Hansa-Treuhand_Merkblatt_Anlegerrecht

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Nr. 9

MERKBLATT

HTR Hansa Treuhand + Revision KG

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft/Steuerberatungsgesellschaft 57439 Attendorn Westwall 33 Telefon (0 27 22) 69 08-0 Telefax (0 27 22) 69 08-40

Nr. 9

57610 Altenkirchen Konrad-Adenauer-Platz 5 Telefon (0 26 81) 98 36-0 Telefax (0 26 81) 98 36-136

MERKBLATT Anlegerrechte gestärkt – Banken müssen Beratungsprotokoll anfertigen

Inhalt I.

Gesetzesinhalt

1. Protokollpflicht 2. Aushändigung des Protokolls 3. Rücktrittsrecht bei Telefonberatung 4. Verlängerte Verjährungsfristen

II.

Umsetzung durch die Banken

1. Einschränkungen bei Telefonberatung 2. Standardisierung des Breitengeschäfts 3. Ausweichen auf Vermögensverwaltung und Execution-Only-Geschäft III. Fazit

Anlegerrechte gestärkt – Banken müssen Beratungsprotokoll anfertigen dass Anleger die Möglichkeit haben, Risiken aus der Schuld-

I. Gesetzesinhalt

In erster Linie sollte das Schuldverschreibungsgesetz (SchVG) aus dem Jahr 1899 modernisiert und an internationale Gepflogenheiten angepasst werden. Dabei wurden die Möglichkeiten, bei denen die Anlegermehrheit über Anleihebedingungen entscheidet, Inhalt inhaltlich erweitert. Außerdem sorgt das neue Schuldverschreibungsgesetz für mehr Transparenz hinsichtlich Gesetzesinhalt der inI. der Schuldverschreibung versprochenen Leistung, so 1. Protokollpflicht Fragen an den Steuerberater I Notizen 2. Aushändigung des Protokolls 3. Rücktrittsrecht bei Telefonberatung 4. Verlängerte Verjährungsfristen

verschreibung besser zu erkennen. Dazu wurden die Verfahrensregelungen zur Einberufung, Frist, Bekanntmachung von Gläubigerversammlungen modernisiert und die Anfechtung von Gläubigerbeschlüssen zugelassen. Zusätzlich wurden die Vorschriften, wer stimmberechtigt ist, geändert und die Möglichkeit eines gemeinsamen Vertreters der Gläubiger eingeführt. II. Umsetzung durch die Banken 1. Einschränkungen bei Telefonberatung 2. Standardisierung des Breitengeschäfts 3. Ausweichen auf Vermögensverwaltung und Execution-Only-Geschäft III. Fazit

I. Gesetzesinhalt In erster Linie sollte das Schuldverschreibungsgesetz (SchVG)

dass Anleger die Möglichkeit haben, Risiken aus der Schuldverschreibung besser zu erkennen. Dazu wurden die Verfahrensregelungen zur Einberufung, Frist, Bekanntmachung von


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