KVN-Rundschreiben Juni 2022
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Die Kassen haben einer Aufnahme des Prüfgases der Diffusionskapazitätsmessung (DCO-Testgas) in den SSB für die Fachgruppe der Pneumologen zugestimmt. Damit endet streng genommen die Möglichkeit der Abrechnung der Testgase als Sachkosten über die KVN bzw. die Privatliquidation gegenüber den Patienten. Bis zum 31. Dezember 2022 ist aber noch die Abrechnung über Sachkosten für bereits beschafftes Testgas möglich. Sobald das Testgas aufgebraucht ist, kann dann die Wiederbefüllung zu Lasten des Sprechstundenbedarfs erfolgen.
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Bei der Aufnahme von fertig konfektionierten Kochsalzlösungen (Posiflush® u.a.) zum 1. Januar 2022 wurden die onkologisch tätigen Gynäkologen in der Aufzählung vergessen. Dies wird mit der Änderung zum 1. Juli 2022 nun korrigiert. Damit dürfen nun auch die onkologisch tätigen Gynäkologen die 10ml-Behältnisse der fertig konfektionierten Kochsalzlösungen verordnen. Die geänderte Anlage 1 der Sprechstundenbedarfsvereinbarung ist ab sofort abrufbar unter https://www.kvn.de/Amtliche+Bekannmachungen.html 2.2. Änderung der Anlage V (verordnungsfähige Medizinprodukte) der Arzneimittel-Richtlinie - Verlängerung von Befristungen Zum 10. Mai 2022 wurde bei folgenden Medizinprodukten die Befristung der Verordnungsfähigkeit nach Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie (AMRL) verlängert: Befristung verlängert
Produktbezeichnung Pe-Ha-Visco (2,0%)
polyvisc® 2,0 %
Medizinisch notwendige Fälle Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen Augenabschnittes. Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen Augenabschnittes.
Befristung der Verordnungsfähigkeit 29. November 2026
29. November 2026
Die vollständige Anlage V finden Sie auf der Internetseite des G-BA unter https://www.g-ba.de/richtlinien/anlage/120/ 2.3. Lieferengpass Tamoxifen - Verordnung von N3 Packungen wieder möglich Laut Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat sich die Versorgungslage mit tamoxifenhaltigen Arzneimitteln mittlerweile stabilisiert. Aus diesem Grund ist die prioritäre Verordnung von 30er-Packungen (N1) ab sofort nicht mehr erforderlich.