben, wo die Industrie über die Erneuerbaren Energien einen wettbewerbsfähigen Energiepreis ohne

Nachdruck sowie jede Vervielfältigung und auszugsweise Wiedergabe nur mit Genehmigung des Herausgebers.

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Subventionen hat.

Die Wirtschaftsverbände bestätigten zwar die Entspannung bei den Preisen. Dennoch wurde angemahnt, dass die deutschen Preise im internationalen Wettbewerb weiterhin nicht wettbewerbsfähig sind.

Es wurde an die Bundesregierung appelliert, in der Energiepolitik und bei den Erneuerbaren Energien schneller voranzuschreiten.

Ein Industriestrompreis wurde von Seiten der Verbände umfassend unterstützt.

Über die weitere Entwicklung wird Sie der Deutsche Brauer-Bund gerne informieren.

Nachdruck
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ERINNERUNG

SEHR WICHTIG: Zusendung der Lastgänge

ERDGAS und STROM 2022

Um vollständige Daten vorliegen zu haben, bitten wir unsere Mitgliedsbetriebe um die Zusendung der Lastgänge sowohl für Strom als auch für Erdgas aus dem Jahr 2022.

Bitte fordern Sie den Lastgang bei Ihrem Versorger an und senden Sie diesen bis zum 17.03.2023 per E-Mail an hein@bayerisches-bier.de

Bei einer Ausschreibung können nur Betriebe berücksichtigt werden, deren Lastgang 2022 vorliegt.

Bertriebe ohne registrierte Lastgangmessung müssen ihren exakten Verbrauch 2022 mailen.

Betriebe, die in 2023 oder 2024 die Inbetriebnahme einer Eigenstromerzeugung oder PV-Anlage planen, sollen die voraussichtlich erzeugte Strommenge von der 2022 benötigten Menge in Abzug bringen, da es weder auf den gesamten Pool noch auf die einzelnen Standorte eine Mengenflexibilität geben wird.

Bestellte und nicht benötigte Strommengen werden im Lieferjahr 2025 gegen Zahlung eines Händleraufschlags am Markt wieder verkauft. Dies kann sowohl ein wirtschaftlicher Nachteil als auch ein Vorteil sein.

Wenn Sie uns Ihren Lastgang bereits zugeschickt haben, ist diese Erinnerung für Sie gegenstandslos

Bei Fragen steht Ihnen Herr Zacharias gerne zur Verfügung. (PZ)

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Bundesrat stoppt Hinweisgeberschutzgesetz -

Kein Ende der Hängepartie

Wir nehmen Bezug auf unsere vorangegangene Mitteilung V Nr. 02-2023 vom 02.02.2023, mit der wir Sie bereits darüber in Kenntnis gesetzt haben, dass der Bundestag das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) am 16.12.2022 beschlossen hat. In der Vergangenheit hatten wir Sie zudem über den Entwurf eines Hinweisgeberschutzgesetzes zur Umsetzung der europäischen Richtlinie EU 2019/1937 (HinweisgeberRL bzw. „Whistleblower-Richtlinie“) informiert. Die Umsetzung der EU-Richtlinie hätte bis spätestens Ende 2021 erfolgen müssen.

Heute möchten wie Sie darüber informieren, dass der Bundesrat dem Gesetzesentwurf der Ampelkoalition für ein deutsches Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) am 10.02.2023 seine Zustimmung verweigert hat.

Das Gesetz wird nun voraussichtlich in den Vermittlungsausschuss von Bundesrat und Bundestag gehen.

Nach Ansicht der Bayerischen Staatsregierung gehe das Gesetz zum Schutz von Hinweisgebern in seiner vorliegenden Fassung weit über die EU-Vorgaben hinaus. Ihres Erachtens würde es kleine und mittlere Unternehmen über Gebühr belasten.

Das Gesetz dient in erster Linie dazu, Hinweisgeber, die Missstände in Behörden oder Unternehmen aufdecken, besser vor möglichen Sanktionen zu schützen. Darunter fallen Betrug, Korruption oder andere Rechtsverstöße. Die Hinweise können sich unter anderem auch auf Verstöße gegen Vorschriften zur Lebensmittelsicherheit oder Umweltschutzvorgaben beziehen. (LS)

sowie jede Vervielfältigung und auszugsweise Wiedergabe nur mit Genehmigung des Herausgebers.

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Nachdruck

Globus-Verhaltenskodex zur Einhaltung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes

Antwortschreiben der BVE

Bezugnehmend auf unsere Mitteilung V Nr. 25-2022 vom 16.12.2022, mit der wir Sie über die Kaufland-Sondervereinbarung zur Einhaltung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) und das Antwortschreiben der Bundesvereinigung der Ernährungsindustrie (BVE) hierzu informiert hatten, möchten wir Sie nun darüber in Kenntnis setzen, dass auch die GLOBUS Markthallen Holding GmbH & Co. KG aktuell mit einem „Verhaltenskodex“ zur Einhaltung des LkSG auf ihre Lieferanten zugeht.

Auf maßgebliches Betreiben des Deutschen Brauer-Bundes (DBB) hat sich die BVE mit einem Schreiben auch an Globus gewandt, um unseren gemeinsamen Standpunkt zu Kodizes wie dem nun auch von Globus vorgelegten deutlich zu machen. In dem Schreiben äußert die BVE grundsätzliche Bedenken, insbesondere mit Blick auf die zunehmende Anzahl privatrechtlicher Verpflichtungen zur Einhaltung des LkSG und den damit einhergehenden bürokratischen Mehraufwand für die Unternehmen.

Über den Verhaltenskodex sollen Lieferanten nicht nur zur Einhaltung menschenrechts- und umweltbezogener Bestimmungen verpflichtet werden, sondern weit darüber hinaus etwa zur Einhaltung des Datenschutzes (siehe Anlage). Zudem werden Sanktionen angedroht und Lieferanten zur Gewährung von Einsichts- sowie Auskunftsrechten verpflichtet.

Der DBB weist darauf hin, dass GLOBUS es offenbar rechtlich für möglich hält, eine Zustimmung zu seinem Verhaltenskodex durch Stillschweigen der Lieferanten zu erreichen. Ob dies zutreffend ist, bedarf zunächst einer rechtlichen Prüfung der Vertragsbeziehung sowie der Geschäftsbedingungen, die zwischen GLOBUS und seinen Lieferanten wirksam vereinbart sind.

Um sicher zu sein, dass Ihr Stillschweigen nicht als Zustimmung gewertet wird, ist es ratsam, der Einbeziehung des Verhaltenskodex in die bestehende Vertragsbeziehung innerhalb einer etwaig gesetzten Frist ausdrücklich zu widersprechen.

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Auch Rewe legt Verhaltenskodex vor

Neben Globus und Kaufland hat sich auch die Rewe Group mit einem Verhaltenskodex über unternehmerische Sorgfaltspflichten in der Lieferkette (CoC) an seine Lieferanten gerichtet (siehe Anlage).

Deutscher und Bayerischer Brauerbund verfolgen diese Entwicklung sehr kritisch, da die sich aus den Verhaltensregeln ergebenden Verpflichtungen sehr weitreichend sind und teilweise massiv in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sowie in die eigene Vertragsfreiheit eingreifen. Auch sind die Pflichtenkataloge vor dem Hintergrund des risikobasierten Ansatzes des LkSG nicht nachvollziehbar.

Vergleicht man die drei vorliegenden Kodizes miteinander, so ergeben sich Parallelen mit Blick auf die einzuräumenden Rechte und die einzuhaltenden Pflichten. Es scheint dringend angezeigt, die derzeitige Entwicklung auf das sachlich gebotene Maß zurückzuführen.

Als Anlage dieser Mitteilung erhalten Sie das abgestimmte Antwortschreiben der BVE auf den Globus-Verhaltenskodex zur Kenntnisnahme sowie zur weiteren Verwendung.

Anlagen: Antwortschreiben der BVE - Verhaltenskodex für Vertragspartner

Globus – Verhaltenskodex für Vertragspartner

REWE – Supplier Code of Conduct 2023

Kaufland – Sondervereinbarung zu Sorgfaltspflichten in Lieferketten

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Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – BAFA veröffentlicht Handreichung zur Angemessenheit

Wir nehmen Bezug auf unsere vorangegangene Mitteilung V Nr. 24-2022 vom 11.11.2022, mit der wir Ihnen wichtige Informationen zum neuen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) übermittelt haben. Zwischenzeitlich hat die für das LkSG zuständige Durchsetzungsbehörde, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), eine Handreichung zum Begriff der Angemessenheit nach § 3 Abs. 2 LkSG veröffentlicht.

Der Angemessenheitsgrundsatz bezieht sich auf die Einhaltung sämtlicher Sorgfaltspflichten des LkSG und ist von zentraler Bedeutung für die betriebliche Umsetzung. Das BAFA erläutert in der Handreichung seine Rechtsansicht zu diesem Begriff und gibt Praxishinweise zum Umgang mit dem Angemessenheitsgrundsatz bei der Umsetzung der Sorgfaltspflichten. Insbesondere werden die für die Angemessenheit relevanten Kriterien – Art und Umfang der Geschäftstätigkeit, Einflussvermögen des Unternehmens auf unmittelbare Verursacher, zu erwartende Schwere der Verletzung sowie die Art des Verursacherbeitrags – näher erörtert und ausgelegt.

Darüber hinaus enthält die Handreichung auch weitere Ausführungen zum Grundsatz der Wirksamkeit, der sich aus § 4 Abs. 2 LkSG ergibt. Hiernach sind Maßnahmen wirksam, wenn sie es ermöglichen, menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken zu erkennen und zu minimieren, Verletzungen zu verhindern, zu beenden oder deren Ausmaß zu minimieren. Unternehmen sollen nur aus wirksamen Maßnahmen angemessen wählen dürfen.

Es finden sich zudem weitreichende Vorgaben, beispielsweise zum Thema "Bemühens- und Erfolgspflicht", zum Risikomanagement, Risikoanalyse, Präventions- und Abhilfemaßnahmen sowie zum Beschwerdemechanismus. Dabei wird bei Ausführungen zur Reichweite von unbestimmten Rechtsbegriffen im LkSG eine extensive Auslegung vorgenommen.

Mit Blick auf die Handreichung ist zu berücksichtigen, dass es sich allein um die Rechtsansicht des BAFA handelt. Angemessenheit und Wirksamkeit der Maßnahmen sind jedoch auch Teil des Ermessens- und Handlungsspielraums der betroffenen Unternehmen, sodass man die Auslegung

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durch das BAFA kritisch hinterfragen sollte und ihr nicht in allen Punkten folgen muss, sofern dies aus Perspektive des jeweiligen Unternehmens sachlich gerechtfertigt ist.

Die Handreichung des BAFA können Sie der Anlage entnehmen.

BAFA prüft erst 2024

Weiterhin möchten wir Sie darüber informieren, dass das für die Durchsetzung und Überwachung des LkSG zuständige BAFA erst zum Stichtag 1. Juni 2024 das Vorliegen der Berichte beim BAFA sowie deren Veröffentlichungen nachprüfen wird, obwohl die materiellen Berichtspflichten für Unternehmen gemäß § 10 Abs. 2 LkSG ab dem 1. Januar 2023 bestehen bleiben

Die eingeräumte Schonfrist ist eine Reaktion der federführenden Ministerien für Wirtschaft (BMWK) und Arbeit (BMAS) auf den massiven Widerstand der Wirtschaftsverbände.

Anlage: Handreichung des BAFA

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Entwurf zur Ergänzung der MHD-Kennzeichnung durch den Zusatz „oft länger gut“

Die Europäischen Kommission (KOM) hat erste Überlegungen zur Änderung der Kennzeichnung der Mindesthaltbarkeit auf Lebensmitteln (MHD) vorgelegt.

Um das Ziel der Reduzierung der Lebensmittelverschwendung in der EU zu erreichen, möchte die KOM die MHD-Angabe gemäß Annex X der VO (EU) 1169/2011 (mindestens haltbar bis ... / mindestens haltbar bis Ende ...) um den verpflichtenden Zusatz „oft länger gut“ ergänzen.

Ein diesbezüglicher Regelungsentwurf ist noch nicht verabschiedet und soll als Grundlage für eine erstmalige Diskussion am Mittwoch, 8. März, zwischen den Mitgliedstaaten dienen.

Deutscher Brauer-Bund für Beibehaltung des MHD in bisheriger Form

Das MHD wurde zuletzt im Jahre 2014 kontrovers diskutiert, nachdem Überlegungen aus der Politik öffentlich wurden, das MHD für einzelne Lebensmittel gänzlich abzuschaffen. Der Deutsche Brauer-Bund (DBB) hatte sich seinerzeit aus guten Gründen für die Beibehaltung eines MHD bei Bier ausgesprochen: Das MHD ist eine erforderliche Gütegarantie zur Gewährleistung höchster Produktqualität und ein Schlüssel für die Rückverfolgbarkeit. Zudem gilt Bier, anders als Wein, als Frischeprodukt, das mit zunehmendem Alter an Qualität verlieren kann.

Nach Ansicht des DBB ist die geplante Kennzeichnungsergänzung „oft länger gut“ ein milderes Mittel ist, um den Verbraucher dazu zu bewegen, auch Lebensmittel, deren Mindesthaltbarkeit abgelaufen ist, noch zu konsumieren. Er sieht jedoch die Gefahr, dass sie Verbraucher unnötig verunsichert und genau das Gegenteil bewirket: Denn „oft länger gut“ kann im Umkehrschluss so verstanden werden, dass Lebensmittel nach Ablauf des MHD eben auch nicht immer gut sind, sodass nun erst recht Abstand genommen wird.

Die aktuell geltende Kennzeichnung mit „Mindestens haltbar bis (Ende) “ erscheint insofern völlig ausreichend, um den Verbraucher über den Zeitraum, in dem das Lebensmittel eine einwandfreie Güte und Qualität aufweist, zu informieren.

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Die Ansichten des Deutschen und Bayerischen Brauerbundes decken sich insoweit auch mit der des europäischen Dachverbandes der Lebensmittelindustrie FoodDrinkEurope, der sich bereits mit einer Stellungnahme an die KOM gewandt hat. Ziel ist es, die ergänzende Kennzeichnung allenfalls als freiwillige Angabe auszugestalten.

Wir halten Sie über den weiteren Verlauf informiert.

Den Regelungsentwurf (englisch, 9 Seiten) der Europäischen Kommission fügen wir bei.

Anlage: Regelungsentwurf der KOM

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Kaufland-Sondervereinbarung zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

Reaktion von Kaufland

Mit unserer Mitteilung V Nr. 25-2022 vom 16. Dezember 2022 hatten wir Sie über die KauflandSondervereinbarung zur Einhaltung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) informiert, mit der Kaufland auf seine Lieferanten zugeht, um diese zur Einhaltung sämtlicher einschlägigen gesetzlichen menschenrechts- und umweltbezogenen Bestimmungen sowie einzelnen Präventionsmaßnahmen zu verpflichten.

Nachdem sich die Bundesvereinigung der deutschen Ernährungsindustrie (BVE) mit einem Schreiben an Kaufland gewandt hatte, um auf die aus unserer Sicht zu weitreichenden Verpflichtungen hinzuweisen, liegt nunmehr ein Antwortschreiben von Kaufland vor Kaufland begründet hier die Pflichten der unmittelbaren Zulieferer, die sich aus der Sondervereinbarung ergeben. Verwiesen wird auf § 6 Abs. 4 LkSG als zentrale Norm zur Implementierung von Präventionsmaßnahmen mit Blick auf unmittelbare Zulieferer. Hiernach muss das Unternehmen angemessene Präventionsmaßnahmen gegenüber einem unmittelbaren Zulieferer ergreifen, insbesondere sich vertraglich zusichern lassen, dass dieser die vom Unternehmen verlangten menschenrechtsbezogenen und umweltbezogenen Erwartungen einhält, entlang der Lieferkette angemessen adressiert und Schulungen sowie Weiterbildungen zur Durchsetzung der vertraglichen Zusicherungen durchführt. Darüber hinaus können auch angemessene vertragliche Kontrollmechanismen sowie deren risikobasierte Durchführung vereinbart werden, um die Einhaltung der Menschenrechtsstrategie beim unmittelbaren Zulieferer zu überprüfen.

Diese Pflichten finden sich auch in der Sondervereinbarung wieder und werden in dem Schreiben näher beschrieben. So ist durchaus positiv die Bemühung hervorzuheben, dass einzelne Bestimmungen lieferantenfreundlich ausgestaltet sind, indem Kaufland etwa die verpflichtenden Schulungen und Weiterbildungen für Mitarbeiter seiner unmittelbaren Zulieferer selbst durchführt bzw. anbietet.

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Kaufland suggeriert in seinem Schreiben jedoch, dass es sich bei den in § 6 Abs. 4 LkSG normierten Regelbeispielen um zwingende Präventionsmaßnahmen handelt, die Kaufland gegenüber seinen unmittelbaren Lieferanten ergreifen muss

Dies ist so nicht richtig, denn Präventionsmaßnahmen hat ein Unternehmen gemäß § 6 Abs. 1 LkSG erst dann zwingend und unverzüglich zu ergreifen, wenn es im Rahmen der Risikoanalyse menschenrechts- und / oder umweltbezogene Risiken bei seinen unmittelbaren Zulieferern feststellt.

Es bedarf somit zunächst eines Lieferanten-Monitorings, in dessen Rahmen die jeweilige Lieferbeziehung auf menschenrechts- und umweltbezogene Risiken hin überprüft wird (§ 5 Abs. 1 LkSG). Eine solche Prüfung, beispielsweise über eine geforderte Selbstauskunft der Lieferanten, ist bislang nicht erkennbar. Die pauschale Implementierung von Präventionsmaßnahmen in den Lieferbeziehungen zu unmittelbaren Lieferanten auch als behauptete Minimalmaßnahme ersetzt die Risikoanalyse jedenfalls nicht.

Anlagen: Antwortschreiben von Kaufland

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Update

ab Januar 2023

Bekanntermaßen müssen Arbeitgeber seit 1. Januar 2023 die Arbeitsunfähigkeitsdaten elektronisch bei den Krankenkassen abrufen. Die in den Musterarbeitsverträgen des Arbeitgeberverbandes der Bayrischen Ernährungswirtschaft vorgesehenen Regelungen zur Melde- und Nachweispflicht bei Arbeitsverhinderung/Krankheit wurden dahingehend angepasst.

Die aktualisierten Musterarbeitsverträge finden Sie in beigefügter Anlage.

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Musterarbeitsverträge - Regelung zur Elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)

Inflationsausgleichsprämie

Darauf müssen Arbeitgeber achten

Der Fachzeitschrift „DER BETRIEB“ Nr. 5 vom 30. Januar 2023 haben wir ein Interview entnommen, das sich mit der Inflationsausgleichsprämie befasst und hier insbesondere Umstände beleuchtet, die Arbeitgeber bei der Auszahlung dieser Prämie beachten sollten.

Mit freundlicher Genehmigung des Herausgebers, der Fachmedien Otto Schmidt KG, geben wir Ihnen diesen Beitrag aufgrund seiner grundsätzlichen Relevanz auch für unsere Mitgliedsbetriebe als Anlage zu dieser Mitteilung zur Kenntnis.

Ausdrücklich weisen wir darauf hin, dass wir allen Mitgliedern, die tarifgebunden sind, einzelarbeitsvertraglich auf die tarifliche Gehaltsentwicklung verweisen oder im Rahmen einer betrieblichen Übung entsprechend den Tarifabschlüssen der Tarifgemeinschaft auch die Gehälter ihrer Mitarbeiter/-innen anpassen, bis auf weiteres anraten, von der Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie ganz oder in Teilen abzusehen.

Quelle: DER BETRIEB, Nr. 5 vom 30. Januar 2023; www.der-betrieb.de Siehe auch: ZAU – Zeitschrift für Arbeitsrecht in Unternehmen; ZUJ – Zeitschrift für Unternehmensjuristen.

Anlage: Interview der Fachzeitschrift DER BETRIEB

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Personalkosten senken

Um ihre nationale und internationale Wettbewerbsfähigkeit sicherzustellen, müssen die Betriebe flexibel auf die Anforderungen volatiler Märkte reagieren können und dazu alle Optimierungspotenziale ausschöpfen.

Anpassung von Personalkapazitäten

Auch die Senkung der Personalkosten gewinnt hier zunehmend an Bedeutung. Vor allem in schwierigen konjunkturellen Situationen müssen nicht nur Produktions- sondern auch Personalkapazitäten kurzfristig angepasst werden. Unternehmer und Personalverantwortliche sind dann gefordert, Strategien zu entwickeln, die zeitnah Wirkung entfalten und dennoch langfristig die notwendige Flexibilität erhalten.

Formulierungen und Vertragsklauseln

In der Info-Recht-Broschüre gibt die vbw Ihnen Hinweise für die rechtssichere Formulierung einzelner Vertragsklauseln. Sie spielen eine wichtige Rolle, da die arbeitsvertragliche Gestaltung durch aktuelle Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts erheblich beeinflusst wird. Zudem enthält die Broschüre einen Überblick über die aktuellen arbeits- und tarifrechtlichen Möglichkeiten zur Personalkostenoptimierung und zur Flexibilisierung von Personalkapazitäten.

Diese Informationen dienen als Unterstützung, individuelle Lösungsansätze für Ihr Unternehmen zu entwickeln.

Anlage: Personalkosten senken - vbw-Broschüre

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Nachtarbeitszuschläge – BAG bestätigt Auffassung der Arbeitgeber

Das Bundesarbeitsgericht hat am 22. Februar 2023 in mehreren Verfahren zu differenzierenden tariflichen Nachtarbeitszuschlägen entschieden. Hierbei handelte es sich um

- den MTV-Erfrischungsgetränke-Industrie Berlin, BB, M-V, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen,

- den MTV für die Milch be- und verarbeitenden Molkereibetriebe Niedersachsen/Bremen,

- den BMTV-Süßwarenindustrie sowie den

- MTV Milch-, Käse- und Schmelzkäseindustrie NRW.

Das Bundesarbeitsgericht hat in den Revisionsverhandlungen zu o. g. Manteltarifverträgen die Rechtsauffassung der Arbeitgeberseite bestätigt: Die tarifliche Differenzierung bei unterschiedlich hohen Zuschlägen für Nachtarbeit verstößt nicht gegen Art. 3 GG.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hat grundlegende Bedeutung, auch auf die in Bayern etwa 2.000 rechtshängigen Verfahren.

Bereits im Dezember 2020 hatte das Bundesarbeitsgericht Nichtzulassungsbeschwerden der Kläger als unzulässig verworfen. Diesen Entscheidungen lagen Urteile des LAG München, hier zum Manteltarifvertrag der Bayerischen Milchwirtschaft und der Futtermittelindustrie/Bayern, zugrunde. Das Landesarbeitsgericht München hatte im Juli 2020 Klagen auf den erhöhten Nachtarbeitszuschlag zu o. g. Tarifverträgen abgewiesen.

Mit seiner heutigen Entscheidung bestätigt das BAG die nahezu einheitliche Rechtsprechung der Instanzgerichte in Bayern, aber auch in den anderen Bundesländern.

Zahlreiche Arbeitsgerichte sowie Landesarbeitsgerichte hatten bereits in der Vergangenheit Klagen auf den erhöhten Nachtarbeitszuschlag abgewiesen.

Eine das Urteil betreffende Pressemeldung des BAG fügen wir als Anlage bei.

Nachdruck sowie jede Vervielfältigung und auszugsweise Wiedergabe nur mit Genehmigung des Herausgebers.

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Bundesarbeitsgericht: Urlaubsabgeltung unterliegt Verjährung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Urteil vom 31. Januar 2023 – 9 AZR 456/20 klargestellt, dass der Abgeltungsanspruch von Arbeitnehmern für Resturlaub bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Verjährung unterliegt. Das war auch bisher schon die ständige Rechtsprechung des Gerichts. Grundsätzlich unterliegen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis der dreijährigen Regelverjährungsfrist nach § 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Neu ist, dass das BAG die Verjährung ausdrücklich auch dann anwendet, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses nicht auf dessen Urlaubsansprüche hingewiesen und ihn aufgefordert hat, den Urlaub rechtzeitig zu nehmen. Für das Versäumen dieser sogenannten Mitwirkungsobliegenheit war unsicher gewesen, ob der Abgeltungsanspruch trotzdem verjähren könne. Das hat das BAG nun bejaht.

Die Presseerklärung des BAG zum Urteil finden Sie hier.

Implikationen für Arbeitgeber

Der vom BAG gewährte Vertrauensschutz angesichts der Rechtsprechungsänderung ab 2018 bedeutet im Ergebnis, dass Arbeitnehmer ihre Resturlaubsansprüche aus lange zurückliegenden Jahren noch als Abgeltungsansprüche geltend machen können, sofern sie spätestens im Jahr 2021 Klage darauf erhoben haben. Spätere Klagen können hingegen nur Urlaubsansprüche erfassen, die aus maximal drei Urlaubsjahren vorher stammen.

Die Übertragung von Urlaubsansprüchen tritt weiterhin nur ein, sofern der Arbeitgeber es versäumt hat und auch jetzt nicht nachholt, den Arbeitnehmer auf die Urlaubsansprüche hinzuweisen und aufzufordern, den Urlaub rechtzeitig zu nehmen. Erfüllt der Arbeitgeber diese Obliegenheit, erlischt der Urlaub grundsätzlich am Ende des Jahres.

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Teilzeitbeschäftigung nach dem TzBfG

Das Teilzeitrecht nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) stellt die Unternehmen in Bayern vor große Herausforderungen und beschneidet sie in ihrer notwendigen Flexibilität.

Ein kompliziertes Geflecht von Regelungen bietet Arbeitnehmern die Möglichkeit, ihre Arbeitszeitmodelle durch Teilzeit, Brückenteilzeit oder Aufstockungswünsche einseitig festzulegen. Arbeitgeber müssen hierauf rechtlich fundiert reagieren.

Die Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft (vbw) widmet dieser Fragestellung eine neue Broschüre in ihrer Reihe „Info Recht“. Sie stellt Ihnen die Regelungen vor und erläutert, wie diese in der Praxis rechtssicher und souverän angewendet werden können.

Die 29-seitige Broschüre ist dieser Mitteilung als Anlage beigefügt.

Anlage: vbw-Broschüre - Teilzeitbeschäftigung nach dem TzBfG

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Bierausstoßstatistik für das Jahr 2022

Das Statistische Bundesamt gibt auf der Grundlage der Biersteuerbescheide Statistiken zum Bierabsatz heraus. Die amtliche Bierabsatzstatistik wird mit zunehmender steuerfreier Versendung zwischen den Bundesländern von Jahr zu Jahr ungenauer und weniger aussagefähig.

Unsere Umfragen haben in den vergangenen Jahren zu wertvollen, aussagekräftigen Bierausstoßstatistiken in Bayern geführt. Um ebenso für 2022 vergleichbare Zahlen zu erhalten, ist die kontinuierliche Teilnahme jeder Brauerei äußerst wichtig. Über die amtliche Statistik hinaus erfasst der BBB Sortentrends, die Aufgliederung nach Nord- und Südbayern sowie Gebindeentwicklungen.

Wir bitten auch Nichtmitglieder des Bayerischen Brauerbundes, sich wie in den vergangenen Jahren an der Erhebung zu beteiligen, um eine möglichst vollständige Bierausstoßstatistik errechnen zu können. Selbstverständlich werden die von Ihnen gemachten Angaben absolut vertraulich behandelt. Gleichzeitig bitten wir um Verständnis, dass die statistischen Auswertungen nur an die Brauereien ausgegeben werden, die sich an der Umfrage beteiligen.

Wir bitten Sie, uns den Erhebungsbogen bis zum 28. Februar 2023 ausgefüllt zurückzusenden.

Bitte beachten Sie, dass wir nach dem Bierausstoß, also nach der Eigenproduktion an Bier in Ihrer Brauerei fragen! Handelswaren oder in Ihrer Brauerei abgefüllte Fremdbiere interessieren uns in diesem Zusammenhang nicht.

Der Erhebungsbogen steht Ihnen auch als excel-Datei auf unserer Webseite unter https://www.bayerisches-bier.de/bier-wissen/nur-fuer-brauereien-bierausstossstatistik-fuer-das-jahr2022/ zur Verfügung.

Den ausgefüllten Bogen können Sie per Fax (0 89) 28 66 04 99 oder auch per Mail an koenig@bayerisches-bier.de senden.

Wir danken Ihnen für Ihre Teilnahme.

Anlage: Erhebungsbogen für die Bierausstoßstatistik 2022

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Alkoholfreies Bier – Ausstoß legt 2022 deutlich zu

Im zurückliegenden Jahr konnte nicht nur der Gesamtbierabsatz der bayerischen Brauwirtschaft neuerlich zulegen, auch die Produktion alkoholfreien Bieres hat wiederrum angezogen.

Auf der Grundlage der Daten einer Vollerhebung des Bayerischen Brauerbundes unter allen in Bayern alkoholfreies Bier/Malztrunk herstellenden Unternehmen konnten wir ermitteln, dass im zurückliegenden Jahr insgesamt 2,11 Mio. hl alkoholfreies Bier und Malztrunk hergestellt wurden. Gegenüber dem Vorjahr (1,93 Mio. hl) bedeutet dies einen Zuwachs um rund 180.000 hl oder 9,53%.

Mit gut 61% entfällt der weitaus größte Teil des in Bayern produzierten alkoholfreien Bieres auf alkoholfreies Weißbier. Mit 22,3% folgt untergäriges alkoholfreies Bier.

Während der Ausstoß-Zuwachs obergäriger alkoholfreier Biere mit knapp 5,9% unterdurchschnittlich ausfällt, können die obergärigen Biermischgetränke mit 58,23% Zuwachs das stärkste Ausstoßwachstum verzeichnen – allerdings auf niedrigem Niveau.

Die Verteilung der Gesamtproduktion alkoholfreien Bieres und Malztrunks auf die verschiedenen Sorten einerseits und die relativen Veränderungen der einzelnen Produktsegmente können Sie den nachfolgenden Grafiken entnehmen.

Wir bedanken uns bei allen Mitgliedsunternehmen, die uns zuverlässig monatlich mit Daten über ihr Eigenproduktionsvolumen von alkoholfreiem Bier unterrichten.

Sollten Sie selbst in Bayern alkoholfreies Bier und Malztrunk herstellen, bislang aber nicht in die Produktionserhebung des Bayerischen Brauerbundes einbezogen sein, so bitten wir Sie um Kontaktaufnahme mit der Verbandsgeschäftsstelle (E-Mail: schurr@bayerisches-bier.de; Telefon: 089/28 66 04-30).

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Bierabsatz Januar 2023

Die Absatzzahlen finden Sie in den beigefügten Anlagen.

Anlage:  1. Gesamtbierabsatz nach Bundesländern

2. Steuerpflichtiger Bierabsatz nach Bundesländern

3. Steuerfreier Bierabsatz

4. Gesamtbierabsatz nach Steuerklassen

5. Steuerpflichtiger Bierabsatz nach Steuerklassen

6. Bierabsatz nach Steuerklassen in Deutschland im Monat

7. Bierabsatz nach Steuerklassen in Deutschland im Kalenderjahr

8. Absatz von Biermischungen nach Steuerklassen

9. Absatz von Biermischungen nach Bundesländern

10. Bierabsatz nach Bundesländern im Brauwirtschaftsjahr

Anlage:  Gesamtbierabsatz nach Wetter und Arbeitstagen

Nachdruck sowie jede Vervielfältigung und auszugsweise Wiedergabe nur mit Genehmigung des Herausgebers.

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EINLADUNG VERBANDSTREFFEN DES VAB IN ROTTERDAM

Auch in diesem Jahr möchten wir unseren exportierenden Mitgliedsbrauereien die Einladung zum Verbandstreffen des Verbands der Ausfuhrbrauereien Nord-, West- und Südwestdeutschlands e.V. mit dem Bayerischen Brauerbund e.V. (Exportabteilung) zukommen lassen.

Das Treffen wird am Montag, den 8. Mai 2023 und Dienstag, den 9. Mai 2023 in Rotterdam in den Niederlanden stattfinden.

Beigefügt erhalten Sie die Einladung mit den einzelnen Programmpunkten.

Die Verbandstreffen des VAB sind eine gute Gelegenheit auch überregionale Kontakte im Bereich Export zu knüpfen und sich mit aktuellen Fragestellungen um den Export zu befassen. Wir laden auch gerne Brauereien ein, die erstmalig an dem Verbandstreffen teilnehmen möchten. Wir freuen uns über jeden neuen und bekannten Teilnehmer aus unseren Reihen.

Bei Nachfragen hierzu können Sie sich gerne an Klaus Hoffmann, Referent im Bereich Export, des Bayerischen Brauerbundes wenden (hoffmann@bayerisches-bier.de).

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Organisatorisches:

Der VAB hat ein Abrufkontingent im Hotel New York vom Samstag, 6. Mai 2023 bis Mittwoch, 10. Mai 2023 reservieren lassen.

Die Reservierung für den Wunschzeitraum muss bis zum 31. März 2023 direkt beim Hotel über folgenden Link erfolgen:

https://app.mews.com/distributor/d8a3631d-8779-4222-83a5-ad1900c85f5f?mewsAvailabilityBlockId=dbb0c367-a6b9-45d0-a4a1-af93009f6032

Adresse und Preise entnehmen Sie bitte der beigefügten Einladung.

Bezüglich der Anreise möchten wir ausdrücklich darauf hinweisen, dass vom VAB die Empfehlung ergeht, falls eine Anreise per Flugzeug erfolgt, den Flug nach Amsterdam Schiphol zu buchen und anschließend per Zug nach Rotterdam zu reisen. Ein Direktflug nach Rotterdam ist von den Kosten oftmals unverhältnismäßig hoch.

Die Anmeldung der zu der Veranstaltung selbst kann bis zum 28. April 2023 über folgenden Link erfolgen:

https://eveeno.com/Verbandstreffen_2023

Für eine kurze Rückmeldung beim Bayerischen Brauerbund (Herrn Klaus Hoffmann), im Falle einer Teilnahme, wären wir dankbar.

Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme und auf gute Gespräche! (KH)

Vervielfältigung
Genehmigung
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Wahl der Bayerischen Bierkönigin 2023/2024

Die sechs Finalistinnen stehen fest

Bis zum Ende der Bewerbungsfrist am 10. Februar 2023 folgten dem diesjährigen Aufruf des Bayerischen Brauerbundes „Willst Du Bayerns Königin werden?“ 70 bierbegeisterte Damen aus allen bayerischen Regierungsbezirken

In einer Vorauswahl wählte die interne Jury aus allen Bewerbungen 24 Damen aus und lud zum Casting ins GOP Varieté-Theater nach München ein. Hier sammelten die Bewerberinnen erste Bühnenerfahrung und präsentierten sich und ihre Motivation, für das Amt der Bayerischen Bierkönigin zu kandidieren, einzeln vor der Jury. Die schwierige Entscheidung, welche sechs Kandidatinnen am 25. Mai im Finale stehen, gab die Jury direkt im Anschluss an das Casting bekannt.

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sowie jede Vervielfältigung und auszugsweise Wiedergabe nur mit Genehmigung des Herausgebers. v l n r : Anna Eberle, Rosemarie Katharina Gams, Alina Andraschko, Gina Parzinger, Anna-Kathrin Ott, Mona Sommer

Die Finalistinnen sind:

• Andraschko Alina, 25 J., Neustadt a.d. Donau (Ndb), geb. in Passau (Ndb), Polizeibeamtin

• Eberle Anna, 26 J., Landsberg am Lech (Obb), geb. in Peißenberg (Obb), Radiomoderatorin

• Gams Rosemarie Katharina, 32 J., München (Obb), geb. in Bad Tölz (Obb), Vorstandsreferentin

• Parzinger Gina, 20 J. (ist am Wahlabend 21 J.), Waging am See (Obb), geb. in Traunstein (Obb), Industriekauffrau

• Ott Anna-Kathrin, 34 J., Seinsheim (Ufr), geb. in Würzburg (Ufr), Soldatin

• Sommer Mona, 24 J., Weitnau (Schw), geb. in Kempten (Schw)., Brauerin und Mälzerin

Auf der Website der Bayerischen Bierkönigin www.bayerische-bierkönigin.de gibt es ab dem 20. April 2023 die Möglichkeit, online für eine der sechs Finalistinnen zu stimmen.

Letztendlich wird die Wahl zur Bayerischen Bierkönigin durch dieses Online-Voting sowie am Wahlabend durch die Stimmen der Gäste im Saal und die Jurystimmen zu je einem Drittel Gewichtung entschieden.

Die Biergala mit Wahl der Bayerischen Bierkönigin 2023/2024 findet am 25. Mai 2023 ab 18:00 Uhr im Löwenbräukeller am Stiglmaierplatz statt.

Nachdruck sowie jede Vervielfältigung und auszugsweise Wiedergabe nur mit Genehmigung des Herausgebers. Seite 2 von 2 Oskar-von-Miller-Ring 1 • 80333 München • Tel: (089) 286604-0

gfoe@bayerisches-bier.de • www.bayerisches-bier.de

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