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RECHTSTIPP

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AUTOTIPP

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gesichert gehören (dennoch kommt es immer wieder zu Datenverlusten). Wann man wo und wie tätig war, ist dann im Nachhinein – verständlicherweise – nicht leicht rekonstruierbar.

EINGABEN IM SYSTEM DES GESCHÄFTSHERRN

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Bisweilen sind die Daten auch oder – viel schlimmer – nur im System des Geschäftsherrn gespeichert. Praktisch ist es, dort alle Daten verfügbar zu haben. Dennoch sollte der Handelsagent seine Nachweise zur Hand haben, ohne auf die Daten des Geschäftsherrn angewiesen zu sein (der Zugang wird im Streitfall meistens sehr rasch gekappt). Schon gar nicht sollte sich der Handelsagent in die Rolle eines „Auftragsverarbeiters“ im Sinne des Datenschutzrechts drängen lassen. Denn ein solcher ist er gerade nicht. Geschäftsherrn versuchen, dies dennoch in den Vertrag zu schreiben, freilich mit der Verpflichtung, bei Vertragsende sämtliche Daten, über die der Handelsagent verfügt, „zurückzugeben“ – auch wenn er sie vom Geschäftsherrn gar nicht erhalten, sondern selbst erhoben hat.

EIGENE NACHWEISE

Die Lösung kann also nur darin liegen, nicht nur sämtliche Verträge und Vertragskorrespondenzen, E-Mails, Aktenvermerke, Provisionsabrechnungen etc. aufzubewahren. Der Handelsagent sollte idealerweise bereits während des aufrechten Vertragsverhältnisses laufend seine erfolgreiche Akquise dokumentieren. Mir schwebt an dieser Stelle eine Art „Kundenstammdatenblatt“ vor, das alle wesentlichen Daten enthält: die Tätigkeit des Handelsagenten, der entscheidende Kontakt auf Kundenseite, wann und wo mit wem gesprochen wurde, samt den entsprechenden E-Mails.

Dies bezieht sich nicht nur auf die Neukundenakquise, sondern auf jeden größeren Geschäftsabschluss, auch und insbesondere, wenn dieser erst nach dem Vertragsende zu erwarten ist. Dasselbe gilt für Jahresverträge für das nächste Jahr. Eine professionelle Vorsorge erleichtert die spätere Geltendmachung ungemein und ist bisweilen sogar unabdingbar.

DR. GUSTAV BREITER

ist Rechtsanwalt und Partner von Viehböck Breiter Schenk & Nau Rechtsanwälte sowie Vertrauensanwalt des Bundesgremiums als auch der Landesgremien im Burgenland, Niederösterreich und Wien

office@vbsn.at www.vbsn.at

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