H2Oberhof - Haus- und Badeordnung

Page 1

Haus- und Badeordnung § 1 Zweck der Haus- und Badeordnung Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im gesamten Bereich des Wellnessbads H2Oberhof.

§ 2 Verbindlichkeit der Haus- und Badeordnung (1) Die Haus- und Badeordnung sowie alle weiteren Ordnungen sind für alle Nutzer verbindlich. Für die Einbeziehung in den an der Kasse geschlossenen Vertrag gelten die gesetzlichen Regelungen. (2) Das Personal oder weitere Beauftragte des Betreibers Oberhofer Freizeit und Tourismus GmbH üben das Hausrecht im Bereich des Bades aus. Anweisungen des Personals oder weiterer Beauftragter sind zwingend und sofort Folge zu leisten. Nutzer, die gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen, können des Hauses verwiesen werden. In derartigen Fällen wird das Eintrittsgeld nicht zurückerstattet. Darüber hinaus ist die Geschäftsführung der Oberhofer Freizeit und Tourismus GmbH oder deren Beauftragte berechtigt, ein zeitlich befristetes Hausverbot auszusprechen. (3) Aus Gründen der Sicherheit werden sowohl der Eingangsbereich als auch sämtliche Wasserflächen videoüberwacht. Die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes, insbesondere § 4 werden eingehalten. Gespeicherte Daten werden unverzüglich gelöscht, wenn sie nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen des Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.

(2) Die Badezone, der Sauna- und Wellnessbereich ist vor Ende der Öffnungszeit zu verlassen. Den Weisungen des Personals ist Folge zu leisten. (3) Für die Durchführung von Sonderveranstaltungen sowie für Kursangebote und Veranstaltungen für bestimmte Personengruppen können besondere Zutrittsvoraussetzungen und Öffnungszeiten durch den Betreiber festgelegt werden. (4) Bei Einschränkung der Nutzung einzelner Angebote oder einzelner Betriebsteile oder bei Schließung des gesamten Geschäftsbetriebes aus dringenden betrieblichen oder technischen Gründen besteht kein Anspruch auf Minderung oder Erstattung des Eintrittspreises. (5) Erworbene Eintrittskarten und andere Zugangsberechtigungen werden nicht zurückgenommen und erstattet. (6) Die an der Kasse erhaltene Eintrittskarte oder andere Zugangsberechtigungen bzw. der beim Erwerb ausgegebene Kassenbon sind bis zum Verlassen des Bades aufzubewahren.

§ 4 Zutritt (1) Der Besuch des Betriebes steht grundsätzlich jeder Person frei. Für bestimmte Fälle können Einschränkungen geregelt werden. (2) Jeder Nutzer muss im Besitz einer gültigen Eintrittskarte oder Zutrittsberechtigung sowie des ausgegebenen Kassenbons für den jeweiligen Nutzungsbereich sein. Mit Betreten des Nutzungsbereichs ist eine Weitergabe der Zutrittsberechtigung und des Kassenbons nicht zulässig.

(4) Die Haus- und Badeordnung gilt für den allgemeinen Bade-, Sauna- und Wellnessbetrieb. Bei Sonderveranstaltungen oder Nutzung durch bestimmte Personengruppen können zweckmäßige Ausnahmen von der Haus- und Badeordnung zugelassen werden, ohne dass es im Übrigen einer Aufhebung der Haus- und Badeordnung bedarf.

(3) Der Nutzer muss Eintrittskarten oder Zutrittsberechtigungen sowie folgende vom Betreiber überlassene oder zur Nutzung bereitgestellte Gegenstände

(5) Politische Handlungen, Veranstaltungen, Demonstrationen, die Verbreitung von Druckschriften, das Anbringen von Plakaten oder Anschlägen, Sammlungen für Unterschriftenlisten sowie die Nutzung des Bades zu gewerblichen oder sonstigen nicht badüblichen Zwecken sind nur mit Zustimmung durch den Betreiber erlaubt.

so verwahren und behandeln, dass ein Verlust oder eine Beschädigung vermieden wird. Insbesondere hat er diese, soweit möglich, am Körper zu tragen, bei Wegen im Bad bei sich zu führen und nicht unbeaufsichtigt zu lassen. Bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben ist bei Verlust oder Beschädigung ein schuldhaftes Verhalten des Badegastes zu unterstellen. Der Nachweis der Einhaltung der vorgenannten ordnungsgemäßen Verwahrung obliegt im Streitfall dem Badegast.

§ 3 Öffnungszeiten (1) Die Öffnungszeiten und die gültige Preisliste werden durch Aushang bekannt gegeben oder sind an der Kasse einsehbar.

a) Schlüssel für Garderobenschrank mit Chipcoins b) Leihsachen

Seite 1


(4) Für Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr ist die Begleitung und Aufsicht einer geeigneten Begleitperson erforderlich. Dieser obliegt grundsätzlich die Aufsichtspflicht für das Kind. Weitergehende Regelungen und Altersbeschränkungen sind möglich. Für Kinder vom 7. bis vollendeten 14. Lebensjahr ist bei Einlass und Vertragsschluss an der Kasse eine Kontaktmöglichkeit zu einem Elternteil oder einem Aufsichtspflichtigen zu hinterlegen. (5) Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen können, ist die Benutzung der Einrichtung nur zusammen mit einer geeigneten Begleitperson gestattet. (6) Der Zutritt ist u. a. Personen nicht gestattet: • die unter dem Einfluss berauschender Mittel stehen • die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit oder offenen Wunden leiden. Im Zweifel kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung von dem Betreiber oder dem Personal gefordert werden. (7) Das Mitführen von Tieren ist nicht gestattet.

§ 5 Verhaltensregeln (1) Der Nutzer hat alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie der Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft. (2) Die Einrichtungen des Bades einschließlich der Leihartikel sind pfleglich zu behandeln. Bei nicht zweckentsprechender Nutzung oder Beschädigung haftet der Nutzer für den entsprechenden Schaden. Für schuldhafte Verunreinigungen, die über das Maß eines bestimmungsgemäßen Gebrauchs hinausgehen, kann ein besonderes Reinigungsentgelt erhoben werden, dessen Höhe im Einzelfall nach Aufwand festgelegt wird. (3) In einzelnen Bereichen gelten unterschiedliche Regelungen für die Bekleidung. (4) Barfußbereiche dürfen nicht mit Straßenschuhen betreten werden. Mitgebrachte Hilfsmittel, wie Rollstühle oder Rollatoren sowie Rollkoffer sind vor Betreten des Barfußbereichs durch den Nutzer oder deren Begleitperson zu reinigen. (5) Nutzern ist es nicht erlaubt, Musikinstrumente, Ton- oder Bildwiedergabegeräte und andere Medien zu benutzen. (6) Das Fotografieren und Filmen von Personen oder Personengruppen ist ohne deren Einwilligung nicht gestattet. Für gewerbliche Zwecke und für die

Presse bedarf das Fotografieren und Filmen der Genehmigung der Geschäftsleitung. (7) Vor der Benutzung der Wasserbecken muss eine Körperreinigung vorgenommen werden. Rasieren, Nägel schneiden, Haare färben u. Ä. sind jedoch nicht erlaubt. (8) Jeder Benutzer hat sich auf die in einem Badebetrieb typischen Gefahren durch gesteigerte Vorsicht einzustellen. (9) Die Benutzung von Sport- und Spielgeräten sowie Schwimmhilfen ist nur mit vorheriger Zustimmung des Aufsichtspersonals gestattet. (10) Speisen und Getränke dürfen nur zum Eigenverzehr mitgebracht und nur in den ausgewiesenen Bereichen verzehrt werden. Das Mitbringen von alkoholischen Getränken ist untersagt. Im Gastronomiebereich dürfen mitgebrachte Speisen und Getränke nicht verzehrt werden. (11) Zerbrechliche Behälter aus Glas oder Porzellan dürfen nicht mitgebracht werden. (12) Rauchen ist ausschließlich in den dafür ausgewiesenen Bereichen erlaubt. Dies gilt auch für EZigaretten. (13) Fundsachen sind dem Personal zu übergeben und werden nach den gesetzlichen Bestimmungen behandelt. (14) Garderobenschränke und Umkleidebereiche sowie Wertfächer stehen dem Nutzer nur während der Gültigkeit seiner Eintrittsberechtigung zur Benutzung zur Verfügung. Auf die Benutzung besteht kein Anspruch. Nach Betriebsschluss werden alle noch verschlossenen Garderobenschränke, Wertfächer und Umkleidebereiche geöffnet und beräumt. Der Inhalt wird als Fundsache behandelt. Fundsachen werden maximal 4 Wochen im Geschäftsbetrieb aufbewahrt und sodann dem zuständigen Fundbüro übergeben. (15) Liegen und Stühle dürfen nicht mit Handtüchern, Taschen oder anderen Gegenständen dauerhaft belegt werden. Auf den Liegen und Stühlen abgelegte Gegenstände werden im Bedarfsfall durch das Personal abgeräumt.

§ 6 Haftung (1) Der Betreiber haftet grundsätzlich nicht für Schäden der Nutzer. Das gilt nicht für eine Haftung wegen Verstoßes gegen eine wesentliche Vertragspflicht und für eine Haftung wegen Schäden des Nutzers aus einer Verletzung von Leben, Körper Seite 2


oder Gesundheit sowie ebenfalls nicht für Schäden, die der Nutzer aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Betreibers, dessen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen erleidet. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrauen darf. (2) Als wesentliche Vertragspflicht des Betreibers zählen insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Benutzung der Badeeinrichtung, soweit diese nicht aus dringenden betrieblichen oder technischen Gründen teilweise gesperrt ist, sowie die Teilnahme an den angebotenen, im Eintrittspreis beinhalteten Veranstaltungen. Die Haftungsbeschränkung nach Abs. 1 Satz 1 und 2 gilt auch für die auf den Parkplätzen des Bades abgestellten Fahrzeuge. (3) Dem Nutzer wird ausdrücklich geraten, keine Wertgegenstände mit in das Bad zu nehmen. Vonseiten des Betreibers werden keinerlei Überwachungen und Sorgfaltspflichten für dennoch mitgebrachte Wertgegenstände übernommen. Für den Verlust von Wertsachen, Bargeld, Bekleidung u. a. haftet der Betreiber nur nach den gesetzlichen Regelungen. Dies gilt auch bei Beschädigungen der Sachen durch Dritte. (4) Das Einbringen von Geld oder Wertgegenständen in einen durch den Betreiber zur Verfügung gestellten Garderobenschrank und/oder einem Wertfach begründet keinerlei Pflichten des Betreibers in Bezug auf die eingebrachten Gegenstände. Insbesondere werden keine Verwahrpflichten begründet. Es liegt allein in der Verantwortung des Nutzers, bei der Benutzung des Garderobenschranks oder Wertfachs diese ordnungsgemäß zu verschließen, den sicheren Verschluss der jeweiligen Vorrichtung zu kontrollieren und die Schlüssel sorgfältig aufzubewahren. (5) Bei Verlust oder Zerstörung der gemäß § 4 (3) vom Badbetreiber überlassenen Gegenstände werden folgende Pauschalbeträge in Rechnung gestellt: a) bei Verlust des Schlüssels für den Garderobenschrank mit Chipcoins 50,00 € b) bei Verlust des Schlüssels für den Garderobenschrank mit Chipcoins und Verlust der Kaufquittung 250,00 € c) bei Verlust von Leihgegenständen wird der jeweils bei Überlassung geforderte Pfandbetrag einbehalten.

Dem Nutzer wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder dass er wesentlich geringer ist, als der Pauschalbetrag. (6) Für den Fall der Streitschlichtung nach § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) ist der Betreiber nicht bereit oder verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

§ 7 Besondere Verhaltensregeln für den Schwimmbadbereich (1) Seitliches Einspringen, das Hineinstoßen oder Werfen anderer Personen in die Schwimmbecken ist untersagt. (2) Die angebotenen Wasserattraktionen verlangen Umsicht und Rücksichtnahme auf andere Nutzer. (3) Die Benutzung von Wasserrutschen ist nur durch Freigabe durch das Personal oder vorgesehene Signalanlagen zulässig. (4) Die Benutzung von Wasserrutschen geht über die im Badebetrieb typischen Gefahren hinaus, so dass sich die Nutzer besonders vorsichtig und rücksichtsvoll zu verhalten haben. (5) Wasserrutschen dürfen nur entsprechend der aushängenden Beschilderungen benutzt werden. Der Sicherheitsabstand beim Rutschen muss eingehalten und der Landebereich sofort verlassen werden. (6) Die Benutzung von Sport- und Spielgeräten sowie Schwimmhilfen ist nur mit Zustimmung des Aufsichtspersonals gestattet. Dies bezieht sich auch auf Schwimmflossen, Schnorchel, Tauchautomaten u. Ä. Die Benutzung von Augenschutzbrillen erfolgt auf eigene Gefahr.

§ 8 Besondere Verhaltensregeln in der Sauna (1) Die Saunaanlage dient der Gesundheitsförderung und der Erholung der Nutzer. Hierzu gibt es Empfehlungen des Deutschen Sauna-Bundes e. V. (2) Die Saunaanlage ist ein textilfreier Bereich. (3) Die Benutzung der Schwitzräume ist nur unbekleidet, allenfalls mit umhüllendem Handtuch gestattet. (4) Die Gastronomie darf nur mit einem Bademantel oder einem trockenen, den Körper umhüllenden Badetuch besucht werden. Seite 3


(5) Ruheliegen dürfen nur mit einem Bademantel oder mit einer trockenen, körpergroßen Unterlage benutzt werden.

bezieht sich auch auf eventuelle Allergien oder Wechselwirkungen mit Medikamenten oder Therapien.

(6) Sexuelle Handlungen und Darstellungen sind verboten.

(2) Traditionell bestehen in Sauna- und anderen Schwitzräumen besondere Bedingungen, z. B. höhere Raumtemperaturen, gedämpfte Beleuchtung, Stufenbänke und unterschiedliche Wärmequellen. Diese erfordern vom Nutzer besondere Vorsicht.

(7) Sauna- und Warmlufträume mit Holzbänken sind nur mit einem ausreichend großen Liegetuch zu benutzen, das der Körpergröße entspricht. Die Holzteile dürfen nicht von Schweiß verunreinigt werden. (8) In Dampf- und Warmlufträumen aus Keramik oder Kunststoff sollten aus hygienischen Gründen Sitzunterlagen/Sitztücher benutzt werden. Bei vorhandenen Wasserschläuchen sollen die Sitzflächen vor und nach der Nutzung gereinigt werden. (9) Technische Einrichtungen, wie Heizkörper, Beleuchtungskörper, Saunaheizgeräte einschließlich deren Schutzgitter oder Messfühler dürfen nicht mit Gegenständen belegt werden. (10) In Schwitzräumen sollte nur ein Liegetuch oder eine ausreichende Sitzunterlage mitgenommen werden. (11) Badeschuhe dürfen in Sauna- und Warmlufträumen nicht getragen werden. (12) Aus Gründen gegenseitiger Rücksichtnahme sind in Schwitzräumen laute Gespräche, Schweißschaben, Bürsten, Kratzen u. Ä. nicht erlaubt. Hauteinreibungen oder Peelings mit selbst mitgebrachten Sachen sind unzulässig. (13) Vor der Benutzung der Schwitzräume, des Kaltwassertauchbeckens oder anderer Badebecken muss geduscht werden.

(3) Saunaaufgüsse dürfen ausschließlich vom Personal durchgeführt werden. Soweit gesundheitliche Risiken bestehen, sollten Gäste vor der Durchführung von Aufgüssen die Saunaräume verlassen. (4) Die Haus- und Badeordnung gilt für den allgemeinen öffentlichen Bade- und Saunabetrieb sowie für Vereins- und Schulschwimmen. Bei Sonderveranstaltungen können Ausnahmen zugelassen werden, ohne dass es im Übrigen einer Aufhebung der Haus- und Badeordnung bedarf.

§ 10 Gerichtsstand Der Gerichtsstand ist Amtsgericht Suhl.

§ 11 Inkrafttreten Die Haus- und Badeordnung tritt am 01.09.2019 in Kraft.

§ 12 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieser Haus- und Badeordnung rechtsunwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Insoweit richtet sich der Vertragsinhalt nach den gesetzlichen Vorschriften.

(14) In Ruheräumen müssen sich die Nutzer rücksichtsvoll und ruhig verhalten. In absoluten Ruheräumen sind Geräusche zu vermeiden. (15) In der Saunaanlage ist Telefonieren, Fotografieren und Filmen verboten. Elektronische Medien, mit denen man fotografieren und/oder filmen kann, z. B. Smartphones oder Tablets dürfen nur in den ausgewiesenen Bereichen benutzt werden. Bei Zuwiderhandlung ist das Personal berechtigt, den Nutzer aus dem Saunabereich zu verweisen.

§ 9 Besondere Hinweise (1) Personen mit gesundheitlichen Problemen sollten im Vorfeld selbst klären, ob für sie beim Saunabaden besondere Risiken bestehen. Dies Seite 4


Turn static files into dynamic content formats.

Create a flipbook
Issuu converts static files into: digital portfolios, online yearbooks, online catalogs, digital photo albums and more. Sign up and create your flipbook.