100% VEST (01/2022)

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RATGEBER

Der Steuertipp von ETL Witt & Kollegen Was Arbeitgeber 2022 wissen müssen Auch im Jahr 2022 stehen steuertechnisch wieder zahlreiche Veränderungen an. Einige der wichtigsten kommenden Neuerungen betreffen beispielsweise die Anhebung des Mindestlohns. Diese gilt nicht nur für Arbeitnehmer und Auszubildende, sondern kann sogar branchenspezifisch Unterschiede aufweisen. Weiterhin wird auch die Grenze für Sachzuwendungen an die Arbeitnehmer angehoben. Wir geben Ihnen hier einen kurzen Überblick auf die anstehenden Änderungen. Mindestlohn steigt Ab dem 1. Januar 2022 muss in allen Branchen mindestens der gesetzliche Mindestlohn in Höhe von 9,82 Euro brutto je Arbeitsstunde gezahlt werden, ab dem 1. Juli 2022 dann 10,45 Euro. Die Ampelkoalition plant eine zeitnahe Anhebung auf 12,00 Euro. Ob und zu welchem Zeitpunkt dies bereits im Jahr 2022 umgesetzt wird, bleibt abzuwarten. Ausnahmen vom gesetzlichen Mindestlohn gibt es weiterhin nur für bestimmte Personengruppen, wie Jugendliche unter 18 Jahren, Auszubildende, bestimmte Praktikanten und ehrenamtlich Tätige. Das zu zahlende Mindest-

entgelt kann allerdings branchenspezifisch aufgrund tariflicher Vereinbarungen auch höher ausfallen. So gibt es eine Vielzahl von allgemein verbindlichen BranchenTarifverträgen, die eine höhere Vergütung als den gesetzlichen Mindestlohn vorsehen. So steigen zum Beispiel gleich in drei Gewerken direkt zum Jahreswechsel die Vergütungen. Im Elektrohandwerk wird der Mindestlohn auf 12,90 Euro angehoben, für ausgebildete Dachdecker auf 14,50 Euro Gebäudereiniger erhalten 11,55 Euro (Innenreinigung) bzw. 14,81 Euro (Glas- und Fassadenreinigung). Zum 1. August 2022 wird dann der Mindestlohn der Steinmetze auf 13,35 Euro er-

Alles klar beim Pfand? Irrtümer rund um Rückgabe und Verwertung von Getränkeverpackungen Viele Getränkeverpackungen sind mit einem Pfand belegt. „Doch gerade weil Einweg- und MehrwegPfand unterschiedlich geregelt sind, gibt es eine Menge Verwirrung“, sagt Sigrun Widmann, Leiterin der Beratungsstelle der Verbraucherzentrale NRW. „Und ab 2022 gelten zudem einige neue Regeln.“ Irrtum 1: Ab sofort ist auf allen Einwegflaschen und Getränkedosen Pfand Nicht ganz. Zwar ist ab 1. Januar 2022 laut Verpackungsgesetz auf alle Einweg-Plastikflaschen und Getränkedosen das 25-Cent-Pflichtpfand zu erheben und viele bisherige Ausnahmen – zum Beispiel für Frucht- und Gemüsesäfte in PET-Flaschen oder Prosecco in der Dose – fallen weg. Aber es gibt noch eine Übergangsfrist bis zum 1. Juli 2022. Bis dahin dürfen Restbestände verkauft werden. Irrtum 2: Pfandbons müssen sofort eingelöst werden Stimmt so nicht. Juristisch werden Pfandbons wie Gutscheine behandelt und sind drei Jahre lang gültig. Allerdings verliert das Thermopapier der Bons häufig vorher seine Lesbarkeit. Deshalb sollte man mit dem Einlösen nicht zu lange warten. Irrtum 3: Einwegflaschen können in jedem Laden zurückgeben werden

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Leider nein. Die Pfanderstattung ist nur möglich in Geschäften, die selbst Getränke in Einweg-Verpackungen verkaufen. Irrtum 4: Bei zerbeulten Plastikflaschen oder Dosen hat man Pech und das Pfand ist weg Nein, auch zerbeulte Flaschen und Dosen müssen angenommen und das Pfand ausbezahlt werden. Einzige Voraussetzung ist, dass das Einweg-Pfandlogo noch zu erkennen ist. Irrtum 5: Flaschen, die im Pfandautomaten landen, werden weiter benutzt Das trifft nur für Mehrwegflaschen mit 8 oder 15 Cent Pfand zu. Diese werden gespült und bis zu 30-mal, Glas sogar bis zu 50-mal wiederverwendet. Flaschen und Dosen mit EinwegPfand (25 Cent) hingegen werden noch im Pfandautomaten zerquetscht und danach dem Recycling zugeführt. Irrtum 6: Das Mehrweg-Pfand ist wie das Einweg-Pfand gesetzlich geregelt Nein. Für Mehrwegflaschen ist die Pfand- und Rücknahmepflicht nicht im Verpackungsgesetz geregelt.

Weitere Infos zum Thema Pfand finden Sie auf der Webseite der Verbraucherzentrale: www.verbraucherzentrale.nrw


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