EUROPÄISCHE SPORTPOLITIK - Grundlagen, Entwicklungen, Perspektiven

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EUROPÄISCHE

SPORTPOLITIK Grundlagen, Entwicklungen, Perspektiven


VORWORT

Sehr geehrte Leserinnen und Leser, mehr als zwei Jahre nach Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages nimmt die europäische Sportpolitik immer mehr Gestalt an. Die Mitteilung der Europäischen Kommission zur „Europäischen Dimension des Sports“ vom 18. Januar 2011 und der von den EU-Sportministern am 20. Mai 2011 verabschiedete Arbeitsplan Sport greifen eine Reihe von Themen auf, die auch für den organisierten Sport in Deutschland von höchster Bedeutung sind. Diese Entwicklungen waren der Anlass für das EOC EU-Büro, den vorliegenden Leitfaden zur europäischen Sportpolitik zu erstellen. Er soll interessierten Sportverbänden und -vereinen einen Überblick über sportrelevante Entwicklungen auf europäischer Ebene bieten und deren Bedeutung für den deutschen Sport aufzeigen. Neben detaillierten Informationen zu Akteuren, rechtlichem Rahmen und Entscheidungsstrukturen enthält der Leitfaden auch eine ausführliche Darstellung einzelner Themenfelder, die von Medienrechten über Glücksspiel und Sportwetten bis hin zum Ehrenamt und Integration durch Sport reichen. Darüber hinaus bietet er auch praktische Ratschläge und wichtige Kontaktadressen. Die in der Broschüre behandelte Themenvielfalt macht deutlich, dass sich der Sport – wie andere gesellschaftliche Bereiche auch – intensiv mit den Aktivitäten der Europäischen Union auseinandersetzen muss. Vor diesem Hintergrund kann ich Ihnen versichern, dass der DOSB gemeinsam mit dem EOC EU-Büro die Interessen des deutschen Sports auf europäischer Bühne auch in Zukunft wirksam vertreten wird. Ich hoffe, dass der Leitfaden, der die erstmals 2009 erschienene DOSB-Broschüre „Sportförderung in der EU“ ergänzt, auf Ihre Zustimmung stößt und darüber hinaus einen Beitrag zur Sensibilisierung des deutschen Sports für europäische Themen leistet. Dr. Michael Vesper Generaldirektor des Deutschen Olympischen Sportbundes

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INHALTSVERZEICHNIS

Vorwort……………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………… 1 EUROPÄISCHE SPORTPOLITIK: ENTWICKLUNG UND PERSPEKTIVEN…………………………………………… 5 Meilensteine………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………… 6 Wichtige sportrelevante Urteile des EuGH……………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………… 7

RECHTLICHER RAHMEN……………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………… 9 Artikel 165 ………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………… 10 Einfluss anderer EU-Politiken auf den Sport ……………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………… 11 Autonomie und besondere Merkmale des Sports …………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………… 13

INSTITUTIONELLE STRUKTUREN…………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………… 15 Die Europäische Union ………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………… 16 Andere europäische und internationale Organisationen………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………… 19 Dialog mit dem organisierten Sport ……………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………… 21

THEMENFELDER…………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………… 23

IMPRESSUM Herausgeber:

EOC EU Office Avenue de Cortenbergh 52 B-1000 Brussels

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Folker Hellmund (Director EOC EU Office)

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Version:

Dezember 2011

Design:

www.spade.be

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ORGANISATION DES SPORTS……………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………… 23 Freizügigkeit und Nicht-Diskriminierung……………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………… 23 Gleichbehandlung von Sportlern aus Drittstaaten …………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………… 26 Visapolitik…………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………… 27 Spielervermittler……………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………… 29 Bekämpfung von Korruption und Spielmanipulation ……………………………………………………………………………………………………………………………………………………………… 31 WIRTSCHAFTLICHE DIMENSION DES SPORTS …………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………… 33 EU-Förderprogramme für den Sport ……………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………… 33 Medienrechte …………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………… 36 Glücksspiel und Sportwetten……………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………… 38 Geistige Eigentumsrechte …………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………… 40 Lizenzierungssysteme…………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………… 42 Staatliche Beihilfen ………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………… 43 Steuerpolitik ……………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………… 44 SOZIALE DIMENSION DES SPORTS………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………… 46 Schutz Minderjähriger…………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………… 46 Entwicklungszusammenarbeit…………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………… 48 Kampf gegen Doping……………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………… 50 Sport und Gesundheit…………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………… 52 Jugend ………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………… 54 Sport und Bildung …………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………… 55 Sport und Ehrenamt ……………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………… 57 Sport und Integration …………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………… 59 Sozialer Dialog ………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………… 61 Sport und Umwelt …………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………… 62 Europäische Kommissare und sportrelevante Themen ………………………………………………………………………………………………………………………………………………………… Deutsche Vertreter in EU-Sportgremien …………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………… Wichtige Adressen von EU-Institutionen …………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………… Nützliche Internetadressen ………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………… Wichtige Dokumente ………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………

63 66 68 70 70


ABKÜRZUNGEN

AdR

Ausschuss der Regionen

AEUV

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

CAS

Court of Arbitration and Sport / Internationaler Sportgerichtshof

EOC European Olympic Committees / Europäische Olympische Komitees

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EUR

Euro

EuGH

Europäischer Gerichtshof

EWG

Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

EWS

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

IOC

International Olympic Committee / Internationales Olympisches Komitee

NADA

Nationale Anti-Doping Agentur

WADA

Welt Anti-Doping Agentur

EUROPÄISCHE SPORTPOLITIK: ENTWICKLUNG UND PERSPEKTIVEN Die Europäische Union hatte lange Zeit keine eigenständige Sportpolitik. Dennoch entfalteten EU-Politiken aus anderen Bereichen, wie z.B. Binnenmarkt oder Wettbewerb, erheblichen Einfluss auf die wirtschaftlichen Aktivitäten des Sports. Aufgrund einer fehlenden Rechtsgrundlage wurde die Entwicklung des Sports in Europa maßgeblich von der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) geprägt. In einer Reihe von Einzelfallentscheidungen wie Walrave-Koch (1974), Dona (1976), Bosman (1995), Deliège (2000) oder Lehtonen (2000) etablierte der Gerichtshof das Prinzip, dass der Sport EU-Recht unterliegt, sobald es sich um eine wirtschaftliche Aktivität handelt. Erst das Weißbuch Sport (2007) legte den Grundstein für eine umfassendere europäische Sportpolitik. Eine neue Ära für den Sport begann mit dem Lissabon-Vertrag: Mit Artikel 165 erhielt die EU erstmals eine Kompetenz für den Sport. In jüngster Zeit hat die europäische Sportpolitik an Fahrt aufgenommen: Am 18. Januar 2011 nahm die Kommission die Mitteilung „Entwicklung der europäischen Dimension des Sports“ an. Am 20. Mai 2011 verabschiedeten die EU-Sportminister ihren Arbeitsplan Sport. Ab 2014 wird es voraussichtlich ein eigenes Sportförderprogramm geben. Wie sich die europäische Sportpolitik entwickelt hat und was der deutsche Sport in Zukunft von der EU erwarten kann, erfahren Sie in diesem Kapitel.


MEILENSTEINE

WICHTIGE SPORTRELEVANTE URTEILE DES EuGH

2011: EU-ARBEITSPLAN SPORT

1974: FALL WALRAVE UND KOCH

Am 20. Mai haben die EU-Sportminister in Brüssel einen „Arbeitsplan für den Sport“ angenommen. Der Arbeitsplan, der auf eine Initiative der ungarischen Ratspräsidentschaft zurückgeht, schafft einen Rahmen für eine verstärkte Kooperation zwischen den EU-Mitgliedstaaten. Der Arbeitsplan legt die Prioritäten der Sportminister bis 2014 fest und enthält einen Zeitplan zur Umsetzung konkreter Ziele. Darüber hinaus sieht der Arbeitsplan die Schaffung von sechs themenspezifischen „Expertengruppen“ vor (siehe Kapitel „Institutionelle Strukturen“, S. 16 ff.). Bis 2014 haben die Sportminister folgende Prioritäten festgelegt:

Die Rechtssache Walrave und Koch (1974) ist das erste Urteil des EuGH mit unmittelbaren Auswirkungen auf den Sport. Gegenstand des Verfahrens war eine Satzungsregelung der „Union Cycliste Internationale“ (UCI). Die Niederländer Walrave und Koch wollten bei Bahnradmeisterschaften als Schrittmacher für Fahrer aus anderen Nationen fungieren, was aber gegen die zuvor erlassene Satzungsänderung der UCI verstieß. Walrave und Koch klagten, da sie ihr Recht auf freie Berufsausübung innerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) beeinträchtigt sahen. In seinem Urteil entschied der EuGH, dass der Sport EU-Recht unterliegt, sobald er eine wirtschaftliche Aktivität darstellt. Darüber hinaus stellte der Gerichtshof klar, dass das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit auch für Sportverbände gilt. Eine Ausnahme könne nur im Fall rein sportlicher Regeln gemacht werden. Die Entscheidung des Gerichtshofs stellt die Grundlage für das Bosman-Urteil aus dem Jahr 1995 dar.

›› I ntegrität des Sports – Kampf gegen Doping, Spielmanipulation, Good Governance ›› S oziale Dimension des Sports – Gesundheit, soziale Integration durch Sport, Bildung und Ehrenamt ›› W irtschaftliche Dimension des Sports – nachhaltige Finanzierung des Breitensports, „faktengestützte Politikgestaltung“ Diese Liste kann von der jeweiligen Ratspräsidentschaft im Lichte aktueller Entwicklungen erweitert werden. Auf Grundlage eines Umsetzungsberichts der Kommission, der Ende 2013 vorliegen soll, wird dann im ersten Halbjahr 2014 ein neuer Arbeitsplan erarbeitet. 6

2011: MITTEILUNG DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION „ENTWICKLUNG DER EUROPÄISCHEN DIMENSION DES SPORTS“ Im Januar 2011 hat die europäische Kommission ihre lang erwartete Mitteilung „Entwicklung der europäischen Dimension des Sports“ vorgelegt. In dem Dokument legt die Kommission erstmals nach Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages dar, wie die in Art. 165 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) genannte „Europäische Dimension des Sports“ konkret umgesetzt werden soll. Die Mitteilung ergänzt das Weißbuch Sport aus dem Jahr 2007 und folgt dessen Gliederung in drei zentrale Themenbereiche (Gesellschaftliche Rolle des Sports, Wirtschaftliche Dimension des Sports und Organisation des Sports). Parallel dazu hat die Kommission auch ein Arbeitspapier zur Freizügigkeit von Profi- und Amateursportlern herausgegeben. In Reaktion auf die Mitteilung der Kommission haben die Sportminister im Mai einen Arbeitsplan Sport angenommen. Das Europäische Parlament hat in einem eigenen Bericht des Abgeordneten Fisas im November 2011 zur Mitteilung der Kommission Stellung genommen.

2009: LISSABON-VERTRAG UND „SPORTARTIKEL“ Mit dem zum 1. Dezember 2009 in Kraft getretenen Lissabon-Vertrag erhält der Sport erstmals eine Grundlage in den europäischen Verträgen. In Artikel 6 und Artikel 165 AEUV wird die gesellschaftliche EUROPÄISCHE SPORTPOLITIK: ENTWICKLUNG UND PERSPEKTIVEN

Bedeutung des Sports erstmals rechtlich anerkannt. In Artikel 165 verpflichtet sich die EU, zur „Förderung der europäischen Dimension des Sports“ beizutragen und „dabei dessen besondere Merkmale, dessen auf freiwilligem Engagement basierende Strukturen sowie dessen soziale und pädagogische Funktion“ zu berücksichtigen. Mit dem Lissabon-Vertrag ändert sich der rechtliche Rahmen. Die institutionellen Strukturen sowie die Formen der Zusammenarbeit im Sportbereich werden stärker formalisiert. Weitere Informationen hierzu sind den nachfolgenden Kapiteln zu entnehmen.

2007: WEIßBUCH SPORT Das „Weißbuch Sport“ (2007) war das erste Dokument, in dem sich die Europäische Kommission umfassend mit dem Themenkomplex „Europäische Union und Sport“ auseinandergesetzt hat. Das Weißbuch Sport hebt die Rolle des Sports im Alltag der EU-Bürger hervor und betont seinen Beitrag zu anderen EU-Politikbereichen. Nach eigenen Angaben verfolgte die Kommission mit dem Weißbuch Sport folgende Ziele: Eine strategische Diskussion zur Rolle des Sports in Europa anzuregen; die Sichtbarkeit des Sports in der EU zu erhöhen; die Bedürfnisse und Besonderheiten des Sportsektors darzustellen; mehr Klarheit bei der Anwendung des EU-Gemeinschaftsrechts auf den Sport zu schaffen. Das Weißbuch Sport gliederte sich in drei Teile: 1. Die gesellschaftliche Rolle des Sports; 2. Die wirtschaftliche Dimension des Sports; 3. Die Organisation des Sports. Der mit dem Weißbuch verbundene Aktionsplan „Pierre de Coubertin“ listet die künftigen sportbezogenen Aktivitäten der EU auf, zusammengefasst in 53 Einzelmaßnahmen (z.B. Entwicklung von Leitlinien zur körperlichen Aktivität, Ausschreibung einer Studie zur Finanzierung des Breitensports etc.). In einem weiteren Begleitdokument zum Weißbuch Sport bietet die Kommission erstmals auch einen umfassenden Überblick über die gegenwärtige Rechtslage im Hinblick auf die „Autonomie des Sports“ sowie die Anwendung des EU-Rechts auf den Sport. Insbesondere werden die einschlägigen Urteile des Europäischen Gerichtshofs von „Walrave-Koch“ (1974) bis „Bosman“ (1995) dargestellt. Mit dem Weißbuch Sport, das vom organisierten Sport einhellig begrüßt wurde, legte die Kommission den Grundstein für eine eigene europäische Sportpolitik.

Die europäische Sportpolitik wird in den kommenden Jahren an Bedeutung gewinnen: ›› D ie Europäische Kommission wird mit der Umsetzung der in der Mitteilung „Entwicklung der europäischen Dimension des Sports“ genannten Maßnahmen beginnen. ›› Die auf Grundlage des Arbeitsplans der Sportminister eingerichteten Expertengruppen werden ihre Arbeit aufnehmen und bis Ende 2013 erste konkrete Arbeitsergebnisse vorlegen. ›› Die EU-Sportminister werden ihre Kooperation im Sportbereich ausweiten. ›› Ab 2014 wird aller Voraussicht nach ein Sportförderprogramm (als Teil des Rahmenprogramms „Erasmus for all“) geschaffen. Aus diesen Gründen wird es für den deutschen Sport in Zukunft immer wichtiger, zu sportrelevanten EU-Themen Stellung zu beziehen.

1995: BOSMAN-URTEIL Auslöser für die wegweisende Entscheidung des Gerichtshofs war eine Schadensersatzklage des belgischen Profi-Fußballers JeanMarc Bosman, der vom belgischen Verein RFC Lüttich zum französischen Zweitligisten USL Dünkirchen wechseln wollte. Der Transfer scheiterte, weil sich beide Clubs nicht auf eine Ablösesumme einigen konnten. Bosman sah hierin eine Einschränkung seiner Arbeitnehmerfreizügigkeit. Bosman klagte auch gegen eine FIFA-Regel, nach denen nur eine bestimmte Anzahl von Ausländern in einer Mannschaft eingesetzt werden durften. Der Gerichtshof bekräftigte in seinem Urteil, dass der Sport EU-Recht unterliege, sobald er eine wirtschaftliche Aktivität darstellt. Darüber hinaus erklärte der EuGH auch Ausländerklauseln, die die Anzahl von ausländischen Profispielern in nationalen Ligen beschränken, als nicht vereinbar mit EU-Recht. Das Urteil ermöglichte Profifußballern auch, nach Ablauf ihres Vertrags ablösefrei zu einem anderen Club in der EU zu wechseln. Das Bosman-Urteil hatte weitreichende Folgen für die Transferregelungen in europäischen Fußballligen sowie für die Arbeitnehmerfreizügigkeit von Profisportlern.

2000: DELIÈGE-URTEIL In diesem Urteil bestätigte der Gerichtshof, dass die Auswahl von Athleten, die an internationalen Meisterschaften und Wettkämpfen teilnehmen, den nationalen Sportverbänden obliegt. Laut EuGH stellt die Zusammenstellung der nationalen Auswahlmannschaften ein wesentliches Element der Organisation des Sports dar und ist mit EU-Recht vereinbar. Die Entscheidung des Gerichtshofs bekräftigt die besonderen Merkmale des Sports und die Autonomie von Sportorganisationen im Hinblick auf die Festlegung eigener sportlicher Regeln. EUROPÄISCHE SPORTPOLITIK: ENTWICKLUNG UND PERSPEKTIVEN

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RECHTLICHER RAHMEN

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2006: MECA-MEDINA URTEIL

2010: FALL BERNARD / OLYMPIQUE LYONNAIS

In der Rechtssache Meca-Medina ging es um die Vereinbarkeit von Anti-Doping Regeln mit EU-Wettbewerbsrecht. Zwei Profischwimmer hatten gegen eine Dopingsperre des internationalen Schwimmverbands (Fédération Internationale de Natation, FINA) zunächst erfolglos Einspruch vor dem Sportschiedsgericht (CAS) in Lausanne eingelegt und dann die Europäische Kommission und den EuGH angerufen. Die Sportler argumentierten, die Anti-Doping Regeln des IOC verstießen in der von der FINA durchgeführten Form gegen die EU-Wettbewerbsbestimmungen. In seinem Urteil befand der EuGH, dass die in Frage stehende Anti-Doping Regelung mit europäischem Recht vereinbar sei. Gleichzeitig urteilten die Richter aber, dass eine solche Prüfung immer im Einzelfall vorgenommen werden müsse. Einer generellen Ausnahme sportlicher Regeln vom Anwendungsbereich des EU-Rechts erteilte der Gerichtshof damit eine Absage. Hieraus folgt, dass im Prinzip jede sportliche Regel vom Gerichtshof auf ihre Übereinstimmung mit EU-Recht untersucht und einem so genannten „Verhältnismäßigkeitstest“ unterworfen werden kann. Danach prüft das Gericht, ob die Regelungen geeignet sind, die gewünschten Ziele zu erreichen und nicht über das dafür notwendige Maß hinausgehen. Aus diesem Prüfungsvorbehalt des EuGH resultiert eine erhebliche Rechtsunsicherheit für Sportverbände bei der Festlegung der eigenen sportlichen Regeln. Das MecaMedina Urteil ist vom organisierten Sport als „Rückschlag für das europäische Sportmodell“ gewertet worden.

In der Rechtssache „Bernard / Olympique Lyonnais“ bestätigte der Europäische Gerichtshof die im Bosman-Urteil entwickelten Grundprinzipien. Nach Ansicht der Luxemburger Richter stellen Regelungen, die einen Fußballprofi verpflichten, seinen ersten Arbeitsvertrag mit dem Verein zu unterschreiben, der ihn ausgebildet hat, eine Einschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit dar. Fußballvereine dürfen aber eine Ausbildungsentschädigung verlangen, wenn Nachwuchsspieler ihren ersten Profivertrag mit einem anderen Verein abschließen. Die Höhe dieser Entschädigung muss sich anteilmäßig an den Gesamtkosten orientieren, die der Verein für die Ausbildung aller Nachwuchsspieler tatsächlich aufgewendet hat. Die Forderung von Olympique Lyonnais, die Höhe der Ausbildungsvergütung an das künftige Gehalt des Spielers beim neuen Club zu koppeln, wurde vom EuGH zurückgewiesen.

EUROPÄISCHE SPORTPOLITIK: ENTWICKLUNG UND PERSPEKTIVEN

Mit Art. 165 AEUV erhält der Sport erstmals eine rechtliche Grundlage in den europäischen Verträgen. Die Aufnahme des Sports in das neue Vertragswerk wurde vom organisierten Sport nahezu einmütig begrüßt. Um bessere Fördermöglichkeiten und mehr Rechtssicherheit für den Sport in Europa zu erreichen, hatten sich Sportorganisationen schon seit dem Jahr 2002 für die Aufnahme einen eigenen „Sportartikels“ in den europäischen Verfassungsentwurf ausgesprochen. Trotz des Fehlens einer expliziten Rechtsgrundlage hatte die Europäische Kommission schon mit dem 2007 veröffentlichten „Weißbuch Sport“ und dem damit verbundenen Aktionsplan „Pierre de Coubertin“ den Grundstein für eine europäische Sportpolitik gelegt. Auswirkungen auf den Sport hatten seit jeher auch: ›› A ndere EU-Politiken (z.B. in den Bereichen Gesundheit, Bildung, Strukturpolitik, Kultur) ›› D as EU-Recht (insbesondere die Vorschriften zu Binnenmarkt und Wettbewerb) ›› Die Rechtssprechung des EuGH


ARTIKEL 165

BEDEUTUNG UND INHALT DES SPORTARTIKELS Art. 165 AEUV überträgt der EU die Kompetenz, zur „Förderung einer europäischen Dimension des Sports“ beizutragen. Dabei hat sie dessen „besondere Merkmale, dessen auf freiwilligem Engagement basierende Strukturen sowie dessen soziale und pädagogische Funktion“ zu berücksichtigen. Als spezifische Ziele einer künftigen EU-Tätigkeit nennt Artikel 165:

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›› D ie Förderung der Fairness und Offenheit von Sportwettkämpfen ›› Die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den für den Sport zuständigen Organisationen ›› Den Schutz der körperlichen und seelischen Unversehrtheit von Sportlern, insbesondere jüngerer Sportler.

KOMPETENZEN DER EU

UMSETZUNG IN DER PRAXIS

Der Wortlaut des Art. 165 ist sehr allgemein und vage gehalten. Sehr klar hingegen werden die Zuständigkeiten der EU sowie die Grenzen ihrer Tätigkeit umschrieben. Unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips darf die EU im Sportbereich nur eine „unterstützende“ Funktion ausüben – der Sport bleibt hauptsächlich Sache der Mitgliedsstaaten und der Sportverbände.

Im Januar 2011 hat die Europäische Kommission die Mitteilung „Entwicklung der europäischen Dimension des Sports“ veröffentlicht. In diesem rechtlich nicht bindenden Dokument befasst sich die Kommission mit der Frage, wie die europäische Dimension des Sports in die Praxis umgesetzt werden soll. Die Mitteilung ergänzt das Weißbuch Sport aus dem Jahr 2007. Im Mai 2011 haben die EU-Sportminister darüber hinaus einen Arbeitsplan Sport angenommen. Dieser Arbeitsplan legt die Prioritäten der Sportminister im Bereich Sport bis 2014 fest und beinhaltet konkrete Zielvorgaben. Sowohl die in der Mitteilung als auch im Arbeitsplan der Sportminister genannten Prioritäten und Maßnahmen sollen in den nächsten Jahren umgesetzt werden.

Die EU kann folgende „ergänzende, koordinierende oder unterstützende Maßnahmen“ ergreifen: ›› Empfehlungen ›› Fördermaßnahmen (z.B. Sportförderprogramm) Empfehlungen werden auf Vorschlag der Europäischen Kommission vom Sportministerrat angenommen. Fördermaßnahmen werden gemeinsam von Rat und Europäischem Parlament im Rahmen des dafür vorgesehenen Haushaltsverfahrens angenommen. Beide Instrumente sind für die Mitgliedstaaten rechtlich jedoch nicht bindend. Was die EU auf Grundlage des Art. 165 nicht darf: ›› N ationale Rechts- und Verwaltungsvorschriften harmonisieren ›› Verordnungen oder Richtlinien erlassen Damit schließt Art. 165 aus, dass auf seiner Grundlage Europäische „Sportgesetzgebung“ betrieben wird.

EINFLUSS ANDERER EU-POLITIKEN AUF DEN SPORT Neben der durch Art. 165 neu geschaffenen Rechtsgrundlage haben auch EU-Politiken aus anderen Bereichen (z.B. Bildung, Gesundheit, Kultur, Beschäftigung und Soziales) Auswirkungen auf den Sport. Hieran wird sich auch in Zukunft nichts ändern. Zudem unterliegt der Sport auch weiterhin – sobald er eine wirtschaftliche Aktivität darstellt – den einschlägigen Bestimmungen des EU-Rechts. Diesen Grundsatz hat der Europäische Gerichtshof in langjähriger Rechtssprechung etabliert. Die Anwendung des EU-Rechts auf den Sport ist vor allem in folgenden Bereichen von Bedeutung: ›› B innenmarkt (Art. 45-66 AEUV) – Freizügigkeit, freier Dienstleistungs- und Kapitalverkehr ›› Wettbewerb (Art. 101-109 AEUV) – Einschränkung des Wettbewerbs, Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung, staatliche Beihilfen

›› Zentralvermarktung von Medien- und Fernsehrechten ›› Urheber-, Produkt- und Leistungsschutzrechte von Sportveranstaltern ›› Glücksspiel und Sportwetten ›› Staatliche Beihilfen für Sportverbände- und vereine (z.B. zur Finanzierung von Sportinfrastruktur) In der Praxis erweist sich die Anwendung dieser Regeln auf den Sport nicht immer als einfach. Dies hat folgende Gründe: ›› Der Sport hat neben seiner wirtschaftlichen auch eine soziale und erzieherische Funktion ›› Der Sport in Europa ist durch eine enge Verflechtung zwischen Profi- und Amateursport gekennzeichnet

In diesen Bereichen kann die EU auch stärker „regulativ“ tätig werden. Die EU-Vorschriften zu Binnenmarkt und Wettbewerb spielen insbesondere bei den folgenden für den Sport relevanten Themen eine Rolle: ›› Arbeitnehmerfreizügigkeit von Profisportlern ›› Transferregeln ›› Ausländerquoten und Förderung einheimischer Sporttalente (z.B. „Home-grown-players“-Regel der UEFA) RECHTLICHER RAHMEN

RECHTLICHER RAHMEN

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BEWERTUNG Art. 165 verpflichtet die EU dazu, bei künftigen Maßnahmen die „besonderen Merkmale“ des Sports angemessen zu berücksichtigen. Gleichzeitig enthält Art. 165 kein explizites Bekenntnis zur Autonomie des Sports. Es fehlt eine klare Aussage, was unter der Formulierung „besondere Merkmale des Sports“ genau zu verstehen ist. Welche Auswirkungen dieses in der Praxis haben wird lässt sich schwer abschätzen. Folgende Aktivitäten auf europäischer Ebene könnten die Autonomie von Sportorganisationen tangieren:

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›› I m Rahmen eines Arbeitsdokuments zum Thema „Sport und Arbeitnehmerfreizügigkeit“ vom 18. Januar 2011 befasst sich die Europäische Kommission mit der Frage, wie die umfangreichen Bestimmungen zur Antidiskriminierung analog auf Veranstaltungen des Amateurssports ausgeweitet werden könnten (unter Anwendung von Art. 6, 18, 21 und 165 AEUV). ›› Auf Grundlage von Art. 83 AEUV, der die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten im Bereich organisierter Kriminalität regelt, arbeiten Mitgliedstaaten und Europäische Kommission gegenwärtig daran, gemeinsame Straftatbestände und Mindestsanktionen für den Handel mit Dopingsubstanzen festzulegen. ›› Im Rahmen einer eigenen Expertengruppe befassen sich Mitgliedstaaten und Europäische Kommission mit dem Thema Good Governance im Sport. Wie weit und auf welcher Rechtsgrundlage tatsächlich in die Organisationsfreiheit der Sportverbände eingegriffen werden wird, kann derzeit noch nicht abschließend beantwortet werden.

Als problematisch für den Sport hat sich auch die Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs erwiesen. Im sogenannten MecaMedina Urteil aus dem Jahr 2006 hatte der EuGH entschieden, dass im Prinzip jede sportliche Regel auf ihre Vereinbarkeit mit europäischem Wettbewerbsrecht überprüft werden könne. Aus diesem „Prüfungsvorbehalt“ resultiert eine erhebliche Rechtsunsicherheit für Sportverbände bei der Festlegung der eigenen sportlichen Regeln. Als abschließendes Fazit zum Art. 165 AEUV lässt sich festhalten: ›› A rt. 165 AEUV schafft entgegen der Erwartungen nicht mehr Rechtssicherheit für den Sport. ›› Art. 165 AEUV begründet keine generelle Ausnahme des Sports von EU-Recht, sondern bestenfalls eine „sportfreundlichere Auslegung“ bestimmter Bestimmungen durch die Europäische Kommission und den EuGH. Positiv bleibt hingegen festzuhalten: ›› P olitisch: Art. 165 AEUV erkennt die bedeutende Rolle des Sports auf europäischer Ebene an. Die Förderung einer europäischen Dimension des Sports wird als explizites Ziel in die EU-Verträge aufgenommen. ›› Institutionell: Art. 165 legt die rechtliche Basis für die Etablierung eines formellen Sportministerrats und für eine verstärkte Kooperation zwischen den europäischen Sportministern. ›› Finanziell: Art. 165 bietet eine rechtliche Grundlage für die Schaffung eines eigenen Sportförderprogramms und die Voraussetzung für eine bessere Einbeziehung des Sports in andere EU-Politikbereiche.

POSITIONIERUNG DES ORGANISIERTEN SPORTS Das IOC hat im Januar diesen Jahres ein Positionspapier zur Auslegung des Art. 165 AEUV herausgeben, das zusammen mit dem EOC EU-Büro in Brüssel erarbeitet wurde und einige Kernforderungen an die Adresse der EU-Institutionen enthält. Auch der deutsche Sport sollte den Entwicklungen auf europäischer Ebene stärker Rechnung tragen: ›› P roaktiv agieren und das Heft des Handelns nicht der EU überlassen

RECHTLICHER RAHMEN

AUTONOMIE UND BESONDERE MERKMALE DES SPORTS

›› D iskussionen anregen und gemeinsame Positionen entwickeln ›› Konkrete Forderungen unter Einbeziehung bestehender Netzwerke vertreten

BEDEUTUNG FÜR DEN SPORT Die Organisation des Sports beruht maßgeblich auf dem Prinzip der Vereins- und Verbandsautonomie. In Deutschland ist diese als Bestandteil der Vereinigungsfreiheit durch Artikel 9 Grundgesetz verfassungsrechtlich geschützt. Artikel 165 AEUV enthält keinen expliziten Hinweis zur Autonomie des Sports, erkennt aber die „besonderen Merkmale des Sports“ an. Möglichen Bestrebungen auf europäischer Ebene, die Vereins- und Verbandsautonomie zu untergraben, gilt es, sich auch in Zukunft zu widersetzen. Mehr Rechtssicherheit für Verbände und Vereine im Hinblick auf die Festlegung ihrer eigenen sportlichen Regeln bleibt eine der Hauptforderungen des organisierten Sports in Deutschland und in Europa.

WEITERE INFORMATIONEN ›› ››

››

VEREINS- UND VERBANDSAUTONOMIE

Die Vereins- und Verbandsautonomie bezeichnet das Recht von Vereinen und Verbänden zur selbstständigen Regelung ihrer inneren Angelegenheiten. Wesentliche Elemente sind: ›› ›› ›› ›› ››

as Recht zur eigenen Rechtssetzung (z.B. Satzung) D Das Recht zur Selbstverwaltung Das Recht zur Festlegung verbindlicher Sportregeln Die Durchführung von Sportveranstaltungen und Wettkämpfen Eigene Sportgerichtsbarkeit (wie z.B. Schiedsgerichte)

Die Organisationsstruktur des Sports ist durch seinen pyramidenförmigen Aufbau gekennzeichnet. Weltweit gilt das „Ein-VerbandsPrinzip“: Für nahezu jede Sportart gibt es nur einen Weltverband (im Fußball z.B. FIFA), der sich wiederum aus regionalen Dachverbänden (wie z.B. UEFA für Europa) und nur einem Fachverband pro Land (z.B. DFB in Deutschland) zusammensetzt. Die Grundlage der Pyramidenstruktur bilden die Vereine. Der Sport in Europa ist zudem durch die enge Verflechtung von Profi- und Amateursport sowie durch das Prinzip des Auf- und Abstiegs gekennzeichnet. Im Weißbuch Sport (2007) und in der Mitteilung zur „Entwicklung einer europäischen Dimension des Sports“ (2011) erkennt die EUKommission die Vereins- und Verbandsautonomie als Grundprinzip der Organisationsstruktur des Sports an. Beide Dokumente haben allerdings keinen rechtsverbindlichen Charakter und verweisen zudem auf die anzuwendenden Regeln des Gemeinschaftsrechts, wodurch die vermeintliche Autonomie des Sports eine wesentliche Einschränkung erfährt. RECHTLICHER RAHMEN

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DIE BESONDEREN MERKMALE DES SPORTS Wie die Kommission im Weißbuch Sport ausführlich dargelegt hat, zählen zu den besonderen Merkmalen des Sports: ›› B estimmte sportliche Aktivitäten und sportliche Regeln, wie getrennte Wettkämpfe für Frauen und Männer; die Begren-

PRAKTISCHE ANWENDUNG UND PROBLEME Der Begriff „besondere Merkmale des Sports“ rechtfertigt keine Generalausnahme des Sports vom Anwendungsbereich des EU-Rechts. Im Urteil Walrave-Koch (1974) hatte der EuGH schon relativ früh den Grundsatz etabliert, dass der Sport EU-Recht unterliegt, sobald er eine wirtschaftliche Aktivität darstellt. In diesem Falle gilt es, die einschlägigen Bestimmungen des EU-Rechts, insbesondere in den Bereichen Binnenmarkt und Wettbewerb, zu berücksichtigen. Die Besonderheiten des Sports lassen sich also nicht im Sinne einer allgemeinen Ausnahme von der Anwendung des EU-Rechts auslegen, sondern bestenfalls im Sinne einer sportfreundlicheren Interpretation bestimmter EU-Vorschriften. 14

Als problematisch für den Sport hat sich die Rechtssprechung des EuGH in den letzten Jahren erwiesen. Im sogenannten Meca-Medina Urteil (2006) haben die Luxemburger Richter zwar die „besonderen Merkmale des Sports“ anerkannt, verwarfen aber den Begriff der „rein sportlichen Regeln“ als irrelevant für die Anwendbarkeit des EU-Wettbewerbsrechts auf den Sport. Damit kann im Prinzip jede sportliche Regel auf ihre Vereinbarkeit mit EU-Recht überprüft werden. Der Gerichtshof hält am Grundsatz der Einzelfallprüfung fest. Die Kommission ist der Auffassung des EuGH gefolgt. Um zu beurteilen, ob eine Sportregel mit EU-Recht vereinbar ist, prüfen Gerichtshof und Kommission u.a., ob die verfolgten Ziele legitim sind, die Maßnahmen geeignet sind, um diese Ziele zu erreichen und ob Einschränkungen verhältnismäßig sind. Zu den als legitim anerkannten Zielen gehören:

POSITION DES ORGANISIERTEN SPORTS Kurz nach Inkrafttreten des Lissabon-Vertrags im Januar 2010 haben IOC, EOC und einige Mannschaftssportverbände (FIFA, FIBA, IIHF, IRB) der Europäischen Kommission ein Positionspapier zur AusleRECHTLICHER RAHMEN

zung der Teilnehmerzahl bei Wettkämpfen oder die Notwendigkeit, ergebnisoffene Wettkämpfe sicherzustellen und die Chancengleichheit der an Wettkämpfen teilnehmenden Vereine zu gewährleisten. ›› Die Besonderheit der Sportstrukturen, insbesondere die Autonomie und Vielfalt der Sportorganisationen; die Pyramidenstruktur der Wettkämpfe vom Breiten- bis hin zum Spitzensport; organisierte Solidaritätsmechanismen zwischen den verschiedenen Ebenen; die Organisation des Sports auf nationaler Basis und der Grundsatz eines einzigen Verbands pro Sportart.

›› ›› ›› ››

Fairness sportlicher Wettbewerbe Ungewissheit der Ergebnisse Schutz der Gesundheit der Sportler Förderung der Rekrutierung und der Ausbildung junger Sportler ›› Einheitliche Anwendung sportlicher Regeln Aus dem Prüfungsvorbehalt des EuGH resultiert eine erhebliche Rechtsunsicherheit für Sportverbände bei der Festlegung der eigenen sportlichen Regeln. Auch nach Inkrafttreten des Lissabon-Vertrags hat sich an dieser Situation nichts geändert. In der Mitteilung zum Sport vom Januar 2011 hat die Kommission Orientierungshilfen für Sportverbände zum Verhältnis zwischen EU-Recht und Sport angekündigt. Für die Autonomie des Sports als problematisch erweisen sich neben der Rechtssprechung des EuGH auch jüngste Bestrebungen der Kommission: ›› D ie Bestimmungen zur Freizügigkeit und Antidiskriminierung auch auf den Amateursport auszuweiten (unter Rückgriff auf Art. 18 und 21 AEUV). Für Sportverbände könnte dieses Vorgehen Einfluss auf die Organisation ihrer Wettbewerbe haben (vgl. Kapitel „Freizügigkeit und Nicht-Diskriminierung“). ›› Entgegen der Aussage des Art. 165 AEUV doch Legislativmaßnahmen im Bereich des Sports voranzutreiben. So sollen unter Rückgriff auf Art. 83 AEUV, der sich auf die „Zusammenarbeit im Bereich organisierter Kriminalität“ bezieht, gemeinsame Straftatbestände und Mindeststrafen für den Handel mit Dopingsubstanzen festgelegt werden. ›› Sich dem Thema „Good Governance“ im Sport widmen zu wollen, mit möglichen Auswirkungen auf durch die Verbandsautonomie geschützten Strukturen.

gung des Artikels 165 AEUV übermittelt, in dem sie sich für eine stärkere Berücksichtigung der Besonderheiten des Sports sowie die Schaffung von mehr Rechtssicherheit aussprechen. Auch DOSB, DFB und DFL haben ihre Kernforderungen in einem gemeinsamen Papier vom Juni 2010 deutlich gemacht. Wie die „besonderen Merkmale des Sports“ künftig von den Europäischen Institutionen in der Praxis berücksichtigt werden, sollte vom DOSB und seinen Mitgliedsorganisationen aufmerksam verfolgt werden.

INSTITUTIONELLE STRUKTUREN Der Vertrag von Lissabon hat auch einen Einfluss auf die institutionellen Strukturen und Entscheidungsverfahren im Sport auf europäischer Ebene. Die wesentliche institutionelle Neuerung des Vertrags besteht in der Einführung eines formellen Sportministerrats als höchstes Entscheidungsgremium auf europäischer Ebene. Der von den europäischen Sportministern im Mai angenommene Arbeitsplan Sport, der die Schaffung von sechs themenspezifischen Expertengruppen vorsieht, differenziert die Arbeitsstrukturen weiter aus. Ab jetzt müssen sich die neuen institutionellen Strukturen in der Praxis bewähren. Doch wer sind die Hauptakteure der europäischen Sportpolitik und welche Rolle spielen sie im Entscheidungsprozess? Hierüber gibt das folgende Kapitel Auskunft.


DIE EUROPÄISCHE UNION

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION

DER EUROPÄISCHE GERICHTSHOF

Die Initiativen der Europäischen Kommission haben maßgeblich zur Entwicklung einer europäischen Sportpolitik beigetragen. Im institutionellen Gefüge der EU kommt der Europäischen Kommission das Initiativrecht zu. Mit Art. 165 erhält die Europäische Kommission nun eine explizite Rechtsgrundlage, um im Sportbereich aktiv zu werden. Art. 165 berechtigt sie:

Die Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs hat in der Vergangenheit die Entwicklung des Sports in Europa maßgeblich beeinflusst. Mit wegweisenden Urteilen wie Walrave-Koch (1974), Bosman (1995), Deliège (2000) oder Meca-Medina (2006) hat der Gerichtshof den Grundstein für eine europäische Sportpolitik gelegt. Seitdem gilt das Prinzip, dass der Sport als Wirtschaftsaktivität in den Anwendungsbereich des Europäischen Gemeinschaftsrechts fällt. Wie beim Meca-Medina-Urteil hat die Rechtssprechung des EuGH nicht immer zu größerer Rechtssicherheit im Sport geführt. Der Gerichtshof hatte einer generellen Ausnahme sportlicher Regeln vom Anwendungsbereich des EU-Rechts eine generelle Absage erteilt. Jede sportliche Regel kann demnach auf ihre Übereinstimmung mit EU-Recht überprüft und einem so genannten „Verhältnismäßigkeitstest“ unterworfen werden. In diesem Fall prüft das Gericht, ob die Regelungen geeignet sind, die gewünschten Ziele zu erreichen und nicht über das dafür notwendige Maß hinausgehen.

SPORTMINISTERRAT Der Sportministerrat setzt sich aus den für den Sport zuständigen Ministern der 27 EU-Mitgliedsstaaten zusammen. Mit der Schaffung eines Sportministerrats wird die schon länger bestehende Zusammenarbeit und Koordinierung der Mitgliedsstaaten im Bereich des Sports formalisiert. Deutschland wird in dem Gremium von Bundesinnenminister Dr. Hans-Peter Friedrich (CSU) bzw. seinem parlamentarischer Staatssekretär Dr. Christoph Bergner (CDU) vertreten. Hinzu kommt ein Vertreter der Bundesländer. Der Rat tagt offiziell zweimal jährlich; darüber hinaus kann er auch öfters informell zusammentreten. Der Rat kann Empfehlungen und Fördermaßnahmen erlassen. Für Ersteres bedarf es eines Vorschlags der Kommission, für Letzteres ist zusätzlich die Zustimmung des Europäischen Parlaments notwendig. Sportorganisationen werden in unregelmäßigen Abständen zu den informellen Sportministertreffen eingeladen. Zu den formellen Sitzungen des Rates hat der Sport keinen Zutritt. Entscheidungen des Rats sind für die Mitgliedstaaten rechtlich nicht bindend.

Ratsarbeitsgruppe Sport

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Der Rat wird in seiner Arbeit von Ausschüssen und Arbeitsgruppen unterstützt. Die mit dem Lissabon-Vertrag ebenfalls neu geschaffene Arbeitsgruppe Sport („Sport Working Party“) setzt sich aus ranghohen Beamten der Ständigen Vertretungen der Mitgliedstaaten in Brüssel bzw. der nationalen Ministerien zusammen. Für Deutschland nehmen zusätzlich ein Vertreter der Abteilung Sport des Bundesministeriums des Innern (BMI) sowie ein Vertreter der Bundesländer an den Sitzungen dieses Gremiums teil. Die Arbeitsgruppe Sport hat die Aufgabe, die Sitzungen des Sportministerrats inhaltlich vorzubereiten. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die Tagesordnung als auch die Beschlussfassung. Die Sitzungen der Ratsarbeitsgruppe Sport finden 6-7 Mal jährlich statt. Sportorganisationen haben keinen Zutritt zu diesem Gremium.

Expertengruppen Der von den EU-Sportministern im Mai 2011 angenommene Arbeitsplan Sport sieht auch die Schaffung von sechs themenspezifischen Expertengruppen vor: ›› ›› ›› ›› ›› ››

Anti-Doping Good Governance Allgemeine und berufliche Bildung im Sport Sport, Gesundheit und Beteiligung Sportstatistik Nachhaltige Finanzierung des Sports

Die Expertengruppen ersetzen die schon zuvor auf europäischer Ebene bestehenden, von der Kommission geleiteten, informellen Arbeitgruppen. Durch die Schaffung der Expertengruppen wird eine bessere Einbindung in die bestehenden Ratsstrukturen gewährleistet. Die Mitarbeit in den Expertengruppen erfolgt weiterhin auf freiwilliger Basis. Interessierte Mitgliedstaaten nominieren nationale Experten, die über entsprechendes Fachwissen verfügen. Die Nominierung wird in Deutschland durch das BMI vorgenommen. Zu den Sitzungen der Arbeitsgruppen können auf vorherigen Antrag auch Beobachter aus dem organisierten Sport zugelassen werden. Das EOC EUBüro wird auch weiterhin als Beobachter in allen Expertengruppen vertreten sein. In der ersten Sitzung wählen die Expertengruppen einen Vorsitzenden. Die Kommission stellt das Sekretariat. Die Expertengruppen tagen mindestens zwei Mal im Jahr und erhalten auf Grundlage des vorliegenden Arbeitsplans konkrete Arbeitsaufträge. Die Empfehlungen der Expertengruppen fließen in die Arbeiten der „Ratsarbeitsgruppe Sport“ ein, die die Sitzungen der europäischen Sportminister vorbereitet. Erste Arbeitsergebnisse sollen Mitte bis Ende 2012 vorliegen. Bis Ende 2013 erstellt die Kommission einen Umsetzungsbericht, der als Grundlage für die Erarbeitung des nächsten Arbeitsplans ab dem Jahr 2014 dienen soll.

Sportdirektorentreffen Bei den Treffen der Sportdirektoren kommen die ranghöchsten für den Sport zuständigen Vertreter der nationalen Ministerien (Arbeitsebene) der EU-Mitgliedsstaaten zusammen. Deutschland wird in diesem Gremium von Gerhard Böhm, Abteilungsleiter Sport im BMI, vertreten. Hinzu kommt ein Repräsentant der Länder. Die Organisation der Sportdirektorentreffen obliegt der jeweiligen Ratspräsidentschaft. Nach dem Lissabon-Vertrag hat das Gremium gleichwohl an Bedeutung verloren, da die formelle Kooperation nun innerhalb der festgelegten Ratsstrukturen erfolgt.

Sportministerrat – Beispiele konkreter Aktivitäten ›› ››

›› Empfehlungen und Fördermaßnahmen vorzuschlagen ›› In Bereichen wie z.B. Binnenmarkt, Wettbewerb oder Beschäftigung und Soziales, die unmittelbare Auswirkungen auf den Sport haben, über Verordnungen oder Richtlinien stärker regulativ tätig zu werden. ›› Grünbücher“ und Weißbücher“ zu sportrelevanten Themen herauszugeben. Grünbücher regen Diskussionen an und richten Fragen an betroffene Akteure (z.B. „Grünbuch Online-Glücksspiel“), Weißbücher fassen Ergebnisse von Grünbüchern oder anderen Konsultationen zusammen und enthalten in der Regel konkrete Maßnahmen (z.B. „Weißbuch Sport“). Die Europäische Kommission fördert darüber hinaus sportrelevante Projekte und Studien und bereitet die Arbeiten in der Ratsarbeitsgruppe Sport und den Expertengruppen des Rates vor. Als „Hüterin der Verträge“ kann die Kommission zudem Vertragsverletzungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof einleiten, wenn sie der Auffassung ist, dass ein Mitgliedsstaat seine aus den EU-Verträgen resultierenden vertraglichen Verpflichtungen verletzt (wie z.B. im Bereich „Glücksspiele“ geschehen). Sport allgemein fällt in die Zuständigkeit der Generaldirektion Bildung und Kultur (GD EAC), die von Kommissarin Androulla Vassiliou geleitet wird. Nicht alle Sportthemen fallen in die Zuständigkeit der GD EAC. Weitere für den Sport relevante Generaldirektionen sind die Generaldirektion Binnenmarkt (GD MARKT), die Generaldirektion Wettbewerb (GD COMP) oder die Generaldirektion Beschäftigung und Soziales (GD EMPL).

Bei seiner künftigen Rechtssprechung wird der EuGH nun auch die Bestimmungen des Art. 165 AEUV berücksichtigen müssen. Ob dies zu einer sportfreundlicheren Interpretation bestimmter Vorschriften führen wird, bleibt abzuwarten. Der EuGH kann nicht auf eigene Initiative tätig werden. Auf Antrag der Europäischen Kommission kann der EuGH im Rahmen eines „Vertragsverletzungsverfahrens“ prüfen, ob ein Mitgliedsstaat seine aus den europäischen Verträgen erwachsenden Verpflichtungen verletzt hat. Im Rahmen des „Vorabentscheidungsverfahrens“ äußert sich der EuGH auf Anfrage eines nationalen Gerichts zur Auslegung von EU-Recht und der Vereinbarkeit mit einer nationalen Rechtsvorschrift. Viele der bekannten Sporturteile sind auf diesem Wege zustande gekommen.

Europäische Kommission – sportrelevante Beispiele ›› ››

›› ›› ›› ››

›› INSTITUTIONELLE STRUKTUREN

INSTITUTIONELLE STRUKTUREN

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ANDERE EUROPÄISCHE UND INTERNATIONALE ORGANISATIONEN DER EUROPARAT

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DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

DER EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSUND SOZIALAUSSCHUSS

Der Ausschuss der Regionen (AdR) ist die Vertretung der Gebietskörperschaften in Europa. Die Aufgabe des AdR besteht darin, der lokalen und regionalen Ebene im EU-Entscheidungsprozess Gehör zu verschaffen. Der AdR zählt 344 Mitglieder aus den 27 EU-Mitgliedstaaten. Der AdR umfasst – neben dem Plenum als beschlussfassender Versammlung – sechs verschiedene Ausschüsse. Nach EU-Recht sind die Europäische Kommission, das Europäische Parlament und der Ministerrat dazu verpflichtet, den AdR bei allen Gesetzesvorhaben, die die lokale und regionale Ebene berühren, zu konsultieren. Sportrelevante Angelegenheiten fallen in den Zuständigkeitsbereich des Ausschusses für Bildung, Jugend und Forschung (EDUC). Als beratendes Gremium spielt der AdR im institutionellen Gefüge der EU nur eine beschränkte Rolle. Er kann zu bestimmten sportrelevanten Initiativen der Europäischen Kommission eine Stellungnahme abgeben. So hat der AdR etwa eine Stellungnahme zur Mitteilung der Kommission „Entwicklung der europäischen Dimension des Sports“ abgegeben. Die Empfehlungen des AdR sind für die europäische Kommission nicht bindend.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWS) ist ein konsultatives Organ. Seine 344 Mitglieder vertreten unterschiedliche wirtschaftliche und soziale Interessengruppen und werden von den nationalen Regierungen nominiert. In manchen Politikbereichen muss der EWS von der Europäischen Kommission konsultiert werden. Im Sportbereich ist die Rolle des EWS beschränkt. 2011 hat der EWS eine Arbeitsgruppe ins Leben gerufen, um eine Stellungnahme zur Mitteilung der Kommission „Entwicklung der europäischen Dimension des Sports“ abzugeben. Das EOC EU-Büro wirkte in dieser Arbeitsgruppe aktiv mit. Die Position wurde von der Plenarversammlung des AdR im Herbst 2011 angenommen. Die Stellungnahmen des EWS sind für die Kommission, Parlament und Rat nicht bindend.

INSTITUTIONELLE STRUKTUREN

Der Europarat wurde am 5. Mai 1949 gegründet und hat seinen Sitz in Straßburg. Der Europarat zählt 49 Mitgliedstaaten und deckt damit fast alle Länder Europas ab. Der Europarat ist keine EU-Institution und sollte daher weder mit dem „Europäischen Rat“ (Gipfeltreffen der EU-Staats- und Regierungschefs) noch mit dem EU-Ministerrat (Gremium für die Fachminister der EU-Mitgliedstaaten) verwechselt werden. Der Europarat setzt sich zum Ziel, die Kooperation seiner Mitgliedstaaten in den Bereichen Demokratie, Menschenrechte, Rechtsstaat und Kultur zu fördern. Der Europarat verfügt über ein eigenes Gericht, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, der seinen Sitz ebenfalls in Straßburg hat. Der Europarat fördert auch die Kooperation seiner Mitgliedstaaten im Sportbereich. Folgende vom Europarat verabschiedete Konventionen sind für den Sport von Bedeutung:

und UEFA. Deutschland hat lediglich einen Beobachterstatus. Die Tätigkeiten von EPAS umfassen: ›› Entwicklung von Standards (z.B. Empfehlungen) ›› Jährliche Treffen der für Sport zuständigen Minister der Mitgliedstaaten ›› Sportrelevante Berichte und Studien ›› Konferenzen

›› E uropäische Konvention zur Zuschauergewalt (1985), ratifiziert von 41 Staaten ›› Anti-Doping Konvention (1989), ratifiziert von 50 Staaten Die Umsetzung der Konventionen wird über einen speziellen Mechanismus überprüft. Sportrelevante Angelegenheiten fallen innerhalb des Europarats in die Zuständigkeit eines speziellen Gremiums: EPAS (Enlarged Partial Agreement on Sport). EPAS wurde 2007 geschaffen und dient als Plattform für die zwischenstaatliche Kooperation im Sportbereich. EPAS fördert auch den Dialog zwischen den Regierungen der Mitgliedstaaten, Sportverbänden und anderen Nichtregierungsorganisationen (NGOs). EPAS zählt gegenwärtig 34 Mitgliedstaaten und 17 Sportorganisationen, darunter EOC, ENGSO

INSTITUTIONELLE STRUKTUREN

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Neben den EU-Institutionen sind Sportverbände und -vereine Schlüsselakteure und Hauptadressaten europäischer Sportpolitik. Ein regelmäßiger Austausch in sportrelevanten Angelegenheiten ist notwendig, stellt beide Seiten jedoch auch vor große Herausforderungen. So muss die EU die Vielfalt der Sportstrukturen in Europa angemessen berücksichtigen, während der organisierte Sport Anstrengungen unternehmen muss, um mit einer Stimme zu sprechen. Der organisierte Sport hat vielfältige Möglichkeiten, um seine Interessen in die Entscheidungsprozesse auf europäischer Ebene einzubringen. Hierzu zählt auch der sogenannte „Strukturierte Dialog“, der verschiedene Formen annehmen kann. Wie diese Mechanismen aussehen und welche Möglichkeiten der Sport besitzt, um der eigenen Stimme im Dickicht der EU-Entscheidungsprozesse mehr Gewicht zu verleihen, vermittelt der folgende Überblick.

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DAS UN-BÜRO FÜR SPORT FÜR ENTWICKLUNG UND FRIEDEN Das „UN-Büro für Sport für Entwicklung und Frieden“ (UNOSDP) ist eine Einrichtung der Vereinten Nationen. Das Büro wird von Willy Lemke, seit 2008 UN-Sonderbeauftragter für „Sport für Entwicklung und Frieden“, geleitet und setzt sich zum Ziel, das Potenzial des Sports stärker für die Entwicklungszusammenarbeit sowie die Umsetzung der „UN-Milleniumsziele“ zu nutzen. Sport wurde bereits zuvor von vielen UN-Agenturen als Instrument für Gesundheitsaufklärung oder Friedensarbeit genutzt. Eine der Hauptaufgaben des Büros besteht auch darin, die sportrelevanten Aktivitäten der UN zu bündeln und weiterzuentwickeln. Die inhaltliche Arbeit erfolgt in vier Arbeitsgruppen: ›› ›› ›› ››

Sport und Gesundheit Sport und Gleichstellung Sport und Entwicklung von Kindern und Jugendlichen Sport und Frieden

Unterstützung erhält die UN darüber hinaus auch im Rahmen bestehender Kooperationen mit IOC und FIFA. INSTITUTIONELLE STRUKTUREN

DIALOG MIT DEM ORGANISIERTEN SPORT STRUKTURIERTER DIALOG AUF RATSEBENE Unter spanischer EU-Ratspräsidentschaft nahmen die europäischen Sportminister im ersten Halbjahr 2010 eine Entschließung an, die einen „Strukturierten Dialog“ zwischen Mitgliedstaaten und organisiertem Sport auf höchster Ebene vorsieht. Dieser Dialog setzt sich zum Ziel, Standpunkte und Informationen zu sportrelevanten EUThemen auszutauschen. Der Dialog erfolgt in Form von informellen Zusammenkünften von Vertretern der EU-Institutionen (Ministerrat, Europäische Kommission und Europäisches Parlament) und des organisierten Sports am Rande der Tagungen der EU-Sportminister. Das erste Treffen fand im Dezember 2010 unter belgischer Präsidentschaft statt. Die jeweilige Ratspräsidentschaft entscheidet

nicht nur über die Tagesordnung der Treffen, sondern auch darüber, welche Sportorganisationen zu den Treffen eingeladen werden. Laut Entschließung muss die Präsidentschaft dabei folgende Punkte berücksichtigen: ›› D iversität der Sportstrukturen: Olympischer und nicht-olympischer Sport, Profi- und Breitensport, Wettkampf- und Freizeitsport, Behindertensport. ›› Die Interessen der unterschiedlichen Akteure im Sportsektor ›› Die besonderen Merkmale des Sportsektors ›› Die internationale Dimension des Sports Kritikwürdig aus Sicht des organisierten Sports ist insbesondere, dass die jeweilige Präsidentschaft, und nicht der Sport selbst über die Zusammensetzung der eigenen Delegation entscheidet. Darüber hinaus sind die bisher durchgeführten Treffen ergebnislos verlaufen. Es sind Änderungen am bisherigen Modell nötig, um die Zusammenarbeit zwischen EU-Institutionen und organisiertem Sport ergebnisorientierter und konstruktiver zu gestalten.

INSTITUTIONELLE STRUKTUREN

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THEMENFELDER

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DIALOG MIT DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION

EUROPÄISCHES PARLAMENT

In zahlreichen Politikbereichen verpflichten die EU-Verträge die Europäische Kommission zur Konsultierung von Interessensparteien. Auch mit dem organisierten Sport pflegt die Kommission einen regelmäßigen Austausch. Folgende Aktivitäten sind zu nennen:

Im Gegensatz zu Rat und Kommission ist der Dialog zwischen organisiertem Sport und Europäischem Parlament nicht institutionalisiert. Dennoch eröffnen sich dem Sport zahlreiche Einflussmöglichkeiten: Die politischen Fraktionen organisieren in regelmäßigen Abständen öffentliche Anhörungen zum Sport. Sportverbände treten regelmäßig auch direkt mit Abgeordneten des Europäischen Parlaments in Kontakt. Bei Gesetzesvorhaben oder Berichten, die Auswirkungen auf den Sport haben, sind die Parlamentarier häufig auf das Fachwissen von Sportvertretern angewiesen. Dieses gilt insbesondere für Ausschüsse, die sich nur am Rande mit dem Sport befassen (z.B. IMCOBinnenmarktausschuss oder REGI-Regionalausschuss).

›› E U Sportforum: Das einmal jährlich stattfindende EUSportforum wird von der Europäischen Kommission organisiert und finanziert. Es bietet Kommission und Sportverbänden eine Plattform zur Diskussion europäischer Sportthemen. ›› Öffentliche Konsultationen oder Grünbücher zu sportrelevanten Themen ›› Konferenzen ›› Bilaterale Treffen mit Vertretern des organisierten Sports ›› Zusammenkünfte auf höchster Ebene zwischen der für Sport zuständigen Kommissarin Androulla Vassiliou und führenden Vertretern des organisierten Sports Die Europäischen Olympischen Komitees (EOK) sind einer der wichtigsten Gesprächspartner der Europäischen Kommission. Auf Arbeitsebene finden regelmäßige Treffen zwischen dem Referat Sport der Kommission und dem EOC EU-Büro statt, die einen Austausch in sportrelevanten Fragen ermöglichen.

INSTITUTIONELLE STRUKTUREN

ORGANISATION DES SPORTS FREIZÜGIGKEIT UND NICHTDISKRIMINIERUNG BEDEUTUNG FÜR DEN SPORT Arbeitnehmerfreizügigkeit und Nicht-Diskriminierung stellen zentrale Grundsätze des EU-Rechts dar. Einen Überblick über die Auswirkungen auf den Profisport bietet das Bosman-Urteil des EuGH. In ihrer Mitteilung zum Sport (2011) erklärt die Kommission nun zum ersten Mal, dass die Grundsätze der Freizügigkeit und der Nicht-Diskriminierung nicht nur auf Profisportler, sondern auch auf den Amateursport anzuwenden sind. Diskriminierungen aus Gründen der Nationalität sind nicht mit EU-Recht vereinbar (s. Art. 18 AEUV). In der Praxis bedeutet dies, dass die Teilnahme von EU-Bürgern an Sportveranstaltungen selbst auf Amateurebene gewährleistet werden muss. Sportverbände und –vereine sind daher gut beraten, diskriminierende Bestimmungen aus ihren Satzungen und Spielordnungen zu streichen und ihre Wettkämpfe auch für Staatsbürger aus anderen EUMitgliedstaaten zu öffnen.


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PROFISPORT

AMATEURSPORT

Nach Rechtssprechung des EuGH gelten professionelle und semiprofessionelle Sportler als Arbeitnehmer und unterliegen daher den EU-Bestimmungen zur Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 AEUV). Das bekannteste Urteil des EuGH zur Freizügigkeit von Sportlern ist das Bosman-Urteil. Darin gibt der EuGH vor, wie die FreizügigkeitsBestimmungen auf den Sport anzuwenden und wie Ausländerquoten und Transferregeln mit europäischem Recht in Einklang zu bringen sind. Demnach ist jedwede direkte Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, wie z.B. Ausländerquoten in Individual- oder Mannschaftssportarten unzulässig, weil Profisportler hierdurch in der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit eingeschränkt werden. Indirekt diskriminierende Regelungen sind nur dann mit EU-Recht vereinbar, wenn sie erstens ein legitimes Ziel verfolgen und zweitens die Einschränkungen notwendig und verhältnismäßig sind, um das genannte Ziel zu erreichen. Hierzu gehören etwa Quoten für lokal ausgebildete Spieler oder Vergütungen für die Rekrutierung und Ausbildung junger Spieler.

In der Mitteilung zum Sport (2011) vertritt die Kommission zum ersten Mal die Ansicht, dass die Grundsätze der Nicht-Diskriminierung (Art. 18 AEUV) und die aus der Unionsbürgerschaft erwachsenden Rechte (Art. 21 AEUV) auch auf den Amateursport anzuwenden sind. Dies gilt sowohl für Individual- als auch Mannschaftssportarten. Ein Arbeitspapier der Kommissionsdienstellen zum Thema „Sport und Freizügigkeit“, das parallel zur Mitteilung erschienen ist, gibt weitere Orientierungen. Demnach sind nationale Wettkämpfe und Meisterschaften für Staatsbürger aus anderen EU-Staaten grundsätzlich zu öffnen. Nach Auffassung der Kommission sind folgende Praktiken nicht mit EU-Recht vereinbar, weil es sich um eine direkte bzw. indirekte Diskriminierung handelt:

Ein Beispiel für EU-konforme Regelungen ist die UEFA-Regelung über „lokal ausgebildete Spieler“ („Home-grown players“), die zur Saison 2006/2007 eingeführt wurde. Laut UEFA gelten Spieler als „lokal ausgebildet“, wenn sie unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit mindestens drei Jahre lang im Alter zwischen 15 und 21 Jahren von ihrem aktuellen Verein oder einem vom jeweiligen nationalen Verband anerkannten Verein ausgebildet wurden. Die Regel wurde schrittweise umgesetzt. Ab 2008/09 müssen bei Klubs in der UEFA Champions League und der UEFA Europa League mindestens acht lokal ausgebildete Spieler in dem auf 25 Akteuren begrenzten Kader stehen. Die UEFA-Regelung stellt somit explizit keine Bedingungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit. Darüber hinaus gilt sie für alle Spieler und Vereine, die an von der UEFA organisierten Wettbewerben teilnehmen, in gleichem Maße. Die Förderung der Ausbildung junger Spieler und die Sicherung der Ausgewogenheit der Wettbewerbe wurden als legitime Ziele von allgemeinem Interesse anerkannt und die konkrete Ausgestaltung der Regelung als verhältnismäßig erachtet. Nach Auffassung der Kommission ist die UEFA-Regelung im Gegensatz zur mittlerweile verworfenen „6+5-Regel“ der FIFA daher mit dem Grundsatz der Arbeitnehmerfreizügigkeit vereinbar. Nichtsdestotrotz behält sich die Kommission vor, die konkrete Anwendung des UEFA-Reglements bis Ende 2012 noch einmal zu überprüfen. ›› L aut Kommission und EuGH sind auch folgende Einschränkungen mit der Arbeitnehmerfreizügigkeit vereinbar: ›› Auswahl von Spielern für Nationalmannschaften ›› Die Begrenzung der Teilnehmeranzahl von Sportwettkämpfen ›› Fristen für Spielertransfers in Mannschaftssportarten

THEMENFELDER

›› Q uotenregelungen in Individual- oder Mannschaftssportarten, die die Teilnahme von EU-Bürgern beschränken ›› Beschränkung des Zugangs zu Meisterschaften und Wettkämpfen auf „eigene“ Staatsbürger ›› Aufenthaltsvoraussetzungen als Bedingung für die Teilnahme an nationalen Sportveranstaltungen (z.B. bestimmte Anzahl von Jahren) ›› Weigerung, dem Wechsel eines Amateursportlers zu einem Verband aus einem anderen EU-Mitgliedstaat zuzustimmen

PRAKTISCHE EMPFEHLUNGEN ›› N ationale Wettbewerbe und Wettkämpfe sollten für Angehörige aus anderen EU-Staaten grundsätzlich geöffnet werden. Diskriminierende Bestimmungen, die deutsche Staatsangehörige aufgrund ihrer Nationalität bevorzugen, sollten aus Satzungen bzw. Spielordnungen gestrichen werden. ›› Übermäßig lange Aufenthaltsbedingungen als Voraussetzung für die Teilnahme am sportlichen Wettbewerb könnten als indirekte Diskriminierung angesehen und sollten daher vermieden werden. Der Zugang zu Sportwettkämpfen kann aber von einer vorherigen Mitgliedschaft in einem deutschen Sportverein abhängig gemacht werden. ›› Die Vergabe nationaler Titel und Meisterschaften sowie das Aufstellen nationaler Rekorde können den eigenen Staatsbürgern vorbehalten bleiben. ›› „Ausländerquoten“ im Mannschaftssport sind nicht mit EURecht vereinbar. Quoten für lokal ausgebildete Spieler oder Vergütungen für die Rekrutierung und Ausbildung junger Spieler sind nach gegenwärtigem Stand zulässig.

PERSPEKTIVEN ›› In der Mitteilung zum Sport kündigt die Kommission an, bis 2012 „Leitlinien“ zur Vereinbarkeit der Grundsätze der Freizügigkeit und Anti-Diskriminierung mit EU-Recht in Individualsportarten herausgeben zu wollen. ›› Bis 2012 wird die Kommission zudem die Anwendung der UEFA-Regel zu lokal ausgebildeten Spielern bewerten. ›› 2013 wird die Kommission einen Bericht zur Anwendung der Freizügigkeitsrichtlinie (2004/38/EG) herausgeben

WEITERE INFORMATIONEN ›› ››

Konkret bedeutet dies, dass diskriminierende Regelungen, die EUBürgern aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit den Zugang zu nationalen Wettbewerben und Meisterschaften direkt oder indirekt untersagen, abgeschafft werden müssen. Ausnahmen sind nach Ansicht der Kommission in folgenden Fällen zulässig:

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›› Zusammensetzung von Nationalmannschaften ›› In Sportarten mit Direktausscheidungen nach dem KnockOut-Prinzip (Boxen, Fechten, Tennis etc.). Hier kann der Zugang von EU-Bürgern eingeschränkt werden, wenn diese einen übermäßigen Einfluss auf den Ausgang des Wettbewerbes ausüben ›› Vergabe nationaler Titel und Meisterschaften ›› Aufstellen nationaler Rekorde In jedem Falle sind Beschränkungen aber zu rechtfertigen und müssen verhältnismäßig sein, d.h. sie dürfen nicht über das zur Gewährleistung des sportlichen Wettbewerbs unbedingt erforderliche Maß hinausgehen. In ihrer Auffassung folgt die Kommission den Empfehlungen einer von ihr 2009 in Auftrag gegebenen und 2010 veröffentlichten Studie über die „Gleichbehandlung von Ausländern in Einzelsportwettkämpfen“. Die Studie ergab, dass innerhalb der EU eine ganze Vielfalt von Regelungen existiert, die den Zugang zu und die Teilnahme von EU-Bürgern an nationalen Wettbewerben und Meisterschaften in irgendeiner Weise einschränken. Diese Beschränkungen variieren je nach Land und Sportart. THEMENFELDER


GLEICHBEHANDLUNG VON SPORTLERN AUS DRITTSTAATEN

VISAPOLITIK

BEDEUTUNG FÜR DEN SPORT

BEDEUTUNG FÜR DEN SPORT

Die Europäische Union hat mit einigen „Drittstaaten“ wie z.B. der Türkei sogenannte „Assoziierungsabkommen“ abgeschlossen. Diese beinhalten in der Regel auch ein Diskriminierungsverbot. Beim Vorliegen einer legalen Aufenthaltsgenehmigung sind Angehörige aus dem jeweiligen Drittstaat hinsichtlich der Arbeitsbedingungen sowie der Entlohnung ebenso zu behandeln wie Staatsangehörige des jeweiligen EU-Staates, in dem sie sich aufhalten. Unmittelbare Auswirkungen für den Sport ergeben sich dann, wenn ein Sportverband oder –verein einen Profisportler aus einem Drittstaat, wie z.B. der Türkei, Serbien oder Russland, verpflichten möchte.

ENTWICKLUNGEN AUF EU-EBENE

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In der Rechtssache Deutscher Handballbund vs. Maros Kolpak vom 8. Mai 2003 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass ein in der EU angestellter Sportler aus einem Drittstaat nicht aufgrund seiner Nationalität benachteiligt werden darf, wenn die EU mit dem entsprechendem Staat ein Abkommen unterzeichnet hat, das ein Diskriminierungsverbot hinsichtlich der Arbeitsbedingungen beinhaltet. Dieses Urteil hat der EuGH im Fall Simutenkov (2005) bekräftigt. Neben einigen Abkommen mit einzelnen Ländern hat die EU im Jahr 2000 mit der Gruppe der afrikanischen, karibischen und pazifischen Staaten („AKP-Staaten“) das sogenannte Abkommen von Cotonou unterzeichnet. In Artikel 13-3 des Abkommens ist festgelegt, dass Arbeitnehmer aus AKP-Staaten, die legal in einem EU-Mitgliedstaat beschäftigt sind, aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht benachteiligt werden dürfen. Dies gilt auch für Arbeits-, Entlohnungs- und Kündigungsbedingungen. Demzufolge darf ein in Deutschland beschäftigter Sportler, der aus einem Land kommt, das ein solches Abkommen mit der EU geschlossen hat, nicht aufgrund seiner Nationalität von einem sportlichen Wettbewerb ausgeschlossen werden. Zu berücksichtigen ist aber, dass weder das Abkommen von Cotonou noch die anderen zwischen der EU und Drittstatten geschlossenen Assoziierungsabkommen das Recht auf volle Arbeitnehmerfreizügigkeit innerhalb der EU einräumen. Ist ein Profisportler beispielsweise bei einem spanischen Fußballverein angestellt, berechtigt ihn das nicht automatisch, in einem anderen EU-Mitgliedstaat einer Beschäftigung nachzugehen.

THEMENFELDER

WEITERE INFORMATIONEN ›› W eitere Informationen bzw. Orientierungshilfen zur Gleichbehandlung von Sportlern aus Drittstaaten können einem Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen zur Arbeitnehmerfreizügigkeit entnommen werden. ›› Alle zwischen der EU und Drittstaaten abgeschlossenen Assoziierungsabkommen sind auf der Internetseite des Ministerrats zu finden

Das Recht, sich innerhalb der Europäischen Union frei bewegen und aufhalten zu können, ist eine der vier Grundfreiheiten der EU. Das Schengener Abkommen erlaubt es EU-Bürgern, die innereuropäischen Grenzen ohne Personenkontrolle zu passieren. Der freie Personenverkehr gilt nicht für Bürger aus Drittstaaten. Sportler aus bestimmten Drittstaaten müssen vor der Einreise in die EU ein Visum beantragen, z.B. wenn sie an einer sportlichen Großveranstaltung teilnehmen wollen. Nicht selten erschweren die komplizierten Visa-Bestimmungen die Arbeit der Sportverbände und reduzieren die Attraktivität europäischer Bewerber als Standort von Sportgroßveranstaltungen.

ENTWICKLUNGEN AUF EU-EBENE Im Laufe der letzten Jahre hat die EU die Visa-Bestimmungen für die Westbalkanstaaten gelockert (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Kroatien, Mazedonien, Montenegro, Serbien). Im November 2010 wurde die Visumpflicht für Bürger aus Albanien und Bosnien-Herzegowina aufgehoben. Dabei wurde jedoch gleichzeitig ein Schutzmechanismus eingeführt, der es ermöglicht, das Recht auf visafreies Reisen im Falle des Missbrauchs wieder aufzuheben. In diesem Zusammenhang hat die Europäische Kommission im Mai 2011 die Wiedereinführung der Visumpflicht für einige Staaten des Westbalkans vorgeschlagen. Seit der Annahme eines gemeinsamen Visa-Kodex im Juli 2009 gelten für die Länder des Schengen-Raums einheitliche Regeln. Auf Vorschlag des Sports wurde eine besondere Regelung zur vereinfachten Visa-Vergabe für Teilnehmer der Olympischen oder Paralympischen Spiele aufgenommen: Visumsanträge können als Gruppenanträge gemeinsam mit den olympischen Akkreditierungskarten bei den jeweiligen Behörden der EU-Mitgliedsstaaten eingereicht werden. Diese Ausnahmeregelung gilt aber nur für die Teilnahme an den Olympischen oder Paralympischen Spielen und ist nicht auf andere Sportveranstaltungen übertragbar. Für Sportler, die an anderen sportlichen Wettkämpfen in der EU teilnehmen, sind daher die allgemeinen Visa-Bestimmungen bindend. Mit einigen Staaten hat die EU auch bilaterale Erleichterungsabkommen geschlossen, die ebenfalls Sonderregelungen erhalten (vgl. unten). Erstmals hatte die EU eine solche Sonderregelung für die Olympischen und Paralympischen Spiele 2004 in Athen erlassen, um Mitgliedern der „Olympischen Familie“ die Einreise in die EU zu erleichtern. THEMENFELDER

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SPIELERVERMITTLER

Schengenraum – Einreiseregelungen

Schengenraum

visumsfreie Einreise

EU-Mitglied, nicht Teil des Schengenraums

Visum zur Einreise benötigt

„Flughafen-Transitvisum“ notwendig

Der Schengen-Raum:

Gegenseitigkeitsprinzip

Die 25 Schengen-Länder sind: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik und Ungarn.

EU-Bürger benötigen für Länder, deren Staatsangehörige bei der Einreise in die EU von der Visumpflicht befreit sind, ebenfalls kein Visum.

Aufhebung des Schengener Abkommens Aus besonderem Anlass (etwa Wahrung der nationalen Sicherheit) darf ein Mitgliedsland Grenzkontrollen zeitweise wieder einführen. Eine vorübergehende Aufhebung des Schengener Abkommens kann sowohl Bürger aus Drittstaaten als auch EU-Bürger betreffen, die an Sportveranstaltungen teilnehmen möchten. So wurde beispielsweise der freie Personenverkehr nach Österreich für die Dauer der FußballEuropameisterschaft 2008 aufgehoben.

THEMENFELDER

Viele Sportler lassen sich in einem immer komplexeren rechtlichen Umfeld bei der Aushandlung und Unterzeichnung von Verträgen von Spielervermittlern beraten. So sind in der EU um die 6000 lizenzierte und unlizenzierte Spielervermittler in über 30 verschiedenen Sportarten tätig. Die überwiegende Mehrheit ist im Fußball aktiv, aber gerade in Deutschland sind Spielervermittler auch in anderen Sportarten präsent. Die Tätigkeiten von Spielervermittlern sind in der Europäischen Union nicht einheitlich geregelt. In einigen Mitgliedstaaten existiert für Spielervermittler ein spezieller rechtlicher Rahmen. In anderen Ländern unterliegen ihre Tätigkeiten dem allgemeinen Arbeitsrecht. Darüber hinaus haben einige internationale Verbände wie die FIFA und die FIBA eigene Regularien entwickelt. In den vergangenen Jahren hat sich auch die EU verstärkt des Themas angenommen.

ENTWICKLUNGEN AUF EU-EBENE

PRAKTISCHE HINWEISE 28

Source: http://ec.europa.eu/home-affairs/policies/borders/borders_visa_en.htm

BEDEUTUNG FÜR DEN SPORT

Erleichterungsabkommen Mit einigen Ländern (z.B. Russland, Ukraine, Moldawien) hat die EU sogenannte Visa-Erleichterungsabkommen geschlossen. Danach werden bestimmten Personengruppen Visa nach einem vereinfachten Verfahren ausgestellt. Alle Abkommen dieser Art beinhalten auch Sonderregelungen für Sportler und Mitglieder der „Olympischen Familie“. Ausnahmen für „Teilnehmer an internationalen Sportveranstaltungen und ihr Begleitpersonal“: ›› e inmalige Angabe des Einreisegrunds („eine schriftliche Einladung der Gasteinrichtung: der zuständigen Behörden, der nationalen Sportverbände oder der Nationalen Olympischen Komitees der Mitgliedstaaten“) ›› keine Visumsgebühren ›› Mehrfachvisa mit einer Gültigkeit von bis zu einem Jahr

In der Mitteilung zum Sport vom Januar 2011 verweist die Europäische Kommission darauf, dass die Tätigkeiten von Spielervermittlern im Hinblick auf Finanzkriminalität und die Ausbeutung junger Sportler oft bedenklich sind. Nach Auffassung der Kommission gefährden solche Praktiken die Integrität und Fairness von Sportveranstaltungen. Der von den Europäischen Sportministern im Mai 2011 verabschiedete Arbeitsplan für den Sport sieht die Bildung einer Expertengruppe „Good Governance im Sport“ vor. Diese Expertengruppe wird sich unter anderem mit dem Berufszugang sowie der Kontrolle von Spielervermittlern befassen. Das Europäische Parlament hat seinerseits im Juni 2010 eine Entschließung zu Spielervermittlern im Sport angenommen. Darin ruft das Parlament unter anderem zur Schaffung eines EU-weiten „Lizenzsystems“ und eines Registers für Spielervermittler auf. Schon in seiner Entschließung zur Zukunft des Profifußballs in Europa (2007) wies das Parlament daraufhin, dass einheitliche Regelungen für Spielervermittler notwendig seien.

und privater Akteure analysiert. Im Ergebnis lehnt die Studie die Idee einer EU-weiten Regelung ab und weist darauf hin, dass die Regulierung der Aktivitäten von Spielervermittlern in die Verantwortung des Sports fällt. Dies entspricht auch der Auffassung des organisierten Sports. Für eine einheitliche Regulierung der Tätigkeiten von Spielervermittlern fehlt der Europäischen Kommission darüber hinaus die rechtliche Grundlage. Schon im Weißbuch Sport (2007) hatte die Kommission auf missbräuchliche Praktiken von Spielervermittlern, die zu Korruption, Geldwäsche und Ausbeutung minderjähriger Spieler führen, aufmerksam gemacht.

Im Dezember 2009 veröffentlichte die Europäische Kommission eine unabhängige „Studie zu Spielervermittlern in der Europäischen Union“. Ziel dieser Studie war es, einen Überblick über die Tätigkeit von Spielervermittlern in der EU zu bieten und die wichtigsten hiermit in Verbindung stehenden Probleme zu identifizieren. Nach Angaben der Studie sind in Deutschland Spielervermittler nicht nur im Fußball, sondern insgesamt in 16 Sportarten tätig. Um eine Einschätzung zu ermöglichen, ob europäische Maßnahmen in Zukunft nötig sind, wurden außerdem die Lösungsansätze verschiedener öffentlicher THEMENFELDER

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BEKÄMPFUNG VON KORRUPTION UND SPIELMANIPULATION PERSPEKTIVEN Am 8./9. November 2011 organisierte die Europäische Kommission eine Konferenz zum Thema Spielervermittler. Ziel der Konferenz war es, eine aktuelle Bestandsaufnahme der Probleme zu erstellen und mit Vertretern des Sports (Verbände, Ligen, Spieler und Vermittler) übe Lösungsmöglichkeiten zu diskutieren. Wie nicht anders zu erwarten, brachte die Diskussion keine wesentlichen neuen Erkenntnisse. Deutlich wurde aber, dass rechtliche Maßnahmen seitens der EU von einem Großteil der Akteure für nicht notwendig erachtet werden. Wie schon in der Mitteilung zum Sport angekündigt, wird die Europäische Kommission eine Studie über die wirtschaftlichen und rechtlichen Aspekte von Spielertransfers durchführen lassen. Die Studie wurde im September 2011 ausgeschrieben.

WEITERE INFORMATIONEN ›› M itteilung der Europäischen Kommission vom Januar 2011 ›› Entschließung des europäischen Parlaments zu Spielervermittlern im Sport (2010) ›› Studie zu Spielervermittlern in der Europäischen Union (2009)

BEDEUTUNG FÜR DEN SPORT Korruption und Spielmanipulation gefährden die Integrität und das Ansehen des Sports. Die jüngsten Wettskandale im europäischen Profifußball haben gezeigt, dass der organisierte Sport dieses Problem nicht alleine lösen kann. Aufgrund grenzüberschreitend agierender krimineller Netzwerke haben Korruption und Wettbetrug eine starke europäische und internationale Dimension. Aus diesem Grund muss das Problem auf europäischer und internationaler Ebene angegangen werden. Der Kampf gegen diese Phänomene erfordert einen engen Schulterschluss zwischen organisiertem Sport, Wettanbietern, Strafverfolgungsbehörden und internationalen Organisationen. Themen wie illegale und irreguläre Wettgeschäfte, der Schutz von Sportveranstalterrechten, die strafrechtliche Verfolgung krimineller Netze sowie Prävention und Aufklärung spielen hierbei eine zentrale Rolle.

ENTWICKLUNGEN AUF EU-EBENE

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Die EU-Sportminister haben die Integrität des Sports als eine von drei zentralen Prioritäten in ihren im Mai 2011 verabschiedeten EU-Arbeitsplan Sport aufgenommen. Neben dem Kampf gegen Doping und der Entwicklung von „Good Governance“-Prinzipien wollen sich die europäischen Sportminister in den nächsten Jahren auch verstärkt dem Thema des Wettbetrugs im Sport widmen. Zu diesem Zweck sieht der Arbeitsplan die Einrichtung einer Expertengruppe „Good Governance“ im Sport vor. Diese Expertengruppe soll bis Mitte 2012 erste Vorschläge entwickeln, wie dem Problem der Wettmanipulation auf europäischer Ebene begegnet werden kann. Die Empfehlungen der Expertengruppe sollen die Grundlage für eine Diskussion in der zuständigen Ratsarbeitsgruppe sowie im Sportministerrat bilden. Auch die polnische EU-Präsidentschaft hat den Kampf gegen Korruption und Spielmanipulation zu einer ihrer Prioritäten gemacht. Kontrovers wird zwischen den Mitgliedstaaten diskutiert, ob ein Straftatbestand „Sportbetrug“ in die jeweilige nationale Gesetzgebung integriert werden sollte. Auf Initiative Polens sollen die Sportminister zudem bis Ende November rechtlich unverbindliche Schlussfolgerungen zur Spielmanipulation mit weiteren Empfehlungen annehmen. Ein stärkeres Engagement der EU gegen Spielmanipulationen ist aus Sicht des organisierten Sports zu begrüßen.

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Faktoren zu einem effektiveren Umgang mit der Frage der Spielabsprachen auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene beitragen könnten“. In ihrer „Mitteilung zum Kampf gegen Korruption“ vom Juni 2011 verweist die Kommission zudem darauf, dass Korruption im Sport ein grenzüberschreitendes Problem ist und kündigt eine Studie an, die untersuchen soll, wie Korruption im Sportbereich in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten erfasst wird. Das Europäische Parlament hatte schon in einer schriftlichen Erklärung vom Juni 2011 zur „Bekämpfung der Korruption im europäischen Sport“ eine groß angelegte Studie zu Bestechungsfällen im europäischen Sport gefordert. Im Rahmen der gegenwärtigen Diskussion um die Integrität des Sports nimmt das Thema des Wettbetrugs eine zentrale Bedeutung ein. Noch unter ungarischer Präsidentschaft fand am 19./20. Mai im Sportministerrat erstmals eine Diskussion zu sportbezogenen Aspekten von Online-Wetten statt. Die Europäische Kommission hat am 24. März 2011 ein Grünbuch über Online-Glücksspiele im Binnenmarkt veröffentlicht und eine öffentliche Konsultation zu diesem Thema eingeleitet. Das Europäische Parlament hatte die Kommission schon in der o.g. schriftlichen Erklärung vom Juni zur Regulierung von Sportwetten im Internet aufgefordert.

Die Kommission hat in ihrer Mitteilung zum Sport (2011) angekündigt, „in Zusammenarbeit mit dem Europarat zu untersuchen, welche THEMENFELDER

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WIRTSCHAFTLICHE DIMENSION DES SPORTS ENTWICKLUNGEN AUF INTERNATIONALER EBENE Das Internationale Olympische Komitee hat am 1. März 2011 eine Konferenz zum Thema Bekämpfung von Wettmanipulationen und illegalen Sportwetten organisiert. Während dieser Konferenz kamen Vertreter von Regierungen, des organisierten Sports, internationaler Organisationen (einschließlich Interpol) und Wettanbieter überein, eine Arbeitsgruppe zur Bekämpfung von illegalen Wettgeschäften im Sport ins Leben zu rufen. Am 15. Juni wurden drei Untergruppen zu den folgenden Themen geschaffen: ›› Bildung und Prävention ›› Monitoring ›› Gesetzgebung und Regulierung

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Erste Ergebnisse sollen im Februar 2012 vorliegen. Am 15. Juni hat die olympische Bewegung eine Empfehlung zu Sportwetten angenommen. Abgesehen vom IOC engagieren sich auch FIFA und UEFA im Kampf gegen illegale Wettgeschäfte und Spielmanipulation. Im Mai 2011 hat die FIFA eine Vereinbarung mit Interpol unterzeichnet. Im Rahmen der Olympischen Spiele 2008 hat das IOC erstmals ein Frühwarnsystem zur Beobachtung von Wettaktivitäten nach dem Vorbild der FIFA ins Leben gerufen.

PERSPEKTIVEN ›› A nnahme von Schlussfolgerungen zu Spielmanipulation und Wettbetrug durch EU-Sportminister auf Initiative Polens bis Ende November 2011 ›› Entwicklung von Vorschlägen zum Umgang mit Spielmanipulation auf europäischer Ebene durch Expertengruppe „Good Governance“ bis Mitte 2012 ›› Kommissionsstudie zur Korruption im Sportbereich bis 2012

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WEITERE INFORMATIONEN ›› ›› ››

EU-FÖRDERPROGRAMME FÜR DEN SPORT BEDEUTUNG FÜR DEN SPORT Bisher existiert auf europäischer Ebene noch kein eigenes Sportförderprogramm. Projekte mit Sportbezug können aber über Förderprogramme aus anderen Bereichen, wie z.B. Jugend, Bildung, Gesundheit oder Regionalpolitik finanziell unterstützt werden. Die Europäische Kommission stellt auch Fördergelder für sportrelevante Studien zur Verfügung. Artikel 165 AEUV bietet darüber hinaus die rechtliche Basis für die Schaffung eines eigenen Sportförderprogramms sowie für eine bessere Einbeziehung des Sports in andere EU-Politiken und Programme (Mainstreaming). Die Perspektiven sind ermutigend: 2014 wird die Kommission den Sport mit eigenen Mitteln ausstatten. Die Umsetzung erfolgt über das neue europäische Bildungsprogramm „Erasmus for all“.

EU-FÖRDERGELDER FÜR SPORTPROJEKTE Sportprojekte können über verschiedene EU-Programme gefördert werden, wenn sie dazu beitragen, die übergeordneten Programmziele zu erreichen. Die wichtigsten sind: ›› J ugend in Aktion: Das Programm richtet sich an junge Menschen zwischen 13 und 30 Jahren und verfügt über ein Gesamtbudget von 885 Mio. EUR. Gefördert werden u.a. Jugendbegegnungen, Jugendinitiativen und der Austausch von Freiwilligen im Rahmen des Europäischen Freiwilligendienstes. ›› Programm für Lebenslanges Lernen: Das Programm verfügt über ein Gesamtbudget von 7 Milliarden EUR und fördert Maßnahmen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung. Das Programm bietet Sportorganisationen in den Bereichen Qualifikation und Bildung eine Reihe von Fördermöglichkeiten. ›› Europa für Bürgerinnen und Bürger: Das Programm unterstützt Aktivitäten zur Förderung einer aktiven Bürgerschaft und zivilgesellschaftlichen Engagements. Es kann genutzt werden, um Diskussionsprojekte zu sportrelevanten Themen zu finanzieren. Organisationen mit europäischem Netzwerk

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können darüber hinaus Betriebskostenzuschüsse zur Deckung ihrer laufenden Kosten beantragen. ›› Strukturfonds: Die Strukturfonds fördern die sozio-ökonomische Entwicklung von Europas Regionen. Deutschland erhält im Zeitraum 2007 bis 2013 mehr als 26 Mrd. EUR Strukturfondsmittel. Der Europäische Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) kann unter bestimmten Bedingungen zur Finanzierung von Sportstätten genutzt werden. Über den Europäischen Sozialfonds (ESF) lassen sich Beschäftigungsoder Qualifizierungsmaßnahmen im Sport fördern. Die INTERREG-Programme können genutzt werden, um Sportprojekte in Grenzregionen zu fördern. Über den Europäischen Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) und LEADER können Sportprojekte in ländlichen Gebieten gefördert werden. ›› Gesundheitsprogramm: das Gesundheitsprogramm verfügt über ein Gesamtbudget von 321,5 Mio. EUR und unterstützt gesundheitsfördernde Aktivitäten. Das Programm fördert Projekte, deren Schwerpunkt auf einem gesunden Lebensstil und einer gesunden Ernährungsweise liegt. THEMENFELDER


Vorbereitende Maßnahmen auf dem Gebiet des Sports Das Programm Vorbereitende Maßnahmen im Bereich des Sports wurde 2009 von der Europäischen Kommission ins Leben gerufen. Das Ziel des Programms bestand darin, nach Inkrafttreten des Lissabon-Vertrags bewährte Verfahren und Netzwerke im Sport zu testen und damit Vorarbeiten für ein künftiges Sportförderprogramm zu leisten. In den Jahren 2009, 2010 und 2011 wurden insgesamt 42 Sportprojekte in verschiedenen Bereichen, wie z.B. das Projekt „Athletes2Business“ (2009) oder „Sport4GoodGovernance“ (2011) des EOC EU-Büros, über das Programm gefördert. Auch deutsche Sportorganisationen wie die Deutsche Sportjugend oder die Führungsakademie des DOSB waren schon mit ihren Projektanträgen erfolgreich. Das Programm „Vorbereitende Maßnahmen“ endet Ende 2011. Die im Jahr 2011 ausgewählten Projekte werden noch bis Mitte 2013 durchgeführt. Eine von der Kommission in Auftrag gegebene erste Evaluierung des Programms fiel positiv aus.

›› D aphne: das Programm aus dem Bereich Justiz und Inneres fördert die Prävention und die Bekämpfung von Gewalt gegenüber Kindern, Jugendlichen und Frauen (z.B. im sportlichen Umfeld). In der Regel können reine Sportveranstaltungen nicht über bestehende EU-Programme gefördert werden. Allerdings gibt es im EUBudget eine Budgetlinie „ Sonderveranstaltungen“ („Special Annual Events“), die in der Vergangenheit Sportgroßveranstaltungen wie die

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Europäischen Olympischen Jugendspiele oder die Mittelmeerspiele gefördert hat. Die Förderbedingungen sind von Programm zu Programm verschieden. Bei Projektanträgen sind grundsätzlich die übergeordneten Programmziele zu berücksichtigen. Weitere Informationen zu Fördermöglichkeiten können der DOSB-Broschüre „Sportförderung in der EU – Ein praktischer Leitfaden“ entnommen werden.

EU-FÖRDERGELDER FÜR PERSPEKTIVEN SPORTRELEVANTE Die gegenwärtigen Förderprogramme laufen noch bis Ende 2013. Auch das Programm „Vorbereitende Maßnahmen“ läuft nach drei STUDIEN Ausschreibungsrunden Ende 2011 aus. 2012 wird die Kommission Auf europäischer Ebene mangelt es an gesicherten Informationen und Daten zum Sport. Als Beitrag zu einer wissensbasierten Politikgestaltung finanziert die EU daher auch sportrelevante Studien. Die Förderbedingungen sind in den jeweiligen Ausschreibungen präzisiert, die auf der Website „Tenders Electronic Daily“ veröffentlicht werden. Das EOC EU-Büro hat an der Studie zur nachhaltigen Breitensportfinanzierung mitgewirkt, die Anfang 2012 veröffentlicht werden soll.

Beispiele für sportrelevante Studien ›› S tudie über eine mögliche künftige Überwachungsfunktion im Bereich Sport in der EU (2011) ›› Studie zu den wirtschaftlichen und rechtlichen Aspekten von Spielertransfers (2011) ›› Studie über den Beitrag des Sports zu Wirtschaftswachstum und Beschäftigung in der EU (2011) ›› Studie über die Gleichbehandlung von Ausländern in Einzelsportwettkämpfen (Dezember 2010) ›› Studie zu Spielervermittlern in der EU (Februar 2010) ›› Studie über Freiwilligentätigkeit in der EU (Februar 2010)

aber eine Reihe von Pilotprojekten in verschiedenen Bereichen finanzieren. Hierzu steht ein Gesamtbudget von 4 Mio. EUR zur Verfügung. Die inhaltlichen Schwerpunkte stehen derzeit noch nicht fest. In ihrem Vorschlag zum mehrjährigen Finanzrahmen vom Juni 2011 hat die Kommission die Schaffung eines Unterprogramms Sport als Teil des übergeordneten europäischen Bildungsprogramms „Erasmus for all“ vorgeschlagen. Am 23. November hat die Kommission einen detaillierten Entwurf des geplanten Programms veröffentlicht. Nach Vorstellung der Kommission soll sich das Budget für das Unterprogramm Sport auf insgesamt 238 Mio. EUR im Zeitraum 20142020 belaufen. Nach Angaben der Kommission sollen folgende Themen vorrangig gefördert werden: ›› ›› ›› ››

Good Governance, ehrenamtliche Strukturen Gesundheitsförderung Soziale Eingliederung und Chancengleichheit Prävention von und Kampf gegen Intoleranz und Gewalt im Sport ›› Duale Karriere ›› Kampf gegen Doping Die Förderung soll größtenteils in der Form von Zuschüssen für transnationale Projekte erfolgen. Darüber hinaus sollen auch nichtkommerzielle Sportveranstaltungen sowie der „Kapazitätsaufbau“ von Sportorganisationen im Breitensport gefördert werden. Der Vorschlag der Kommission muss vom Europäischem Parlament und dem Ministerrat angenommen werden. Darüber hinaus ist die endgültige Höhe des Programmbudgets auch vom Ausgang der Verhandlungen über den mehrjährigen Finanzrahmen (2014-2020) abhängig, die gerade begonnen haben. Vor dem Hintergrund der derzeitigen Haushaltslage in einigen Mitgliedstaaten ist nicht auszuschließen, dass auch beim Sport noch einmal der Rotstift angesetzt wird. Erst Mitte 2013 wird endgültig feststehen, über welches Budget das geplante Sportprogramm verfügen wird.

WEITERE INFORMATIONEN ›› W eitere Informationen zu EU-Förderprogrammen sind der DOSB-Broschüre „Sportförderung in der EU – Ein Leitfaden“ zu entnehmen.

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MEDIENRECHTE

BEDEUTUNG FÜR DEN SPORT Die Vermarktung von Medienrechten ist von großer Bedeutung für die Finanzierung des Sports. Nicht nur für den Profisport stellen Einnahmen aus dem Verkauf von Medienrechten eine wichtige Einkommensquelle dar. Ein Teil der Einkünfte kommt auch dem Breitensport zugute. Die EU spielt in diesem Bereich eine wichtige Rolle: Bei der Vergabe von Medienrechten müssen die Vorgaben des EU-Rechts, insbesondere die Bestimmungen zu Binnenmarkt und Wettbewerb, beachtet werden. Die EU hat die Zentralvermarktung von Medienrechten unter bestimmten Bedingungen für zulässig erklärt.

Zentralvermarktung von Medienrechten

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Die Vergabe von Medienrechten erfolgte bisher weitgehend auf Grundlage des Prinzips der territorialen Exklusivität. Dies bedeutet, dass der Rechteinhaber dem Erwerber eine territorial begrenzte Lizenz zur Übertragung einer Sportveranstaltung erteilt. Die größte Bedeutung spielt die Vergabe von Übertragungsrechten im Fußball. Fast alle europäischen Fußballligen wie die englische Premier League, die italienische Serie A oder die Deutsche Fußball Liga vermarkten Fernsehrechte zentral. Nach Auffassung der Kommission ist die Zentralvermarktung von Medienrechten unter bestimmten Voraussetzungen mit EU-Wettbewerbsrecht vereinbar. Hierzu müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein, die die Kommission in den Fällen Englische Premier League (2003), Deutsche Fußball-Bundesliga (2005) und der UEFA Champions League (2006) skizziert hat: ›› D urchführung eines transparenten und diskriminierungsfreien Vergabeverfahrens ›› Aufteilung in mehrere Lizenzpakete, damit mehrere Sender gleichzeitig Rechte erwerben können. Die Rechte für Internet und Mobilfunk müssen getrennt von den Fernsehrechten vergeben werden. ›› Zeitliche Begrenzung der Rechtevergabe auf drei Jahre ›› Ungenutzte Rechte müssen nach einer bestimmten Zeit an die Vereine zum Zwecke der individuellen Vermarktung zurückfallen In der Mitteilung zum Sport vom Januar 2011 betont die Kommission, dass „die zentrale Vermarktung von Medienrechten ein gutes Beispiel für finanzielle Solidarität und Umverteilungsmechanismen im Sport“ darstelle. Die Kommission empfiehlt Sportverbänden darüber hinaus, Solidaritätsmechanismen einzuführen, die eine angemessene Verteilung der Einkünfte sicherstellen. THEMENFELDER

Der Fall Premier League gegen Karen Murphy und QC Leisure Erhebliche Auswirkungen auf die künftige Vergabepraxis könnte das am 4. Oktober in der Rechtssache Premier League (FAPL) gegen Karen Murphy und QC Leisure ergangene Urteil des EuGH haben. In der Rechtssache standen sich die „Football Association Premier League“ (FAPL) und Karen Murphy, eine britische Pub-Besitzerin, sowie das Unternehmen „QC Leisure“ gegenüber. In England besitzt die FAPL die Exklusivrechte für die Vergabe der Übertragungsrechte von Fußballspielen der Premier League. Die FAPL hatte Sky die exklusiven Übertragungsrechte für die Live-Ausstrahlung eingeräumt. Um die territoriale Exklusivität zu schützen verpflichtet sich der jeweilige Lizenznehmer, sein Satellitensignal zu verschlüsseln und nur den Abonnenten des ihm zugewiesenen Gebiets zu übermitteln. Der Lizenzvertrag untersagte dem Lizenznehmer, Decoderkarten an Personen zu veräußern, die außerhalb des Mitgliedstaats wohnen, für den die Lizenz erteilt wurde. Fernsehzuschauer können also nur die Spiele sehen, die von der Rundfunkanstalt des Mitgliedstaats ausgestrahlt werden, in dem sie wohnen. 2004 entbrannte der Streit, nachdem Pub-Besitzerin Karen Murphy einen Decoder des griechischen Lizenzinhabers nutzte, um Spiele der Premier League zu zeigen. Die FAPL leitete rechtliche Schritte gegen Murphy und den Vertreiber der griechischen Decoderkarten QC Leisure ein. In ihren Schlussanträgen vom 3. Februar 2011 vertrat EuGH-Generalanwältin Kokott die Ansicht, dass Vereinbarungen über die territoriale Exklusivität von Übertragungen von Fußballspielen gegen EU-Recht verstoßen. Demnach wäre es nicht mit EU-Recht vereinbar, LiveÜbertragungen von Premier League Fußballspielen in Gaststätten mit Hilfe ausländischer Decoder zu verbieten.

In seinem Urteil vom 4. Oktober stellt die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs fest, dass nationale Rechtsvorschriften, die die Einfuhr, den Verkauf und die Verwendung ausländischer Decoderkarten untersagen, gegen den freien Dienstleistungsverkehr verstoßen und weder „im Hinblick auf das Ziel, die Rechte des geistigen Eigentums zu schützen, noch durch das Ziel, die Anwesenheit der Öffentlichkeit in den Fußballstadien zu fördern, gerechtfertigt werden können“. Demnach „verstößt ein System exklusiver Lizenzen auch gegen das Wettbewerbsrecht der Union, wenn die Lizenzverträge es untersagen, ausländische Decoderkarten Fernsehzuschauern zur Verfügung zu stellen, die die Sendungen außerhalb des Mitgliedstaats sehen wollen, für den die Lizenz erteilt wurde“.

Damit ist nicht das Prinzip der territorialen Exklusivität an sich in Frage gestellt. Sportrechtebesitzer werden weiterhin territorial begrenzte Lizenzen vergeben können, müssen allerdings akzeptieren, dass Lizenznehmer aus anderen Mitgliedstaaten ihre Decoderkarten auch in das jeweilige Land verkaufen können. Die Premier League will jetzt sorgfältig prüfen, welchen Einfluss das Urteil tatsächlich auf das bisherige Geschäftsmodell hat. Offen bleibt, welche Auswirkungen das Urteil auf die Vergabepraxis anderer Sportrechtebesitzer haben wird.

SPORTEREIGNISSE VON BESONDERER BEDEUTUNG Die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (2010/13/EU), auch bekannt unter dem Namen „Fernsehen ohne Grenzen“, regelt den europäischen Fernsehbinnenmarkt. Sie ermöglicht es jedem EU-Mitgliedstaat, eine Liste mit „Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung“ zu erstellen. Sportgroßveranstaltungen, die auf dieser Liste stehen, dürfen nicht exklusiv im Bezahlfernsehen übertragen werden, sondern müssen im frei empfangbaren Fernsehen zu sehen sein. Die Liste der in Deutschland im frei empfangbaren Fernsehen auszustrahlenden Ereignisse umfasst folgende Veranstaltungen: ›› Olympische Spiele (Sommer- und Winterspiele). ›› Alle Spiele mit deutscher Beteiligung, das Eröffnungsspiel, die Halbfinalspiele und das Endspiel der Fußball Europaund Weltmeisterschaften. ›› die Halbfinalspiele und das Endspiel um den Vereinspokal des Deutschen Fußballbundes. ›› Heim- und Auswärtsspiele der deutschen Fußballnationalmannschaft. ›› Endspiele der europäischen Vereinsmeisterschaften im Fußball (Champions-League, UEFA-Pokal) mit deutscher Beteiligung. Bisher haben neben Deutschland sieben weitere Mitgliedstaaten eine solche Liste bei der Europäischen Kommission eingereicht. Neben Großveranstaltungen wie den Olympischen Spielen oder der

Fußball-Weltmeisterschaft haben die meisten Länder auch Veranstaltungen von rein nationalem Interesse aufgenommen. Im Februar 2011 entschied das Gericht der Europäischen Union im Rechtsstreit zwischen UEFA und FIFA mit der Europäischen Kommission (Rechtssachen T-385/07, T55/08, T-68/08). Danach kann ein Mitgliedstaat unter Umständen die exklusive Übertragung im Pay-TV sogar für alle Spiele einer Welt- oder Europameisterschaft untersagen. FIFA und UEFA haben gegen das Urteil Einspruch eingelegt.

WEITERE INFORMATIONEN ›› D ie Liste „bedeutender Ereignisse“ (für alle Mitgliedstaaten) wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht ›› Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen „EU und Sport: Hintergrund und Kontext“, Begleitdokument zum Weißbuch Sport, Kapitel 3.1 Sportmedienrechte (2007) ›› Urteil des EuGH in Rechtssache English Premier League vs. Karen Murphy und QC Leisure THEMENFELDER

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GLÜCKSSPIEL UND SPORTWETTEN

BEDEUTUNG FÜR DEN SPORT

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Rückflüsse aus Glücksspiel und Sportwetten stellen die wichtigste Einkommensquelle für den organisierten Sport dar, insbesondere für den Breitensport. In ihrer Mitteilung zum Sport vom Januar 2011 betont die Kommission, dass Einnahmen aus Lotteriewesen und Sportwetten in allen Mitgliedstaaten direkt oder indirekt zur Finanzierung des Sports beitragen. In Deutschland belaufen sich die Einnahmen aus dem staatlichen Glücksspielmonopol auf geschätzte 460 Millionen Euro jährlich. Darüber hinaus ist die Bedeutung des Online-Sektors in den letzten Jahren rasant gewachsen. Wie aus verschiedenen Studien hervorgeht, sind Internet-Glücksspiele (Sportwetten, Poker, Online-Casinos etc.) der am schnellsten wachsende Wirtschaftssektor in Europa. Nach Angaben der Kommission beliefen sich die Einkünfte aus dem Internet-Glücksspiel im Jahr 2008 europaweit auf 6 Milliarden Euro. Allerdings operiert die überwiegende Mehrheit der Internetseiten in Europa, die Glücksspiele veranstalten, ohne Lizenz. Illegale Wettgeschäfte im Internet stellen eine ernste Gefahr für die Integrität des Sports dar, insbesondere wenn sie mit Spielmanipulation, Betrug, Korruption, Geldwäsche oder der Missachtung von Sportveranstalterrechten verbunden sind. Manche Mitgliedstaaten wie Frankreich und Italien haben ihre Online-Märkte für private Anbieter bereits geöffnet, Deutschland ist auf dem Weg dorthin.

ENTWICKLUNGEN AUF EU-EBENE Die EU besitzt keine Kompetenz zur Harmonisierung nationaler Gesetzgebung im Bereich der Glücksspiele und Sportwetten. Sie verfügt aber über einen erheblichen Einfluss, weil die Mitgliedstaaten bei der konkreten Ausgestaltung ihrer Glücksspiel-Regelungen die Vorgaben des europäischen Binnenmarkt- und Wettbewerbsrechts beachten müssen. Monopole, auch im Bereich des Glücksspiels, sind nach EU-Recht nur unter bestimmten Bedingungen zulässig. Nach der jüngsten Rechtssprechung des EuGH (vgl. Urteil „Liga Portuguesa“, C-42/07, 2009) können staatliche Glücksspielmonopole aus Gründen des allgemeinen Interesses wie Bekämpfung von Spielsucht, Verbraucherschutz oder Wahrung der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt sein. Einschränkungen des Wettbewerbs bzw. der Dienstleistungsfreiheit müssen aber in jedem Falle notwendig und verhältnismäßig sein. Gleichzeitig haben einige von der Europäischen Kommission initiierte Vertragsverletzungsverfahren mehrere Mitgliedstaaten zur THEMENFELDER

Änderung ihrer nationalen Gesetzgebung veranlasst. Frankreich hat seinen Markt für Online-Glücksspiele auf Druck der Kommission im Juni 2010 liberalisiert. Seitdem sind mehrere Länder dem französischen Beispiel eines „Konzessionsmodells“ gefolgt und haben ihre Glücksspiel-Märkte auch für private Anbieter geöffnet. Im März 2011 hat die Kommission ein Grünbuch zu „OnlineGlücksspielen im Binnenmarkt“ veröffentlicht und eine öffentliche Konsultation eingeleitet, an der sich interessierte Kreise beteiligen konnten. Mithilfe der Konsultation möchte sich die Kommission einen Überblick über die unterschiedlichen Regelungen im Bereich der Glücksspiele in den Mitgliedstaaten verschaffen. Die Konsultation könnte in eine europäische Rahmenrichtlinie zu OnlineGlücksspielen münden. In der Konsultation werden auch einige für den Sport relevante Fragen wie die Integrität des Sports, Wettbetrug oder Sportveranstalterrechte aufgegriffen. IOC und EOC haben sich mit einer gemeinsamen Position an der Konsultation beteiligt. Auch

DOSB, DFB und DFL haben eine gemeinsame Stellungnahme abgegeben, in der die EU aufgefordert wird, bei zukünftigen europäischen Initiativen die Integrität des Sports sowie die Sportveranstalterrechte stärker zu schützen. Auf die Notwendigkeit der Anerkennung von Eigentumsrechten von Sportveranstaltern hat auch der Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (IMCO) des Europäischen Parlaments in einer am 6. Oktober 2011 angenommenen „Entschließung zu Online-Glücksspielen im Binnenmarkt“ hingewiesen. Der im November 2011 angenommene Bericht zu „Online-Glücksspielen

im Binnenmarkt“ des deutschen Europaabgeordneten Creutzmann (FDP/ALDE) setzt sich ebenfalls für die Integrität sportlicher Wettbewerbe, angemessene Rückflüsse und einen verstärkten Kampf gegen Spielmanipulationen ein. Bei möglichen zukünftigen Maßnahmen im Bereich der Glücksspiele will die Kommission auch die Ergebnisse einer von ihr 2009 in Auftrag gegebenen Studie zur Finanzierung des Breitensports berücksichtigen.

Deutsche Situation und Position des organisierten Sports In Deutschland fußt das staatliche Monopol im Bereich der Glücksspiele und Sportwetten auf dem Glücksspielstaatsvertrag, der Ende 2011 ausläuft. In der Diskussion um die Zukunft dieses Vertrags und die künftige Ausgestaltung der Glücksspielregelung haben sich die wichtigsten Akteure bereits positioniert. Das staatliche Monopol in Deutschland ist maßgeblich an dem Ziel der Suchtprävention ausgerichtet. In mehreren Urteilen („Markus Stoß“, „Winner Wetten“, „Carmen Media Group“) hatte der EuGH die deutsche Regelung jedoch als nicht kohärent und unsystematisch bezeichnet und die Rechtfertigung des staatlichen Monopols in Frage gestellt. Die Kommission ist dieser Rechtsauffassung gefolgt. Somit ist allen Beteiligten klar, dass das staatliche Lotteriemonopol in der derzeitigen Form nicht aufrechterhalten werden kann. Vor diesem Hintergrund sprechen sich DOSB, DFB, DFL und die Mehrzahl der LSBs für eine Beibehaltung des staatlichen Lottomonopols bei einer gleichzeitigen staatlich kontrollierten Öffnung des Marktes für Sportwetten im Internet aus. Die Beratungen über den künftigen Glücksspielstaatsvertrag dauern derzeit noch an und werden voraussichtlich erst Anfang 2012 abgeschlossen sein.

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PERSPEKTIVEN ›› D ie Kommission wird bis Ende 2012 die Ergebnisse der Konsultation zu Online-Glücksspielen im Binnenmarkt veröffentlichen und evt. Folgemaßnahmen ergreifen ›› Bis Februar bzw. März will die Kommission die Ergebnisse der Studie zur Finanzierung des Breitensports veröffentlichen ›› 2012 Neuregelung des Glücksspielstaatsvertrags

WEITERE INFORMATIONEN ›› G emeinsame Position von DOSB, DFB, DFL und Stiftung Deutsche Sporthilfe zur Zukunft des deutschen Glücksspielstaatsvertrags ›› Position von IOC und EOC zum Grünbuch „OnlineGlücksspiele im Binnenmarkt“ THEMENFELDER


GEISTIGE EIGENTUMSRECHTE

BEDEUTUNG FÜR DEN SPORT Geistige Eigentumsrechte und verwandte Rechte wie z.B. Marken-, Medien- oder Bildrechte besitzen eine hohe wirtschaftliche Bedeutung für den Sport. Aufgrund der rasanten Entwicklung des Internets hat sich das Umfeld für die Nutzung und Verwertung dieser Rechte in den letzten Jahren radikal geändert. Sportveranstalter sehen sich immer häufiger Formen der digitalen Piraterie wie z.B. der unerlaubten Wiedergabe von sportlichen Wettkämpfen im Internet („Webstreaming“) oder Marken- und Produktpiraterie ausgesetzt. Anbieter von Internetsportwetten bieten Wetten auf Sportveranstaltungen an, ohne dass sie irgendeine finanzielle Gegenleistung für die gewerbliche Nutzung erbringen oder sich an der Finanzierung des Profi- oder Breitensports beteiligen. Hieraus resultiert ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden. Angesichts der technologischen Entwicklung gewinnt das Thema der geistigen Eigentumsrechte auf EU-Ebene seit einigen Jahren an Bedeutung. Die Schaffung eines europäischen Leistungsschutzrechts für Sportveranstalter wäre aus Sicht des organisierten Sports zu begrüßen.

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PERSPEKTIVEN ›› V ergabe einer Studie zum Sportveranstalterschutzrecht durch Kommission bis April 2012, die untersuchen soll, wie geistige Eigentumsrechte im Sport im Rahmen der „Europäischen Digitalen Agenda“ berücksichtigt werden können ›› Veröffentlichung eines Berichts zum 2011 lancierten Grünbuch über audiovisuelle Werke im Laufe des Jahres 2012 durch die Kommission

WEITERE INFORMATIONEN ›› M itteilung der Kommission „Europäische Digitale Agenda“ ›› Entschließung des Europäischen Parlaments „über die europäische Dimension des Sports“ sowie zu „Online-Glücksspielen im Binnenmarkt“

ENTWICKLUNGEN AUF EU-EBENE In ihrer Mitteilung zum Sport (2011) hat die Kommission auf die Bedeutung der Rechte am geistigen Eigentum für den Sport insgesamt sowie die Notwendigkeit eines besseren Schutzes hingewiesen. So hat die Kommission angekündigt, sportbezogene Urheberrechte bei der Umsetzung der „Europäischen Digitalen Agenda“ berücksichtigen zu wollen. Als eine der sieben Leitinitiativen der EU soll die Europäische Digitale Agenda die Schaffung eines europäischen Binnenmarktes für digitale Dienstleistungen vorantreiben. Zu den geplanten Maßnahmen gehören ein besserer Schutz gegen Marken-, Produkt- und Digitalpiraterie sowie die grenzüberschreitende Vermarktung von Medienrechten im Sport. In der Mitteilung zum Sport hat die Kommission auch angekündigt, eine Studie zum Sportveranstalterschutzrecht und der Nutzung von Bildrechten in Auftrag geben zu wollen. Im Mai 2011 hat die Kommission eine „Mitteilung über einen Binnenmarkt für Rechte des geistigen Eigentums“ herausgegeben. In dem Papier schlägt sie die Schaffung eines einheitlichen Rechtsrahmens für den Schutz geistiger Eigentumsrechte sowie die Bekämpfung jeglicher Formen der Piraterie auf EU-Ebene vor.

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Im April 2009 hat die Europäische Kommission eine Beobachtungsstelle für Marken- und Produktpiraterie ins Leben gerufen. Die Hauptaufgabe des Observatoriums besteht darin, einen besseren Austausch von Daten, Informationen und bewährten Verfahren zwischen nationalen Behörden und Wirtschaft zu ermöglichen. Das Europäische Parlament hat sich seinerseits in seiner „Entschließung über die europäische Dimension des Sports“ sowie in seiner „Entschließung zu Online-Glücksspielen im Binnenmarkt“ für eine bessere Anerkennung der Rechte von Sportveranstaltern sowie einen besseren Schutz vor unerlaubter gewerblicher Nutzung durch Dritte ausgesprochen. Die Initiativen von Parlament und Kommission sind aus Sicht des organisierten Sports zu begrüßen. Vor dem Hintergrund der aktuellen Diskussion plädiert der DOSB für die Schaffung eines europäischen Sportveranstalterschutzrechts, das Sportveranstaltern eine angemessene finanzielle Vergütung für die gewerbliche Nutzung durch Dritte sichern soll.

Um Rechte am geistigen Eigentum besser zu schützen, hat sich der EU-Ministerrat im Mai 2010 ebenfalls für eine Verbesserung der Netz- und Informationssicherheit ausgesprochen. THEMENFELDER

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LIZENZIERUNGSSYSTEME

STAATLICHE BEIHILFEN

BEDEUTUNG FÜR DEN SPORT

BEDEUTUNG FÜR DEN SPORT

Lizenzierungssysteme im Sport leisten einen Beitrag zu Integrität und finanzieller Stabilität von Sportveranstaltungen. Sie sollen verhindern, dass Vereine aufgrund von Verschuldung oder Insolvenz vorzeitig aus einem Wettbewerb ausscheiden. Finanzielle Erwägungen stehen somit häufig im Vordergrund. Lizensierungssysteme beziehen aber auch Themen wie Sportinfrastrukturen, Sicherheit der Sportstätten oder die Gründung von Trainingszentren für Nachwuchsspieler mit ein. Das bekannteste Beispiel für ein Lizenzierungssystem ist das „Financial Fair Play“ Konzept der UEFA. Aber auch andere europäische Verbände und Ligen (z.B. Basketball, Rugby oder Handball) haben eigene Lizenzierungsverfahren entwickelt. Die EU unterstützt die Einführung von Lizenzierungssystemen im Sport und fördert den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren auf europäischer Ebene.

ENTWICKLUNGEN AUF EU-EBENE 42 In ihrer Mitteilung zum Sport vom Januar 2011 spricht sich die Europäische Kommission für die Einführung von Lizenzierungsverfahren wie die „Financial Fair Play“ Regelung der UEFA aus (siehe Kasten). Die Kommission weist jedoch darauf hin, dass solche Maßnahmen stets im Einklang mit EU-Recht, insbesondere den kartellrechtlichen Bestimmungen, stehen müssen. Das „Financial Fair Play“ Konzept wurde vom UEFA-Exekutivkomitee im Mai 2010 angenommen. Diese Entscheidung wurde auch vom Europäischen Parlament begrüßt, das in einer Stellungnahme darauf hinwies, dass ausgeglichene Wettbewerbe in allen Sportarten unabdingbar sind. Im September 2009 hat die Europäische Kommission in Brüssel eine Konferenz zu „Lizenzierungsverfahren für Vereinswettbewerbe“ ausgerichtet. Etwa 120 Repräsentanten von nationalen, europäischen und internationalen Sportverbänden diskutierten über Nutzen und Chancen von Lizenzierungssystemen im Profisport. Neben der UEFA-Regelung wurden auch die Lizenzierungsverfahren der „Euroleague Basketball“, der „Rugby Football Union“ sowie der „Group Club Handball“ vorgestellt. Wie im Weißbuch Sport (2007) erläutert, sieht die Kommission in stabilen Lizenzierungssystemen eine Chance zur Förderung von Good Governance im Sport. Schon 2007 machte das Europäische Parlament mit seiner Entschließung zu der Zukunft des Profifußballs in Europa (2007) auf die prekäre finanzielle Lage vieler europäischer Fußballvereine aufmerksam. THEMENFELDER

UEFA’s Financial Fair Play Die finanzielle Fairplay-Regelung der UEFA basiert auf drei Säulen: ›› V ereine dürfen über einen gewissen Zeitraum nicht mehr ausgeben als sie einnehmen ›› Verbot rückständiger Zahlungen gegenüber anderen Vereinen, Mitarbeitern und Behörden ›› Vorlage eines nachhaltigen Finanzplans, aus dem hervorgeht, dass im Laufe einer Saison anfallenden Verbindlichkeiten beglichen werden können Zu den Maßnahmen des „Financial Fair Play“ gehören auch eine mehrjährige Einschätzung der Situation im europäischen Klubfußball sowie die Einrichtung eines Klubfinanz-Kontrollausschusses. Ursprünglich sollte die UEFA Regelung zur Saison 2012/13 in Kraft treten. Im März 2010 einigten sich die European Club Association (ECA) und die UEFA darauf, die definitive Einführung nach einer mehrjährigen Übergangsphase auf das Jahr 2015 zu verschieben. Die Regelung der UEFA bezieht sich nur auf die Teilnahme an Wettbewerben, die auch von ihr veranstaltet werden. Die nationalen Ligen sind nicht verpflichtet, dieselben Regeln anzuwenden. WEITERE INFORMATIONEN UEFA Club Licensing and Financial Fair Play Regulations

In den meisten EU-Mitgliedstaaten leistet die öffentliche Hand einen wesentlichen Beitrag zur Finanzierung von Sportinfrastrukturen oder des Breitensports. In Deutschland wären der Ausbau und Unterhalt von Sportstätten ohne staatliche Unterstützung kaum zu finanzieren. Werden Subventionen oder sonstige Vergünstigungen gewährt, sind die Bestimmungen des EU-Beihilfenrechts zu beachten. Staatliche Beihilfen sind gemäß EU-Vertrag generell verboten. Die Beihilfenkontrolle ist wesentlicher Bestandteil der EU-Wettbewerbspolitik und soll gewährleisten, dass staatliche Interventionen den Wettbewerb und Handel im Binnenmarkt nicht stören. Im Bereich der Beihilfen verfügt die Europäische Kommission über umfassende Kontrollbefugnisse. Unter bestimmten Bedingungen sind staatliche Subventionen für den Sport mit EU-Beihilfenrecht vereinbar oder von diesem ausgenommen.

ENTWICKLUNGEN AUF EU-EBENE Bisher gab es nur wenige Entscheidungen, bei denen die Kommission die Regelungen über staatliche Beihilfen auf den Sportsektor angewandt hat. Beispiele sind die Entscheidungen der Kommission zur Förderung von Sportinfrastrukturen in Ungarn (2011) und von Profisportvereinen in Italien (2003 und 2004) und Frankreich (2001). In ihrer Mitteilung zum Sport vom Januar 2011 kündigt die Kommission an, die „Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen im Sport überwachen zu wollen und die Herausgabe von Leitlinien in Betracht zu ziehen, falls die Zahl der sportbezogenen staatlichen Beihilfen zunimmt“. Auf Amateursportvereine finden die Bestimmungen des europäischen Beihilfenrechts in der Regel keine Anwendung, da sie keine wirtschaftlichen Tätigkeiten ausüben und daher nicht als Unternehmen im Sinne des Artikels 107 AEUV betrachtet werden. Darüber hinaus können laut Artikel 107 Abs. 1 AEUV staatliche Beihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, wenn deren Auswirkungen sich auf eine Region beschränken und nicht die Handels- und Wettbewerbsbedingungen zwischen den Mitgliedstaaten der EU beeinträchtigen. Dies gilt für den größten Teil der lokalen Sportinfrastruktur. Profisportvereine hingegen üben in der Regel wirtschaftliche Tätigkeiten aus und unterliegen daher den Bestimmungen des EU-Beihilfenrechts. Hier muss im Einzelfall geprüft werden, ob eine öffentliche Förderung mit Unionsrecht vereinbar ist oder nicht. Das gilt auch für Steuerermäßigungen, die u. U. als unerlaubte Beihilfe bewertet werden können.

Staatliche Beihilfen für Profivereine können unter bestimmten Bedingungen als mit EU-Recht angesehen werden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sie unter die allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) fallen, die auf alle Sektoren angewandt wird. Hierzu gehören: ›› D e-minimis-Regel: staatliche Beihilfen, die über einen Zeitraum von 3 Jahren 300.000 EUR nicht überschreiten ›› Staatliche Subventionen für die Ausbildung junger Athleten, wenn die einschlägigen Bestimmungen der AGVO erfüllt werden ›› Staatliche Subventionen für Vereine mit finanziellen Problemen, vorausgesetzt, dass solche Beihilfen zeitlich begrenzt sind, von einem Restrukturierungsplan begleitet werden und die Rückzahlung innerhalb von 12 Monaten erfolgt. In diesen Fällen können staatliche Beihilfen ohne vorherige Unterrichtung der Kommission erfolgen. Andernfalls muss die Kommission gemäß Artikel 108 Abs. 3 AEUV über jede Beihilfe unterrichtet werden („Notifizierung“) und die Beihilfe kann erst gewährt werden, wenn die Kommission diese genehmigt hat.

WEITERE INFORMATIONEN Das Arbeitsdokument der Dienststellen der Kommission „EU und Sport: Hintergrund und Kontext“, Begleitdokument zum Weißbuch Sport (3.2.2 Kontrolle staatlicher Beihilfen) aus dem Jahr 2007 informiert darüber, in welchen Fällen staatliche Beihilfen im Einklang mit EU-Recht stehen und gibt einen Überblick über die Rechtslage. THEMENFELDER

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STEUERPOLITIK

BEDEUTUNG FÜR DEN SPORT Die unter dem Dach des DOSB zusammengeschlossenen mehr als 91.000 Sportvereine leisten einen unverzichtbaren Beitrag zum Gemeinwohl und zum sozialen Zusammenhalt in Deutschland. So engagieren sich mehr als 2,7 Millionen Menschen jährlich mit über 500 Millionen Stunden ehrenamtlicher Arbeit im Sport. Dieser wichtigen sozialen Funktion können deutsche Sportverbände- und vereine nur nachkommen, weil sie im Rahmen der derzeit gültigen EU-Mehrwertsteuerrichtlinie von Steuerbefreiungen und -vergünstigungen profitieren. Erstaunlicherweise gewähren nur ungefähr die Hälfte der EU-Mitgliedstaaten Steuererleichterungen für den Sport. Durch die unterschiedliche Steuerpraxis ergeben sich ungleiche Ausgangsbedingungen für Sportverbände in Europa.

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Die EU-Mehrwertsteuerrichtlinie (2006/112/EG) eröffnet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Mehrwertsteuerbefreiungen für bestimmte im Zusammenhang mit Sport stehende Dienstleistungen zu gewähren (Art. 132). So müssen gemeinnützige Vereine in Deutschland beispielsweise keine Mehrwertsteuer auf Mitgliedsbeiträge, Geld- und Sachspenden, Zuschüsse von Bund, Länder, Gemeinden oder Sportverbänden sowie Einnahmen aus Toto und Lotto abführen. Befreit sind nach deutschem Umsatzsteuergesetz (UStG) auch ehrenamtliche Tätigkeit, Sportunterricht, Sportkurse, Teilnehmergebühren oder Start- und Meldegelder bei Sportwettkämpfen. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten in bestimmten Fällen auch ermäßigte Mehrwertsteuersätze festlegen (Art. 98 Mehrwertsteuerrichtlinie). Hierzu gehören in Deutschland z.B. die Einnahmen aus Sportveranstaltungen oder die entgeltliche Überlassung von Sportanlagen. Ausschlaggebend für die Befreiung von der Mehrwertsteuer ist die Gemeinnützigkeit. Die 2007 in Kraft getretene Mehrwertsteuerrichtlinie wird derzeit von der EU überarbeitet. Erste Schritte in diese Richtung hat die Kommission am 1. Dezember 2009 mit der Veröffentlichung eines Grünbuchs zur Zukunft der Mehrwertsteuer sowie der Einleitung einer öffentlichen Konsultation, die am 31. Mai 2011 endete, unternommen. Erklärtes Ziel des Grünbuchs sind die Vereinfachung des derzeitigen Systems sowie die weitgehende Abschaffung aller Mehrwertsteuerausnahmen. Im Rahmen dieser Konsultation haben das EOC EU-Büro und der DOSB Positionspapiere eingereicht, die die Aufrechterhaltung der derzeit gültigen Steuerbefreiungen und – erleichterungen fordern. Darüber hinaus wendet sich der deutsche Sport entschieden gegen jedwede Kompetenzverlagerung von der THEMENFELDER

PERSPEKTIVEN Als Ergebnis der öffentlichen Konsultation zum Grünbuch wird die Europäische Kommission 2012 eine Mitteilung über die Zukunft der Mehrwertsteuer veröffentlichen. Der Sport erwartet, dass existierende Ausnahmeregelungen und vergünstigte Steuersätze für gemeinnützige Sportvereine auch unter der überarbeiteten Mehrwertsteuerrichtlinie aufrechterhalten bleiben.

WEITERE INFORMATIONEN Das Arbeitsdokument der Dienststellen der Kommission „EU und Sport: Hintergrund und Kontext“, Begleitdokument zum Weißbuch Sport (3.2.3 Besteuerung von Sportaktivitäten) bietet eine Orientierungshilfe, in welchen Fällen Steuerermäßigungen mit EU-Recht vereinbar sind.

nationalen auf die europäische Ebene. Die Möglichkeit zur Festlegung ermäßigter Mehrwertsteuersätze sollte auch weiterhin in der Kompetenz der Mitgliedstaaten verbleiben.

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Auch die Kommission hatte sich im Weißbuch Sport (2007) zu den derzeit gültigen Regelungen bekannt. Abgesehen von der Mehrwertsteuerrichtlinie hatten auch folgende steuerrechtliche Entscheidungen der Europäischen Kommission und des Europäischen Gerichtshofs Auswirkungen auf den Sport: ›› I m Mai 2011 entschied der Europäische Gerichtshof, dass auf Reit- und Rennpferde der volle Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent (statt wie bisher 7%) angewandt werden muss. ›› Im Januar 2011 wies die Europäische Kommission eine Anfrage der schwedischen Regierung zurück, die Sportvereinen, deren Jahresumsatz sich auf weniger als 100.000 EUR beläuft, die Mehrwertsteuer erlassen wollte. ›› 2009 wurde Finnland wegen Diskriminierung angeklagt, weil finnische Sportler steuerlich begünstigt wurden. ›› Im Juni 2008 leitete die Europäische Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Schweden, Dänemark, Finnland und Österreich ein und bat um Auskunft über die Anwendung bestimmter Steuerbefreiungen.

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SOZIALE DIMENSION DES SPORTS SCHUTZ MINDERJÄHRIGER BEDEUTUNG FÜR DEN SPORT

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Kinder und Jugendliche können vielfältigen Formen von Gewalt und Missbrauch ausgesetzt sein. Dies betrifft auch den Sport. Gesetzliche Bestimmungen sind notwendig, um zu verhindern, dass junge Sportler ausgebeutet werden oder in die Illegalität abrutschen. Eine wichtige Rolle spielen auch die Prävention von sexualisierter Gewalt im Sport sowie der Schutz gegen Armut und soziale Ausgrenzung. Beide Themen haben auch für den deutschen Sport höchste Priorität. So haben DOSB und seine Mitgliedsorganisationen im Dezember 2010 eine Erklärung zur Prävention von und zum Schutz vor sexualisierter Gewalt im Sport angenommen. Auch auf EU-Ebene ist der deutsche Sport aktiv. Im Rahmen der „Vorbereitenden Maßnahmen im Bereich des Sports“ 2011 hat die Deutsche Sportjugend den Zuschlag für ein EU-Projekt zur „Prävention von sexualisierter Gewalt im Sport“ erhalten, das bis 2013 in Zusammenarbeit mit Partnern aus anderen europäischen Ländern durchgeführt wird. Die Schutz und Förderung der Rechte von Kindern und Jugendlichen ist auch erklärtes Ziel der EU.

›› E ntschließung des Europäischen Parlaments zu Spielervermittlern im Sport: In diesem rechtlich unverbindlichen Dokument verlangen die Abgeordneten ein „Verbot der Entlohnung von Spielervermittlern im Falle des Transfers von Minderjährigen“. Ein solches Verbot existiert beispielsweise bereits in Frankreich. ›› Europäische Richtlinie über den Jugendarbeitsschutz (1994/33/EG): Nach Artikel 5 der Richtlinie können die Mitgliedstaaten durch Rechtsvorschrift festlegen, dass Kinder im Alter von mindestens 13 Jahren im Hinblick auf ihre Mitwirkung bei sportlichen Aktivitäten nur unter den von den Mitgliedstaaten festgesetzten Bedingungen beschäftigt wer-

den dürfen. Es existieren EU-weit keine einheitlichen Mindestanforderungen für die Beschäftigung im Sportbereich. Einige internationale Sportverbände haben Bestimmungen zum Schutz von Minderjährigen erlassen. Das „Reglement bezüglich des Status und des Transfers von Spielern“ der FIFA legt fest, dass ein Spieler nur international transferiert werden darf, wenn er mindestens 18 Jahre alt ist. Innerhalb der EU und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) darf ein Spieler unter bestimmten Bedingungen schon im Alter von 16 Jahren transferiert werden (so muss der Verein z.B. eine angemessene Aus- und Weiterbildung sowie Unterkunft sicherstellen).

WEITERE INFORMATIONEN ›› ››

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ENTWICKLUNGEN AUF EU-EBENE Der Vertrag von Lissabon verpflichtet die EU zum Schutz und zur Förderung der Rechte von Kindern. Den allgemeinen rechtlichen Rahmen bilden die Grundsätze der EU-Grundrechtecharta sowie die UNKinderrechtskonvention, die von allen EU-Staaten ratifiziert wurden. Im Oktober 2011 hat das Europäische Parlament eine Richtlinie zum Schutz von Kindern vor sexuellem Missbrauch und sexueller Ausbeutung verabschiedet. Die Richtlinie legt fest, dass die EU-Mitgliedstaaten in ihren nationalen Strafgesetzbüchern sexuellen Missbrauch und sexuelle Ausbeutung als Straftaten definieren müssen und schreibt zudem Höchststrafrahmen für die jeweiligen Vergehen vor. In ihrer im Januar 2011 veröffentlichten Mitteilung zum Sport beschäftigt sich die Europäische Kommission nicht eingehend mit dem Schutz von Kindern bzw. Minderjährigen. Sie betont aber, dass THEMENFELDER

vor allem junge Sportler aus Drittstaaten, die in Europa trainieren und an Wettkämpfen teilnehmen, „besonders anfällig und vielfältigen Risiken ausgesetzt“ sind. In diesem Zusammenhang fordert die Kommission, dass Trainingszentren „die moralische und bildungsmäßige Entwicklung der Sportler sicherstellen und deren berufliche Interessen wahren“ sollen. Darüber hinaus verweist die Kommission auf die im Weißbuch Sport (2007) zu diesem Thema gemachten Ausführungen. Im Urteil Olympique Lyonnais/ Olivier Bernard (2010) berücksichtigte der Europäische Gerichtshof den Schutz und die Rechte junger Sportler. So dürfen Jugendliche nicht dazu verpflichtet werden, ihren ersten Profivertrag mit ihrem ausbildenden Verein abschließen zu müssen. (siehe Kapitel zur Freizügigkeit S.25). Von Bedeutung sind auch folgende weitere europäische Initiativen: THEMENFELDER


ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT

BEDEUTUNG FÜR DEN SPORT Der Sport kann als Instrument in der Entwicklungszusammenarbeit oder den auswärtigen Beziehungen eingesetzt werden. Viele Sportverbände in Europa sind im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit tätig. Der deutsche Sport fördert seit Anfang der 60er Jahre die Entwicklung des Sports insbesondere in Ländern der sogenannten „Dritten Welt“. Dabei wurden bislang weltweit über 1400 Langzeit- und Kurzzeitmaßnahmen in über 100 Ländern in enger Kooperation mit dem Auswärtigen Amt und den DOSB-Mitgliedsorganisationen durchgeführt. Im Mittelpunkt der Förderung stehen die Ausbildung von einheimischen Fachkräften und der Aufbau dauerhafter Sportstrukturen. Die Europäische Union hat das Potenzial des Sports für die Entwicklungszusammenarbeit hervorgehoben, in der Praxis bleibt dessen Rolle aber begrenzt. Bisher wurden nur wenige Sportprojekte in diesem Bereich von der EU unterstützt.

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ENTWICKLUNGEN AUF EU-EBENE Gemäß Artikel 165 AEUV soll die EU die Zusammenarbeit mit Drittstaaten sowie internationalen Sportorganisationen fördern. In ihrer Mitteilung zum Sport (2011) betonte die Europäische Kommission, die „Möglichkeiten der internationalen Zusammenarbeit im Sportbereich“ prüfen zu wollen, „wobei das Hauptaugenmerk auf den europäischen Drittstaaten, besonders den Beitrittskandidaten und möglichen Bewerberländern, sowie dem Europarat“ liegen sollte. Dies betrifft in erster Linie die Türkei und die Staaten des westlichen Balkans. Auch die europäischen Sportminister haben die Kommission wiederholt dazu aufgefordert, die Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen im Sportbereich zu fördern. In dem im Mai 2011 von den europäischen Sportministern verabschiedeten Arbeitsplan Sport spielt das Thema allerdings keine Rolle.

›› Den Sport als wesentliches Element der Bildung zu fördern. ›› Gezielte Maßnahmen für einen besseren Zugang von Frauen und Mädchen zum Sport zu treffen. ›› Die soziale Integration durch Sport voranzutreiben. ›› Die Gesundheitsförderung durch den Sport zu unterstützen.

PERSPEKTIVEN Die Europäische Kommission sollte den Sport in Zukunft stärker im Rahmen ihrer eigenen Entwicklungspolitik berücksichtigen. Sportorganisationen in ganz Europa leisten schon jetzt einen erheblichen Beitrag in diesem Bereich. Der Sport sollte stärker in die entsprechenden Förderinstrumente, wie das Instrument für Entwicklungszusammenarbeit (EZI), das Instrument für Heranführungshilfe (IPA) oder das Instrument für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR) integriert werden. Dieses hatte das EOC EU-Büro schon in einem Positionspapier vom Mai 2011 gefordert. Das EOC EU-Büro hat darüber hinaus an verschiedenen TAIEX-Seminaren in Staaten des westlichen Balkans mitgewirkt. Hierbei ging es inhaltlich um den Einfluss des EU-Rechts auf die Strukturen und Aktivitäten der Sportorganisationen in diesen Ländern. ›› I m Rahmen der EU-Entwicklungspolitik kann der Sport auf vielfältige Art und Weise einen Beitrag leisten, z.B.: ›› Als Träger von Gesundheits- und Sensibilisierungskampagnen (z.B. Immunisierung, Kampf gegen AIDS) ›› Als Mittel zur Förderung der sozialen Integration von benachteiligten Gruppen ›› Als Ausgangspunkt für Bildungsmaßnahmen (z.B. Alphabetisierung) ›› Zur Förderung der sozioökonomischen Entwicklung ›› Als Mittel der Konfliktprävention und der ethnischen Versöhnung ›› Als Beitrag zur Demokratisierung

WEITERE INFORMATIONEN ›› I m Vorfeld der Olympischen Spiele 2004 in Athen rief das Internationale Olympische Komitee (IOC) gemeinsam mit dem UN-Flüchtlingshilfswerk (UNHCR) das Projekt „Giving is Winning“ ins Leben. Im Rahmen dieser Kampagne sind alle Sportler der Welt und die Nationalen Olympischen Komitees aufgerufen, neue und gebrauchte Sport- und Freizeitbekleidung für Menschen in Flüchtlingslagern zu sammeln. Das Projekt fand auch während der Olympischen Spiele 2008 in Peking statt und wird ebenso 2012 in London fortgeführt. ›› Im Oktober 2009 entschieden die Vereinten Nationen, dem IOC für die UN-Generalversammlung den Beobachterstatus zu gewähren. ›› Im Februar 2009 unterzeichneten das IOC und UN-Habitat („Programm der Vereinten Nationen für menschliche Siedlungen“, auch „Weltsiedlungsgipfel“) eine Absichtserklärung, in der beide Seiten erklären, den Sport im Kampf gegen Armut und zur sozialen Integration junger Menschen einzusetzen.

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Ein konkretes Beispiel für die Einbeziehung des Sports in die Entwicklungspolitik der EU ist eine von der Kommission und der FIFA im Jahr 2006 unterzeichnete Erklärung. Beide Organisationen kamen überein, den Fußball in den sogenannten AKP-Staaten (Afrika, Karibik, Pazifik) stärker als Instrument der Entwicklungszusammenarbeit zu nutzen.

Im Weißbuch Sport (2007) hatte die Kommission angekündigt, den Sport in der Entwicklungszusammenarbeit stärker zu berücksichtigen und dessen Potenzial für Bildung, Gesundheit, interkulturellen Dialog, Entwicklung und Frieden betont. Die Kommission schlug 2007 vor:

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KAMPF GEGEN DOPING

BEDEUTUNG FÜR DEN SPORT Doping ist eine Bedrohung für die Integrität des Sports. Darüber hinaus ist Doping auch eine Gefahr für die Gesundheit von Sportlern und kann unter bestimmten Umständen zu Gesundheitsrisiken bis hin zum Tod führen. Doping tritt nicht nur im Leistungssport auf. Studien zeigen, dass auch Amateursportler vermehrt zu leistungssteigernden Präparaten greifen. Auch in kommerziellen Fitness-Studios scheint der Missbrauch von Medikamenten weit verbreitet zu sein. Der DOSB steht für einen sauberen Sport und betreibt eine Null-Toleranz-Politik im Kampf gegen Doping. Der DOSB befürwortet ein entschlossenes Vorgehen gegen Dopingsünder sowie einen engen Schulterschluss zwischen Sport und den zuständigen staatlichen Stellen. Hierzu gehören neben Sanktionen auch eine erfolgreiche Aufklärungs- und Präventionsarbeit. Die EU ist seit einiger Zeit bestrebt, im Kampf gegen Doping eine aktivere Rolle zu spielen. Der organisierte Sport begrüßt das Engagement der EU, sofern sie sich auf eine ergänzende und koordinierende Funktion beschränkt.

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ENTWICKLUNGEN AUF EU-EBENE Schon im Weißbuch Sport (2007) hatte die Kommission auf die Gefahr des Dopings hingewiesen. In ihrer Mitteilung zum Sport (2011) ruft die Kommission zu Präventionsmaßnahmen auch im kommerziellen Sport auf. Die Kommission erkennt die wichtige Rolle der Welt-Anti-Doping Agentur (WADA) und der Nationalen Anti-Doping Agenturen (NADA’s) an und versichert ihre Unterstützung. Gleichzeitig schlägt die Kommission folgende Maßnahmen vor: ›› E ntwurf eines Mandats für Verhandlungen über den Beitritt der EU zur Anti-Doping Konvention des Europarats ›› Unterstützung von transnationalen Anti-Doping Netzwerken unter Einbeziehung von Netzwerken mit Schwerpunkt auf Präventionsmaßnahmen für Amateur- und Breitensport Darüber hinaus will die Kommission die Mitgliedstaaten dazu bewegen, unter Rückgriff auf Art. 83 AEUV gemeinsame Straftatbestände und Mindeststrafen für den Handel mit Dopingsubstanzen festzulegen. Art. 83 AEUV regelt die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten im Kampf gegen organisierte Kriminalität in Bereichen wie Geldwäsche oder Drogenhandel. Artikel 165 AEUV schließt explizit jedwede Harmonisierung nationaler Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Bereich des Sports aus. THEMENFELDER

Es sei darauf hingewiesen, dass sich die Kommission mit Art. 83 AEUV einer anderen Rechtsgrundlage bedient, um legislativ im Bereich des Sports vorzugehen. Das ist möglich, da eine Mehrzahl der Mitgliedstaaten der Auffassung ist, dass der Handel mit verbotenen Dopingsubstanzen genauso zu behandeln ist wie der Drogenhandel. Der DOSB unterstützt die Bemühungen auf europäischer Ebene, solange frühzeitig der Austausch mit dem organisierten Sport gesucht wird, Aktivitäten nicht dupliziert werden und kriminelle Netzwerke wirkungsvoller bekämpft werden. Auch die EU Sportminister haben den Kampf gegen Doping als eine der Prioritäten in ihren im Mai 2011 verabschiedeten Arbeitsplan Sport aufgenommen. Der Arbeitsplan sieht die Schaffung einer „Expertengruppe Anti-Doping“ vor, die bis Anfang 2012 erste Vorschläge für die Überarbeitung des 2009 reformierten WADA-Codes vorlegen soll.

sicherzustellen, dass der WADA-Code die EU-Bestimmungen zum Datenschutz einhält. In einem Bericht aus dem Jahr 2009 beklagte die Datenschutzgruppe, dass insbesondere im Hinblick auf die Übermittlung persönlicher Daten von Athleten an die ADAMS-Datenbank in Kanada noch Fortschritte gemacht werden müssen. Die WADA hat ihr Regelwerk daraufhin teilweise an die Datenschutzstandards der EU angepasst.

Doping Initiative“) mit Geldern der EU finanziell gefördert. Der Kampf gegen Doping soll voraussichtlich als eine der Förderprioritäten in das ab 2014 gültige Sportförderprogramm aufgenommen werden. Nach Ansicht des DOSB sollten die verfügbaren Fördergelder vor allem für die Präventionsarbeit eingesetzt werden.

Im Rahmen der Vorbereitenden Maßnahmen 2010 wurde ein Projekt der Deutschen Sportjugend zur Dopingprävention („European Anti-

Anti-Dopingkonvention des Europarates Alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben die Anti-Doping Konvention des Europarats unterzeichnet. Diese Konvention ist das erste internationale Instrument im gemeinsamen Kampf gegen Doping. Seit 1950 haben 50 Staaten (darunter Nicht-EU-Mitglieder wie Australien, Weißrussland und Kanada) die Konvention unterzeichnet. Zweck der Konvention ist es, die nationalen und internationalen Maßnahmen im Kampf gegen Doping aufeinander abzustimmen. Die Partner haben sich auf folgende Grundsätze geeinigt: ›› Einberufung einer nationalen Koordinierungsstelle ›› Reduzierung von Handel mit Dopingsubstanzen und der Verwendung von Dopingmitteln ›› Verstärkung von Dopingkontrollen und Verbesserung der Nachweisverfahren ›› Unterstützung von Bildung und Sensibilisierung für Doping-Problematik ›› Garantie effizienter Sanktionen gegen Dopingsünder ›› Zusammenarbeit mit Sportorganisationen auf allen Ebenen, internationale Zusammenarbeit einbezogen ›› Nutzung akkreditierter Anti-Doping Labore

PERSPEKTIVEN ›› B is Anfang 2012 erarbeitet die Expertengruppe „Anti-Doping“ eine EU-Position zur Überarbeitung des WADA-Codes ›› Erarbeitung eines Entwurfs für Verhandlungen über den Beitritt der EU zur Anti-Doping Konvention des Europarats ›› Möglicher Legislativvorschlag der Kommission für eine EURichtlinie über Mindeststrafen beim illegalen Handel mit Dopingsubstanzen ›› Kampf gegen Doping als Förderpriorität im Sportförderprogramm (ab 2014)

WEITERE INFORMATIONEN Mitteilung der Kommission zum Sport

Eine wichtige Rolle spielt die EU auch auf dem Gebiet des Datenschutzes. Die Kommission weist in ihrer Mitteilung darauf hin, dass die Anti-Doping Richtlinien und der WADA-Code im Einklang mit EU-Recht stehen müssen. Aus diesem Grund wurde im Jahr 1995 die Datenschutzgruppe der EU geschaffen. Ihre Aufgabe besteht darin, THEMENFELDER

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SPORT UND GESUNDHEIT

BEDEUTUNG FÜR DEN SPORT Sport und körperliche Aktivität tragen wesentlich zur Gesundheit sowie körperlichem und seelischem Wohlbefinden bei. Auch bei der Prävention von Krankheiten, Übergewicht oder anderen gesundheitlichen Problemen kommt dem Sport eine wichtige Bedeutung zu. Darüber hinaus wird im Zuge des demografischen Wandels eine regelmäßige körperliche Betätigung immer wichtiger, nicht zuletzt um die Kosten im Gesundheitswesen gering zu halten. Hier geht der organisierte Sport in Deutschland schon jetzt mit zahlreichen Programmen und Initiativen mit gutem Beispiel voran. Die Förderung einer gesunden Lebensweise und konkrete Verbesserungen im Gesundheitsbereich sind auch Ziele der EU-Gesundheitsstrategie (2008-2013). Das Potenzial des Sports für Prävention und Gesundheitsförderung sollte in den gesundheitspolitischen Initiativen der EU in Zukunft aber eine noch stärkere Berücksichtigung finden.

ENTWICKLUNGEN AUF 52 EU-EBENE Der Themenkomplex „Sport und Gesundheit“ hat in den letzten Jahre auf europäischer Ebene an Bedeutung gewonnen. Im Mai 2011 haben die EU-Sportminister einen Arbeitsplan Sport verabschiedet, der die Bildung einer Expertengruppe „Sport, Gesundheit und Beteiligung“ vorsieht. Diese Expertengruppe, in der auch das EOC EU-Büro als Beobachter vertreten ist, soll bis 2013 Empfehlungen ausarbeiten, wie gesundheitsfördernde körperliche Betätigung (HEPA) stärker gefördert werden können. Die neu formierte Expertengruppe wird die zuvor bestehende informelle Arbeitsgruppe „Sport und Gesundheit“ ersetzen. Die Europäische Kommission hat in ihrer Mitteilung „Entwicklung der europäischen Dimension des Sports“ (2011) den Beitrag des Sports zur Gesundheitsförderung hervorgehoben. Im Weißbuch Sport (2007) hat die Europäische Kommission eine verstärkte sektorübergreifende Zusammenarbeit zwischen den Bereichen Gesundheit, Ausbildung und Sport angeregt, um Übergewicht, Fettleibigkeit und anderen gesundheitlichen Risiken wirksam entgegenzutreten. Auch in der „europäischen Strategie zu Ernährung, Übergewicht und Adipositas“ (2007-2013) wird der Stellenwert von körperlicher Betätigung und Gesundheitssport betont. Wichtigstes Instrument sind die „EU-Leitlinien zur körperlichen Aktivität“, die die EU-Sportminister im Jahr 2008 angenommen haben. Die Leitlinien beinhalten konkrete Empfehlungen zur Unterstützung THEMENFELDER

gesundheitsfördernder körperlicher Betätigung und richten sich an Mitgliedsstaaten, regionale und lokale Behörden, Sportorganisationen, Organisationen der Zivilgesellschaft und andere relevante Akteure. Die Leitlinien sind sektorenübergreifend angelegt und betreffen nicht nur den Sport, sondern auch Bereiche wie Ernährung, Gesundheit, Bildung, Verkehr und Stadtplanung. So empfehlen die Leitlinien etwa, den Umfang des Sportunterrichts an Schulen zu erhöhen oder Investitionen in Rad- und Gehwege verstärkt zu fördern. Sportorganisationen werden aufgefordert, Gesundheits- und Präventionsprogramme als festen Bestandteil in ihre Angebote aufzunehmen. Obwohl diese Leitlinien keineswegs rechtlich verbindlich sind, bemüht sich die Europäische Kommission darum, dass die empfohlenen Maßnahmen auch tatsächlich durch konkrete Programme und Initiativen in den Mitgliedstaaten in die Praxis umgesetzt werden. Mit dem Qualitätssiegel „Sport pro Gesundheit“ hat der DOSB schon seit Jahren ein Erfolgsprogramm vorzuweisen, dass auch auf europäischer Ebene Anerkennung gefunden hat.

bereitzustellen, um Fettleibigkeit durch gesunde Ernährung und körperliche Bewegung zu bekämpfen. Darüber hinaus sollen das in Europa vorhandene Wissen über taugliche und untaugliche Maßnahmen gebündelt und bewährte Methoden ausgetauscht werden. Mit ENGSO ist ein Partner des EOC EU-Büros aktives Mitglied dieser Plattform. Die Kommission arbeitet zudem eng mit HEPA Europe, dem europäischen Netzwerke für gesundheitsförderliche Bewegung, sowie der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zusammen.

Im Rahmen der „Vorbereitenden Maßnahmen auf dem Gebiet des Sports“ hat die EU im Jahr 2009 zudem mehrere gesundheitsbezogene Sportprojekte gefördert, darunter das Projekt der deutschen Sportjugend (DSJ) „Healthy Children in Sound Communities“. Auch über das EU-Gesundheitsprogramm (2008-2013) wurden in den letzten Jahren einige gesundheitsfördernde Projekte gefördert, wobei die Förderchancen insgesamt sehr gering sind.

PERSPEKTIVEN

PRAKTISCHE TIPPS

›› I n der Mitteilung zum Sport schlägt die Kommission vor, dass die EU-Sportminister eine förmliche Empfehlung zu gesundheitsfördernder Bewegung (HEPA) annehmen. Ziel dieser Initiative ist, die Umsetzung der Leitlinien für körperliche Aktivität in den Mitgliedsstaaten zu erleichtern. Hierzu soll ein Überwachungsmechanismus geschaffen werden, der auch konkrete Berichterstattungspflichten beinhaltet. Die Annahme einer solchen Ratsempfehlung ist für 2013 vorgesehen, ›› Der Evaluierungsbericht zur „Strategie zu Ernährung, Übergewicht und Adipositas“ soll 2013 veröffentlicht werden. ›› Gesundheitsförderung durch Sport wird eine der Förderprioritäten des Sportförderprogramms sein, dass ab 2014 in Kraft tritt.

›› D as Thema Sport und Gesundheitsförderung wird in Zukunft in der EU-Expertengruppe „Sport, Gesundheit und Beteiligung“ behandelt. In dieser Expertengruppe kommen Sachverständige aus den 27 EU-Mitgliedstaaten zusammen. Auch Bund und Länder sind vertreten. Ein enger Informationsaustausch zwischen organisiertem Sport und den zuständigen Stellen ist daher zu empfehlen. ›› Weitere Informationen zu Fördermöglichkeiten für gesundheitsbezogene Projekte sind der DOSB-Broschüre „Sportförderung in der EU – Ein praktischer Leitfaden“ zu entnehmen.

2005 hat die Europäische Kommission auch die EU-Aktionsplattform für Ernährung, körperliche Bewegung und Gesundheit (Platform for Action on Diet, Physical Activity and Health) ins Leben gerufen. Ihr gehören aktuell 33 Organisationen aus Bereichen wie der Lebensmittelindustrie, Sportindustrie, dem Verbraucherschutz sowie Gesundheitsexperten an. Die Mitglieder wollen vermehrt Ressourcen THEMENFELDER

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JUGEND

SPORT UND BILDUNG

BEDEUTUNG FÜR DEN SPORT

BEDEUTUNG FÜR DEN SPORT

Der DOSB und seine Mitgliedsorganisationen, insbesondere die Deutsche Sportjugend (DSJ), die die Interessen von 9,5 Millionen jungen Menschen in Deutschland vertritt, fördern die sportliche Aktivität Jugendlicher in Deutschland sowie die Jugendarbeit im europäischen und internationalen Kontext. Der regelmäßige Austausch mit Jugendlichen aus anderen Ländern leistet auch einen unverzichtbaren Beitrag zur Völkerverständigung. Im „europäischen Jugendbericht“ gaben jüngst 49% aller Jugendlichen an, Mitglied in einem Sportverein zu sein. Die Europäische Union fördert die grenzüberschreitende Kooperation im Jugendbereich. Von Bedeutung für den Sport sind in diesem Zusammenhang insbesondere die „Europäische Jugendstrategie“ (2010-2018) sowie das Förderprogramm „Jugend in Aktion“.

ENTWICKLUNGEN AUF EU-EBENE

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Weder im Arbeitsplan Sport der EU-Sportminister noch in der Mitteilung „Entwicklung der europäischen Dimension des Sports“ der Europäischen Kommission (2011) wird Jugend als Themenbereich explizit erwähnt. Die Belange von Jugendlichen werden jedoch in anderen Politikbereichen wie Freiwilligentätigkeit, Gesundheit, Ausbildung und sozialer Eingliederung aufgegriffen. Diese Themen wurden schon im Weißbuch Sport (2007) erwähnt und finden auch in der europäischen Jugendstrategie (2010-2018) Berücksichtigung. In der Jugendstrategie spricht sich die Kommission zudem auch für eine verstärkte Kooperation mit Sportorganisationen aus. Als Reaktion auf das Weißbuch Sport verabschiedete das Europäische Jugendforum 2008 die so genannte „Pink Paper Declaration“, die den Beitrag der Jugend im Bereich des Sports betont. Welche Möglichkeiten der Förderung ergeben sich auf EU-Ebene? ›› I m Rahmen des Förderprogramms „Vorbereitenden Maßnahmen auf dem Gebiet des Sports“ wurden 5 Projekte zur dualen Karriere junger Sportler von der EU finanziell unterstützt. ›› Das Programm „Jugend in Aktion“ läuft von 2007 bis Ende 2013. Es bietet eine breite Palette von Fördermöglichkeiten für Sportverbände – und vereinen im Bereich Mobilität und nicht-formale Bildung. Hierzu gehören Jugendbegegnungen, Jugendinitiativen, der Austausch von Freiwilligen oder Seminare und Kurse für Fachkräfte der Jugendarbeit wie z.B. Trainer oder Übungsleiter.

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Europäische Jugendstrategie 8 Aktionsfelder ›› ›› ›› ›› ›› ›› ›› ››

Allgemeine und berufliche Bildung Beschäftigung und Unternehmergeist Gesundheit und Wohlbefinden Teilhabe Freiwilligentätigkeit Soziale Eingliederung Jugend in der Welt Kreativität und Kultur

PERSPEKTIVEN Der Vorschlag der Europäischen Kommission für den mehrjährigen Finanzrahmen sieht ein gemeinsames Programm für Bildung, Ausbildung und Jugend „Erasmus for All“ vor. Dieses neue Programm soll die bestehenden Programme „Jugend in Aktion“ und „Lebenslanges Lernen“ (Erasmus, Leonardo etc.) miteinander verbinden.

WEITERE INFORMATIONEN Detaillierte Informationen zum Programm „Jugend in Aktion“ und Fördermöglichkeiten für den Sport sind in der DOSB-Broschüre “Sportförderung in der EU – Ein praktischer Leitfaden“ zu finden.

Der Sport hat eine wichtige pädagogische und erzieherische Komponente. Er vermittelt nicht nur Werte wie Teamgeist, Fairplay und Toleranz, sondern leistet auch einen wichtigen Beitrag zur allgemeinen und beruflichen Bildung. Mit seinem differenzierten Qualifizierungssystem ist der Sport der größte nicht-staatliche Bildungsträger in Deutschland. Die Europäische Union hat die wichtige Rolle des Sports im Bildungsbereich anerkannt. Gleichzeitig wirken sich EU-Politiken auch auf den Sport aus, z.B. im Hinblick auf die Vergleichbarkeit bzw. Anerkennung von Qualifikationen, die duale Karriere oder auf das Ehrenamt. Das Programm für „Lebenslanges Lernen“ bietet Sportorganisationen, die ein Projekt im Bereich Ausoder Weiterbildung umsetzen möchten, zudem gute Fördermöglichkeiten.

ENTWICKLUNGEN AUF EU-EBENE Duale Karriere In der Mitteilung zum Sport (2011) hat die Kommission vorgeschlagen, europäische Leitlinien zur „dualen Karriere“ zu entwickeln. Ziel der Kommission ist es, die Rahmenbedingungen für die Vereinbarkeit der sportlichen und beruflichen Karriere in der EU zu verbessern. Ein erster Entwurf der Leitlinien soll von der „Expertengruppe für allgemeine und berufliche Bildung“, die im Mai 2011 von den EU-Sportministern ins Leben gerufen wurde, bis Ende 2012 erarbeitet werden. Im Rahmen des Förderprogramms „Vorbereitende Maßnahmen im Bereich des Sports“ wurde 2009 auch das Projekt „Athletes2Business“ des EOC EU-Büros zur dualen Karriere gefördert, dessen Ergebnisse als Orientierungshilfe dienen könnten. In der Mitteilung vom Januar 2011 spricht sich die Kommission auch für eine verstärkte Kooperation zwischen Schulen und Vereinen sowie eine Förderung innovativer Initiativen im Bereich des Schulsports über das Programm „Lebenslanges Lernen“ aus.

Der EQR gilt für alle Arten allgemeiner und beruflicher Bildung und Qualifikationen – von der Schul- und Berufsbildung bis zur Hochschulbildung. Derzeit werden in den EU-Mitgliedstaaten „Nationale Qualifikationsrahmen“ (NQR) entwickelt, die an den EQR gekoppelt werden. Bis 2012 sollen alle auf nationaler Ebene ausgestellten Abschlüsse, Zertifikate und Qualifikationsnachweise einen Verweis auf das entsprechende Niveau des EQR enthalten. In Deutschland wurde im März 2011 ein erster Entwurf für einen Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR) vorgelegt. Für eine Einbeziehung des Sports in den DQR sprechen folgende Punkte: ›› G renzüberschreitende Vergleichbarkeit und Erleichterung der Anerkennung (z.B. bei Trainerwechsel ins Ausland) ›› Aufwertung von im Sportsektor erworbenen Qualifikationen gegenüber dem formalen Bildungsweg ›› Validierung der durch ehrenamtliche Arbeit erworbenen Qualifikationen und Kompetenzen

Europäischer Qualifikationsrahmen

Berufsanerkennungsrichtlinie

Die Kommission befürwortet auch die Einbeziehung sportrelevanter Qualifikationen in den Europäischen Qualifikationsrahmen (EQR). Der EQR wurde 2008 von der EU ins Leben gerufen und ist ein europäischer Referenzrahmen, der nationale Qualifikationen vergleichbarer machen und die grenzüberschreitende Mobilität von Beschäftigten und Lernenden fördern soll. Der EQR umfasst acht Kompetenzniveaus, die beschreiben, was eine Person kann und weiß („Lernergebnisse“).

Die Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (2005/36/EG) soll gewährleisten, dass eine in einem EU-Mitgliedstaat erworbene Berufsqualifikation in anderen Mitgliedstaaten anerkannt wird. Bestimmte Berufe, wie Arzt, Apotheker, Hebamme oder Architekt sind auf europäischer Ebene reglementiert, d.h. die Voraussetzungen für die Anerkennung sowie die Mindestanforderungen an die Ausbildung sind EU-weit einheitlich geregelt. Derzeit berückTHEMENFELDER

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SPORT UND EHRENAMT

sichtigt die Richtlinie nur bestimmte Dienstleistungen im Sport (z.B. Organisation von Sportveranstaltungen), nicht aber Berufe im Sportsektor. In manchen EU-Mitgliedstaaten sind aber der Beruf des Trainers bzw. Übungsleiters auf nationaler Ebene per Gesetz reglementiert. In Deutschland fällt die Anerkennung von Ausbildungen und Qualifizierungen in der Regel in die Kompetenz der Fachverbände. Ein Problem kann dann entstehen, wenn ein deutscher Trainer seiner beruflichen Tätigkeit in einem EU-Staat nachgehen möchte, in dem die Ausübung des Berufs an bestimmte Voraussetzungen gebunden ist und keine automatische Anerkennung erfolgt (z.B. Frankreich). Die Berufsanerkennungsrichtlinie wird derzeit von der Kommission überarbeitet. Im Rahmen der Novellierung soll ein Berufsausweis eingeführt werden. Eine stärkere Ausweitung der Richtlinie auf den Sport ist derzeit nicht zu erwarten.

Förderung über EU-Programme Maßnahmen der Aus-, Fort-, und Weiterbildung können über das EU-Programm für „Lebenslanges Lernen“ gefördert werden. Auch Sportorganisationen sind antragsberechtigt. Im Rahmen der „Vorbereitenden Maßnahmen auf dem Gebiet des Sports 2009“ wurden zudem mehrere Sportprojekte mit Bildungsbezug gefördert. Weitere Informationen sind der DOSB-Broschüre „Sportförderung in der EU – Ein praktischer Leitfaden zu entnehmen.

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PERSPEKTIVEN ›› V orschlag zur Modernisierung der Berufsanerkennungsrichtlinie durch Europäische Kommission voraussichtlich bis Ende 2011 ›› Erarbeitung eines Vorschlags über europäische Richtlinien zur „dualen Karriere“ durch Expertengruppe „allgemeine und berufliche“ Bildung bis Ende 2012

WEITERE INFORMATIONEN ›› ››

BEDEUTUNG FÜR DEN SPORT In der EU sind zwischen 92 und 94 Millionen Menschen ehrenamtlich tätig. Allein 35 Millionen engagieren sich jedes Jahr im Sport, größtenteils im Breitensport. In Deutschland sind 8,8 Millionen Menschen ehrenamtlich in Sportvereinen aktiv, davon u.a. 1,85 Millionen in ehrenamtlichen Positionen und 6 Millionen bei Sportveranstaltungen und Wettkämpfen. Der ehrenamtliche Beitrag zur volkswirtschaftlichen Wertschöpfung wird auf 6,7 Milliarden Euro geschätzt. Ohne ehrenamtliches Engagement könnten die deutschen Sportverbände und –vereine ihrer wichtigen gesellschaftlichen und sozialen Rolle nicht mehr nachkommen. Artikel 165 AEUV verpflichtet die EU, die ehrenamtlichen Strukturen im Sport bei der Entwicklung einer „europäischen Dimension des Sports“ zu berücksichtigen. Die EU ist dazu aufgerufen, mit gezielten Aktivitäten die Kultur des Ehrenamts im Sport zu fördern und die Rahmenbedingungen für ehrenamtliche Arbeit in Europa zu verbessern. Hierzu gehört, dass die Bedeutung des Ehrenamts auch bei der Ausarbeitung künftiger europäischer Gesetzesinitiativen, wie etwa der Mehrwertsteuer- oder Arbeitszeitrichtlinie, angemessen berücksichtigt wird.

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ENTWICKLUNGEN AUF EU-EBENE Während das Ehrenamt in der Mitteilung der Kommission zum Sport (2011) nur eine untergeordnete Rolle spielt, wird es im Arbeitsplan der EU-Sportminister ausdrücklich als vorrangiges Thema hervorgehoben. Es wird künftig in den Expertengruppen „Gemeinnützige Sportorganisationen“ sowie „Sport, Gesundheit und Beteiligung“ behandelt werden. Das Thema Ehrenamt im Sport hat in jüngster Zeit auf europäischer Ebene mehr Aufmerksamkeit erfahren. Insbesondere die folgenden Initiativen sind zu nennen: ›› „ Europäisches Jahr der Freiwilligentätigkeit 2011“ . Ziel des Themenjahrs war, Menschen für das Ehrenamt zu sensibilisieren und die Bedingungen für ehrenamtliche Arbeit in Europa zu verbessern. Im Rahmen des Jahres hat die EU eine Reihe von Projekten auf europäischer und nationaler Ebene gefördert. Finanziell unterstützt wurde auch eine Regionalkonferenz des DOSB zum Thema „Freiwilliges Engagement von und mit Migrantinnen“. ›› Schlussfolgerungen der EU-Sportminister zur Rolle des Ehrenamts im Sport (November 2011): Das auf eine Initiative der polnischen Ratspräsidentschaft zurückgehende Dokument würdigt die Bedeutung der ehrenamtlichen Arbeit THEMENFELDER

im Sport und enthält konkrete Vorschläge zur Verbesserung der gegenwärtigen Rahmenbedingungen in Europa. Hierzu zählen eine bessere Anerkennung der durch ehrenamtliche Tätigkeit erworbenen Kompetenzen, ein intensivierter Austausch von Informationen und „Best Practice“, die Einführung eines Förderpreises für innovative Projekte, sowie eine bessere Berücksichtigung des Ehrenamts bei der Ausarbeitung künftiger europäischer Gesetzesinitiativen. ›› Mitteilung der Kommission „EU-Politik und Freiwilligentätigkeit: Anerkennung und Förderung grenzüberschreitender Freiwilligenaktivitäten in der EU“ (September 2011): Die Kommunikation analysiert die Situation in den Mitgliedstaaten und richtet Empfehlungen an diese. Die Mitteilung ist allgemein gehalten, beinhaltet aber auch ein Kapitel zum Sport. Die Mitgliedstaaten, darunter Deutschland, werden aufgefordert, Hindernisse für die ehrenamtliche Arbeit zu beseitigen sowie einen angemessenen Rechtsrahmen zu schaffen. ›› Studie zur Freiwilligentätigkeit: Die von der Kommission in Auftrag gegebene und im Januar 2010 veröffentlichte Studie THEMENFELDER


SPORT UND INTEGRATION

BEDEUTUNG FÜR DEN SPORT bietet einen detaillierten Überblick über die Bedeutung des Ehrenamts in den 27 EU-Mitgliedstaaten. Die Studie belegt, dass Deutschland in Sachen ehrenamtliches Engagement im Sport im europäischen Vergleich an der Spitze liegt. ›› Im Rahmen der „Vorbereitenden Maßnahmen im Bereich des Sports“ 2009 wurden mehrere Projekte im Bereich Ehrenamt und Sport von der Kommission unterstützt. Gefördert

KERNFORDERUNGEN DES ORGANISIERTEN SPORTS

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›› B erücksichtigung der Bedeutung des Ehrenamts für den Sport bei der Ausarbeitung künftiger EU-Gesetzgebung. So sollten etwa im Rahmen der gegenwärtigen Novellierung der Mehrwertsteuerrichtlinie bestehende Mehrwertsteuerausnahmen bzw. –erleichterungen für den Sport aufrechterhalten werden. ›› Vereinfachung des rechtlichen Rahmens und Entlastung von Ehrenamtlichen (z.B. im Hinblick auf Datenschutz, Versicherungen, Steuern usw.) ›› Erleichterung der Anerkennung von im Ehrenamt erworbenen Qualifikationen und Fähigkeiten, z.B. durch Einbeziehung in die europäischen und nationalen Qualifikationsrahmen. ›› Stärkere Berücksichtigung des Ehrenamts in bestehenden EU-Förderprogrammen und im künftigen EU-Sportförderprogramm. Hierzu zählen auch die Entbürokratisierung der Antragswege sowie die Anrechung ehrenamtlicher Arbeit als „Teil der EU-Kofinanzierung“. ›› Förderung des Austauschs von Informationen und Best Practice durch EU

wurde auch ein Projekt der Führungsakademie des DOSB mit dem Titel „Training4Volunteers“. Das Projekt wird von der Führungsakademie gemeinsam mit 10 Partnern aus 9 Mitgliedstaaten umgesetzt. Es befasst sich mit Fragen der Personalentwicklung und des Personalmanagements in Sportorganisationen.

PERSPEKTIVEN ›› A ufnahme des ehrenamtlichen Engagements als Förderpriorität in das zukünftige Sportförderprogramm (2014-2020)

PRAKTISCHE TIPPS Projekte im Bereich Ehrenamt und Sport können u.a. über folgende EU-Programme gefördert werden: ›› „ Jugend in Aktion“: Der Europäische Freiwilligendienst bietet Jugendlichen zwischen 13 und 30 Jahren die Möglichkeit, sich in einem Projekt im In- oder Ausland ehrenamtlich zu engagieren. Die Jugendliche erhalten ein pädagogisches Begleitprogramm sowie Taschengeld. Über Jugend von Aktion lässt sich auch der Austausch von Ehrenamtlichen im Rahmen von großen europäischen Sportveranstaltungen fördern. ›› „Europa für Bürgerinnen und Bürger“: Es können z.B. Zuschüsse für Projekte zum Thema aktive Bürgerschaft und Ehrenamt beantragt werden (Konferenzen, Seminare, Publikationen, Website). ›› „Grundtvig“: Das Programm fördert u.a. auch Freiwilligenprojekte für ältere Menschen Weitere Informationen können der DOSB-Broschüre „Sportförderung in der EU – Ein praktischer Leitfaden“ entnommen werden.

WEITERE INFORMATIONEN ›› ›› ›› THEMENFELDER

Sport kann einen wichtigen Beitrag zur Integration bestimmter Bevölkerungsgruppen, wie etwa Menschen mit Behinderungen, Zuwanderern oder sozial Benachteiligten leisten. Im deutschen Sport genießt erfolgreiche Integrationsarbeit seit Jahren eine hohe Priorität. So setzt der DOSB in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium des Innern (BMI) und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) sowie ausgewählten Stützpunktvereinen das Programm „Integration durch Sport“ um, das die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Migrationshintergrund fördert. Ein Programm, das im europäischen Vergleich absoluten Vorbildcharakter besitzt. Auch die Europäische Union hat die Rolle des Sports als Mittel der gesellschaftlichen Integration anerkannt. Das Verständnis von Integration ist allerdings weiter gefasst und beschränkt sich nicht nur auf Menschen mit Behinderungen, Zuwanderer oder sozial Benachteiligte. Es geht z.B. auch darum, den Zugang von Frauen zu Führungspositionen im Sport zu stärken. Hinzu kommt, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung und Nicht-Diskriminierung eines der grundlegenden Prinzipien des EU-Rechts darstellt.

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ENTWICKLUNGEN AUF EU-EBENE Artikel 18 AEUV verbietet jede Diskriminierung aus „Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung“.

schen mit Behinderungen. Auf Grundlage von Artikel 30 der UN-Konvention sieht die Behindertenstrategie vor, den „barrierefreien Zugang“ von Behinderten zu Organisationen, Aktivitäten und Veranstaltungen im Sport zu fördern. Auch die Teilhabe an sportlichen Aktivitäten sowie „behindertenspezifischen Aktivitäten“ soll gefördert werden.

Integration durch Sport ist nicht nur im Weißbuch Sport (2007) sondern auch in der Mitteilung der Kommission (2011) sowie dem Arbeitsplan der Sportminister (2011) als eine der Prioritäten genannt. Auch eine Resolution der Sportminister vom November 2010 betont die Bedeutung des Sports als Motor sozialer Eingliederung. Die mit dem Arbeitsplan Sport geschaffene Expertengruppe „Sport, Gesundheit und Beteiligung“ soll bis Ende 2012 erste Empfehlungen präsentieren, wie sich die aktive Teilhabe aller Bevölkerungsgruppen an breitensportlichen Angeboten besser fördern lässt. Des Weiteren sind folgende Entwicklungen von Bedeutung:

›› I n der Mitteilung Sport kündigt die Europäische Kommission an, die Teilnahme von Menschen mit Behinderungen an europäischen Sportveranstaltungen sowie die Organisation spezieller Veranstaltungen für Menschen mit Behinderungen fördern zu wollen. Auch die Entwicklung behindertengerechter Standards für den Zugang zu Sport- und Freizeitaktivitäten sowie die Forschung zu speziellen Sportgeräten soll stärker unterstützt werden.

›› E uropäische Behindertenstrategie (2010-2020): mit der europäischen Behindertenstrategie möchte die EU die Chancengleichheit und Integration von Menschen mit Behinderungen fördern. Die Strategie beruht auf der 2006 angenommenen UN-Konvention über die Rechte von Men-

›› E uropäische Strategie zur Chancengleichheit von Männern und Frauen (2010-2015): Auf Grundlage der Strategie soll die Gleichstellung der Geschlechter auch im Sport gefördert werden. In der Mitteilung zum Sport kündigt die Kommission an, verstärkt transnationale Projekte zur Förderung des THEMENFELDER


SOZIALER DIALOG

BEDEUTUNG FÜR DEN SPORT Zugangs von Frauen zu Führungspositionen im Sport fördern zu wollen. Der Sport soll auch in die Datenbank und in das europäische Netzwerk von Frauen in Führungspositionen aufgenommen werden. ›› In der Mitteilung schlägt die Kommission ebenfalls vor, transnationale Projekte zur Förderung der sozialen Integration von „besonders gefährdeten und benachteiligten Gruppen“ durch Sport unterstützen zu wollen.

ce“, die Projektförderung sowie die Formulierung von Empfehlungen. Im Rahmen des Programms „Vorbereitende Maßnahmen auf dem Gebiet des Sports“ wurden 2010 mehrere Projekte gefördert, die sich die Integration von Menschen mit Migrationshintergrund zum Ziel setzten. Auch EU-Förderprogramme wie das „Programm für Lebenslanges Lernen“ oder „Jugend in Aktion“ legen einen Schwerpunkt auf die Förderung der Integration von benachteiligten Bevölkerungsgruppen.

Arbeitsbedingungen, Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Vertragsstabilität oder Sicherheit am Arbeitsplatz sind Themen, die nicht nur für Athleten, sondern auch für Beschäftigte von Sportverbänden eine Rolle spielen. Im Rahmen des „Europäischen Sozialmodells“ will die EU den sozialen Dialog zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite fördern, so auch im Sport.

Die Aktivitäten der EU im Bereich der Integration beschränken sich größtenteils auf den Austausch von Informationen und „Best Practi-

PRAKTISCHE TIPPS EU-Förderprogramme bieten eine Reihe von Möglichkeiten zur Förderung von Integrationsprojekten im Sport. Weitere Informationen können der DOSB-Broschüre „Sportförderung in der EU – Ein praktischer Leitfaden“ entnommen werden.

PERSPEKTIVEN 60

Integration durch Sport wird voraussichtlich als Förderpriorität in das neue EU-Sportförderprogramm (2014-2020) aufgenommen.

WEITERE INFORMATIONEN ›› Mitteilung der Kommission ›› Europäische Behindertenstrategie ›› Positionspapier des deutschen Behindertenverbands zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention vom Juli 2011 ›› Europäische Strategie zur Chancengleichheit von Männern und Frauen

ENTWICKLUNGEN AUF EU-EBENE Bereits 2008 wurde ein Ausschuss für den europäischen sozialen Dialog im Profifußball gegründet. Die Aufgabe des Gremiums bestand darin, Mindestvertragsbedingungen für Fußballspieler festzulegen. In der Mitteilung zum Sport vom Januar 2011 schlägt die Europäische Kommission die Einrichtung eines Ausschusses zum sozialen Dialog für den gesamten Sport- und Freizeitsektor vor, der sich mit folgenden Themen beschäftigen soll: ›› ›› ›› ›› ›› ››

Vertragsstabilität Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz Allgemeine und berufliche Bildung Anstellungs- und Arbeitsbedingungen von Minderjährigen Rolle von Spielervermittlern Kampf gegen Doping

Der Ausschuss soll zunächst 2012 in einer ersten Phase getestet werden. Verläuft diese Testphase erfolgreich, könnte das Gremium schon 2014 formell seine Arbeit aufnehmen. Das Gremium wird jedoch keine rechtlich verbindlichen Entscheidungen, sondern bestenfalls Empfehlungen aussprechen können. Die Mitwirkung am sozialen Dialog soll den europäischen Sozialpartnern vorbehalten bleiben. Die Arbeitnehmerseite wird durch „Uni Europa“, ein europäischer Gewerkschaftsverband, die Arbeitgeberseite durch „EASE“ (European Association of Sport Employers) repräsentiert. In EASE haben sich Arbeitgeberorganisationen aus sechs verschiedenen europäischen Ländern zusammengeschlossen. UNI Europa weist einen höheren Organisationsgrad auf. Aufgrund der geringen Repräsentativität lässt sich jedoch hinterfragen, welche Legitimität beide Organisationen haben, um für den organisierten Sport zu sprechen.

Vorbild ist allerdings nur schwer mit den deutschen Strukturen vereinbar. In Deutschland gibt es keine Arbeitgeberorganisation für alle Beschäftigten des Sportsektors. Die Generaldirektion Beschäftigung, Soziales und Integration der Europäischen Kommission hat im Rahmen des Förderprogramms „Progress“ verschiedene Projekte zum sozialen Dialog im Sport auf EU-Ebene gefördert. Diese Projekte zielen maßgeblich auf die Stärkung der Repräsentativität der „Sozialpartner“, insbesondere von EASE, ab.

PERSPEKTIVEN ›› 2 012: Testphase des Ausschusses zum sozialen Dialog für den gesamten Sport- und Freizeitbereich ›› 2014: Permanente Einrichtung des Ausschusses bei erfolgreicher Testphase

WEITERE INFORMATIONEN ›› Mitteilung der Kommission ›› Websites von EASE und UNI-Europa

Frankreich und die Niederlande waren die ersten Länder, in denen ein sozialer Dialog im Sportbereich eingeleitet wurde. In diesen Ländern kam es 2003 bzw. 2005 zum Abschluss von Kollektivvereinbarungen für den gesamten Sport. Der soziale Dialog nach französischem THEMENFELDER

THEMENFELDER

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EUROPÄISCHE KOMMISSARE UND SPORTRELEVANTE THEMEN

SPORT UND UMWELT

Portfolio

Kommissar

Sportrelevante Themen

Präsident

José Manuel Barroso

›› Alle (siehe unten)

Joaquin Almunia

›› Wettbewerbsrecht und Medienrechte (Zentralvermarktung, Solidaritätsmechanismen) ›› Kartellrecht ›› Staatliche Beihilfen

Michel Barnier

›› ›› ›› ››

Bildung, Kultur, Mehrsprachigkeit und Jugend

Androulla Vassiliou

›› EU Sportpolitik allgemein ›› Förderprogramme (Jugend in Aktion, Lebenslanges Lernen, Kultur), Programm „Vorbereitende Maßnahmen im Bereich des Sports 2010/11“ sowie zukünftiges Sportprogramm ›› Koordinierung sportrelevanter Angelegenheiten (Bildung, Strukturpolitik , Duale Karriere, Lizensierungssysteme, Anti-Doping etc.) ›› Dialog mit dem organisierten Sport

Entwicklung

Andris Piebalgs

›› Sport als Mittel im Rahmen der Auswärtigen Beziehungen und Entwicklungszusammenarbeit

Forschung und Innovation

Máire Geoghegan-Quinn

›› Forschungsrahmenprogramm

Inneres

Cecilia Malmström

›› Kampf gegen Rassismus und Gewalt ›› Förderprogramm DAPHNE

Janez Potoˇcnik

›› Förderprogramm Life+ ›› EMAS ›› Umwelt und Sport (z.B. umweltgerechte Gestaltung von Sportstätten, Natura 2000 etc.)

Gesundheit und Verbraucherpolitik

John Dalli

›› ›› ›› ››

Digitale Agenda

Neelie Kroes

›› Sportrechte (TV, Internet, Handy)

BEDEUTUNG FÜR DEN SPORT Wettbewerb

Sportliche Aktivitäten, insbesondere Sportgroßveranstaltungen, können beträchtliche Auswirkungen auf die Umwelt haben. Der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) setzt sich daher für eine bedarfsgerechte Sportstättenentwicklung ebenso ein wie für einen zeitgemäßen Umwelt-, Natur- und Klimaschutz. So ist der DOSB-Leitfaden „Green Champions in Sport und Umwelt“ mit dem 2009 erstmals vergebenen IOC-Award für Sport und Umwelt ausgezeichnet worden. Auch viele Verbände und Vereine engagieren sich mit vorbildlichen Projekten im Umweltbereich. Hierbei sind nicht selten die Vorgaben der EU zu berücksichtigen, die ein umweltbewusstes Sportmanagement ebenfalls unterstützt.

Binnenmarkt und Dienstleistungen

ENTWICKLUNGEN AUF EU-EBENE

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Der Themenkomplex Sport und Umwelt wird weder in der jüngsten Mitteilung der Kommission noch im Arbeitsplan der Sportminister (2011) erwähnt. Im Weißbuch Sport (2007) wies die Kommission aber auf die Bedeutung eines umweltverträglichen Sportmanagements hin. Hierzu gehören nach Vorstellung der Kommission ein umweltgerechtes öffentliches Auftragswesen, die Verringerung von Treibhausgasemissionen, Energieeffizienz, Abfallentsorgung und die Behandlung von Böden und Wasser. Für den Sport sind folgende Initiativen von Bedeutung: ›› G emeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS): EMAS ist ein von der EU entwickeltes freiwilliges Instrument für Organisationen, die ihre Umweltbilanz verbessern wollen. Aktuelle Rechtsgrundlage ist EU-Verordnung Nr. 1221/ 2009. Im Rahmen von EMAS durchlaufen Organisationen eine Umweltbetriebsprüfung und können sich nach erfolgreichem Abschluss in ein öffentliches Register eintragen lassen. Der Eintrag in das Register berechtigt zur Verwendung des EMAS-Logos. Auch in Deutschland haben sich Sportverbände und –vereine registrieren lassen. ›› EU-Umweltzeichen: Beim gemeinschaftlichen System zur Vergabe von Umweltzeichen handelt es sich um ein freiwilliges System, das Unternehmen und andere Organisationen ermutigen soll, umweltverträgliche Produkte und Dienstleistungen zu vermarkten. ›› Richtlinie über Umweltverträglichkeitsprüfung (85/337/ EWG): Die Bestimmungen der Richtlinie müssen beim Bau von Sportinfrastruktur oder der Durchführungen von Sportveranstaltungen berücksichtigt werden. THEMENFELDER

›› E uropäisches Schutzgebietssystem „Natura 2000“: das Netwerk aus Schutzgebieten soll das Artensterben in Europa verlangsamen und die biologische Vielfalt erhalten. Natura 2000 hat Auswirkungen auf sportliche Aktivitäten in für schützenswert erklärten Gebieten. Über das EU-Förderprogramm „Life+“ können auch sportrelevante Projekte im Umweltbereich gefördert werden, die Förderchancen sind aber extrem gering. Das allgemeine Ziel des LIFE-Programms besteht darin, einen Beitrag zur Umsetzung, Aktualisierung und Weiterentwicklung der EU-Umweltpolitik und der Umweltvorschriften zu leisten.

Umwelt

WEITERE INFORMATIONEN ›› A rbeitsdokument der Kommissionsdienststellen „Die Umweltdimension des Sports“ (2007) ›› Leitlinien für die Anwendung von EMAS bei Sportgroßveranstaltungen ›› Handbuch der Kommission zu umweltbewusstem öffentlichen Auftragswesen (2004)

Finanzierung des Sports Glücksspiel Anerkennung von Berufsqualifikationen Dienstleistungsrichtlinie

EU-Leitlinien zur körperlichen Aktivität HEPA-Netzwerk Doping Förderprogramme (Gesundheitsprogramm)

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Portfolio

Kommissar

Sportrelevante Themen

Viviane Reding

›› ›› ›› ›› ››

Kristalina Georgieva

›› Außenbeziehungen (internationale Spielertransfers, Schutz Minderjähriger aus Drittländern) ›› Förderprogramme

Beschäftigung, Soziales und Integration

László Andor

›› ›› ›› ›› ›› ››

Haushalt

Janusz Lewandowski

›› Förderprogramme

Steuern und Zollunion, Audit, Betrugsbekämpfung

Algirdas Šemeta

›› Steuerfragen (Mehrwertsteuer, Steuererleichterungen für Sport)

Regionalpolitik

Johannes Hahn

›› Förderprogramme (Strukturfonds)

Štefan Füle

›› ›› ›› ››

Verkehr

Siim Kallas

›› Förderprogramme (Finanzierung von Verkehrsinfrastruktur im Rahmen von Sportgroßveranstaltungen, z.B. Olympische Spiele Athen 2004)

Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

Dacian Ciolos

›› Förderprogramme (Europäischer Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes und LEADER)

Justiz, Grundrechte und Bürgerschaft

Internationale Zusammenarbeit, Humanitäre Hilfe und Krisenreaktion

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Erweiterung und europäische Nachbarschaftspolitik

Mitteilungspflicht von Athleten (“whereabouts”) Kampf gegen Doping; polizeiliche Zusammenarbeit Förderprogramm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ Ehrenamt allgemein Behindertenstrategie

Arbeitnehmerfreizügigkeit (Profisportler) Antidiskriminierungsgebot Förderprogramme (PROGRESS) Sozialer Dialog im Sport Soziale Integration durch Sport Gleichstellung

Kooperationsabkommen Visa-Angelegenheiten Sportler aus Drittstaaten TAIEX-Programm


DEUTSCHE VERTRETER IN EU-SPORTGREMIEN

SPORTMINISTERRAT

RATSARBEITSGRUPPE SPORT

EXPERTENGRUPPEN

Herr Dr. Hans-Peter Friedrich

Herr Torsten Weiden

Das EOC EU-Büro nimmt als Beobachter an den Expertengruppen teil. Im Folgenden werden die Vertreter des Bundes und der Länder aufgeführt:

Bundesminister des Inneren Bundesministerium des Inneren Alt-Moabit 101D D-10559 Berlin

Herr Dr. Christoph Bergner

Parlamentarischer Staatssekretär Bundesministerium des Inneren Alt-Moabit 101D D-10559 Berlin Tel.: + 49 30 18 681 10 62 Fax: + 49 30 18 681 11 39

Herr Roger Lewentz

Staatsminister Ministerium des Inneren und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz Schillerplatz 3 - 5 D-55116 Mainz Tel.: + 49 6131 16 0 Fax: + 49 6131 16 35 95 E-Mail: poststelle@isim.rlp.de 66

SPORTDIREKTORENTREFFEN Herr Gerhard Böhm

Abteilungsleiter Sport (SP) Bundesministerium des Innern Graurheindorferstr. 198 D-53117 Bonn Tel.: + 49 228 99 681 3700 Fax : + 49 228 99 681 3857 E-Mail : SP@bmi.bund.de

Herr Gunter Fischer

Abteilungsleiter Sport und Kommunales Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur des Landes Rheinland-Pfalz Schillerplatz 3 - 5 D-55116 Mainz Telefon: + 49 6131 16 32 09 E-Mail: Gunter.Fischer@ism.rlp.de

Referat SP-2, EU- und internationale Sportangelegenheiten Bundesministerium des Innern Graurheindorferstr. 198 D-53117 Bonn Tel.: + 49 228 99 681 3185 Fax : + 49 228 99 681-5-3185 E-Mail: SP2@bmi.bund.de

Frau Claudia Brinkmann

Europäische Kulturpolitik, Förderung der deutschen Sprache, EUSportpolitik Ständige Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der Europäischen Union 8-14 Rue Jacques de Lalaing B-1040 Brüssel Tel.: + 32 2 787 1025 E-Mail: claudia.brinkmann.@diplo.de

Herr Gunter Fischer

Abteilungsleiter Sport und Kommunales Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur des Landes Rheinland-Pfalz Schillerplatz 3 - 5 D-55116 Mainz Telefon: + 49 6131 16 32 09 E-Mail: Gunter.Fischer@ism.rlp.de

Expertengruppe „Antidoping“

Expertengruppe „Sportstatistik“

Friedrich-Wilhelm Moog Bundesministerium des Innern Tel.: +49 228 99 681 32 32 Email: sp6@bmi.bund.de

Andreas Pohlmann Bundesinstitut für Sportwissenschaft Tel.: +49 228 99 640 90 21 Email: andreas.pohlmann@bisp.de

Expertengruppe „Good Governance im Sport“

Dr. Malte Heyne Handelskammer Hamburg Tel.: +49 40 361 38 310 Email: Malte.Heyne@hk24.de

Torsten Weiden Bundesministerium des Innern Tel.: +49 228 99 68 13 185 Email: sp2@bmi.bund.de

Expertengruppe „Nachhaltige Finanzierung des Sports“

Prof. Dr. Heinz Zielinski Hessisches Ministerium für Inneres und Sport Tel.: +49 611 353 18 01 Email: heinz.zielinski@hmdis.hessen.de

Andreas Pohlmann Bundesinstitut für Sportwissenschaft Tel.: +49 228 99 640 90 21 Email: andreas.pohlmann@bisp.de

Expertengruppe „Allgemeine und berufliche Bildung im Sport“

Henning Schreiber Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen Tel.: +49 211 837 41 27 Email: henning.schreiber@mfkjks.nrw.de

Torsten Weiden Bundesministerium des Innern Tel.: +49 228 99 68 13 185 Email: sp2@bmi.bund.de Andreas Hülsen Olympiastützpunkt Berlin Tel.: +49 30 9717 2149 Email: andreas.huelsen@osp-berlin.de

Expertengruppe „Sport, Gesundheit und Beteiligung“ Dr. Ute Winkler Bundesministerium für Gesundheit Tel.: +49 30 18 441 32 60 Email: g22@bmg.bund.de Dr. Herbert Dierker Senatsverwaltung für Inneres und Sport Berlin Tel.: +49 30 902 23 29 75 Email: herbert.dierker@seninnsport.berlin.de

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WICHTIGE ADRESSEN VON EU-INSTITUTIONEN

EUROPÄISCHE KOMMISSION Generaldirektion Bildung und Kultur Referat Sport Referatsleiter: Herr Michal Krejza Tel.: +32 2 298 7423 E-Mail: michal.krejza@ec.europa.eu

Generaldirektion Bildung und Kultur

Kabinett der Kommissarin Frau Androulla Vassiliou Verantwortliches Kabinettmitglied für Sport: Herr Zenon Severis Tel.: +32 2 298 8704 E-Mail: Zenon.SEVERIS@ec.europa.eu

EUROPÄISCHES PARLAMENT 68

Ausschuss für Kultur und Bildung (CULT) Vorsitzende: Frau Doris Pack Tel: +32 2 284 53 10 E-Mail: doris.pack@europarl.eu.int


NÜTZLICHE INTERNETADRESSEN: EU-INSTITUTIONEN:

ORGANISIERTER SPORT:

Europäische Kommission: www.ec.europa.eu Sport Unit: www.ec.europa.eu/sport Rat der Europäischen Union: www.consilium.europa.eu Europäisches Parlament: www.europarl.europa.eu Europäischer Gerichtshof: www.curia.europa.eu Ausschuss der Regionen: www.cor.europa.eu Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss: www.eesc.europa.eu

EOC EU-Büro: www.euoffice.eurolympic.org DOSB: www.dosb.de EOC: www.eurolympic.org IOC: www.olympic.org

WICHTIGE DOKUMENTE:

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EU-INSTITUTIONEN:

ORGANISIERTER SPORT:

Entschließung des Rats zu einem Arbeitsplan der Europäischen Union für den Sport (2011/C 162/01)

Deutscher Olympischer Sportbund, „Stellungnahme des DOSBPräsidiums zum Weißbuch Sport“, 8.5.2008.

Mitteilung der Europäischen Kommission „Entwicklung der europäischen Dimension des Sports“ (KOM 2011 (12)), 18.1.2011.

Deutscher Olympischer Sportbund, „Sportförderung in der EU – Ein praktischer Leitfaden“, März 2009.

Arbeitspapier der Kommissiondienststellen „Sport and Free Movement“, Begleitdokument zur Mitteilung „Entwicklung der Europäischen Dimension des Sports“ (KOM 2011 (12)), 18.1.2011.

Gemeinsame Position von DOSB, DFB, DFL und IPD zu aktuellen Fragen des (Profi-) Sports auf europäischer Ebene, Juni 2010.

„Weißbuch Sport“ der Europäischen Kommission (KOM (2007) (391)), 11.7.2007.

Gemeinsame Position von DOSB, DFB, DFL und Stiftung Deutsche Sporthilfe zur Zukunft des deutschen Glücksspielstaatsvertrags, 6.5.2010.

Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen Aktionsplan "Pierre de Coubertin", Begleitpapier zum Weißbuch Sport (KOM (2007) (391)), 11.7.2007.

Common Position Paper of the Olympic and Sports Movement on the implementation of the new treaty on the Functioning of the European Union (TFEU) on sport, Januar 2010.

Arbeitsdokument der Dienststellen der Kommission „EU und Sport: Hintergrund und Kontext“, Begleitdokument zum Weißbuch Sport (KOM (2007) (391)), 11.7.2007.

EOC EU-Büro, “Guide to EU Sport Policy”, September 2011.

Rechtssache „Walrave und Koch“ (36/74), EuGH 1974, 12.12.1974.

EOC EU-Büro, “Mainstreaming Sport into EU Funding Programmes”, Januar 2011.

Rechtssache „Bosman“ (C-415/93), EuGH, 15.12.1995.

EOC EU-Büro, “Proposal for a future EU Sport Funding Programme”, April 2010.

Rechtssache „Deliège“ (verbundene Rechtssachen C-51/96 und C-191/97), EuGH, 11.4.2000.

EOC EU-Büro, “Funding for Sports in the European Union”, November 2009.

Rechtssache „Lehtonen“ (C-176/96), EuGH, 13.4.2000.

IOC/ EOC, “Joint Position on the Green Paper on online Gambling”, 12.11.2011

Rechtssache „Meca-Medina“ (C-519/04), EuGH, 18.7.2006. Rechtssache „Liga Portuguesa“ (C-42/07), EuGH, 8.9.2009. Rechtssache „Bernard / Olympique Lyonnais“ (C-325/08), EuGH, 16.3.2010. Rechtssache „Premier League (FAPL) vs. Karen Murphy und QC Leisure“ (C-403/08 und C-429/08), EuGH, 3.10.2011.


EOC EU-Büro 52, Avenue de Cortenbergh B-1000 Brüssel Tel.: + 32 2 738 03 20 Fax: + 32 2 738 03 27 info@euoffice.eurolympic.org www.euoffice.eurolympic.org

Mitarbeiter des DOSB

Folker Hellmund, Büroleiter

Das EOC EU-Büro in Brüssel Unter der Federführung der Europäischen Olympischen Komitees (EOC) setzt das EOC EU-Büro in Brüssel seit 2009 die erfolgreiche Arbeit des 1993 gemeinsam vom DSB, NOK und den Landessportbünden gegründeten „EU-Büros des deutschen Sports“ fort. Das EOC EU-Büro vertritt die Interessen aller 49 Nationalen Olympischen Komitees Europas gegenüber den Europäischen Institutionen. Auch zahlreiche internationale, europäische und nationale Sportorganisationen, wie z.B. das Internationale Olympische Komitee oder der Europäische Leichtathletikverband, sind Partner des Büros. Der DOSB stellt zwei Mitarbeiter sowie den Büroleiter Folker Hellmund. 72

Kernaufgaben ›› B eobachtung von sportrelevanten Entwicklungen auf europäischer Ebene ›› Mitwirkung an EU-Projekten und Studien ›› Information und Beratung von DOSB-Mitgliedsorganisationen und Partnern des Büros bezogen auf EU-Recht und Sport

Hauptthemen ›› Autonomie des Sports ›› Auswirkungen des EU-Rechts auf den Sport: z.B. Binnenmarkt, Wettbewerbsrecht, Arbeitnehmerfreizügigkeit, Beihilferecht ›› Gesellschaftliche Rolle des Sports: z.B. soziale Integration, körperliche Aktivität, Gesundheit, Aus- und Weiterbildung, Ehrenamt ›› Finanzierung des Sports: z.B. EU-Förderprogramme, Rückflüsse aus Glücksspiel und Sportwetten, Zentralvermarktung von Medienrechten

hellmund@euoffice.eurolympic.org

Charlotte Boetticher, Referentin boetticher@euoffice.eurolympic.org

Anne Brüll, Office Management bruell@euoffice.eurolympic.org


www.eu

office.eu

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.org


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