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espresso Magazin, Juli 2011 Recht & Steuern 77
„Sie Sind gefeuert !“ Was bedeutet es für den Arbeitnehmer diesen Satz zu hören? Zunächst einmal gar nichts. Denn jede Kündigung eines Arbeitsverhältnisse bedarf der Schriftform. Auf keinen Fall sollte ein Arbeitnehmer jetzt also seine Nicola Goldschadt, Sachen packen und gehen – er riskiert Rechtsanwältin sonst den Vorwurf des unerlaubten Verlassens seines Arbeitsplatzes. Neben der Schriftlichkeit der Kündigung ist entscheidend, dass das Kündigungsschreiben dem Arbeitnehmer auch zugeht, der Betroffene also vom Inhalt des Schreibens Kenntnis nehmen kann. Selbstverständlich ist das bei einer persönlichen Übergabe des Kündigungsschreibens der Fall, ebenso wie beim Einwurf in den Briefkasten des Arbeitnehmers. Ist ein Briefkasten nicht vorhanden, kann das Schreiben sogar unter der Türe durchgeschoben werden. Nun hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass auch die Übergabe an den Ehegatten ausreichend ist, da üblicherweise davon ausgegangen werden kann, dass dieser das Schreiben an den Betroffenen weiterleitet. Jedenfalls gilt: erst wenn die Kündigung nachweislich dem Arbeitnehmer in schriftlicher Form zugegangen ist, ist sie wirksam erklärt.
fahrerflucht liegt Schneller vor, alS Man denkt! Dass man nicht wegfahren darf, nachdem man einen Unfall verursacht hat, weiß jeder. Der § 142 StGB, der eben dies als Fahrerflucht unter Strafe stellt, Dr. Sebastian Knott, greift jedoch viel früher, als man meint. Rechtsanwalt Nicht nur der, der auf den ersten Blick klarer Unfallverursacher ist, kann strafbar werden, sondern beispielsweise auch der Beifahrer, der eine Bierdose aus dem Fenster wirft oder etwa der betrunkene Beifahrer, der sein Auto einem Anderen überlassen hat, der einen Unfall verursacht.Auch Entfernen beginnt früher als man denken mag. Nicht nur die klassische Flucht nach Hause ist strafbar. Es kann schon reichen, wenn man sich soweit räumlich entfernt, dass man nicht mehr als Unfallbeteiligter zu erkennen ist. Die Wartefrist ist unterschiedlich. Bei Bagatellen können 15 Minuten ausreichend sein, bei Unfällen mit Verletzungen können evtl. zwei Stunden noch nicht reichen. Ein weit verbreiteter Irrglaube ist, dass ein kleiner Zettel hinter der Windschutzscheibe nach der Wartefrist ausreicht. Das ist falsch. Man ist gezwungen, wenn niemand erscheint, den Unfall unverzüglich bei der nächsten Polizeistelle zu melden. Sollte dennoch Post von der Polizei kommen und Sie zur Vernehmung geladen werden, kann ich nur raten, zuerst mit einem Rechtsanwalt Kontakt aufzunehmen.
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