Haus- und Badeordnung § 1 Zweck der Haus- und Badeordnung Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im gesamten Bereich des Wellnessbads H2Oberhof.
§ 2 Verbindlichkeit der Haus- und Badeordnung (1) Die Haus- und Badeordnung sowie alle weiteren Ordnungen sind für alle Nutzer verbindlich. Für die Einbeziehung in den an der Kasse geschlossenen Vertrag gelten die gesetzlichen Regelungen. (2) Das Personal oder weitere Beauftragte des Betreibers Oberhofer Freizeit und Tourismus GmbH üben das Hausrecht im Bereich des Bades aus. Anweisungen des Personals oder weiterer Beauftragter sind zwingend und sofort Folge zu leisten. Nutzer, die gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen, können des Hauses verwiesen werden. In derartigen Fällen wird das Eintrittsgeld nicht zurückerstattet. Darüber hinaus ist die Geschäftsführung der Oberhofer Freizeit und Tourismus GmbH oder deren Beauftragte berechtigt, ein zeitlich befristetes Hausverbot auszusprechen. (3) Aus Gründen der Sicherheit werden sowohl der Eingangsbereich als auch sämtliche Wasserflächen videoüberwacht. Die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes, insbesondere § 4 werden eingehalten. Gespeicherte Daten werden unverzüglich gelöscht, wenn sie nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen des Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.
(2) Die Badezone, der Sauna- und Wellnessbereich ist vor Ende der Öffnungszeit zu verlassen. Den Weisungen des Personals ist Folge zu leisten. (3) Für die Durchführung von Sonderveranstaltungen sowie für Kursangebote und Veranstaltungen für bestimmte Personengruppen können besondere Zutrittsvoraussetzungen und Öffnungszeiten durch den Betreiber festgelegt werden. (4) Bei Einschränkung der Nutzung einzelner Angebote oder einzelner Betriebsteile oder bei Schließung des gesamten Geschäftsbetriebes aus dringenden betrieblichen oder technischen Gründen besteht kein Anspruch auf Minderung oder Erstattung des Eintrittspreises. (5) Erworbene Eintrittskarten und andere Zugangsberechtigungen werden nicht zurückgenommen und erstattet. (6) Die an der Kasse erhaltene Eintrittskarte oder andere Zugangsberechtigungen bzw. der beim Erwerb ausgegebene Kassenbon sind bis zum Verlassen des Bades aufzubewahren.
§ 4 Zutritt (1) Der Besuch des Betriebes steht grundsätzlich jeder Person frei. Für bestimmte Fälle können Einschränkungen geregelt werden. (2) Jeder Nutzer muss im Besitz einer gültigen Eintrittskarte oder Zutrittsberechtigung sowie des ausgegebenen Kassenbons für den jeweiligen Nutzungsbereich sein. Mit Betreten des Nutzungsbereichs ist eine Weitergabe der Zutrittsberechtigung und des Kassenbons nicht zulässig.
(4) Die Haus- und Badeordnung gilt für den allgemeinen Bade-, Sauna- und Wellnessbetrieb. Bei Sonderveranstaltungen oder Nutzung durch bestimmte Personengruppen können zweckmäßige Ausnahmen von der Haus- und Badeordnung zugelassen werden, ohne dass es im Übrigen einer Aufhebung der Haus- und Badeordnung bedarf.
(3) Der Nutzer muss Eintrittskarten oder Zutrittsberechtigungen sowie folgende vom Betreiber überlassene oder zur Nutzung bereitgestellte Gegenstände
(5) Politische Handlungen, Veranstaltungen, Demonstrationen, die Verbreitung von Druckschriften, das Anbringen von Plakaten oder Anschlägen, Sammlungen für Unterschriftenlisten sowie die Nutzung des Bades zu gewerblichen oder sonstigen nicht badüblichen Zwecken sind nur mit Zustimmung durch den Betreiber erlaubt.
so verwahren und behandeln, dass ein Verlust oder eine Beschädigung vermieden wird. Insbesondere hat er diese, soweit möglich, am Körper zu tragen, bei Wegen im Bad bei sich zu führen und nicht unbeaufsichtigt zu lassen. Bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben ist bei Verlust oder Beschädigung ein schuldhaftes Verhalten des Badegastes zu unterstellen. Der Nachweis der Einhaltung der vorgenannten ordnungsgemäßen Verwahrung obliegt im Streitfall dem Badegast.
§ 3 Öffnungszeiten (1) Die Öffnungszeiten und die gültige Preisliste werden durch Aushang bekannt gegeben oder sind an der Kasse einsehbar.
a) Schlüssel für Garderobenschrank mit Chipcoins b) Leihsachen
Seite 1