KVN-Rundschreiben März 2022
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1.2. Überweisung durch ambulant operierende Ärzte zur postoperativen Behandlung Wir möchten darauf hinweisen, dass bei einer postoperativen Behandlung durch einen weiterbehandelnden Haus- oder Facharzt zwingend eine Überweisung auszustellen ist. Kommen Patienten nach einer ambulanten Operation ohne Überweisung zur postoperativen Nachbehandlung zum Haus- oder Facharzt, kann diese nicht durchgeführt werden. Die Krankenkassen stellen vermehrt Regressanträge in diesen Fällen, achten Sie bitte daher darauf, dass Sie Ihren Patienten die Überweisung zur postoperativen Behandlung mitgeben. 1.3. Mitteilung der fachgruppendurchschnittlichen Obergrenze für Kontrastmittel für das Quartal 2/2022 Gemäß der Kontrastmittelvereinbarung, die die KVN mit den Landesverbänden der Krankenkassen in Niedersachsen zum 1. Januar 2016 abgeschlossen hat und die zuletzt zum 1. Juli 2020 angepasst wurde, gelten für das 2. Quartal 2022 für Ärzte, die im Basisquartal 2/2021 (noch) keine Kontrastmittel über die o. g. Vereinbarung abgerechnet haben, folgende fachgruppendurchschnittlichen Obergrenzen: • • • •
Institute, Krankenhäuser 2.690,73 Euro Fachärzte für Nuklearmedizin 29.925,20 Euro Fachärzte für Diagnostische Radiologie 84.247,57 Euro Fachärzte für Urologie 4.031,41 Euro
Die Vereinbarung gilt für Fachärzte für Nuklearmedizin, Diagnostische Radiologie und Urologie verbindlich. Für andere Fachgruppen nur, wenn in der eigenen BAG/MVZ oder im Institut/Krankenhaus ein Facharzt für Nuklearmedizin, Diagnostische Radiologie oder Urologie tätig ist. Diese Daten sind über das KVN-Portal unter Verträge/KontrastmittelVereinbarung abrufbar. 1.4. Amtliche Mitteilung der KVN zum HVM Teil B Nr. 16.1 und 16.2 für das 2. Quartal 2022 - Fachgruppendurchschnittswerte für Laborindividualbudgets Die für das 2. Quartal 2022 geltenden Fachgruppendurchschnittswerte für Laborindividualbudgets entnehmen Sie bitte der Anlage 5.1 zu diesem Rundschreiben. Zusätzlich sind diese Daten auch bereits seit dem 24. Februar 2022 über das KVN-Portal abrufbar. Anlage 5.1: Amtliche Mitteilung zum HVM Teil B Nr. 16.1 und 16.2
Obergrenzen