Monatliche Gesamtausgabe Nr. 01-2023

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Monatliche Gesamtausgabe Nr. 01-2023

Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeine Verbands- und Organisationsfragen

Nr. 01-2023

Rohstoff- und Technologisches Seminar Weihenstephan 2023

Anlage: Programm und Anmeldung

Nr. 02-2023 Wir suchen die Bayerische Bierkönigin 2023-2024 - Willst Du Bayerns nächste Königin werden?

Nr. 03-2023 OMV - Kündigung der Tankkarten wegen Konzernverkauf

Nr. 04-2023

Doemens:

Digitaler Infotag zu Weiterbildungen im Getränkebereich

Nr. 05-2023 Institut Romeis:

Veranstaltungshinweis - Brauertag und Kreativwerkstatt

Nr. 06-2023

Politische Gespräche

Brauerbund veranstaltet Parlamentarischen Abend mit der CSU-Landtagsfraktion

Nr. 07-2023

Einladung zur Online‐Teilnahme an unserer Jahrespressekonferenz

Nr. 08-2023 Die nächsten Termine

II. Agrarfragen

Nr. 01-2023 - nicht mehr aktuell -

Nr. 02-2023

Erzeugerpreise und Marktpreisentwicklung von Braugerste in Bayern, Stand: 25.01.2023

III. Technik, Energie und Umwelt

Nr. 01-2023 - nicht mehr aktuell -

IV. Steuern und Wirtschaft

Nr. 01-2023

Nr. 02-2023

Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab dem Kalenderjahr 2023

Lohnsteuer

Behandlung von Entschädigungszahlungen nach § 56 Infektionsschutzgesetz

Anlage: BMF-Schreiben Erstattungsbeträge IfSG

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sowie jede Vervielfältigung und auszugsweise Wiedergabe nur mit Genehmigung des Herausgebers.

V. Recht allgemein

Nr. 01-2023 Corona-Pandemie

BGH-Urteil zu Ansprüchen aus Betriebsschließungsversicherung

Nr. 02-2023 Bundestag beschließt Hinweisgeberschutzgesetz - Neue Pflichten für Betriebe

VI. Recht Wettbewerb

Nr. 01-2023 - nicht mehr aktuell -

VIII. Arbeits-, Sozial- und Tarifrecht

Nr. 64-2022 BAG-Urteile vom 20.12.2022:

Verjährung und Verfall von Urlaubsansprüchen

Anlagen: Verjährung von Urlaubsansprüchen, Verfall von Urlaub aus gesundheitlichen Gründen

Nr. 01-2023 Gesetz zur Umsetzung der Vereinbarkeitsrichtlinie

Nr. 02-2023

Entscheidung zur Arbeitszeiterfassung - Aktualisierte FAQ

Anlagen: Urteil BAG zur Arbeitszeiterfassung, FAQ Arbeitszeiterfassung (Stand 23.01.2023)

Nr. 03-2023 NGG legt Forderungen für die Tarifverhandlungen in Bayern vor

XI. Statistik

Nr. 01-2023

Bierabsatz November 2022

Anlagen: Bierabsatz November 2022, Gesamtbierabsatz nach Wetter und Arbeitstagen

Nr. 02-2023

Bierabsatz Dezember 2022

Anlagen: Bierabsatz Dezember 2022, Gesamtbierabsatz nach Wetter und Arbeitstagen

Nr. 03-2023

Gesamt- und steuerpflichtiger Bierabsatz in Nord- und Südbayern

Januar - Dezember 2022/2021

XIV. Politik und Öffentlichkeitsarbeit

Nr. 01-2023

Nr. 02-2023

Bayerische Gemeinschaftsbeteiligung auf der Food & Life 2023 - erstmalig im Frühjahr und Herbst

Alkoholpolitik

WHO führt Umfrage zu Warnhinweisen auf alkoholhaltigen Getränken durch

Anlage: Krebs-Infografik aus der Broschüre „Bier und Gesundheit“

Nr. 03-2023

Alkoholpolitik

Drogenbeauftragter fordert erneut Paradigmenwechsel und massive Werbeverbote

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Rohstoff- und Technologisches Seminar

Weihenstephan 2023

20. Rohstoffseminar

55. Seminar Technologie & Technik

Die VBW Weihenstephan GmbH veranstaltet in Zusammenarbeit mit dem Lehrstuhl für Brau- und Getränketechnologie und unter der Schirmherrschaft des Bayerischen Brauerbundes das 20. Rohstoffseminar sowie das 55. Technologische Seminar.

Veranstaltungsdatum: 14. März 2023 Rohstoffseminar

15. - 16. März 2023 Technologisches Seminar

Tagungsort:

Technische Universität München

Internationales Getränkewissenschaftliches Zentrum Weihenstephan (iGZW)

Konferenzraum 3. OG

Gregor-Mendel-Str. 4

85354 Freising-Weihenstephan

Anmeldeschluss: 28. Februar 2023

Das detaillierte Programm des Rohstoff- und des Technologischen Seminars sowie nähere Informationen zur Anmeldung finden Sie im beigefügten Veranstaltungsflyer oder auf der Homepage des Weihenstephaner Instituts für Brauereiforschung.

https://www.wib-weihenstephan.de/seminare/

Anlage: Flyer Rohstoff-/ Technologisches Seminar Weihenstephan

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Wir suchen die Bayerische Bierkönigin 2023/2024

Mit diesem Slogan sucht der Bayerische Brauerbund in ganz Bayern Bewerberinnen für das Amt  der Bayerischen Bierkönigin 2023/ 2024, die das Bayerische Bier und die bayerische Bierkultur  im In‐ und Ausland vertreten wird.

Interessentinnen für die Nachfolge von Sarah Jäger, deren Amtszeit im Mai dieses Jahres endet,  können sich  ab sofort beim Bayerischen Brauerbund e.V. in München bewerben, sofern sie in  Bayern aufgewachsen sind bzw. bayerische Wurzeln haben und mindestens 21 Jahre alt sind.  Weitere Voraussetzungen für die Bewerbung sind die Begeisterung für das hochwertige und viel‐seitige Lieblingsgetränk der Bayern sowie Kontakt‐ und Kommunikationsfreude. Englische  Sprachkenntnisse und ein versierter Umgang mit sozialen Netzwerken sind für die Aufgaben wäh‐rend der einjährigen Amtszeit von Vorteil.

Unter allen Bewerbungen, die bis zum 10. Februar 2023 beim Bayerischen Brauerbund eingehen,  werden 24 Kandidatinnen von der hochkarätig besetzten Jury ausgewählt und für ein Casting  nach München ins GOP Varieté‐Theater eingeladen. Am Ende des Castings werden sechs Finalis‐tinnen stehen, die am Festabend zur Wahl der Bayerischen Bierkönigin am 25. Mai in München das Finale um die Krone bestreiten. Zuvor werden die Damen auf  einer Studienfahrt ins Bayeri‐sche Brauereimuseum, Kulmbach, vom Bayerischen Brauerbund geschult und auf die Amtszeit  als Bayerische Bierkönigin vorbereitet.

Auf die zukünftige Bayerische Bierkönigin warten wertvolle Preise wie ein brandneuer Dienstwa‐gen, eine exklusive Dirndlausstattung, ein iPhone mit Flatrate, schöne Delegationsreisen und eine  unvergessliche Amtszeit als Repräsentantin unserer einzigartigen bayerischen Bierkultur in und  außerhalb Bayerns. Alle Preise und die Partner der Wahl zur Bayerischen Bierkönigin 2023/ 2024  sowie das Bewerbungsformular finden Sie unter www.bayerische‐bierkönigin.de .

Zur Wahl der Bayerischen Bierkönigin werden neben einem Online‐Voting für die Endkandidatin‐nen die Stimme der Jury und das Votum der Gäste am Wahlabend entscheidend sein. Schon  heute laden wir Sie ein, im Anschluss an die Mitgliederversammlung des Bayerischen Brauerbun‐des am Abend des 25. Mai 2023 be i der Wahl im Löwenbräukeller in München live dabei zu sein.

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Nachdruck sowie jede Vervielfältigung und auszugsweise Wiedergabe nur mit Genehmigung des Herausgebers.
„Willst Du Bayerns nächste Königin werden?“
Die Pressemeldung „Willst Du Bayerns Königin werden?“ Bewerbe Dich für den Titel  „Bayerische  Bierkönigin 2023/2024“ ist im Intranet als Download dieser Mitteilung beigefügt.

OMV – Kündigung der Tankkarten wegen Konzernverkauf

Eine Mitarbeiterin der OMV hat uns informiert, dass OMV an die EG Group verkauft wurde.

Wenn Sie die Tankkarte der OMV nutzen, werden Sie zeitnah eine Kündigung erhalten.

Leider hat unsere Anfrage ergeben, dass derzeit noch nicht bekannt ist, welche Tankstelle mit welcher Karte zu nutzen ist, bzw. wer unser Ansprechpartner für neue Preisverhandlungen ist.

Nach der Kündigung erhalten alle Kunden ein Angebot der EG Group und wir werden dann hoffentlich die Verhandlungen aufnehmen und unseren Mitgliedern ein attraktives Angebot unterbreiten können.

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Doemens: Digitaler Infotag zu Weiterbildungen im Getränkebereich

Die Aufgaben in der Brau- und Getränkeindustrie werden immer anspruchsvoller und komplexer. Durch die Ausbildung technischer Fach- und Führungskräfte für die Brau- und Getränkewirtschaft bereitet Doemens seine Lehrgangsteilnehmer auf diese Herausforderungen vor und öffnet ihnen Karriereperspektiven. Das dahinterliegende fachpraktische Weiterbildungskonzept muss aber erklärt werden:

• Was macht Doemens eigentlich anders?

• Was erwartet die Lehrgangsteilnehmer bei Doemens?

• Was sind die Anforderungen?

• Warum ist Doemens erfolgreich und wird geschätzt für die hohe Ausbildungsqualität?

Antworten auf diese allgemeinen und evtl. weitere persönliche Fragen gibt Doemens am 02. März 2023 ab 17.00 Uhr im Rahmen einer Online-Infoveranstaltung.

Die fachlichen Infos werden durch Eindrücke von Doemens ergänzt. Und natürlich werden die Doemens-Lehrgangsleiter live die Details zu den Weiterbildungen

• „Brau- und Malzmeister“,

• „Brau- und Getränketechnologe“,

• „Getränkebetriebsmeister“ sowie

• „Betriebswirt der Getränkewirtschaft“

vorstellen und stehen persönlich für Fragen zur Verfügung.

Der Infotag reicht von der inhaltlichen Zusammenstellung (von der Kursstruktur bis zur Abschlussprüfung) bis hin zu Erfahrungswerten der Weiterbildungen, inklusive Frage- und Antwortrunde.

Die Anmeldung erfolgt über https://bit.ly/3nEub1c

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Veranstaltungshinweis:

Impulse für die Brauwirtschaft

Brauertag und Kreativwerkstatt

Das INSTITUT ROMEIS veranstaltet am 23. März den „26. Institut Romeis Brauertag“. Gastgeber der Veranstaltung ist die Staffelberg-Bräu in Bad Staffelstein/Loffeld

Die thematischen Schwerpunkte des Brauertages liegen in diesem Jahr auf den Einsparpotenzialen fossiler Energie, der Rohstoffversorgung und den Chancen durch eine regionale Gerstenversorgung, den Möglichkeiten der Maische- und Würzesäuerung (inkl. Verkostung), der Beleuchtung des Einsatzes verschiedener Spanngase in der Brauerei sowie der Diskussion mikrobiologischer Schwachstellen.

Bereits am Vortag, dem 22. März 2023, findet nachmittags in Bad Staffelstein die 1. ROMEISKreativwerkstatt statt. Sie steht unter dem Motto „Helles & Co. - Klassische Bierstile neu entdeckt“. Im Rahmen der durch die jeweiligen Braumeister moderierten Verkostung können sich Teilnehmer inspirieren lassen, sich Anregungen für eine erfolgreiche Vermarktung holen und sich mit Kollegen austauschen.

Die Teilnahmegebühr für den Brauertag beträgt 440,00 € zzgl. MwSt., die für die Kreativwerkstatt 45,00 € zzgl. MwSt

Weitere Informationen zum Programm sowie die Möglichkeit zur Anmeldung sind auf der Homepage des INSTITUT ROMEIS unter www.institut-romeis.de/Veranstaltungen abrufbar.

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Politische Gespräche Brauerbund veranstaltet Parlamentarischen Abend mit der CSU-Landtagsfraktion

Zu einem gemeinsamen Parlamentarischen Abend hatte der Bayerische Brauerbund am 24. Januar die CSU-Fraktion im Bayerischen Landtag in den Münchner Hofbräukeller eingeladen.

Verband und Fraktion im konstruktiven Austausch: Andreas Leikeim, Walter Nussel MdL, Martin Schöffel MdL, Fraktionsvorsitzender Thomas Kreuzer MdL, Dr. Michael Möller, StS Sandro Kirchner, Bierkönigin Sarah Jäger und HGF Dr. Lothar Ebbertz (v.l.n.r.)

Knapp 30 Mitglieder der Fraktion sowie Mitarbeiter ihrer Geschäftsstelle folgten der Einladung des Brauerbundes, darunter die Präsidentin des Bayerischen Landtags, Ilse Aigner, der Vorsitzende der Fraktion, Thomas Kreuzer, der Staatssekretär im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration, Sandro Kirchner und der Beauftragte der Bayerischen Staatsregierung für Bürokratieabbau, Walter Nussel.

Der hochkarätigen Fraktionsbesetzung standen ebenfalls knapp 30 Vertreterinnen und Vertreter unserer Mitgliedsbrauereien sowie der Münchner Verbandsgeschäftsstelle gegenüber.

Eingangs dankte unser Schatzmeister Dr. Michael Möller in Vertretung unseres leider erkrankten Präsidenten Georg Schneider den Fraktionsvertretern für die Unterstützung, die Bayerns Brauer während der Jahre der Corona-Krise erfahren haben. In seiner Erwiderung hob der Vorsitzende der CSU-Fraktion die Bedeutung des Bieres und der Brauwirtschaft in und für Bayern hervor, verwies seinerseits auf die Hilfestellungen, die seitens des Freistaates und der ehem. unionsgeführten Bundesregierung geleistet wurden und sicherte den Brauereien weitere Unterstützung zu

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z.B. beim Ringen um die Absenkung der Mehrwertsteuer in der Gastronomie auch für die Abgabe von Getränken.

Nach einer Darstellung der aktuellen Lage der Branche, ihrer Absatz- und Strukturentwicklung durch HGF Dr. Ebbertz machte Georg Reichert als einer der Verbandsvizepräsidenten deutlich, dass der Erfolg der bayerischen Brauer kein Selbstläufer ist, sondern die Branche der aktiven Unterstützung der Politik bedarf, um ihre starke Stellung, aber auch ihre besondere, von mittelständischen Familienunternehmen geprägte Struktur auch in schwierigen Zeiten zu erhalten.

Handlungsbedarf mahnten er und seine Präsidialkollegen Andreas Leikeim, Dr. Michael Möller und Erich Schweiger beim Thema„Bürokratieabbau“an,beispielhaftfestgemachtamVerbotder bewährten Füllmengenkontrolle durch Messschablonen und unsinnigen Anforderungen an den Datenschutz.

Wir konnten unsere Kritik an Patenten auf Braugerstensorten, am fortschreitenden Fraß landwirtschaftlicher Flächen durch verschiedene Formen der Energiegewinnung (Photovoltaik; Bioenergiepflanzen), an einer zu restriktiven Pflanzenschutzmittel-Genehmigungspraxis im Hopfenbau und an mangelnder Unterstützung des Umbaus des bayerischen Hopfenanbaus hin zu mehr Umweltfreundlichkeit ebenso zu Gehör bringen wie unsere Klagen über völlig überzogene verbraucherschutzrechtliche Vorstellungen der Fachverwaltung.

Hier beklagte Herr Scholz wirklichkeitsfremde Vorstellungen von einer ordnungsgemäßen Hersteller-Deklaration auf dem Flaschenetikett und unangemessene Anforderungen an die Herkunft der Rohstoffe g.g.A.-zertifizierter Biere ebenso wie aufgrund behördlicher Vorgaben deutlich zu weit reichende Informationsanforderungen durch die kontrollierenden Institute.

Schließlich brachten wir auch – wiewohl eher eine bundespolitische Frage – unsere Kritik an alkoholpolitischen Vorstellungen wie der Anhebung des Mindestalters für die Abgabe von Bier von 16 auf 18 Jahre an und lenkten die Aufmerksamkeit der Abgeordneten auf die aktuell evaluierte und zur Überarbeitung anstehende EU-Alkoholsteuerstrukturrichtlinie.

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Genehmigung
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In erfreulich großer Zahl waren Vertreter der Fraktion und unserer Mitglieder der Einladung in den Münchner Hofbräukeller gefolgt.

Im Ergebnis forderten wir die Abgeordneten vor allem auf, wieder verstärkt mit der (Brau-)Wirtschaft zu reden. Unseres Erachtens ist die Einbeziehung betroffener Wirtschaftskreise in den Rechtsetzungsprozess unabdingbare Voraussetzung für einen sachgerechten Interessenausgleich. Ein transparenter, frühzeitiger und offener wechselseitiger Austausch zwischen Politik, Verwaltung und Wirtschaft dient, so unser Fazit, letztlich allen Beteiligten und so am Ende dem Freistaat Bayern.

In seiner Erwiderung ging zunächst Walter Nussel, Beauftragter der Bayerischen Staatsregierung für Bürokratieabbau, auf seine intensiven Bemühungen um eine Rückkehr zur Füllmengenkontrolle mittels Messschablonen ein; Martin Schöffel, stellv. Vorsitzender des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, beleuchtete die Haltung seiner Fraktion zu den verbandsseitig angesprochenen agrarwirtschaftlichen Fragen und sicherte ebenfalls Unterstützung zu.

Alle Abgeordneten bekräftigten ihre Sympathie für das bayerische Braugewerbe. In angeregten Gesprächen an den Tischen war es möglich, ihnen die vielfältigen Herausforderungen darzulegen, mit denen die Branche sich aktuell konfrontiert sieht, und die Erwartungshaltung der Brauereien gegenüber der Politik nochmals zu verdeutlichen.

Bierkönigin Sarah Jäger moderierte eine dreiteilige Bierverkostung.

Der intensive, gut 4-stündige politische Austausch wurde aufgelockert durch drei Bierverkostungen, die sachkundig unsere Bayerische Bierkönigin Sarah Jäger präsentierte.

(Dr. E)

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EINLADUNG zur Online‐Teilnahme an unserer

JAHRESPRESSEKONFERENZ

Die Jahrespressekonferenz des  Bayerischen Brauerbundes findet am  Donnerstag, dem 9. Feb‐ruar 2023 um 11:00 Uhr im Brauerhaus statt. Wir laden Sie ein, live an der Pressekonferenz per  MS‐Teams teilzunehmen. Bitte melden Sie sich bei Frau Heike Scharping  scharping@bayeri‐sches‐bier.de mit der E‐Mail‐Adresse an, an die wir den Link zur Einwahl senden sollen. Der Zu‐gangslink, mit dem Sie sich zur Pressekonferenz einwählen können, geht Ihnen rechtzeitig vor  der Pressekonferenz zu.

Der Präsident des Bayerischen Brauerbundes, Georg Schneider, wird zu folgenden Themen Stel‐lung beziehen und Hintergründe erläutern:

Absatzentwicklung und Biermarkt

 Entwicklung der Bayerischen Brauwirtschaft im Vergleich zum Bund und den Ländern

 Auswirkungen von Pandemie und Krieg auf die Entwicklung im Export

 Verschiebungen im Biersortengefüge

Kostendruck auf Brauereien stark erhöht ‐> Preisanpassungen unumgänglich

 Herausforderungen in der Anpassung von Lieferketten

 Extreme Kostensteigerungen in vielen Bereichen

 Situation in den überwiegend mittelständischen Unternehmen der Bayerischen Brauwirt‐schaft

Der Blick nach Vorne

 Bayerisches Bier steht für Tradition, Genuss und Lebensfreude

 Erwartungen an die Politik

 Bayerisches Brauwirtschaft meistert Krise besser als erwartet

 Wahl der Bayerischen Bierkönigin 2023/2024 (Bayerische Bierkönigin Sarah Jäger)

Die entsprechenden Unterlagen sind am 9. Februar ab 11:00 Uhr zur Pressekonferenz online ver‐fügbar und auf unserer Webseite www.bayerisches‐bier.de unter dem Logo des Bayerischen  Brauerbundes(!) in der Rubrik „Aktuelles“ zu finden:

https://www.bayerischer‐brauerbund.de/aktuelles/

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Die nächsten Termine des Bayerischen Brauerbundes e.V.

Die nächsten Termine des Bayerischen Brauerbundes e.V. wann was wo

02.03.2023 (Do) Doemens: Digitaler Infotag zu Weiterbildungen im Getränkebereich online

07.03.2023 (Di) Bezirksstellenversammlung Südbayern

08.03.2023 (Mi) Bezirksstellenversammlung Nordbayern

Brauerei Gutmann in Titting

Brauerei Oechsner in Ochsenfurt

14.03.2023 (Di) 20. Rohstoffseminar Weihenstephan

15. - 16.03.2023 (Mi - Do) 55. Technologisches Seminar Weihenstephan

22.03.2023 (Mi) Romeis Kreativwerkstatt „Wege zu innovativen Bieren“ Bad Staffelstein

23.03.2023 (Do) Institut Romeis Brauertag Bad Staffelstein

23.03.2023 (Do) Online-Bezirksstellenversammlung online

24.04.2023 (Mo) Tag des Bieres - Bierausschank Bierbrunnen München

25.05.2023 (Do) Beiratssitzung BBB München

25.05.2023 (Do) Mitgliederversammlung BBB und GfÖ München

25.05.2023 (Do) Biergala und Wahl der Bayerischen Bierkönigin München

Bitte beachten Sie, dass die Bezirksstellenversammlung für Südbayern am Dienstag, 07.03.2023 und die für Nordbayern am Mittwoch, 08.03.2023 stattfindet. Ursprünglich waren die beiden Termine am jeweils anderen Tag geplant.

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26. Januar 2023

II Nr. 02‐2023

Erzeugerpreise für Braugerste (Sommergerste)  in Bayern und Münchner/ Würzburg Börse

Braugerste, Stand: 25.01.2023

frei Erfasserlager, in €/t, ohne MwSt, Quelle: BBV‐Marktberichtstelle

Braugerste, freie Ware

Erzeugerpreis Bayern, €/t, ohne MwSt

Quelle: BBV-Marktberichtstelle

2021/22 2022/23

28323640444852371115192327

Braugerste Börse München

Braugerste Börse Würzburg

Preisobergrenze €/t, ohne MwSt

Quelle: BBV-Marktberichtstelle

273033363942454851147101316192225

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brauerbund@bayerisches‐bier.de • www.bayerisches‐bier.de

160 180 200 220 240 260 280 300 320 340 360 380 400 420 440 460 480
300 310 320 330 340 350 360 370 380 390 400 410 420 430 440 450 460 470 273033363942454851147101316192225
Preisobergrenze €/t,
2020/21 2022/23 Quelle:
270 285 300 315 330 345 360 375 390 405 420 435 450 465 480 495 510
ohne MwSt
BBV-Marktberichtstelle
2021/22 2022/23

Erzeugerpreise  Braugerste  Münchner Börse Braugerste  Würzburg Börse Braugerste

KW   Datum  von   bis  ø  Datum  von  bis ø  Datum  von   bis ø

4 25.01.2022 360,00 373,00 364,25 26.01.2022

5 01.02.2022 360,00 374,00 366,61 02.02.2022

6 08.02.2022 350,00 372,50 358,94 09.02.2022

19 10.05.2022 390,00 410,00 400,25 11.05.2022

48 29.11.2022 340,00 360,00 348,64 30.11.2022

49 06.12.2022 340,00 360,00 348,50 07.12.2022

50 13.12.2022 340,00 360,00 347,43 14.12.2022

51 20.12.2022 335,00 360,00 346,83 21.12.2022

52 27.12.2022 338,00 360,00 347,44 28.12.2022

1 03.01.2023 338,00 360,00 347,44 04.01.2023

2 10.01.2023 328,00 340,00 335,06 11.01.2023

3 17.01.2023 320,00 340,00 326,38 18.01.2023

25.11.2022380,00 390,00 385,00

02.12.2022385,00 388,00 386,50

09.12.2022380,00 385,00 382,50

16.12.2022

23.12.2022380,00 385,00 382,50

30.12.2022

06.01.2023

13.01.2023350,00 360,00 355,00

4 24.01.2023 305,00 320,00 312,43 25.01.2023       20.01.2023330,00 330,00 330,00

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21.01.2022390,00 390,00 390,00
28.01.2022390,00 390,00 390,00
04.02.2022390,00 390,00 390,00 7 15.02.2022 350,00 372,00 358,30 16.02.2022  11.02.2022390,00 390,00 390,00 8 22.02.2022 355,00 375,00 363,83 23.02.2022  18.02.2022390,00 390,00 390,00 9 01.03.2022 360,00 377,00 364,38 02.03.2022  25.02.2022       10 08.03.2022 370,00 380,00 375,00 09.03.2022  04.03.2022410,00 420,00 415,00 11 15.03.2022 370,00 390,00 382,29 16.03.2022  11.03.2022       12 22.03.2022 370,00 390,00 384,00 23.03.2022  18.03.2022       13 29.03.2022 370,00 395,00 385,78 30.03.2022  25.03.2022       14 05.04.2022 385,00 390,00 388,00 06.04.2022  01.04.2022       15 12.04.2022 385,00 390,00 388,83 13.04.2022  08.04.2022
15.04.2022
22.04.2022
29.04.2022
16 19.04.2022 385,00 390,00 388,83 20.04.2022
17 26.04.2022 390,00 410,00 398,14 27.04.2022
18 03.05.2022 390,00 405,00 395,80 04.05.2022
06.05.2022       20 17.05.2022 400,00 430,00 412,86 18.05.2022  13.05.2022       21 24.05.2022 420,00 450,00 436,33 25.05.2022  20.05.2022       28 12.07.2022 380,00 400,00 392,92 13.07.2022  08.07.2022
15.07.2022       30 26.07.2022 379,00 400,00 386,63 27.07.2022  22.07.2022       31 02.08.2022 370,00 391,50 380,06 03.08.2022  29.07.2022       32 09.08.2022 370,00 390,00 381,86 10.08.2022  05.08.2022       33 16.08.2022 370,00 390,00 379,14 17.08.2022  12.08.2022       34 23.08.2022 368,00 390,00 378,33 24.08.2022  19.08.2022       35 30.08.2022 360,00 380,00 372,29 31.08.2022  26.08.2022       36 06.09.2022 350,00 375,00 361,43 07.09.2022  02.09.2022390,00 395,00 392,50 37 13.09.2022 347,50 365,00 357,71 14.09.2022 38538538509.09.2022385,00 390,00 387,50 38 20.09.2022 347,50 365,50 358,29 21.09.2022  16.09.2022390,00 395,00 392,50 39 27.09.2022 347,50 363,00 356,94 28.09.2022  23.09.2022       40 04.10.2022 345,00 363,00 354,63 05.10.2022  30.09.2022390,00 395,00 392,50 41 11.10.2022 345,00 363,00 354,69 12.10.2022  07.10.2022390,00 395,00 392,50
14.10.2022395,00 400,00 397,50
21.10.2022
28.10.2022395,00 400,00 397,50 45 08.11.2022 350,00 371,50 360,67 09.11.2022  04.11.2022
18.11.2022385,00 390,00 387,50
29 19.07.2022 370,00 400,00 387,36 20.07.2022
42 18.10.2022 350,00 365,00 356,33 19.10.2022
43 25.10.2022 345,00 362,00 353,78 26.10.2022
44 01.11.2022 350,00 372,00 358,09 02.11.2022
46 15.11.2022 350,00 371,50 360,00 16.11.2022 39539539511.11.2022395,00 400,00 397,50 47 22.11.2022 345,50 371,00 356,75 23.11.2022

Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab dem Kalenderjahr 2023

Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV) zu bewerten. Dies gilt ab 1. Januar 2014 gemäß § 8 Absatz 2 Satz 8 EStG auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt.

Die Sachbezugswerte ab dem Kalenderjahr 2023 sind durch die 13. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I Seite 2431) festgesetzt worden. Demzufolge beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2023 gewährt werden,

a) für ein Mittag- oder Abendessen 3,80 Euro,

b) für ein Frühstück 2,00 Euro.

Bei Vollverpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen) sind die Mahlzeiten mit dem Wert von 9,60 Euro anzusetzen.

Im Übrigen wird auf R 8.1 Absatz 7 und 8 LStR 2023 sowie auf das BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts vom 25. November 2020 (BStBl I Seite 1228) hingewiesen.

(Quelle: BMF, Schreiben vom 23.12.2022 – IV C 5 – S 2334/19/10010:004)

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Lohnsteuer Behandlung von Entschädigungszahlungen nach § 56 Infektionsschutzgesetz

Das Bundesministerium der Finanzen hat ein Schreiben veröffentlicht, welches die Grundsätze im Hinblick auf die lohnsteuerliche Abrechnung behördlicher Erstattungsbeträge für Verdienstausfallentschädigungen nach § 56 IfSG regelt, wenn eine für die Kalenderjahre 2020 bis 2023 vorzunehmende Änderung des Lohnsteuerabzugs nicht mehr zulässig ist (§ 41c Absatz 3 EStG). Das vollumfängliche Schreiben entnehmen Sie bitte der Anlage.

Hintergrund:

Im März 2022 hatte die BDA gemeinsam mit dem BDI einen Vorschlag für in der Praxis auftretende Fälle gemacht, bei denen Arbeitgeber Entschädigungen für Verdienstausfälle nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 56 IfSG) den Arbeitnehmern vorausbezahlt hatten. Von den Behörden erstattete Beträge wichen in vielen Fällen von dem Wert ab, der arbeitgeberseitig beantragt wurde. Es entstanden Rechtsunsicherheiten über die steuerliche Wirkung der Abweichungsbeträge, die nun durch das Schreiben des BMF geregelt wurden.

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Corona-Pandemie

BGH-Urteil zu Ansprüchen aus Betriebsschließungsversicherung

Bereits des Öfteren haben wir Sie in der Vergangenheit über gerichtliche Entscheidungen (zuletzt Intranet V Nr. 05-2022 und 06-2022) zur Leistungspflicht von Versicherungen aufgrund von coronabedingten Betriebsschließungen informiert (vgl. LG München I, Urteil vom 01.10.2020, Az. 12 O 5895/20).

Nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) im Januar 2022 die Haftung einer Versicherung abgelehnt hatte (BGH-Urteil vom 26.1.2022 - IV ZR 144/21), musste sich der BGH erneut mit Ansprüchen aus einer Betriebsschließungsversicherung vor dem Hintergrund coronabedingter Betriebsschließungen befassen (BGH-Urteil vom 18.1.2023 – IV ZR 465/21).

In seinem weiteren Urteil entschied der BGH, dass eine Betriebsschließungsversicherung, die in ihren allgemeinen Leistungsbedingungen lediglich auf die im Infektionsschutzgesetz genannten Krankheiten ohne Angabe einer konkreten Gesetzesfassung oder eines Zeitpunktes verweist, ab Mai 2020 für die während einer coronabedingten Schließung entstandenen Schäden zahlen muss, da ab diesem Zeitpunkt eine Infektion mit Sars-Cov-2 ausdrücklich in die gesetzliche Aufzählungen der §§ 6,7 IfSG aufgenommen wurde.

Der BGH stellt im Rahmen des § 305c Abs. 2 BGB, wonach Unklarheiten zulasten der AGB-Verwender gehen, nunmehr ausdrücklich fest, dass es für die namentliche Nennung der Krankheiten nicht auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrags ankommt, sondern auf den Zeitpunkt des Schadenseintritts. Derartige Klauseln dürften jedoch selten sein. Bei Klauseln, die Krankheiten und Erreger konkret und abschließend auflisten und Sars-Cov-2 nicht umfassen, lehnt der BGH hingegen einen Versicherungsschutz ab (vgl. BGH-Urteil, Az. IV ZR 144/21).

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Bundestag beschließt Hinweisgeberschutzge-

setz - Neue Pflichten für Betriebe

Bereits in der Vergangenheit hatten wir Sie über den Entwurf eines Hinweisgeberschutzgesetzes zur Umsetzung der europäischen Richtlinie EU 2019/1937 (HinweisgeberRL bzw. „Whistleblower-Richtlinie“) informiert. Heute möchten wir Sie darüber in Kenntnis setzen, dass der Bundestag nunmehr das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) beschlossen hat.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung wurde in einer vom Rechtsausschuss des Bundestages leicht modifizierten Fassung beschlossen. Wesentliche Änderung ist, dass Meldestellen sich künftig auch mit anonymen Meldungen beschäftigen und dafür geeignete Meldekanäle vorhalten müssen, die eine anonyme Kommunikation zwischen Hinweisgebern und Meldestellen ermöglichen. Im Gesetzesentwurf war dies lediglich als „Soll“-Regelung ausgestaltet. Das Verfahren zur Entgegennahme solcher anonymen Hinweise ist jedoch erst ab dem 1. Januar 2025 verpflichtend vorgeschrieben (Näheres zu den Änderungen finden Sie auf der Webseite des Bundestags).

Die Befassung des Bundesrats ist für den 10. Februar 2023, das Inkrafttreten des HinSchG für Mitte 2023 geplant.

Zum Hintergrund:

Das Hinweisgeberschutzgesetz dient in erster Linie dazu, die zeitlich überfällige europäische HinweisgeberRL umzusetzen und Hinweisgeber, die im beruflichen Umfeld Rechtsverstöße und Missstände aufdecken, vor möglichen Repressalien sowie zivil-, arbeits- und dienstrechtlichen Ansprüchen des Dienstherrn zu schützen.

Grundsätzlich müssen alle Unternehmen mit mindestens 50 Mitarbeitern eine interne Meldestelle einrichten; Unternehmen mit bis zu 249 Mitarbeitern können Meldestellen gemeinsam aufbauen.

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Für Unternehmen mit einer Mitarbeiteranzahl zwischen 50 und 249 gilt, dass diese erst zum 17. Dezember 2023 interne Meldestellen eingerichtet haben müssen. Im Übrigen tritt das Gesetz drei Monate nach seiner Verkündung in Kraft.

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BAG-Urteile vom 20.12.2022

Verjährung und Verfall von Urlaubsansprüchen

Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 20.12.2022 festgestellt, dass der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub der gesetzlichen Verjährung unterliegt. Allerdings hat das BAG hierzu auch entschieden, dass die 3-jährige Verjährungsfrist erst am Ende des Kalenderjahres beginnt, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.

Folgt man der Pressemitteilung des BAG, wird der Arbeitgeber nun in regelmäßigen Abständen nicht nur auf etwaige Verfallsfristen bestehender Urlaubsansprüche hinweisen müssen, sondern auch auf deren Verjährung nach 3 Jahren.

In einem weiteren Fall hat das Bundesarbeitsgericht über den Verfall von Urlaub aus gesundheitlichen Gründen entschieden.

Nach bisheriger Rechtsprechung des BAG gingen Urlaubsansprüche bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit, soweit nicht für tarifliche Urlaubsansprüche andere Verfallsfristen galten, ohne weiteres mit Ablauf des 31.03. des zweiten Folgejahres unter („15-Monatsfrist“).

Aus Sicht des BAG verfällt weiterhin der Urlaubsanspruch mit Ablauf der 15-Monatsfrist, wenn der Arbeitnehmer seit Beginn des Urlaubsjahres durchgehend bis zum 31.03. des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert war, seinen Urlaub anzutreten. Für diesen Fall kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitgeber seinen Mitwirkungsobliegenheiten nachgekommen ist, weil diese nicht zur Inanspruchnahme des Urlaubs hätten beitragen können.

Anders verhält es sich jedoch, wenn der Arbeitnehmer – wie in dem vom BAG zu entscheidenden Fall – im Urlaubsjahr tatsächlich gearbeitet hat, bevor er voll erwerbsgemindert oder krankheitsbedingt arbeitsunfähig geworden ist. In dieser Fallkonstellation setzt die Befristung des Urlaubs-

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anspruchs regelmäßig voraus, dass der Arbeitgeber durch Erfüllung seiner Mitwirkungsobliegenheit den Arbeitnehmer rechtzeitig vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit in die Lage versetzt hat, seinen Urlaub auch tatsächlich zu nehmen.

Die beiden Pressemitteilungen des Bundesarbeitsgerichts zur Verjährung und zum Verfall von Urlaubsansprüchen finden Sie in der Anlage dieser Mitteilung.

Bei Vorliegen der Urteilsbegründung werden wir Sie nochmals gesondert informieren.

Anlagen: Pressemitteilungen des BAG zur Verjährung und zum Verfall von Urlaubsansprüchen

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Gesetz zur Umsetzung der Vereinbarkeitsrichtlinie

Wie die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände BDA mitteilt, wurde am 23. Dezember 2022 das Gesetz zur Umsetzung der Vereinbarkeitsrichtlinie im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Die wesentlichen Inhalte umfassen Folgendes:

- Für Elternzeit in Kleinunternehmen gilt: Wollen Arbeitgeber einen Antrag auf Teilzeit während der Elternzeit ablehnen, haben sie die Ablehnung zu begründen. Dies gilt künftig bei Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Arbeitnehmern.

- Für Pflege- und Familienpflegezeit in Kleinbetrieben gilt: In Unternehmen mit in der Regel bis zu 15 Beschäftigten, in denen bisher kein Anspruch auf Pflegezeit besteht, und in Unternehmen mit in der Regel bis zu 25 Beschäftigten, in denen bisher kein Anspruch auf Familienpflegezeit besteht, bekommen Beschäftigte die Möglichkeit, im Wege eines Antragsverfahrens eine Pflege- oder Familienpflegezeit zu vereinbaren.

Arbeitgeber sind verpflichtet, den Antrag innerhalb von vier Wochen zu bescheiden und, wollen sie den Antrag ablehnen, die Ablehnung zu begründen. Laut Gesetzesbegründung sind an den Inhalt der Begründung zur Ablehnung eines Antrags keine hohen Anforderungen zu stellen. Was im Einzelnen vorgebracht werden muss, bleibt aber unklar. Das Gesetz sieht keine Zustimmungsfiktion vor.

Beschäftigte, die der Ansicht sind, aufgrund der Beantragung oder Inanspruchnahme ihrer Rechte als Eltern oder pflegende Angehörige benachteiligt worden zu sein, sollen sich an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes wenden können. Eine allgemeine Beratungsleistung zu den genannten Gesetzen und zu den Anspruchsvoraussetzungen der dort genannten Rechte ist damit nicht verbunden. Zu einer Erweiterung der Benachteiligungsgründe im Sinne von § 1 AGG kommt es nicht.

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Während einer vereinbarten Freistellung gilt u. a. ein Sonderkündigungsschutz für den Beschäftigten.

Das Gesetz trat am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie finden das Gesetz in elektronischer Form unter folgendem Link.

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Entscheidung zur Arbeitszeiterfassung

Aktualisierte FAQ

Die Mitgliedsstaaten der EU müssen gemäß der Arbeitszeitrichtlinie (2003/88/EG) die Arbeitgeber verpflichten, ein System einzurichten, mit dem die von einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann. So hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 14. Mai 2019 entschieden (C 55/18). Bislang war man in Deutschland mehrheitlich davon ausgegangen, dass dies für deutsche Arbeitgeber erst nach einer förmlichen Gesetzesänderung gelten kann. Überraschenderweise entschied das das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 13. September 2022 jedoch, dass die Vorgaben des EuGH auf Grundlage einer richtlinienkonformen Auslegung des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) für deutsche Arbeitgeber bereits unmittelbar gelten sollen.

Nach Ansicht der Fachleute der Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft vbw überschreiten beide Gerichtsentscheidungen eindeutig die Grenzen der richterlichen Rechtsfortbildung und stellen einen unzulässigen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung dar. Nichtsdestotrotz stehen Arbeitgeber nun vor der Frage, welche praktischen Auswirkungen das Urteil haben kann und ob es aktuell Handlungsbedarf gibt.

Das genannte Urteil mit Begründung und die aktualisierte FAQ-Liste der vbw vom 23. Januar 2023 mit Antworten zu zentralen Praxisfragen fügen wir bei.

Anlagen: Urteil BAG zur Arbeitszeiterfassung, FAQ Arbeitszeiterfassung (Stand 23.01.2023)

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NGG legt Forderungen für die Tarifverhandlungen in Bayern vor

Mit Schreiben vom 27. Januar 2023 hat der NGG-Landesbezirk Bayern seine Forderungen zum gekündigten Entgelttarifvertrag sowie zum ebenfalls gekündigten Abkommen für die Auszubildenden des Braugewerbes in Bayern vom 22. Mai 1985 vorgebracht.

Dem Schreiben zufolge hat die Tarifkommission folgende Forderungen beschlossen:

- Erhöhung der Entgelte um 12%

- 150,00 € mehr pro Ausbildungsjahr

- Anschlusstarifvertrag mit einer Laufzeit vom 12 Monaten

Darüber hinaus fordert die NGG zur Verbesserung des Abkommens für die Auszubildenden:

- Angleichung des Urlaubs auf 30 Urlaubstage für alle Vollzeitbeschäftigten und Auszubildenden, unabhängig vom Alter

- Angleichung des Urlaubsentgeltes auf 660,00 € für alle Vollzeitbeschäftigten und Auszubildenden, unabhängig vom Alter

- Ausbildungsprämie bei bestandener Abschlussprüfung in Höhe der Ausbildungsvergütung im 3. Ausbildungsjahr

- 2 Arbeitstage frei vor jeder Prüfung (Abschluss- und Zwischenprüfung)

Ein erster Verhandlungstermin ist derzeit für Ende März ins Auge gefasst. Ein genauer Termin steht noch nicht fest.

Über den Verlauf und das Ergebnis der Tarifverhandlungen werden wir in den Verbandsmitteilungen berichten.

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Bierabsatz November 2022

Die Absatzzahlen finden Sie in den beigefügten Anlagen.

Anlage:

1. Gesamtbierabsatz nach Bundesländern

2. Steuerpflichtiger Bierabsatz nach Bundesländern

3. Steuerfreier Bierabsatz

4. Gesamtbierabsatz nach Steuerklassen

5. Steuerpflichtiger Bierabsatz nach Steuerklassen

6. Bierabsatz nach Steuerklassen in Deutschland im Monat

7. Bierabsatz nach Steuerklassen in Deutschland im Kalenderjahr

8. Absatz von Biermischungen nach Steuerklassen

9. Absatz von Biermischungen nach Bundesländern

10. Bierabsatz nach Bundesländern im Brauwirtschaftsjahr

Anlage: Gesamtbierabsatz nach Wetter und Arbeitstagen

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Bierabsatz Dezember 2022

Die Absatzzahlen finden Sie in den beigefügten Anlagen.

Anlage:

1. Gesamtbierabsatz nach Bundesländern

2. Steuerpflichtiger Bierabsatz nach Bundesländern

3. Steuerfreier Bierabsatz

4. Gesamtbierabsatz nach Steuerklassen

5. Steuerpflichtiger Bierabsatz nach Steuerklassen

6. Bierabsatz nach Steuerklassen in Deutschland im Monat

7. Bierabsatz nach Steuerklassen in Deutschland im Kalenderjahr

8. Absatz von Biermischungen nach Steuerklassen

9. Absatz von Biermischungen nach Bundesländern

10. Bierabsatz nach Bundesländern im Brauwirtschaftsjahr

Anlage: Gesamtbierabsatz nach Wetter und Arbeitstagen

Oskar-von-Miller-Ring 1 • 80333 München • Tel: (089) 286604-0 brauerbund@bayerisches-bier.de • www.bayerisches-bier.de Seite 1 von 1 03.02.2023 XI Nr. 02-2023
Nachdruck sowie jede Vervielfältigung und auszugsweise Wiedergabe nur mit Genehmigung des Herausgebers.

Gesamt‐ und steuerpflichtiger Bierabsatz  in Nord‐ und Südbayern

Januar bis Dezember 2022/2021

Bierabsatz insgesamt Januar bis Dezember

OFD‐Bezirk 2022 2021 Veränd. in %

steuerfreier Bierabsatz (nur Export) Januar bis Dezember  EU

OFD‐Bezirk 2022 2021 Veränd. in %

OFD‐Bezirk 2022 2021 Veränd. in %

XI Nr. 03‐2023
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München  17.000.797,7316.677.336,22 1,94%  Nürnberg  6.927.967,076.646.521,38 4,23%  Bayern gesamt  23.928.764,8023.323.857,60 2,59%  steuerpflichtiger Bierabsatz Januar bis Dezember
München  12.072.358,2711.651.531,61 3,61%  Nürnberg  6.060.129,755.841.563,74 3,74%  Bayern gesamt  18.132.488,0217.493.095,35 3,66%
EU
München  189.317,60157.907,20 19,89%  Nürnberg  22.673,4817.620,92 28,67%  Bayern gesamt  211.991,08175.528,12 20,77%  Drittländer
München  118.169,65122.333,82 ‐3%  Nürnberg  47.230,6528.589,22 65%  Bayern gesamt  165.400,30150.923,04 10%
OFD‐Bezirk 2022 2021 Veränd. in %
steuerfreier Bierabsatz (nur Export) im Dezember
OFD‐Bezirk 2022 2021 Veränd. in %
OFD‐Bezirk 2022 2021 Veränd. in %
München  3.002.771,392.635.777,19 13,92%  Nürnberg  373.664,88277.399,40 34,70%  Bayern gesamt  3.376.436,272.913.176,59 15,90%
Drittländer
München  1.897.440,632.360.031,50 ‐20%  Nürnberg  474.323,92507.592,05 ‐7%  Bayern gesamt  2.371.764,552.867.623,55 ‐17%

Interessensbekundung / unverbindliche Anmeldung

Bayerische Gemeinschaftsbeteiligung auf der Food & Life 2023 – erstmalig im Frühjahr und Herbst!

Nach dem erfolgreichen Neustart der FOOD & LIFE im November 2022 findet der Treffpunkt für Genießer ab 2023 nun zweimal im Jahr statt. Neben dem bewährten Termin in der Vorweihnachtszeit, wird die Messe im kommenden Frühjahr vom 08. bis 12. März 2023 zusammen mit der Internationalen Handwerksmesse, Garten München und Handwerk & Design auf dem Messegelände München stattfinden.

Die alp Bayern, Marketingorganisation des Bayerischen Landwirtschaftsministeriums, plant 2023 sowohl beim Frühjahrstermin als auch im Herbst mit einer geförderten bayerischen Gemeinschaftsfläche bei der FOOD & LIFE dabei zu sein.

Unverbindliche Interessensbekundung Frühjahr (bis 20. Januar 2023):

https://www.alp-bayern.de/event/food-life-fruehjahr-muenchen/

Unverbindliche Interessensbekundung Winter (bis 15. April 2023):

https://www.alp-bayern.de/event/food-life-muenchen-2023/

Auf der bayerischen Gemeinschaftsfläche können die Besucher heimische Spezialitäten an den Verkaufsständen der Hersteller gegen Entgelt probieren und sich von Qualität und Vielfalt regionaler Spezialitäten überzeugen.

Gefördert werden Standflächen von 6 m² bis 18 m². Die Förderung beträgt gut 40 % oder 150,- € pro m² bezugsfertiger Standfläche (200 €/m² statt 350 € m²).

Details dazu sowie weitere grundlegende Voraussetzungen für Ihre Beteiligung finden Sie in den Teilnahmebedingungen der alp Bayern hier .

Für Rückfragen steht Ihnen bei der alp Bayern

Simone Fischer, Tel.: 089 – 2182 2418, E-Mail: Simone.Fischer@alp.bayern.de gerne zur Verfügung.

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Alkoholpolitik

WHO führt Umfrage zu Warnhinweisen auf alkoholhaltigen Getränken durch

Das Regionalbüro der Weltgesundheitsorganisation (WHO) für Europa führt derzeit eine Umfrage zu Warnhinweisen auf alkoholhaltigen Getränken durch. Auftraggeber der manipulativ gestalteten Umfrage sind die WHO und die EU-Kommission, die so das Thema „Alkohol und Krebs“weiter forcieren.Insgesamt gibtessechs unterschiedliche Versionen der Umfrage, ander man sich unter nachfolgendem Link beteiligen kann: https://extranet.who.int/dataformv3/index.php/112836

Erst nach Abschluss der Umfrage werden die Nutzer darüber informiert, dass jeweils unterschiedliche Informationen gezeigt werden. So soll die Wirkung der Alkoholwarnhinweise getestet werden. Gezeigt wird entweder ein fiktives „einfaches“ Etikett, eines, das zum verantwortungsbewussten Trinken anregt, eines, das darauf hinweist, dass Alkohol gesundheitsschädlich ist, oder eine von drei Versionen, die besagen, dass Alkohol Brust- und Darmkrebs verursacht (mit einem Piktogramm, nur Text oder einem grafischen Bild). Um den Grad der Aufmerksamkeit zu testen, den die Nutzer den Etiketten widmen, wird die Betrachtungszeit aufgezeichnet. Auch wenn das Ergebnis der Umfrage die WHO sicherlich in ihrem sehr restriktiven Kurs bestätigen soll (und vermutlich auch wird), wäre es hilfreich, wenn auch Nutzer an der Umfrage teilnehmen, denen die Risiken eines übermäßigen Alkoholkonsums für die Gesundheit auch ohne unverhältnismäßige Warnhinweise bekannt sind. Insofern bitten wir um Ihre Teilnahme

Die WHO hatte gleich zu Jahresbeginn in einer Pressemeldung das Thema „No safe level“ und Krebsrisiko aufgegriffen. „Beim Alkoholkonsum gibt es keine gesundheitlich unbedenkliche Menge“, bekräftigt die WHO in einer in dem Fachjournal „The Lancet Public Health“ veröffentlichten Erklärung. Die deutsche Pressemeldung vom 4. Januar 2023 sowie die englischsprachige Veröffentlichung in The Lancet sind hier abrufbar: https://bit.ly/3Qzdz8A

Die Regionalbeauftragte für Alkohol und illegale Drogen beim WHO-Regionalbüro für Europa, Dr. Carina Ferreira-Borges, ergänzt: „Von einer gesundheitlich unbedenklichen Menge an Alkoholkonsum kann nicht die Rede sein. Egal, wie viel man trinkt – das Risiko für die Gesundheit

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beginnt schon beim ersten Tropfen jedes alkoholischen Getränks. Das Einzige, was wir mit Sicherheit sagen können, ist: je mehr man trinkt, desto schädlicher die Wirkung – oder anders ausgedrückt: je weniger man trinkt, desto sicherer ist man.“

Die Erklärung der WHO soll offensichtlich dem Bild der zuletzt veröffentlichten „Global Burden of Disease-Studie“ entgegenwirken, wonach moderater Alkoholkonsum durchaus gesundheitliche Vorteile im Bereich kardiovaskulärer Erkrankungen, Schlaganfall und Diabetes Typ 2 haben kann.

Irland notifiziert Krebswarnhinweise

Die EU-Kommission hat im Rahmen des EU-Krebsbekämpfungsplans angekündigt, vor Ende 2023 einen Vorschlag für verpflichtende gesundheitsbezogene Warnhinweise auf den Etiketten alkoholhaltiger Getränke vorzulegen. Irland ist bereits vorgeprescht und hat Ende letzten Jahres erfolgreich eine nationale Verordnung für sehr weitgehende (Krebs-)Warnhinweise in Brüssel notifiziert (vgl. Intranet Politik & ÖA Nr. 37-2022 vom 08.08.2022 / Mitteilungen 08-2022 Kap. Politik und Öffentlichkeitsarbeit S. 21 f.). Neun Mitgliedstaaten hatten zwar im Verlauf des so genannten TRIS-Verfahrens Kritik geäußert. Auch mangels Aktivitäten der EU-Kommission passierten die irischen Vorschläge aber letztlich das europäische Verfahren. Noch hat Irland das Gesetz nicht in Kraft gesetzt und erst danach beginnt die dreijährige Übergangsfrist für die Unternehmen zur Umsetzung der neuen Etikettierungsvorschriften. Wir befürchten aber, dass die irischen Warnhinweise als Blaupause für den erwarteten Vorschlag der EU-Kommission dienen könnten. Auch die Ergebnisse der WHO-Umfrage werden den Prozess in Brüssel beeinflussen.

Es ist unstreitig, dass Alkoholmissbrauch ernsthafte Gesundheitsrisiken birgt. Wichtig ist jedoch eine Versachlichung der Debatte. Zur Veranschaulichung verweisen wir auf eine „KrebsInfografik“ aus der Broschüre „Bier und Gesundheit“, die wir als Anlage beifügen Stark vereinfachende Krebswarnhinweise sind aus unserer Sicht weder sachgerecht noch wurde bislang belegt, dass dadurch Alkoholmissbrauch verringert werden kann.

Der Zusammenhang zwischen Alkohol und Krebsrisiko ist komplex und kann nicht durch einen Warnhinweis angemessen erklärt werden. Krebs ist eine multikausale Krankheit und Alkohol nur einer der vermeidbaren Risikofaktoren.

Das Konzept der WHO und anderer Organisationen „Es gibt kein sicheres Maß an Alkoholkonsum“istvielzustarkvereinfachend,daesgeradenichtdasTrinkverhaltenundandere Lebensstilfaktoren berücksichtigt.

Anlage: Krebs-Infografik aus der Broschüre „Bier und Gesundheit“

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Alkoholpolitik

Drogenbeauftragter fordert erneut Paradigmenwechsel und massive Werbeverbote

Der Drogenbeauftragte der Bundesregierung, Burkhard Blienert, dringt erneut auf einen stärkeren Schutz besonders von Kindern und Jugendlichen vor Gesundheitsschäden durch Alkohol. In einer am 26. Januar 2023 veröffentlichten Pressemeldung plädiert er für ein weitergehendes Werbeverbot und wiederholt seine Forderung nach einer Anhebung der Altersgrenze für Alkohol.

Alkoholwerbung müsseheraus aus den Sozialen Medien,rausausdem Fernsehen und dem Radio – am besten rund um die Uhr, aber zumindest zu den Hauptsendezeiten, so der SPD-Politiker. Blienert erneute zudem seine Forderung nach einer Erhöhung des Mindestalters für die Abgabe auch schwächer alkoholhaltiger Getränke wie Bier von 16 auf 18 Jahre. Ab 14 Jahren im Beisein der Eltern trinken zu dürfen, sei „gesundheitspolitischer Unsinn vergangener Zeiten“ und müsse abgeschafft werden.

Bei der Vorstellung seiner Arbeitsschwerpunkte für das Jahr 2023 machte der Drogenbeauftragte deutlich, dass es ihm in der Drogen- und Suchtpolitik um einen „echten Paradigmenwechsel“ geht. Deutschland könne bei den gesundheitspolitischen Problemen nicht länger wegschauen. Er kritisierte, dass kaum ein anderes europäisches Land einen so liberalen Umgang mit „Alkohol, Tabak und Co.“ habe. Jedes Jahr stürben in Deutschland etwa 150.000 Menschen an den Folgen von Alkohol- und Tabakkonsum.

Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) hatte am 23. Januar 2023 in der Fernsehsendung „Hart aber fair“ einen Gesetzentwurf für die im Koalitionsvertrag der Ampelregierung angekündigte Verschärfung der Werberegulierung angekündigt und sich dabei auf das Präventionsgesetz bezogen. Einen konkreten Zeitpunkt nannte er nicht. Zunächst stünden andere Gesetzgebungsvorhaben auf der Agenda seines Hauses.

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