AMTSBLATT DES KANTONS GLARUS Glarus, 28. Juni 2018 Nr. 26, 172. Jahrgang
Sammlung der behördlichen Erlasse publiziert im Internet: http://gesetze.gl.ch Gemäss Artikel 7 Absatz 1 der Publikationsverordnung vom 12. August 2014 wird folgendes Titelverzeichnis publiziert: – Änderung der Verordnung über Berufe und Einrichtungen der Gesundheitsversorgung GS VIII A/3/1 (RR, 12. 6. 2018); SBE 2018 15 (publ. 21. 6. 2018) – Änderung der Polizeiverordnung GS V A/11/2 (RR 19. 6. 2018); SBE 2018 16 (publ. 21. 6. 2018) Die Staatskanzlei
Bekanntmachung Frau Dr. med. univ. Julia Kolodjaschna, geboren 20. Dezember 1972, von Wien, Österreich, ist im Besitz des Diploms als Ärztin, ausgestellt durch die Staatliche Medizinische Universität Lugansk am 25. Juni 1996. Weiter verfügt sie über das Weiterbildungsdiplom Fachärztin für Augenheilkunde und Optometrie, ausgestellt durch die Staatliche Medizinische Universität Lugansk. Am 12. Juni 2002 wurde das Arztdiplom von der Österreichischen Ärztekammer anerkannt und mit Wirkung vom 30. März 2011 das Facharztdiplom, Fachärztin für Augenheilkunde und Optometrie. Frau Kolodjaschna verfügt über die entsprechenden Anerkennungsausweise des leitenden Ausschusses für die eidgenössischen Medizinalprüfungen. Ihr wird eine gesundheitspolizeiliche Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung als Ärztin im Kanton Glarus sowie die Zulassung zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erteilt. 8750 Glarus, 7. Juni 2018 Departement Finanzen und Gesundheit Rolf Widmer, Departementsvorsteher
Kantonale Steuerverwaltung Mitteilung von Entscheiden Die Kantonale Steuerverwaltung eröffnet nach Artikel 141 Absatz 5 des Steuergesetzes des Kantons Glarus vom 7. Mai 2000 bzw. Artikel 116 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 mit heutigem Datum dem nachgenannten Steuerpflichtigen: Manfred Küng, mit unbekanntem Aufenthalt, ohne in der Schweiz eine Vertretung zu haben, geboren am 17. Dezember 1957, die definitive Veranlagung für die Kantons- und Gemeindesteuern bzw. für die Direkte Bundessteuer der Steuerperiode vom 1. Januar bis 31. Dezember 2017. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Veranlagung kann der Steuerpflichtige bei der Kantonalen Steuerverwaltung, Hauptstrasse 11/17, Glarus, innert 30 Tagen seit der Publikation im Amtsblatt schriftlich Einsprache erheben. 8750 Glarus, 26. Juni 2018 Kantonale Steuerverwaltung
Bekanntmachung betreffend Rückforderung von Reisekosten für Lernende mit Lehrvertrag Gemäss Beschluss des Regierungsrates vom 10. Mai 2005 leistet der Kanton Beiträge an die Reisekosten der Lernenden mit Lehr- und Wohnort im Kanton Glarus für den Besuch des Pflichtunterrichts an Berufsfachschulen, den Besuch von lehrbegleitenden Berufsmaturitätsschulen und interkantonalen Fachkursen. Grundlage für die Berechnung der Reisekosten bildet der kostengünstigste SBB-Tarif 2. Klasse (z. B. Halbtax-Abo, Streckenabonnemente oder General-Abo Junior), soweit sie den Selbstbehalt von Fr. 1200.– übersteigen. Nicht vergütet werden die Reisekosten für den Besuch von überbetrieblichen Kursen, Stützkursen und Freifächern. Formulare zur Geltendmachung von Reisekosten und weitergehende Informationen können bei der Fachstelle Berufsbildung oder im Internet unter www.gl.ch/Berufsbildung unter dem Link OnlineSchalter bezogen werden. Die Gesuche für die Rückerstattung der Reisekosten sind durch die lernende Person bzw. ihre gesetzliche Vertretung bis spätestens 31. August 2018 bei der Fachstelle Berufsbildung, Gerichtshausstrasse 25, Glarus, einzureichen. Wird der Eingabetermin nicht eingehalten, verwirkt der Anspruch. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Formulare vollständig ausgefüllt sein müssen. Unvollständig ausgefüllte
Herausgegeben von der Staatskanzlei des Kantons Glarus 8750 Glarus
Telefon 055 646 60 12 Fax 055 646 60 09 E-Mail: Amtsblatt@gl.ch
Antragsformulare sowie zu spät eingereichte Gesuche werden zurückgewiesen bzw. nicht berücksichtigt. 8750 Glarus, im Juni 2018 Fachstelle Berufsbildung
2. April 2013 zugelassene Hunde zum Einsatz gelangen; e. dass die unterschriftlich bestätigten Angaben des Patentbewerbers durch die Abteilung Jagd und Fischerei im Bedarfsfall überprüft und die entsprechenden Auskünfte eingeholt werden können. 4.3. Mit dem Patentantrag haben die Jäger gleich zeitig die Möglichkeit, sich für die Mithilfe in den eidgenössischen Jagdbanngebieten anzumelden. Auswahl und Umsetzung erfol gen gestützt auf das Reglement über den Beizug der Jägerschaft zur Mithilfe in den eidgenössischen Jagdbanngebieten. 4.4. Dem Patentantrag ist eine Kopie des Treffsicherheitsnachweises aus dem laufenden Kalenderjahr beizulegen (Art. 2 Abs. 1 Bst. e und Art. 5a der Jagd VO).
Bekanntmachung über die Jagd 2018 1. Patenterteilung Gemäss Verordnung zum kantonalen Jagdgesetz vom 27. Juni 1990 (Jagd VO; GS VI E/21/3) werden Patente nur Bewerbern erteilt, die die Bedingungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 und 2 sowie Artikel 20 Absatz 1 und 2 erfüllen und gegen die gemäss Artikel 3 Absatz 1 und 2 keine Verweigerungsgründe vorliegen. 2. Gastpatente 2.1. An Jäger, die in der Schweiz, Deutschland, Österreich oder Liechtenstein eine Jägerprüfung bestanden haben, können gestützt auf Artikel 6 Absatz 3 Jagd VO, unter Einbezug von Ziffer 1 und auf Einladung eines Glarner-Jagdpatentinhabers, auf dessen Kontingent und Verantwortung, für die Hochwildjagd und für die Niederwildjagd maximal fünf Gastpatente pro Jagdjahr zum Preis von Fr. 100.– pro Tag abgegeben werden. 2.2. Ein Jagdpatentinhaber darf höchstens einen einzigen Jagdgast pro Tag einladen. 2.3. Anträge für Gastpatente können bei der Abtei lung Jagd und Fischerei, Kirchstrasse 2, Glarus, bezogen werden und müssen schriftlich unter Beilage der Bestätigung einer bestandenen Jägerprüfung, einer gültigen Jagdhaft pflichtversicherung von minimal Fr. 2 Mio. und einer Waffenkontrollkarte, mindestens fünf Arbeitstage vor dem beabsichtigten Jagdgastrecht bei der Jagdverwaltung eintreffen. 2.4. Gastpatente berechtigen zum Abschuss aller gemäss den Jagdvorschriften zur Bejagung erlaubten Wildarten, ausgenommen von Birkhähnen und Steinwild. Im Übrigen gelten die bundes- und kantonalrechtlichen Bestimmungen. 2.5. Die Bezahlung der Taxen hat vor Aufnahme der Jagd zu erfolgen. 2.6. Jagdgastgeber und Jagdgast sind für die korrekte Einhaltung sämtlicher jagdrechtlicher Bestimmungen verantwortlich. 2.7. Die Strafbestimmungen gemäss Artikel 11 des Kantonalen Jagdgesetzes vom 6. Mai 1979 (JagdG; GS VI E/21/1) sowie Artikel 44 bis 46 Jagd VO sind sowohl für den Jagdgastgeber als auch für den Jagdgast anwendbar. 3. Jagdpatente 3.1. Die Zustellung der Jagdpatentanträge hat bis spätestens 31. Juli 2018 an die Abteilung Jagd und Fischerei des Kantons Glarus, Kirchstrasse 2, Glarus, zu erfolgen. Antragsformulare können ebenfalls dort angefordert werden (jagdfischerei@gl.ch). 3.2. Patentbestellungen nach dem 31. Juli 2018 werden nicht berücksichtigt (Poststempel). 3.3. Unvollständige oder Anträge mit offensichtlich falschen oder irreführenden Angaben werden nicht berücksichtigt. 3.4. Die Taxen und Gebühren werden mit dem Versand des Jagdpatentes in Rechnung gestellt und sind bis am 31. August 2018 zu bezahlen. Das Jagdpatent ist erst nach Eingang der Zahlung gültig. 3.5. Die Zulassung einheimischer und auswärtiger Jäger stützt sich auf Artikel 2 Jagd VO. Pro Jagdjahr werden im Grundsatz maximal 460 Jagdpatente abgegeben. 4. Patentanträge 4.1. Anträge sind vom Patentbewerber wahrheits getreu, vollständig, in Blockschrift und gut leserlich auszufüllen sowie eigenhändig zu unterzeichnen. 4.2. Die Patentbewerber haben auf dem Antrag unterschriftlich zu bestätigen, a. dass sie die Voraussetzungen gemäss den gesetzlichen Bestimmungen erfüllen; b. dass sie über eine die ganze Jagdperiode dauernde und somit gültige Jagdhaftpflichtversicherung gemäss Artikel 5 der Jagd VO (min. 2 Mio. Fr.) verfügen; Patentbewerber haben die Möglichkeit, beim Kanton eine Jagdhaftpflichtversicherung (5 Mio. Fr.) abzuschliessen, exklusive Frankreich, USA und Kanada. Sofern der Bewerber über eine gültige private Jagdhaftpflichtversicherung verfügt, ist eine Kopie des Versicherungsnachweises beizulegen. c. dass die Hunde gemäss den gesetzlich vorgeschriebenen Impfvorschriften geimpft sind und gültige Impfausweise vorliegen; d. dass für die Jagd nur gemäss Verordnung über die Verwendung von Jagdhunden vom
5. Taxen, Zuschläge und Gebühren 5.1. Grundtaxe für das Jahrespatent für Personen, die seit dem 1. Januar 2018 den Wohnsitz im Kanton Glarus haben: Fr. 595.– 5.2. Grundtaxe für das Jahrespatent für Personen, die in der übrigen Schweiz oder noch nicht seit dem 1. Januar 2018 im Kanton Glarus wohnen: Fr. 2380.– 5.3. Grundtaxe für das Jahrespatent für Personen, die im Ausland wohnen oder solche, die noch nicht seit dem 1. Januar 2018 in der Schweiz wohnen: Fr. 3570.– 5.4. Zusatzpatent für die Nacht und Passjagd Fr. 60.– 5.5. Zuschlag für Wildschäden Fr. 35.– 5.6. Zuschlag für die Durchführung von Hegemassnahmen Fr. 30.-5.7. Zuschlag für das Nachsuche wesen Fr. 10.– 5.8. Prämie für die obligatorische Jagdhaftpflichtversicherung gegen Sach- und Personenschaden, vorausgesetzt, dass der Jäger nicht anderweitig genügend (min. 2 Mio. Fr.) versichert ist Fr. 50.– 5.9. Zuschlag für Hunde, die mitge führt und nicht im Kanton Glarus besteuert werden, pro Hund Fr. 50.– 5.10. Grundgebühr für Hegejagd auf Steinwild Fr. 100.– 5.11. Gebühren für Kadaverentsorgung, Abschusskontrollbuch, Wild kontrollmarken, Jägerverzeich nis sowie Erstellung und Versand des Jagdpatentes Fr. 40.– 5.12. Gastpatente, Taxe pro Tag Fr. 100.– 5.13. Bewilligungsgebühren zum Befahren von Wald- und Güterstrassen Fr. 50.– 6. Kontrolle der Jagdwaffen 6.1. Unter Hinweis auf Artikel 20 Jagd VO werden alle Jäger darauf aufmerksam gemacht, dass für die Jagd nur geprüfte und als geeig net befundene Waffen gemäss Artikel 19 Jagd VO verwendet werden dürfen. 6.2. Die Prüfung muss durch einen Berufsbüchsenmacher mit Fähigkeitsausweis, der im Besitze einer Waffenhandelsbewilligung ist, erfolgen und bescheinigt werden. 6.3. Die Jagdwaffen sind bei jedem Eigentumswechsel und längstens nach Ablauf von zehn Jahren zur Nachkontrolle vorzuweisen. 6.4. Die Jagdwaffen dürfen nach Abschluss der obligatorischen Haftpflichtversicherung (Art. 2 Abs. 1 Bst. c Jagd VO) an den von den Gemein den bezeichneten Orten und bestimmten Tagen eingeschossen werden (Art. 20 Abs. 3 Jagd VO). 6.5. Waffenkontrollkarten, die vor dem 31. August 2008 ausgestellt wurden, sind ungültig. 7. Veröffentlichung der Jagdvorschriften Die Jagdvorschriften erscheinen im Amtsblatt oder sind über Internet www.gl.ch (Staatskanzlei – Amtsblatt) ab Ende Juni abrufbar. Sie werden den Patentinhabern und Jagdgästen zusammen mit den diesjährigen Jagdunterlagen ausgehändigt. 8. Allgemeine Bestimmungen Im Übrigen wird auf die Bestimmungen der eidgenössischen und kantonalen Jagdgesetzgebung, die Beschlüsse des Regierungsrates sowie die Jagdvorschriften hingewiesen. 9. Strafbestimmung Gestützt auf Artikel 11 des Kantonalen Jagdgesetzes haben falsche oder irreführende Angaben auf Patentanträgen oder Anträgen für Jagdgastkarten eine Verzeigung an die zuständige richterliche Instanz zur Folge. 8750 Glarus, im Juni 2018 Departement Bau und Umwelt Kaspar Becker, Regierungsrat
Verlag: Somedia Production AG 8750 Glarus
Vorschriften für die Ausübung der Jagd im Jahre 2018 In Anwendung von Artikel 7 Absatz 2 des kanto nalen Jagdgesetzes vom 7. Mai 1989, Artikel 14 der Verordnung zum kantonalen Jagdgesetz vom 27. Juni 1990 und der Vollzugsverordnung zur Regulierung von Steinwildbeständen vom 9. März 1992 erlässt der Regierungsrat folgende Vorschrif ten: 1. Hochwildjagd 1.1. Allgemeines 1.1.1. Dauer 3. bis 17. September (Die Jagd am Eidgenössischen Bettag, 16. September, ist verboten). 1.1.2. Betreten des Jagdgebietes Berechtigten Jägern ist das Betreten des offenen Jagdgebietes mit der Schusswaffe vor der Hochwildjagd ab Samstag, 1. September gestattet. 1.1.3. Benützung von Motorfahrzeugen Als Motorfahrzeuge gelten alle mit einem Motor angetriebenen Transportmittel. Jäger, die vom 3. bis 17. September zwischen 8.30 und 16.00 Uhr (Sperr zeit) ein Motorfahrzeug benützen, dürfen die Waffe erst ab 16.00 Uhr wieder führen. Dies gilt auch für Jäger als Mitfahrer. Die Benützung öffentlicher, fahrplanmässig verkehrender Verkehrsmittel mit anschliessendem Führen der Waffe ist während der Sperrzeit erlaubt. 1.1.4. Befahren von Wald- und Güterstrassen Im Anhang sind die Wald- und Güterstrassen aufgeführt, die mit einer schriftlichen Bewilligung ab dem 1. September befahren werden dürfen. 1.1.5. Vorweisungspflicht Sämtlich erlegtes Gamswild und Rotwild ist gemäss Ziffer 8.3. vorzuweisen. 1.2 Jagdbare Arten 1.2.1. Gamswild a. Kontingent pro Jahrespatentinhaber: – Zwei Gamstiere im 2. Lebensjahr oder älter, wovon maximal ein Gamsbock im 2. Lebensjahr oder älter. Erlegt ein Jäger als erstes oder zweites Tier eine Gämse mit einem Gewicht von 13 kg oder weniger (sauber aufgebrochen, mit Haupt), wird diese Gams dem Kontingent nicht angerechnet und er erhält nach dem Vorweisen bei der Wildhut das Recht zu einem weiteren Abschuss einer Gämse gemäss Kontingent. Erlegt ein Jäger eine galte Gamsgeiss im 14. Lebensjahr oder älter, so erhält er nach Vorweisung bei der Wildhut das Recht zum Erlegen einer weiteren Gamsgeiss. b. Schutzbestimmungen: Laktierende Muttertiere sind geschützt. Albino und Teilalbino sind geschützt. c. Munition (Ziffer 7.2.): Kugel. 1.2.2. Rotwild a. Abschussziel Jagdgebiet ohne EJBG: Zirka 250 Rothirsche, (inkl. Herbstjagd) davon: 80 Stiere/Spiesser, 120 Kühe/Schmaltiere, 50 Kälber. b. Kontingent pro Jahrespatentinhaber: Unbeschränkt. c. Schutzbestimmungen: Beim Rotwild ist das Jungtier immer vor dem Muttertier zu erlegen. Beim Erscheinen eines Kahlwildrudels muss der Abschuss immer von hinten beginnen, damit möglichst das Leittier nicht erlegt wird. Albino und Teilalbino sind geschützt. Markiertes Rotwild (Ohrenmarken und/oder Halsbänder) ist geschützt. d. Munition (Ziffer 7.2.): Kugel. 1.2.3. Murmeltier a. Kontingent pro Jahrespatentinhaber: Drei Murmeltiere. b. Schutzbestimmungen: Beschluss über Schongebiete für Murmeltiere (25. Juni 1980). c. Munition (Ziffer 7.2.): Kugel. 1.2.4. Schwarzwild a. Kontingent pro Jahrespatentinhaber: Unbeschränkt. b. Schutzbestimmungen: Säugende Bachen sind geschützt. c. Munition (Ziffer 7.2.): Kugel, Flintenlaufgeschoss. 1.2.5. Fuchs a. Kontingent pro Jahrespatentinhaber: Unbeschränkt. c. Munition (Ziffer 7.2.): Kugel/Schrot.