KVN-Rundschreiben März 2022
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Tagesdosis von 600 mg und einer Gesamtwirkstoffmenge von bis zu 4 g pro Packung bei leichten bis mäßig starken Schmerzen und einer Anwendungsdauer von bis zu vier Tagen
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Kombination Ibuprofen + Paracetamol: zur oralen Anwendung Ibuprofen (in maximaler Einzeldosis von 200 mg und maximaler Tagesdosis von 1 200 mg) in Kombination mit Paracetamol (in maximaler Einzeldosis von 500 mg und maximaler Tagesdosis von 3000 mg) und einer Gesamtwirkstoffmenge von bis zu 4 g Ibuprofen und bis zu 10 g Paracetamol je Packung für die kurzzeitige symptomatische Behandlung leichter bis mäßig starker Schmerzen Levodropropizin: zur oralen Anwendung bei Erwachsenen und Kindern ab dem vollendeten 2. Lebensjahr zur symptomatischen Therapie des Reizhustens und bis zu einer Anwendungsdauer von sieben Tagen Die zugehörigen Präparate werden somit als apothekenpflichtig eingestuft und können auch ohne ärztliche Verschreibung erworben werden.
3. Allgemeine Hinweise 3.1. Verlängerung der Corona-Sonderregelung bei KinderFrüherkennungsuntersuchungen U6, U7, U7a, U8 sowie U9 bis zum 30. Juni 2022 Wir möchten Sie darüber informieren, dass vor dem Hintergrund der anhaltenden Coronavirus-Pandemie, der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschlossen hat, dass Kinder-Untersuchungen U6 bis U9 bei Überschreitung der Untersuchungszeiträume und Toleranzzeiten vorerst bis zum 30. Juni 2022 durchgeführt und abgerechnet werden können. 3.2. Lieferschwierigkeiten von Chips für die Erstellung elektronischer Gesundheitskarten (eGK) Aktuell bestehen Lieferschwierigkeiten von notwendigen Chips für die Erstellung der eGK. Dies kann dazu führen, dass Krankenkassen ihre Mitglieder nicht zeitnah mit einer eGK ausstatten können. Sollte dieser Fall eintreten, werden die Krankenkassen ihren Mitgliedern übergangsweise einen Abrechnungsschein ausstellen. Bei Vorlage eines durch die Krankenkasse ausgestellten Abrechnungsscheins ist der Behandlungsfall im Ersatzverfahren anzulegen. Die Abrechnungsscheine sind mit der Quartalsabrechnung einzureichen. Kann der Patient weder eine eGK noch einen Abrechnungsschein seiner Krankenkasse vorlegen und die Behandlung ist nicht verschiebbar, kann nach Ablauf von zehn Tagen eine Privatvergütung für die Behandlung verlangt werden.
Abrechnungsschein
Privatvergütung